Urteil
AN 3 K 21.00008
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Bei der Bestimmung eines Raumes als Aufenthaltsraum ist nicht darauf abzustellen, ob sich in diesem Raum Personen über einen langen oder weniger langen Zeitraum tatsächlich aufhalten, sondern auf die objektive bestimmungsmäßige Eignung. Es kann dann dahinstehen, ob sich Personen in diesem Raum aufhalten. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz)
2. Die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen. Die Atypik muss sich dabei aus der besonderen städtebaulichen Situation ergeben. Eine solche kann beispielsweise im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit historischer Bausubstanz gegeben sein. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz)
3. Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin‚ eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Bestimmung eines Raumes als Aufenthaltsraum ist nicht darauf abzustellen, ob sich in diesem Raum Personen über einen langen oder weniger langen Zeitraum tatsächlich aufhalten, sondern auf die objektive bestimmungsmäßige Eignung. Es kann dann dahinstehen, ob sich Personen in diesem Raum aufhalten. (Rn. 58) (redaktioneller Leitsatz) 2. Die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO erfordert Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen. Die Atypik muss sich dabei aus der besonderen städtebaulichen Situation ergeben. Eine solche kann beispielsweise im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit historischer Bausubstanz gegeben sein. (Rn. 74) (redaktioneller Leitsatz) 3. Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin‚ eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten. (Rn. 77) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Über den Rechtsstreit konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten übereinstimmend den Verzicht auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erklärten (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Die Ablehnung des Bauantrags mittels Bescheides vom 19. November 2020 war daher rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Das genehmigungspflichtige Bauvorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es gegen die Abstandsflächenvorschriften verstößt und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht vorliegen. I. Der Kläger hat keinen Anspruch gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung. Eine Baugenehmigung ist nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BayBO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Im vorliegend einschlägigen, vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB, mit den Vorschriften über Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO sowie mit den Regelungen örtlicher Bauvorschriften im Sinn des Art. 81 Abs. 1 BayBO, beantragte Abweichungen im Sinn des Art. 63 BayBO sowie andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, soweit wegen der Baugenehmigung eine Entscheidung nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entfällt, ersetzt oder eingeschlossen wird. 1. Das Bauvorhaben ist gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO genehmigungspflichtig, da es sich um die Errichtung einer Anlage handelt und keine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO besteht. Die geplante Terrassenüberdachung stellt ein Gebäude nach Art. 2 Abs. 2 BayBO und damit eine Anlage gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 4 BayBO dar, da es sich um eine selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage handelt, die von Menschen betreten werden kann. Eine vollständige Umschlossenheit der Terrassenüberdachung oder Umfassungswände sind hierfür nicht erforderlich; es genügt, dass die Dachkonstruktion mit Pfeilern oder Stützen versehen ist (Lechner/Busse in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 57 Rn. 138; VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 4 K 12.1310 - juris Rn. 23). Auch der Gesetzgeber ging hinsichtlich Terrassenüberdachungen davon aus, dass es sich um Gebäude handelt, wie Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO zeigt. Eine Verfahrensfreiheit nach Art. 57 BayBO liegt nicht vor. Das Bauvorhaben fällt aufgrund der geplanten Tiefe von über 4 m nicht unter Art. 57 Abs. 1 Nr.1 Buchst. g BayBO. Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO, nach dem Gebäude mit einem Brutto-Rauminhalt bis zu 75 m 3 verfahrensfrei sind, kommt nicht zur Anwendung, da Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO insoweit lex specialis und lex posterior ist (VG Augsburg, U.v. 6.2.2013 - Au 4 K 12.1310 - juris Rn. 29). Auch Art. 57 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. g BayBO ist nicht einschlägig, da lediglich nicht überdachte Terrassen erfasst sind (Lechner/Busse in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 57 Rn. 375) und im Übrigen Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. g BayBO lex specialis ist. 2. Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften verletzt sind und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht vorliegen. a) Das Vorhaben hält die Abstandsflächenvorschriften nicht ein und fällt nicht unter eine abstandsflächenrechtliche Privilegierungsvorschrift. Das Bauvorhaben hat grundsätzlich gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 BayBO Abstandsflächen einzuhalten, da es sich um ein Gebäude handelt (siehe obige Ausführungen). Abstandsflächen müssen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO auf dem Baugrundstück selbst liegen und betragen nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO mindestens 3 m. Dies ist vorliegend unstreitig nicht der Fall. Die Abstandsflächen des Bauvorhabens erstrecken sich ausweislich des vom Kläger vorgelegten Abstandsflächenplans auch auf die Grundstücke FlNrn. … und … Abstandsflächenübernahmeerklärungen gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO der jeweiligen Eigentümer liegen nicht vor. Das Bauvorhaben fällt dabei nicht unter einen Privilegierungstatbestand nach Art. 6 Abs. 6 oder 7 BayBO. Auch die textliche Festsetzung unter Ziffer 4 des Bebauungsplans kommt dem Bauvorhaben nicht zugute. Letztlich führt auch Art. 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BayBO zu keinem anderen Ergebnis. aa) Das Bauvorhaben ist abstandsflächenrechtlich nicht privilegiert. Eine Privilegierung gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 BayBO scheidet aus. Es handelt sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht um einen Dachüberstand, sondern um eine als selbständige Anlage konzipierte Terrassenüberdachung, die eigenständig nutzbar ist. Außerdem liegt hinsichtlich der Ausmaße der Überdachung weder eine funktionale noch eine quantitative Unterordnung in Bezug auf die Außenwand des Gebäudes vor (Schönfeld in BeckOK BauordnungsR Bayern, 23. Ed. 1.5.2022, BayBO Art. 6 Rn. 186 ff.). Ebenso scheidet aufgrund der Ausmaße der Terrassenüberdachung eine Privilegierung nach Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 BayBO aus, da die unter Buchst. a und b aufgezählten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Überdachung nimmt mehr als ein Drittel der Breite der Außenwand in Anspruch und tritt mehr als 1,5 m aus dieser hervor. Das Bauvorhaben fällt auch nicht unter Art. 6 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 BayBO, da die Terrassenüberdachung kein Gebäude ohne Aufenthaltsraum darstellt. Gemäß Art. 2 Abs. 5 BayBO sind Aufenthaltsräume Räume, die zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Wesentliches Kennzeichen des Raums ist, dass er überdeckt ist. Fehlt die Überdeckung, liegt kein Raum vor. Der Raum muss dabei nicht - teilweise oder ganz - umschlossen sein (Dirnberger in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 2 Rn. 500 f.). Ein „nicht nur vorübergehenden Aufenthalt“ liegt schon vor, wenn nur ein längerer Aufenthalt von Menschen gewollt oder möglich ist. Keine Aufenthaltsräume sind deshalb Räume, die nicht oder nur vorübergehend, also nur für kürzere Zeit, zum Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind. Für den Begriff des Aufenthaltsraums ist nicht ein Aufenthalt über mehrere Tage, insbesondere ein regelmäßiges Wohnen, zu fordern, vielmehr genügt ein nicht ganz kurzer Aufenthalt tagsüber oder nur in der warmen Jahreszeit. Eine Winterfestigkeit ist nicht erforderlich. Weder eine Feuerstelle noch ein Wasseranschluss müssen vorhanden sein (Dirnberger in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 2 Rn. 503 f.). Räume sind zum Aufenthalt von Menschen bestimmt, wenn die Bauzeichnungen (Grundrisse), als Bauvorlage für die Bauanträge, entsprechende Angaben über die vorgesehene Nutzung enthalten (vgl. § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauVorlV) oder wenn die Räume tatsächlich als Aufenthaltsräume genutzt werden (z. B. Wohnen, Schlafen, Kinder, Büro). Bei der Bestimmung eines Raumes als Aufenthaltsraum ist nicht darauf abzustellen, ob sich in diesem Raum Personen über einen langen oder weniger langen Zeitraum auch tatsächlich aufhalten, sondern auf die objektive bestimmungsmäßige Eignung. Es kann dann dahinstehen, ob sich Personen in diesem Raum aufhalten. Erfordernis des Aufenthaltsraumes ist auch nicht, dass er immer von den gleichen Personen benutzt wird (Dirnberger in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 2 Rn. 508 f.). Räume zählen auch zu den Aufenthaltsräumen, wenn sie - ohne ausdrücklich dazu bezeichnet zu sein - nach ihrer Lage und Größe (Fläche, Höhe) geeignet sind, als Aufenthaltsräume benutzt zu werden. Danach sind die Art der baulichen Ausführung und die objektiven Gesichtspunkte dafür maßgeblich, dass nach Lage und Größe die Eignung, als Aufenthaltsraum benutzt zu werden, vorliegt. Dafür müssen bestimmte Mindestvoraussetzungen erfüllt sein, wie z. B. erforderliche Mindesthöhe, um einen Raum aufrecht zu betreten und sich aufhalten zu können. Auf die Bezeichnung des Raumes (z. B. in den Bauplänen) kommt es in diesem Fall nicht an (Dirnberger in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 2 Rn. 512 f.). Gemessen an diesen Maßstäben ist beim streitgegenständlichen Bauvorhaben von einem Gebäude mit einem Aufenthaltsraum auszugehen. Die Terrassenüberdachung stellt einen Raum dar, der zum nicht nur vorübergehenden Aufenthalt von Menschen sowohl bestimmt als auch geeignet ist. Dies ergibt sich aus Sicht der Kammer schon alleine aufgrund der Ausmaße der Terrassenüberdachung und des hierdurch zu schaffenden überdachten Bereichs (5,99 m breit, 4,4 m tief, 25,46 m 2 Grundfläche, 65,3 m 3 Bruttorauminhalt). Im Übrigen soll durch die Errichtung einer Terrassenüberdachung ja auch gerade die Möglichkeit geschaffen werden, dass sich Menschen auf der Terrasse länger und auch beispielsweise bei schlechter Witterung dort aufhalten können. Überdies wird durch eine solche Terrassenüberdachung auch gerade bezweckt, den Aufenthalt von Menschen aus dem Inneren des Gebäudes bei Bedarf nach draußen verlagern zu können. Es kommt somit zu einer räumlichen Erweiterung des Wohngebäudes. Dass der Aufenthalt von Menschen voraussichtlich schwerpunktmäßig in den wärmeren Jahreszeiten stattfinden wird, ist unerheblich, da bereits ein nicht ganz kurzer Aufenthalt genügt (so auch VG Augsburg, U.v. 27.1.2021 - Au 4 K 20.793 - juris Rn. 21; VG Würzburg, U.v. 6.8.2009 - W 5 K 08.1814 - juris Rn. 44 ff. hinsichtlich einer Markise; a.A. Dirnberger in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 2 Rn. 511). bb) Eine Verringerung der einzuhaltenden Abstandsflächen aufgrund der Ziffer 4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „…“ kommt nicht in Betracht. Diese Festsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in Art. 7 Abs. 1 BayBO 1982. Hiernach konnten in Bebauungsplänen von Art. 6 BayBO abweichende Abstandsflächen festgelegt werden (siehe hierzu Hahn in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 6 Rn. 289). Es ist dabei jedoch schon fraglich, ob die textliche Festsetzung überhaupt mangels ausreichender Bestimmtheit wirksam ist, da keine konkrete Angabe erfolgte, inwieweit die Abstandsflächen verkleinert werden sollten bzw. ein ausreichend erkennbarer Bezugspunkt fehlt (vgl. Hahn in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 6 Rn. 285; BayVGH, B.v. 21.10.2003 - 25 CS 03.2174 - juris Rn. 6). Jedenfalls fällt das streitgegenständliche Bauvorhaben nicht unter den Anwendungsbereich der textlichen Festsetzung, da es größtenteils außerhalb der zeichnerisch festgesetzten Baugrenze und damit außerhalb der „ausgewiesenen überbaubaren Flächen“ (§ 23 BauNVO) errichtet werden soll. Im Übrigen ist das Bauvorhaben im Bebauungsplan auch nicht bereits zeichnerisch dargestellt, sodass die zweite Alternative der textlichen Festsetzung („zwischen gegenüberliegenden Wänden“) ebenfalls nicht greift. Denknotwendig kann sich diese Alternative nur auf bereits im Bebauungsplan dargestellte Gebäude beziehen, da der Plangeber mit dieser Festsetzung nicht beabsichtigt haben kann, dass hinsichtlich aller gegenüberliegender Wände im Geltungsbereich des Bebauungsplans abweichende Abstandsflächen festgesetzt werden. Anderenfalls hätte die Festsetzung zur Folge, dass im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans keinerlei Abstandsflächen mehr eingehalten werden müssten. Außerdem hätte diese Interpretation der Festsetzung die Konsequenz, dass eine mangelnde Bestimmtheit vorläge, da wiederum nicht erkennbar wäre, inwieweit geringere Abstandsflächen festgesetzt werden sollten. cc) Eine Inanspruchnahme des Grundstücks FlNr. … gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 oder 3 BayBO hinsichtlich der Abstandsflächen des Bauvorhabens scheidet aus. Der Anwendung von Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO steht bereits entgegen, dass es sich bei dem Privatweg auf dem Grundstück FlNr. … nicht um eine öffentliche Verkehrsfläche handelt. Ob der Privatweg eine Fläche gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO darstellt kann dahinstehen, da jedenfalls in entsprechender Anwendung des Art. 6 Abs. 2 Satz 2 BayBO ein privates Wegegrundstück den benachbarten bebaubaren Grundstücken zu gleichen Teilen zugeordnet wird und von diesen jeweils lediglich bis zur Hälfte für ihre Abstandsflächen beansprucht werden kann. Dies gilt dabei jedoch nur, wenn die benachbarten Grundstückseigentümer über einen Miteigentumsanteil an dem privaten Wegegrundstück verfügen. Anderenfalls wird die nicht überbaubare Wegefläche in vollem Umfang den Eigentümern des Privatgrundstücks und ihren Baugrundstücken zugeordnet (vgl. zu der gesamten Thematik BayVGH, B.v. 7.2.2020 - 15 CS 19.2013 - juris Rn. 43; B.v. 30.4.2007 - 1 CS 06.3335 - juris Rn. 22; B.v. 22.2.2011 - 2 ZB 10.874 - juris Rn. 5). Hier verfügt der Kläger schon nicht über einen Miteigentumsanteil an dem privaten Wegegrundstück, sodass die Inanspruchnahme für die Abstandsflächen des Bauvorhabens vollständig ausscheidet. Im Übrigen wären die Abstandsflächen auch bei einem Miteigentumsanteil des Klägers nicht eingehalten, da der Kläger ausweislich des Abstandsflächenplans mehr als die Hälfte des Weges für seine Abstandsflächen beansprucht. b) Die Erteilung einer Abweichung von den Vorschriften über die Abstandsflächen gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen nicht vorliegen. Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von den Anforderungen dieses Gesetzes zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Der Zulassung einer Abweichung steht bereits entgegen, dass es sich beim streitgegenständlichen Vorhaben bzw. dem klägerischen Grundstück nicht um eine atypische Fallgestaltung handelt. Jedenfalls scheitert die Erteilung einer Abweichung an dem Entgegenstehen und Überwiegen gewichtiger nachbarlicher Belange. aa) Die Situierung und der Zuschnitt des klägerischen Grundstücks rechtfertigen nicht die Annahme einer atypischen Fallgestaltung. Es ist umstritten, ob die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO in der seit dem 1. September 2018 geltenden Fassung und nach Einfügung des heutigen Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO noch eine atypische Situation voraussetzt (vgl. BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris Rn. 34; VG Augsburg, B.v. 19.11.2019 - Au 4 S 19.1926 - juris Rn. 29). Dies muss jedoch nicht entschieden werden, da auch die übrigen Voraussetzungen von Art. 63 Abs. 1 BayBO nicht vorliegen (siehe die anschließenden Ausführungen unter I. 2. b) bb)). Überdies läge nach Ansicht der Kammer keine Atypik vor. Bis zur Einfügung des Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO galt folgende ständige Rechtsprechung: Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird. Es müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 CS 16.1348 - juris Rn. 33 m.w.N.). Die Zulassung einer Abweichung von den Vorgaben des Art. 6 BayBO erfordert m.a.W. Gründe, durch die sich das Vorhaben vom Regelfall unterscheidet und die etwa bewirkte Einbußen an geschützten Nachbarrechtspositionen vertretbar erscheinen lassen (zum Ganzen vgl. z.B. BayVGH, B.v. 31.1.2018 - 2 ZB 16.2067 - juris Rn. 3 m.w.N). Wie diese sogenannte Atypik beschaffen sein muss, hängt von dem jeweiligen Einzelfall ab. Die Atypik muss sich dabei aus der besonderen städtebaulichen Situation ergeben. Eine solche kann beispielsweise im dicht bebauten innerstädtischen Bereich mit historischer Bausubstanz gegeben sein. In solchen Lagen kann auch das Interesse des Grundstückseigentümers, vorhandene Bausubstanz zu erhalten und sinnvoll zu nutzen oder bestehenden Wohnraum zu modernisieren, eine Verkürzung der Abstandsflächen durch die Zulassung einer Abweichung rechtfertigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris; U.v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - BayVBl 2013, 729). Soll auch in diesen Bereichen eine zeitgemäße, den Wohnbedürfnissen entsprechende Sanierung, Instandsetzung, Aufwertung oder Erneuerung der zum Teil überalterten Bausubstanz ermöglicht werden, so kommt man im Einzelfall nicht umhin, Ausnahmen vom generalisierenden Abstandsflächenrecht zuzulassen (vgl. BayVGH, U.v. 7.10.2010 - 2 B 09.328 - juris; B.v. 15.10.2014 - 2 ZB 13.530 - juris). Dabei dürfte für die Annahme einer grundstücksbezogenen Atypik nicht irgendeine Besonderheit im Grundstückszuschnitt des Vorhabengrundstücks genügen, sondern nur eine solche, die zur Folge hat, dass die Bebaubarkeit unter Berücksichtigung von Abstandsflächenvorschriften in besonderem Maße erschwert wäre. Hingegen begründen allein Wünsche eines Eigentümers, sein Grundstück stärker auszunutzen als dies ohnehin schon zulässig wäre, keine Atypik (BayVGH, U.v. 19.3.2013 - 2 B 13.99 - juris Rn. 36). Im vorliegenden Fall ist keiner der klassischen Ausnahmefälle einer atypischen Grundstückssituation gegeben. Das klägerische Grundstück liegt vielmehr im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der den rechtlichen Rahmen für die mögliche Bebauung vorgibt. Im fraglichen Bereich setzt dieser eine geschlossene Bebauung und Baugrenzen fest. Der Bebauungsplan bestimmt den Umfang der Bebauung und stellt insoweit eine Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Der Grundstückseigentümer kann sich darauf verlassen, dass sein Grundstück im Rahmen der Festsetzungen des Bebauungsplans bebaut werden kann. Es besteht jedoch grundsätzlich kein Anspruch, diesen Rahmen zu überschreiten (BayVGH, B.v. 10.5.2012 - 2 CS 12.795 - juris Rn. 29). Dass das klägerische Grundstück Teil einer Reihenhaussiedlung und in südlicher Richtung dreiecksförmig zugeschnitten ist, ändert hieran nichts, zumal das Grundstück mit einem Reiheneckhaus bebaut ist und damit den Abschluss der Häuserzeile bildet. Im Vergleich zu den benachbarten Grundstücken (FlNrn. … und …*) zeigt sich schon anhand dieses Aspekts, dass das klägerische Grundstück großzügiger ausfällt und - auch unter Beachtung der festgesetzten Baugrenzen - entsprechend umfangreicher bebaut werden kann. Eine drastische Einschränkung der Bebaubarkeit ist folglich nicht zu erkennen. bb) Der Erteilung einer Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften stehen gewichtige nachbarliche Belange entgegen. Überwiegende Interessen des Klägers sind dagegen nicht vorhanden. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn. Die Abweichung dient daher gerade dem Interessensausgleich zwischen den Nachbarbelangen und den sonstigen öffentlichen Belangen, die durch das konkrete Bauvorhaben berührt werden. Den mit der Norm verfolgten Zielen soll dabei so weit wie möglich Rechnung getragen werden (Dhom/Simon in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 63 Rn. 21). Dabei wurde die Erteilung einer Abweichung ebenfalls unter das Gebot der Rücksichtnahme gestellt, wie dies im Rahmen des § 31 Abs. 2 BauGB der Fall ist. Bei der Anwendung des Art. 63 Abs. 1 BayBO sind daher dieselben Grundsätze heranzuziehen, wie bei der Erteilung einer Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nach § 31 Abs. 2 BauGB (Dhom/Simon in Busse/Kraus, 146. EL Mai 2022, BayBO Art. 63 Rn. 31 ff.). Wird folglich von Normen abgewichen, die nicht dem Nachbarschutz dienen, so hat der Nachbar nur einen Anspruch darauf, dass seine nachbarlichen Interessen mit dem ihnen zukommenden Gewicht berücksichtigt werden. Bei der Zulassung einer Abweichung von nachbarschützenden Vorschriften, wie den Abstandsflächenvorschriften, kann der Nachbar hingegen nicht nur eine ausreichende Berücksichtigung seiner Interessen beanspruchen. Er ist darüber hinaus auch dann in seinen Rechten verletzt, wenn die Abweichung aus einem anderen Grund, etwa weil sie nicht mit den öffentlichen Belangen zu vereinbaren ist, (objektiv) rechtswidrig ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Bei der Frage, ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung nachbarlicher Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 16.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 23). Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO ist dabei auch der Zweck der jeweiligen Anforderung‚ in diesem Fall des Abstandsflächenrechts‚ zu berücksichtigen. Der Zweck des Abstandsflächenrechts besteht darin‚ eine ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung sowie die Sicherung des sozialen Wohnfriedens zu gewährleisten (vgl. zu Letzterem: BayVGH, U.v. 3.12.2014 - 1 B 14.819 - juris Rn. 14 u. 17; U.v. 5.5.2015 - 1 ZB 13.2010 - juris Rn. 5; B.v. 1.6.2012 - 15 ZB 10.1405 - juris Rn. 7; U.v. 30.5.2003 - 2 BV 02.689 - juris Rn. 43). Die gesetzlichen Ziele der Abstandsflächenvorschriften gelten für Neubauten und Umbauten gleichermaßen (vgl. BayVGH, B.v. 8.12.2011 - 15 ZB 11.1882 - juris). Gemessen an diesen Maßstäben kann eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften in Bezug auf das westliche Grundstück FlNr. … nicht erteilt werden, da die nachbarlichen Belange insoweit überwiegen. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Abstandsflächenvorschriften, insbesondere der Sicherung des sozialen Wohnfriedens, beeinträchtigt der geplante Neubau einer Terrassenüberdachung die Interessen der westlich angrenzenden Nachbarn derart, dass eine Abweichung nicht erteilt werden kann. Eine überdachte Terrasse dient - wie oben bereits ausgeführt - naturgemäß als eine ins Freie verlagerte Aufenthaltsfläche und nicht nur dem kurzweiligen Verweilen. Es handelt sich mithin um eine an die Grenze gelangende Wohnnutzung, sodass nicht zuletzt auch dadurch der soziale Wohnfrieden in nicht unerheblicher Weise gestört wird. Dabei muss vor allem auch der Zweck der Privilegierungsvorschrift des Art. 6 Abs. 7 BayBO in die Abwägung miteinbezogen werden. Der Gesetzgeber hat ausweislich des Gesetzeswortlauts nur für den Fall, dass es sich um ein Gebäude ohne Aufenthaltsräume handelt, unter bestimmten baulichen Voraussetzungen die Möglichkeit der Grenzbebauung geschaffen. Eine an die Grenze gerückte Wohnbebauung wollte er gerade ausschließen, um u.a. den Einsichtsmöglichkeiten auf das nachbarliche Grundstück entgegenzuwirken. Nicht zuletzt deshalb dienen die Abstandsflächenvorschriften dem Nachbarschutz (BayVGH, U.v. 14.10.1985 - 14 B 85 A.1224 - BayVBl 1986, 143). Hinzu kommt, dass die Nachbarn hier eine massive Überschreitung der Abstandsflächen auf ihrem Grundstück zu dulden hätten. So käme die vollständige westliche Abstandsfläche der Terrassenüberdachung mit einem Ausmaß von 12,9 m 2 auf dem Grundstück der Nachbarn zum Liegen. Die zukünftige Bebaubarkeit des ohnehin sehr schmalen Nachbargrundstücks wäre hierdurch stark eingeschränkt. Im Übrigen sind auch die hier generell sehr beengten örtlichen Verhältnisse bei der Entscheidung zu berücksichtigen. Bei der Abwägung ist auch die sog. „Doppelhaus-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 24.2.2000 - 4 C 12.98 - BVerwGE 110, 335 (359 f.) = BRS 63 Nr. 185) zu beachten, welche auch auf Reihenhäuser angewendet werden kann (OVG NRW, U.v. 19.7.2010 - 7 A 44/09 - juris Rn. 40 ff.). Dieses durch die Rechtsprechung definierte nachbarschaftliche Austauschverhältnis zwischen den Eigentümern der grenzständig bebauten Grundstücke würde im vorliegenden Fall einseitig durch den Kläger aufgehoben bzw. aus dem Gleichgewicht gebracht werden. Die Errichtung der streitgegenständlichen Terrassenüberdachung würde aufgrund ihrer Tiefe von 4 m dazu führen, dass der Eindruck eines einseitigen Grenzanbaus durch den Kläger entstünde, da der durch die Baugrenze vorgegebene Rahmen der wechselseitigen Grenzbebauung massiv überschritten wäre. Soweit der Kläger auf die Zustimmung der Nachbarn zu seinem Bauvorhaben abstellt, hat eine solche keine konstitutive Wirkung für die Genehmigungsfähigkeit des konkreten Bauvorhabens. Auch wenn die Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, entfällt nicht die eigenständige Prüfung durch die Baugenehmigungsbehörde. Bei der Ermessensentscheidung über eine Abweichung von bauaufsichtlichen Anforderungen, bei der die nachbarlichen Interessen in die Abwägung einzustellen sind, sind diese objektiv zu würdigen (vgl. BayVGH Großer Senat, B.v. 3.11.2005 - 2 BV 04.1756 u.a. - BayVBl 2006, 246). Das Landratsamt hat den Kläger im Verwaltungsverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen, dass die Nachbarn die fehlenden Abstandsflächen auf seinem Grundstück übernehmen (Art. 6 Abs. 2 Satz 3 BayBO); dazu waren diese aber offensichtlich nicht bereit. Ein bloßer Verzicht der Nachbarn auf die Einhaltung der Abstandsflächen kann das Bauvorhaben nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Abstandsvorschriften freistellen, da diese ungeachtet ihres (auch) nachbarschützenden Charakters nicht zur Disposition des Einzelnen stehen (vgl. OVG NRW, U.v. 15.5.1997 - 11 A 7224/95 - BauR 1997, 996). Ob eine Abweichung hinsichtlich des Grundstücks FlNr. … erteilt werden könnte, braucht folglich nicht mehr entschieden werden. 3. Da das streitgegenständliche Vorhaben bereits aufgrund der Verletzung der Vorschriften über die Abstandsflächen und mangels der Möglichkeit der Erteilung einer Abweichung nicht genehmigungsfähig ist, brauchte nicht mehr entschieden werden, ob das Bauvorhaben im Übrigen - unter der Erteilung von Ausnahmen und Befreiungen gemäß § 31 Abs. 1 und 2 BauGB - genehmigungsfähig wäre. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. II. Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.