Beschluss
AN 2 E 22.01832
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Fehler im Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung, sodass ein auf Verfahrensfehler gestützter Antrag, gerichtet auf Neuverbescheidung von Schulnoten schon daran scheitert. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz)
2. Wenn ein Schüler in drei Vorrückungsfächern die Note "mangelhaft" erzielt hat, ist für einen vorläufigen Anspruch auf Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe kein Raum, wenn etwaige Bewertungsfehler in einem Fach vorliegen könnten, das Vorrücken aber auch beim Vorliegen der Note "mangelhaft" in zwei Vorrückungsfächern nicht möglich ist. (Rn. 70 – 72) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Fehler im Prüfungsverfahren begründen keinen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung, sodass ein auf Verfahrensfehler gestützter Antrag, gerichtet auf Neuverbescheidung von Schulnoten schon daran scheitert. (Rn. 57) (redaktioneller Leitsatz) 2. Wenn ein Schüler in drei Vorrückungsfächern die Note "mangelhaft" erzielt hat, ist für einen vorläufigen Anspruch auf Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe kein Raum, wenn etwaige Bewertungsfehler in einem Fach vorliegen könnten, das Vorrücken aber auch beim Vorliegen der Note "mangelhaft" in zwei Vorrückungsfächern nicht möglich ist. (Rn. 70 – 72) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. II. Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand oder zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung notwendig erscheint, um vom Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierbei prüft das Gericht die Sach- und Rechtslage lediglich summarisch (vgl. Schoch in Schoch/Schneider, VwGO, Stand Februar 2022. § 123 Rn. 122). Grundsätzlich dient die einstweilige Anordnung der vorläufigen Sicherung eines Anspruchs bzw. der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung die Hauptsache - wenn auch nur vorläufig - vorweg, so sind an die Prüfung von Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund qualifizierte Anforderungen zu stellen. Die Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs liegen im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache daher im Regelfall nur dann vor, wenn ein Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren mit einer hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht wurde (vgl. so zum Ganzen BayVGH, B.v. 18.3.2016 - 12 CE 16.66 - juris Rn. 4). Bezüglich des Anordnungsgrundes muss dargelegt werden, dass der Antragsteller ohne die einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile erleiden würde, die durch die spätere Hauptsacheentscheidung nicht mehr nachträglich beseitigt werden könnten (BVerfG, B.v. 25.1.1995 - 2 BvR 2689/94 - NJW 1995, 950). Gemessen an diesen Anforderungen ist der vorliegende Antrag unbegründet, weil der Antragsteller zwar einen Anordnungsgrund infolge Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht hat, es jedoch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mangelt. Bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Prüfung ergibt sich weder ein Anspruch des Antragstellers darauf, dass ihm die Schulnoten in den Fächern Latein, Englisch und Mathematik unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu verbeschieden werden, noch darauf, dass er vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums vorrücken darf. Ausgehend von den allgemeinen Grundsätzen des Prüfungsrechts (1.) sind die von dem Antragsteller gerügten Verfahrensfehler nicht geeignet, einen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung seiner Prüfungsleistungen zu bewirken (2.). Auch soweit der Antragsteller moniert, es sei gerade nicht ersichtlich, dass seine Rechtsschreibung tatsächlich nicht bewertet worden sei, führt sein Antrag auf Neuverbescheidung nicht zum Erfolg (3.). Schließlich sind die erhobenen Rügen nicht geeignet, einen Anspruch auf vorläufiges Vorrücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe zu begründen (4.). 1. In Prüfungsangelegenheiten sind die Kontrollmöglichkeiten der Verwaltungsgerichte eingeschränkt. Aufgabe der Verwaltungsgerichte ist es nicht, ggf. zu strenge oder ungerechte bzw. so empfundene Beurteilungen zu korrigieren, indem das Gericht seine eigenen Bewertungsmaßstäbe an die Stelle der Beurteilungen der Prüfer setzt. Im Wesentlichen betreffen die verwaltungsgerichtlichen Kontrollmöglichkeiten die Einhaltung der Regelungen des einschlägigen Prüfungsverfahrens sowie der Grenzen des prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraums (vgl. so zum Ganzen Dieterich in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 804). Hinsichtlich des Prüfungsverfahrens ist im Grundsatz anerkannt, dass Prüfungsergebnisse keinen Bestand haben können, sofern sie verfahrensfehlerhaft erhoben wurden (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 127). Verfahrensverstöße, die Fehler im Verfahren zur Ermittlung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Prüflings betreffen, sind jedoch in der Regel nicht geeignet, einen Anspruch auf eine Neu- und Besserbewertung der Prüfungsleistung zu bewirken. Denn Verfahrensfehler können grundsätzlich nicht zu einer Neubewertung der erbrachten Prüfungsleistung führen, sondern nur zu einer erneuten Prüfung. Ein bei der Leistungserhebung unterlaufener Fehler lässt sich auch nicht durch eine Änderung des Bewertungsmaßstabes oder durch Zugrundelegung fiktiver Leistungen ausgleichen (vgl. zum Ganzen Fischer/Jeremias/Dietrich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 500; BVerwG, U.v. 22.6.1994 - 6 C 37/92 - juris Rn. 25; OVG NRW, U.v.25.8.2011 - 14 A. 2189/09 - juris Rn. 40 ff.; BayVGH, B.v. 27.6.2018 - 22 CE 18.1073 - juris Rn. 21). Dies gilt selbst dann, wenn allein die Prüfungsbehörde den Verfahrensfehler zu vertreten hat (vgl. Jeremias a.a.O. Rn. 226). Das Prüfungsrechtsverhältnis begründet dabei nicht nur Pflichten der Prüfungsbehörde, sondern auch Obliegenheiten des Prüflings. Diese folgen aus dem auch im Prüfungsrechtsverhältnis geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB). Insbesondere obliegt es dem Prüfling bereits im eigenen Interesse, auf ein fehlerfreies Verfahren hinzuwirken. Zwar hat die Prüfungsbehörde bereits von Amts wegen offensichtliche Mängel des Prüfungsverfahrens zu vermeiden, jedenfalls aber sogleich zu beheben (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 213 ff.). Dies betrifft oftmals Fallgestaltungen im äußeren Prüfungsablauf, in denen die Chancengleichheit der Prüflinge aufgrund Art und Ausmaß äußerer Beeinträchtigungen ohne jeden Zweifel verletzt ist, beispielsweise bei besonderem Lärm oder besonderer Kälte im Prüfungsraum (vgl. Birnbaum NVwZ 2006, 286/292 und die dortigen Nachweise aus der Rechtsprechung). Erscheint eine Verletzung der Chancengleichheit aber auch nur zweifelhaft, obliegt dem Prüfling eine entsprechende Rüge (vgl. BVerwG, B.v. 10.8.1994 - 6 B 60.93 - BeckRS 1994, 31223806). Dies ist etwa bei nicht ohne weiteres erkennbarer persönlicher Betroffenheit des Prüflings der Fall, insbesondere wegen Krankheit oder im Fall von Prüfungsstörungen etwa durch Lärm. Da den Prüfling insoweit lediglich Obliegenheiten und keine Verpflichtungen treffen, steht es ihm frei, Prüfungsbeeinträchtigungen hinzunehmen, etwa um eine (vermeintlich) leichte Aufgabenstellung erfolgreich bearbeiten zu können. In diesem Fall ist es dem Prüfling jedoch nach Treu und Glauben grundsätzlich verwehrt, die fragliche Beeinträchtigung später geltend zu machen. Denn es entspräche grundsätzlich widersprüchlichem Verhalten, zunächst Mängel des Prüfungsverfahrens bewusst in Kauf zu nehmen, um sich die Chance einer vorteilhaften Bewertung etwa aufgrund (vermeintlich) leichter Aufgabenstellung zu erhalten, im Fall des Misserfolgs diese Entscheidung aber wieder revidieren zu wollen, um nunmehr doch etwaige Verfahrensmängel geltend zu machen. Entscheidet sich der Prüfling zur Rüge, hat er diese unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 BGB) - zu erheben, wobei insoweit regelmäßig ein strenger Maßstab angelegt wird (vgl. zum Ganzen Jeremias a.a.O. Rn. 213 ff.). Die Rüge muss dabei über eine bloße Unmutsäußerung im Hinblick auf den Ablauf der Prüfung hinausgehen, auf eine Entscheidung des zuständigen Prüfungsorgans gerichtet sein und der Prüfling muss dies unmissverständlich zum Ausdruck bringen (BayVGH, B.v. 20.8.2012 - 7 ZB 12.554 - BeckRS 2012, 56566 Rn. 10). Eine Belehrung seitens der Prüfungsbehörde über diese Obliegenheit zur zumutbaren unverzüglichen Rüge bedarf es dabei nicht (Jeremias a.a.O. Rn. 478). Anerkannt ist, dass den Prüfern hinsichtlich prüfungsspezifischer Wertungen ein Bewertungs- bzw. Beurteilungsspielraum zusteht. Dies betrifft etwa den Schwierigkeitsgrad einer Prüfungsaufgabe, die Genauigkeit des Erfassens der Prüfungsprobleme durch den Prüfling, die Geordnetheit seiner Darlegungen und die Qualität der Darstellung, genauso wie die Bedeutung einzelner Teile für das Gesamtergebnis sowie der Gesamteindruck (so zum Ganzen Fischer a.a.O. Rn. 635). Allerdings wird der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum beschränkt durch das Willkürverbot, durch das Verbot sachfremder Erwägungen, durch das Verbot, im Rahmen der Bewertung von falschen Tatsachen auszugehen sowie durch die Gebote, allgemein gültige Bewertungsgrundsätze zu beachten und Gleiches gleich zu bewerten (Fischer a.a.O. Rn. 636; Dieterich a.a.O. Rn. 882). Genauso wenig erfasst der prüfungsrechtliche Beurteilungsspielraum fachliche Meinungsverschiedenheiten. Insbesondere darf eine fachlich vertretbare Lösung nicht als falsch bewertet werden. Der Antwortspielraum des Prüflings kann eine Bandbreite fachlich vertretbarer Antworten umfassen, die jeweils weder fachlich falsch sind noch so beurteilt werden dürfen (vgl. Dieterich a.a.O. Rn. 875, 879). Allerdings untersucht das Verwaltungsgericht die Bewertungen der Prüfer nicht ohne konkreten Anlass. Hierfür bedarf es vielmehr konkreter und substantiierter Einwendungen des Prüflings, die sich nicht auf den Vortrag beschränken dürfen, die Bewertungen seien falsch oder ungerecht. Vielmehr obliegt es dem Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung fehlerhaft ist. Hier reicht eine Wiederholung des eigenen Standpunkts auch auf verbreiteter subjektiver Argumentationsbasis nicht aus. Die Darlegungslast des Prüflings ist noch nicht erfüllt, sofern er dem Gericht die Vorzüge der von ihm vertretenen Auffassung darlegt. Stattdessen obliegt es dem Prüfling, die fachliche Vertretbarkeit oder gar Richtigkeit seiner Leistung aufgrund objektiver Kriterien darzulegen. Dieser Obliegenheit kommt er grundsätzlich durch Bezugnahme auf qualifizierte, fachwissenschaftliche Äußerungen im Schrifttum nach (vgl. so zum Ganzen Dieterich a.a.O. Rn. 856). Auch bei Vorliegen von Bewertungsfehlern ist die Prüfungsentscheidung jedoch nur dann aufzuheben, wenn der Mangel erheblich ist. Kann hingegen mit der erforderlichen Gewissheit ausgeschlossen werden, dass sich der Bewertungsfehler auf das Prüfungsergebnis ausgewirkt hat, so besteht vor dem Hintergrund des Grundsatzes der Chancengleichheit kein Anspruch auf Neubewertung, da sich die Prüfungsentscheidung als im Ergebnis rechtmäßig erweist (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 679). Schließlich ist in der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs anerkannt, dass einzelne Noten in Zeugnissen nur dann selbstständig angreifbar sind, wenn die Schülerin oder der Schüler gerade durch diese Note in seinen Rechten verletzt wird (Dirnaichner in Pdk Bay G-1, Stand Mai 2022, Art. 52 BayEUG Ziff. 2.2). 2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze dringt der Antragsteller mit seinem Vorbringen nicht durch, soweit er Verfahrensrügen erhebt. Er führt diesbezüglich zunächst im Wesentlichen und sinngemäß aus, es sei gegen Ziffer II des Bescheids vom 8. Oktober 2020, wonach ihm ein Nachteilsausgleich zustehe, sowohl im Fach Latein als auch im Fach Englisch verstoßen worden und insoweit liege auch ein Verstoß gegen die Vorschrift des Art. 36 Abs. 4 Satz 1 BaySchO vor. Darüber hinaus sei im Fach „Mathematik“ der Notenspiegel nachträglich und ohne Kenntnis der zuständigen Lehrkraft zu seinen Ungunsten geändert worden. Zuletzt macht er zudem geltend, es sei zu erheblichen Lärmbelästigungen zum Ende der regulären Arbeitszeit der schriftlichen Prüfungen gekommen und die Abfragen im Fach Mathematik hätten unzulässigerweise unmittelbar nach überstandener Krankheit bzw. Rückkehr der zuständigen Lehrkraft nach einer Woche Abwesenheit stattgefunden. a) Wie bereits ausgeführt, können Verfahrensfehler keinen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung begründen, so dass der auf Verfahrensfehler gestützte Antrag, gerichtet auf Neuverbescheidung der Schulnoten in den Fächern Latein, Englisch und Mathematik schon daran scheitert. Auch ist dargelegt, dass etwaige Verfahrensfehler - auch wenn sie allein von der Antragsgegnerseite zu vertreten sein sollten - nicht dadurch ausgeglichen werden können, dass der Bewertungsmaßstab zugunsten des Antragstellers (nachträglich) geändert wird oder gar fiktive Leistungen - etwa in fiktiven mündlichen statt schriftlichen Prüfungen - berücksichtigt werden. b) Im Übrigen stünde dem Antragsteller mangels unverzüglicher Rüge etwaiger Verfahrensfehler (1) bzw. jedenfalls teilweise mangels Vorliegens eines Verfahrensfehlers (2) auch kein Anspruch zu, die Leistungsnachweise erneut abzulegen. (1) So könnte sich der Antragsteller auf eine möglicherweise fehlerhafte bzw. nicht erfolgte Gewährung von Nachteilsausgleich bereits nicht berufen, weil die entsprechende Rüge zu spät erhoben wurde. Gleiches gilt für die zuletzt mit Schriftsatz vom 6. September 2022 geltend gemachten Lärmbelästigungen zum Ende der regulären Arbeitszeit der schriftlichen Prüfungen bzw. der sinngemäßen Rüge, er hätte nicht unmittelbar nach seiner Krankheit bzw. der einwöchigen Abwesenheit seines Mathematiklehrers abgefragt werden dürfen. Entsprechendes gilt, soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 6. September 2022 geltend macht, man habe ihn „loswerden“ wollen, also der Sache nach von einer Befangenheit auf Seiten des Antragsgegners ausgeht. Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass antragstellerseits erstmals mit Schreiben vom 26. Juli 2022 bzw. frühestens im Gespräch mit der Klassenlehrerin am 19. Juli 2022 die Gewährung des dem Antragsteller zustehenden Nachteilsausgleich thematisiert worden ist, anderes ist auch nicht vorgetragen. Es wurde mithin weder während einer Prüfung gerügt, dass es Probleme mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs gebe, noch im zeitnahen Anschluss hieran. Jedenfalls wäre es dem Antragsteller oder seinen Eltern zumutbar gewesen und hätte ihrer Obliegenheit entsprochen, etwaige Probleme im Zusammenhang mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs zeitnah nach den jeweiligen Prüfungen zu rügen, insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller in den Schulaufgaben in den streitgegenständlichen Fächern stets die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten hat. Es ist in diesem Zusammenhang kaum vorstellbar, dass die Eltern des Antragstellers keine Kenntnis von den behaupteten Vorgängen um die Gewährung des ihm zustehenden Nachteilsausgleichs bzw. seiner Noten hatten bzw. sie sich nicht bei ihm danach und nach etwaigen Problemen mit der Gewährung des Nachteilsausgleichs erkundigt haben. Dies gilt umso mehr nach dem Vortrag der Antragstellerseite bezüglich der eidesstaatlichen Versicherung der Mutter des Antragstellers, diese sei von ihrem Sohn umfassend über die Vorgänge unterrichtet worden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass es dem Antragsteller bzw. seinen Eltern nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, eine etwaige Lärmbelästigungen am Ende der regulären Arbeitszeit bzw. Abfragen unmittelbar nach Krankheit des Antragstellers und Rückkehr des vorher einwöchig abwesenden Lehrers jedenfalls zeitnah nach den jeweiligen Vorfällen zu rügen. Weiter ist nicht ersichtlich, warum der Antragsteller nicht unverzüglich nach Eingang des Schreibens der Antragsgegnerseite vom 2. August 2022, aus dem er der Sache nach eine Befangenheit auf Antragsgegnerseite entnimmt, eine solche nicht hat rügen können. Insoweit ist erstmals mit Schriftsatz vom 6. September 2022, also nach etwa einem Monat und damit nicht mehr unverzüglich vorgetragen. Auch sind keine derart schwerwiegenden Verfahrensmängel glaubhaft gemacht, die eine Rüge des Antragstellers entbehrlich gemacht hätten. Soweit die Mutter des Antragstellers eidesstattlich erklärt hat, letzterer sei gezielt und bewusst unter Druck gesetzt worden, bestehen Zweifel an der Glaubhaftmachung, da die Mutter des Antragstellers entsprechendes nicht unmittelbar hat wahrnehmen können. Nach alldem kann sich der Antragsteller auf etwaige Verfahrensfehler schon mangels unverzüglicher Rüge nicht berufen. (2) Soweit der Antragsteller darüber hinaus die nachträgliche Änderung des Notenspiegels im Fach Mathematik rügt, ist mit der dem Gericht nachvollziehbaren Stellungnahme der zuständigen Lehrkraft in Verbindung mit den vorliegenden Notenübersichten bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass insoweit kein Verfahrensmangel, sondern lediglich ein Versehen beim Eintragen der endgültigen Noten vorliegt. Im Übrigen kommt der Antragsteller gemäß Stellungnahme der zuständigen Lehrkraft und Überprüfung durch die Kammer auch bei Berücksichtigung der überschriebenen Note „gut“ in den mündlichen Leistungen nur auf einen Notendurchschnitt von 4,62, was tendenziell noch immer der Note 5 entspricht, mag auch im Rahmen des pädagogischen Ermessens keine strikte Bindung an eine rechnerische Gesamtnote bestehen (vgl. Lindner/Stahl, Das Schulrecht in Bayern, Stand Juni 2022, Art. 52 BayEUG Rn. 14). 3. Soweit der Antragsteller erstmals mit Schriftsatz vom 6. September 2022 rügt, der Stellungnahme seiner Lateinlehrerin könne gerade nicht entnommen werden, dass die Rechtschreibung tatsächlich nicht bewertet worden sei, und insoweit von einer Bewertungsrüge auszugehen ist, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Vorliegend ist insofern zu berücksichtigen, dass das Jahreszeugnis des Antragstellers in drei Vorrückungsfächern (Latein, Englisch und Mathematik) die Note „mangelhaft“ aufweist. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 2 GSO ist das Fach Musik kein Vorrückungsfach, da das Gymnasium nicht die Ausbildungsrichtung des Musischen Gymnasiums anbietet. Insofern würde dem Antragsteller eine Besserbewertung der Leistungen im Fach Latein - selbst wenn er damit insgesamt die Note „ausreichend“ oder besser erreichen würde - nicht weiterhelfen. Vom Vorrücken sind nämlich gem. § 30 Abs. 1 Satz 2 GSO Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis u.a. in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist. Fiele die Note „mangelhaft“ im Fach Latein weg, blieben noch immer die Noten „mangelhaft“ in den Fächern Englisch und Mathematik übrig. Aus diesem Grund steht bei summarischer Prüfung jedenfalls kein erheblicher Bewertungsfehler in Frage, der sich auf die Frage des Vorrückens auswirken und deswegen einen Anspruch auf Neubewertung begründen könnte. Soweit die Zeugnisnote im Fach Latein unter diesem Gesichtspunkt den Antragssteller gerade nicht in seinen Rechten verletzt, kann sie im Übrigen nicht isoliert angegriffen werden. Schließlich wäre insoweit auch kein Eilbedürfnis, also kein Anordnungsgrund ersichtlich. Weitere, die Leistungen in den Fächern Englisch und Mathematik betreffende, konkrete und substantiierte Bewertungsrügen sind weder vorgetragen, ersichtlich oder glaubhaft gemacht, auch wenn berücksichtigt wird, dass die Beteiligten unter Nachteilsausgleich möglicherweise (rechtlich unzutreffend) auch Notenschutz verstehen. Insoweit reicht es nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht aus, lediglich Kritik an den vergebenen Noten zu äußern, vorliegend also beispielsweise darzustellen, es sei nicht ersichtlich, über welchen Unterrichtsstoff der Mathematiklehrer den Antragsteller befragt habe und welche konkreten Fragen ihm gestellt worden seien. Vielmehr obliegt es dem Prüfling klarzustellen, in welchen konkreten Einzelpunkten die Korrektur bzw. Bewertung fehlerhaft ist. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Im Übrigen steht es im Wissen des Antragstellers, welche Fragen ihm im Rahmen von Abfragen gestellt wurden. Eine Bewertungsbegründung hat der Antragsteller auch insoweit nicht verlangt, zumal vieles dafür spricht, dass eine solche Begründung aktuell wegen Zeitablaufs nicht mehr zumutbar erteilt werden könnte (vgl. Fischer in Fischer/Jeremias/Dieterich, Prüfungsrecht, 8. Aufl. 2022, Rn. 713 f.). 4. Auch mit seinem Begehren, den Antragsgegner zu verpflichten, ihn vorläufig in die 7. Jahrgangsstufe des Gymnasiums vorrücken zu lassen, dringt der Antragsteller nicht durch. Gemäß Art. 53 Abs. 1 BayEUG rücken in die nächsthöhere Jahrgangsstufe Schülerinnen und Schüler vor, die während des laufenden Schuljahres oder des sonstigen Ausbildungsabschnitts die erforderlichen Leistungsnachweise erbracht und dabei den Anforderungen genügt haben. Gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 GSO bilden die Leistungen in den Vorrückungsfächern die Grundlage für die Entscheidung über das Vorrücken. Vom Vorrücken sind Schülerinnen und Schüler ausgeschlossen, deren Jahreszeugnis in einem Vorrückungsfach die Note 6 oder in zwei Vorrückungsfächern die Note 5 aufweist (§ 30 Abs. 1 Satz 2 GSO). Vorrückungsfächer in den Jahrgangsstufen 5 bis 11 sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 GSO alle Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer der Stundentafeln mit Ausnahme von Sport und des Moduls zur beruflichen Orientierung, mithin sowohl Latein und Englisch als auch Mathematik. Das Jahreszeugnis des Antragstellers weist in den zuletzt genannten Fächern die Note „mangelhaft“ auf. Wie bereits ausgeführt, können die von ihm erhobenen Verfahrensrügen keinen Anspruch auf Neu- und Besserbewertung bewirken. Auch ist ausgeführt, dass Verfahrensrügen bei summarischer Prüfung mangels unverzüglicher Rüge keinen Erfolg versprechen. Zudem ist keine überwiegende oder gar hohe Wahrscheinlichkeit - vorliegend steht jedenfalls faktisch eine Vorwegnahme der Hauptsache in Frage - dafür ersichtlich, dass der Antragsteller im Fall eines ggf. durchgreifenden Verfahrensfehlers mit der Konsequenz der Prüfungswiederholung entscheidend bessere Ergebnisse erzielen würde. Im Übrigen würden etwaige allein im Fach Latein gerügte Bewertungsfehler nichts daran ändern, dass das Zeugnis des Antragstellers noch in zwei weiteren Vorrückungsfächern, nämlich in Englisch und Mathematik, die Note „mangelhaft“ aufweist. Die Voraussetzungen für ein Vorrücken liegen somit nicht vor. Schließlich können nach Art. 75 Abs. 1 Satz 2 BayEUG auch etwaige auf die Schule zurückgehende Informationsdefizite der Erziehungsberechtigten über den Leistungsstand des Antragstellers o.Ä. kein Vorrücken begründen. 5. Aus den dargestellten Gründen waren die Anträge daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. 6. Die Festsetzung des Streitwerts findet ihre rechtliche Grundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziff. 1.5, 38.5 Streitwertkatalog.