Urteil
AN 2 K 21.01602
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Die Anerkennung lediglich einzelner Leistungen genügt für die Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG nicht. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz)
2. Eine (psychische) Erkrankung kann einen schwerwiegenden Grund iSd § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (hier bejaht für tief depressive Stimmungslage). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz)
3. Ist für den Auszubildenden erkennbar, dass die Studierfähigkeit eingeschränkt ist, muss er eine Beurlaubung in Erwägung ziehen, da die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts dient. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Anerkennung lediglich einzelner Leistungen genügt für die Anrechnung auf die Förderungshöchstdauer nach § 15a Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BAföG nicht. (Rn. 44) (redaktioneller Leitsatz) 2. Eine (psychische) Erkrankung kann einen schwerwiegenden Grund iSd § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG darstellen (hier bejaht für tief depressive Stimmungslage). (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 3. Ist für den Auszubildenden erkennbar, dass die Studierfähigkeit eingeschränkt ist, muss er eine Beurlaubung in Erwägung ziehen, da die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts dient. (Rn. 49) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 22. Februar 2021, soweit der Bewilligungszeitraum September 2020 bis einschließlich Januar 2021 betroffen ist, verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung dem Grunde nach für den Zeitraum September 2020 bis einschließlich Januar 2021 zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die im Hauptantrag zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach für den Bewilligungszeitraum September 2020 bis Januar 2021. Soweit der Kläger auch für den Bewilligungszeitraum Februar 2021 bis August 2021 die Bewilligung von Ausbildungsförderung dem Grunde nach begehrt, war die Klage abzuweisen. Soweit der Kläger hilfsweise Förderung im Übrigen, auch Abschlussförderung, begehrt, ist die Bedingung des Hilfsantrags für den Bewilligungszeitraum Februar 2021 bis August 2021 zwar eingetreten, die Klage erweist sich insoweit im Hilfsantrag jedoch als unzulässig. 1. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ausbildungsförderung dem Grunde nach für den Bewilligungszeitraum September 2020 bis Januar 2021. a) Gem. § 1 BAföG besteht nach Maßgabe dieses Gesetzes ein Rechtsanspruch auf individuelle Ausbildungsförderung für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen. Bei der durch den Kläger besuchten Ausbildungsstätte handelt es sich um eine solche nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG. Die M. University bzw. das University College M. sind einer deutschen Hochschule i.S.v. § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2, Satz 2 BAföG gleichwertig, was die Beteiligten auch nicht in Frage gestellt haben. b) Einem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung steht nicht die Norm des § 7 Abs. 3 BAföG entgegen. aa) Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG wird nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem (Nr. 1) oder unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgt. Bei Auszubildenden an Hochschulen gilt § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG nur, wenn der Ausbildungsabbruch bzw. Fachrichtungswechsel bis zum vierten Fachsemester erfolgt (§ 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 2 BAföG). Anschließend ist förderungsrechtlich ein unabweisbarer Grund erforderlich. Ein Fachrichtungswechsel liegt nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG vor, wenn Auszubildende einen anderen berufsqualifizierenden Abschluss oder ein anderes bestimmtes Ausbildungsziel eines rechtlich geregelten Ausbildungsganges an einer Ausbildungsstätte derselben Ausbildungsstättenart anstreben. Hinsichtlich des wichtigen Grunds ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BeckRS 1976, 30430044). Hierunter fallen insbesondere Eignungs- und Neigungsmängel (S.weg in R./S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137 ff.). Ein Eignungsmangel bezieht sich auf die Erkenntnis Auszubildender, dass es - z.B. aus körperlichen oder intellektuellen Gründen - an ihrer Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung mangelt (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 42.1). Ein solcher Eignungsmangel liegt vor, wenn Auszubildende trotz ausreichender Bemühungen keine ausreichenden Leistungen erzielen können (S.weg in R./S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Naheliegend ist ein Eignungsmangel bei anhaltend schlechten Leistungen (M. in Pdk-Bund J-6, BAföG, Stand August 2020, Ziff. 2.3.2.2.2). Dagegen liegt ein Neigungswandel vor, wenn Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnen, die gewählte Fachrichtung entspreche nicht ihrer Neigung (S.weg in R./S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140). Bezugspunkt des Neigungswandels bzw. der Unzumutbarkeit ist die alte Ausbildung. Entsprechend reicht es für die Annahme eines Neigungswandels nicht aus, wenn Studierende für ein anderes Fach eine zusätzliche oder stärkere Neigung entwickeln (vgl. so zum Ganzen S.weg in R. /S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 141). Die Berücksichtigung eines Eignungsmangels setzt allerdings voraus, dass dieser für den Auszubildenden vor Beginn der Ausbildung nicht erkennbar war, er also vor Aufnahme der Ausbildung gewissenhaft geprüft hat, ob er den Anforderungen des Studiums voraussichtlich gewachsen sein wird (S.weg in R./S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137). Ähnlich setzt die Berücksichtigung eines Neigungswandels grundsätzlich voraus, dass der Auszubildende vor Beginn der Ausbildung davon ausgegangen war, das gewählte Fach entspreche seiner Neigung (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG Stand November 2021, § 7 Rn. 42.2). Zudem ist vor dem Hintergrund des Grundsatzes, dass nur eine umsichtig geplante und zielstrebig durchgeführte Ausbildung gefördert werden soll, vom Auszubildenden zu verlangen, dass er die erforderlichen Informationen einholt, bevor er mit dem Studium beginnt, mithin sich ein Bild von dem angestrebten Beruf und seiner Neigung hierzu macht (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 42.2; S.weg in R./S., BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 141). Des Weiteren ist anerkannt, dass es Auszubildenden obliegt, die Fachrichtung unverzüglich - also ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB) - zu wechseln, sobald ihnen der wichtige oder unabweisbare Grund bekannt oder in seiner Bedeutung bewusst ist (vgl. Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 48). Diese Obliegenheit ergibt sich aus der Pflicht des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zügig und zielstrebig durchzuführen (vgl. Buter a.a.O., eine Verpflichtung annehmend). Für die Konkretisierung unverzüglichen Handelns sind objektive und subjektive Gesichtspunkte relevant, etwa ob ein Unterlassen des Fachrichtungswechsels vorwerfbar oder durch ausbildungsbezogene Umstände gerechtfertigt ist (vgl. Buter a.a.O.). Von fehlender Unverzüglichkeit wurde beispielsweise ausgegangen im Fall eines nach zwei Fachsemestern erkannten Neigungswandels im Studium der Rechtswissenschaften bei Fortführung dieses Studiums um ein weiteres Semester ohne den Willen, dieses noch berufsqualifizierend abzuschließen, um sodann das gewünschte Medizinstudium aufzunehmen (vgl. BVerwG NVwZ 1990, 1169; dazu Buter a.a.O.). Dagegen wurde die Versagung von Ausbildungsförderung mangels Unverzüglichkeit als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG in einer Fallgestaltung angesehen, sofern der Neigungswandel gegen Ende des ersten Fachsemesters erkannt wird, in diesem Zeitpunkt der Anmeldetermin für das neue Studium bereits verstrichen ist und sodann ein weiteres Semester bis zum Fachrichtungswechsel vergeht (vgl. BVerfG, B.v. 3.7.1985 - 1 BvR 1428/82 - NVwZ 1985, 731; vgl. auch Buter a.a.O.). So sei die Verzögerung des Studienabbruchs um einige Monate, um abzuwarten, ob eine Zulassung zum neuen Studium erfolge, nicht von solcher Art und solchem Gewicht, die näher ausgeführte Ungleichbehandlung zu rechtfertigen (BVerfG a.a.O.; dazu Buter a.a.O.). Ein mehrfacher Fachrichtungswechsel ist dabei förderungsunschädlich möglich, wenn für jeden Wechsel ein wichtiger Grund vorlag, was jeweils gesondert und selbstständig zu überprüfen ist (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 7 Rn. 39). bb) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe erweisen sich die Fachrichtungswechsel des Klägers als förderungsunschädlich. (1) Bezüglich des ersten Fachrichtungswechsels vom Studiengang … zum Studiengang „…“ wird das Vorliegen eines wichtigen Grundes i.S.d. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG vermutet, da der Kläger den Fachrichtungswechsel bis zum Beginn des dritten Fachsemesters vollzog, § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG. (2) Der Fachrichtungswechsel vom Studiengang „…“ zum Studiengang „…“ beruht ebenso auf einem wichtigen Grund gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG, da ein Neigungswandel des Klägers vorliegt. Der Kläger legte im Rahmen seiner „Begründung für Fachrichtungswechsel und Verzögerung des Abschlusses“ und in der mündlichen Verhandlung insoweit überzeugend und nachvollziehbar dar, dass sich während des zweiten Semesters eine große Unzufriedenheit mit dem Studiengang „…“ eingestellt habe. Es habe sich herausgestellt, dass die Fächerkombination nicht seinen Interessen entsprochen habe. Er habe Klausuren mit Erfolg geschrieben in Fächern, die ihn interessierten, wie z.B. Fächer betreffend die europäischen Institutionen, Soziologie oder Politikwissenschaften. Anders sei dies in Fächern gewesen, die nicht seinen Interessen entsprochen hätten wie Geschichte und Ökonomie. Das Verlangen zu wechseln sei deutlich ausgeprägt gewesen. Damit macht der Kläger Gründe geltend, die als Neigungswandel anzuerkennen sind, zumal sich dieser in der Anfangsphase des Studiums vollzog. Zwar handelte es sich bereits um das zweite Studium des Klägers. Aus den glaubhaften Schilderungen des Klägers im Rahmen seiner formlosen Erklärung zum Fachrichtungswechsel geht jedoch hervor, dass er bei Beginn des Studiums davon ausgegangen ist, das gewählte Studienfach entspreche seinen Interessen. Der Kläger hat nach seinen glaubhaften Angaben vor der Aufnahme des Studiums auch an einem Erfahrungstag in M. teilgenommen und dort eine Studierende in ihrem Alltag an der Universität begleitet. Insoweit kam der Kläger auch seiner Obliegenheit nach, sich vor der Aufnahme des Studiums hinreichend zu informieren. Indem der Kläger nach Auftreten und Erkennen des Neigungswandels im zweiten Semester die Fachrichtung nach dem Ende des zweiten Semesters wechselte, vollzog er den Fachrichtungswechsel auch unverzüglich, § 121 BGB. c) Dem Anspruch des Klägers stehen auch nicht §§ 15 f. BAföG oder § 48 BAföG entgegen. Mit Ablauf des Sommersemesters 2019 war zwar grundsätzlich das Ende der Förderungshöchstdauer erreicht. Dem Kläger steht jedoch ein Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus für den Zeitraum September 2020 bis August 2021 zu, da die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. aa) Gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 BAföG wird Ausbildungsförderung für die Dauer der Ausbildung - einschließlich der unterrichts- und vorlesungsfreien Zeit - geleistet, bei Studiengängen an Hochschulen jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG. Gem. § 15a Abs. 1 BAföG entspricht die Förderungshöchstdauer grundsätzlich der Regelstudienzeit nach § 10 Abs. 2 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Januar 1999 (BGBl. I S. 18, FNA 2211-3) oder einer vergleichbaren Festsetzung. Gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 BAföG sind auf die Förderungshöchstdauer anzurechnen u.a. Zeiten, die der Auszubildende vor Förderungsbeginn in der zu fördernden Ausbildung verbracht hat (Nr. 1), sowie Zeiten, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden (Nr. 2). Legt der Auszubildende eine Anerkennungsentscheidung im Sinne des § 15a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BAföG nicht vor, setzt das Amt für Ausbildungsförderung gem. § 15a Abs. 2 Satz 3 BAföG die anzurechnenden Zeiten unter Berücksichtigung der jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen sowie der Umstände des Einzelfalles fest. (1) Der Kläger hat die Förderungshöchstdauer mit Ablauf des Sommersemesters 2019 ausgeschöpft. (a) Die Förderungshöchstdauer für das streitgegenständliche Studium entspricht vorliegend der Regelstudienzeit, mithin sechs Semestern, § 15a Abs. 1 BAföG. Dies ergibt sich aus der Bescheinigung des University College M. vom 9. Oktober 2020, wonach der Bachelorgrad nach einem Studium von drei Jahren und dem Erreichen von 180 ECTS verliehen werde. Die Regelstudienzeit von sechs Semestern haben die Beteiligten im Übrigen auch nicht in Frage gestellt. (b) Auf die Förderungshöchstdauer sind keine Zeiten nach § 15a Abs. 2 BAföG anzurechnen, insbesondere nicht gemäß § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG. Gem. § 15a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sind auf die Förderungshöchstdauer Zeiten anzurechnen, die durch die zuständige Stelle auf Grund einer vorangegangenen Ausbildung oder berufspraktischen Tätigkeit oder eines vorangegangenen Praktikums für die zu fördernde Ausbildung anerkannt werden. Nach dem Wortlaut der Norm werden lediglich anerkannte „Zeiten“ angerechnet. Insofern ist zwar ausreichend, wenn die Entscheidung der zuständigen Stelle nicht auf die Anerkennung von Vorzeiten lautet, sondern der Auszubildende durch die zuständige Stelle in ein höheres Fachsemester eingestuft wird. Die Anerkennung einzelner Leistungen genügt hingegen nicht (vgl. hierzu im Ganzen Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15a Rn. 13). Eine solche Anerkennung von Zeiten durch die Ausbildungsstelle liegt hier nicht vor. Dem Kläger wurden ausweislich der Leistungsübersichten und des Schreibens des University College M. vom … März 2021 zwar Leistungen im Umfang von 30 ECTS anerkannt. Eine Anerkennung von Vorzeiten oder eine Einstufung des Klägers in ein höheres Fachsemester durch die Ausbildungsstelle sind jedoch nicht ersichtlich. Insofern erklärte auch die Klägerseite mit Schriftsatz vom 24. August 2022, dass die formale Einstufung in ein Fachsemester - wie das in Deutschland üblich wäre - in den Niederlanden so nicht stattfinde. Auch eine Festsetzung anzurechnender Zeiten durch das Amt für Ausbildungsförderung erfolgte vorliegend nicht, § 15a Abs. 2 Satz 3 BAföG. (c) Nachdem der Kläger das streitgegenständliche Studium im Wintersemester 2016/2017 aufgenommen hatte, war die Förderungshöchstdauer von sechs Semestern mithin mit Ablauf des Sommersemesters 2019 ausgeschöpft. (2) Der Kläger hat jedoch für den Zeitraum September 2020 bis einschließlich Januar 2021 einen Anspruch auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. (a) Gem. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird über die Förderungshöchstdauer hinaus für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer aus schwerwiegenden Gründen überschritten worden ist. Die Norm enthält einen Auffangtatbestand für Fälle einer unzumutbaren Härte, die nicht unter die weiteren Nummern des § 15 Abs. 3 BAföG fallen (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beckscher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 17). Um einen schwerwiegenden Grund handelt es sich, wenn Tatsachen vorliegen, die für die Verzögerung des erfolgreichen Abschlusses der Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer von erheblicher Bedeutung sind und die Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus unter Beachtung ihres Zwecks rechtfertigen (BVerwG, U.v. 16.8.1995 - 11 C 31/94 - juris Rn. 17). Dabei können nur solche Umstände Berücksichtigung finden, die für die Verzögerung von erheblicher Bedeutung sind, weil sie es dem Auszubildenden unmöglich oder unzumutbar machen, die Verzögerung zu verhindern (BVerwG, U.v. 28.6.1995 - 11 C 25/94 - juris Rn. 15). Der schwerwiegende Grund muss ausbildungsbezogen sein, d.h. subjektiv die Fähigkeit des Auszubildenden, die Ausbildung planmäßig durchzuführen, oder objektiv die äußeren Umstände des Ausbildungsganges betreffen (BVerwG, U.v. 22.10.1981 - 5 C 113/79 - juris Rn. 18). In diesem Sinne kann auch eine (psychische) Erkrankung einen schwerwiegenden Grund darstellen (vgl. Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 21). Nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG wird Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus nur geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer „aus“ schwerwiegenden Gründen überschritten wurde. Die Regelung des § 15 Abs. 3 BAföG zählt zwar typische Fallgestaltungen auf, bei denen der Auszubildende an einer ordnungsgemäßen und ungestörten Durchführung der Ausbildung gehindert ist. Dabei können jedoch nur solche Umstände berücksichtigt werden, die - alternativ oder kumulativ - für die Verlängerung der Ausbildung und die daraus folgende Überschreitung in dem Sinne kausal sind, dass der Auszubildende den Zeitverlust nicht mit zumutbaren Mitteln und Anstrengungen aufholen konnte bzw. kann (vgl. hierzu im Ganzen Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021, § 15 Rn. 13). Der Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG muss eine nicht unerhebliche Ausbildungsverzögerung verursacht haben, wobei es dem Auszubildenden insbesondere obliegt, darzulegen und glaubhaft zu machen, dass der versäumte Stoff nicht aufgeholt werden konnte (vgl. BayVGH, B.v. 10.2.2021 - 12 ZB 20.2821 - BeckRS 2021, 2706 m.w.N.). Aus § 15 Abs. 3 BAföG ergibt sich keine widerlegliche Vermutung der Kausalität (vgl. VG Saarland, U.v. 26.1.2021 - 3 K 620/19 - juris Rn. 54). Vielmehr trägt der Auszubildende die Feststellungslast hinsichtlich der Ursächlichkeit der von ihm geltend gemachten Verlängerungsgründe für den Ausbildungsrückstand, sodass Ungewissheiten und Unklarheiten bei der Feststellung der Ursächlichkeit zum Nachteil des Auszubildenden gehen, sofern sie in seinen Verantwortungs- und Verfügungsbereich fallen (Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, Stand November 2021 § 15 Rn. 13; BVerwG, U.v. 13.10.1988 - 5 C 35/85 - juris Rn. 15). Nach allgemeinen Grundsätzen ist ein Umstand für ein bestimmtes Ereignis ursächlich bzw. kausal, wenn der Umstand nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass das Ereignis entfällt. Entsprechend dürfte es hier, die schwerwiegenden Gründe hinweggedacht, zu keiner Überschreitung der Förderungshöchstdauer gekommen sein (so für § 15 Abs. 3 Nr. 4 BVerwG, U.v. 13.10.1988 - 5 C 35/85 - NVwZ 1989, 370, 372). Anders ausgedrückt muss die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ausschließlich auf Gründen i.S.v. § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (so ausdrücklich OVG Bremen, B.v. 23.8.2019 - 1 PA 161/19 - BeckRS 2019, 19594 Rn.11, 15; VG Bremen, U.v. 17.2.2021 - 7 K 1160/19 - juris Rn. 11, 15; VG Hamburg, U.v. 4.2.2014 - 2 K 3204/12 - BeckRS 2014, 48278; vgl. auch OVG Lüneburg, U.v. 26.11.2018 - 4 LB 404/17). Dagegen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof sinngemäß ausgeführt, eingetretene Studienverzögerungen müssten allein oder jedenfalls weitaus überwiegend auf dem Grund nach § 15 Abs. 3 BAföG beruhen (B.v. 17.6.2013 - 12 CE 13.999 - juris Rn. 25). Das Gesetz fordert grundsätzlich, dass der Auszubildende seine Arbeitskraft voll einsetzt, damit er seine Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abschließen kann. Ist ihm das nicht möglich und zumutbar, muss er sich - gegebenenfalls rückwirkend - beurlauben lassen (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, B.v. 15.12.2016 - 12 ZB 16.1141 - juris Rn. 5). Ist für den Auszubildenden daher erkennbar, dass die Studierfähigkeit eingeschränkt ist, muss er eine Beurlaubung in Erwägung ziehen, da die Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht der Finanzierung des allgemeinen Lebensunterhalts dient (Winkler in Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, 65. Edition Stand 1.6.2022, § 15 BAföG Rn. 21). Allerdings kann die Obliegenheit zur Beurlaubung nicht beliebig ausgedehnt werden. Denn sonst verbliebe - ersichtlich gesetzeswidrig - § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG letztlich kein Anwendungsbereich. (b) Nach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger zwar im Hinblick auf Verzögerungen im Wintersemester 2018/2019 auf einen schwerwiegenden Grund berufen, nicht jedoch im Hinblick auf das Sommersemester 2019. (aa) Die Erkrankung des Klägers stellt einen schwerwiegenden Grund i.S.v. § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG dar, der für die Überschreitung der Förderungshöchstdauer kausal wurde. Wie aus dem fachärztlichen Attest vom … April 2021 hervorgeht, war der Kläger vom … September 2018 bis zum … Juni 2019 bei Frau … wegen einer tief depressiven Stimmungslage mit einer deutlichen Antriebsstörung, Anhedonie, Minderbelastbarkeit und Konzentrations- und Schlafstörungen in Behandlung. Es habe immer wieder akute Krisen mit latent suizidalen Gedanken und Selbstverletzungen gegeben. Es habe aus ärztlicher Sicht eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens vorgelegen. Mit diesen Ausführungen im Einklang steht die Leistungsübersicht des Klägers, die vor dem Sommersemester 2018 bzw. Wintersemester 2018/2019 eine stete Leistung zeigt, im Wintersemester 2018/2019 und Sommersemester 2019 jedoch aufgrund mehrerer nicht bestandener Leistungen überhaupt keine erbrachten ECTS-Punkte mehr. Der Schweregrad der Erkrankung wird schließlich auch aus dem auf das sechste Semester folgenden stationären Aufenthalt ersichtlich. Dem Kläger wurde eine eingeschränkte Studierfähigkeit für das Sommersemester 2018 (Einschränkung zu 80%) und für das Wintersemester 2018/2019 (Einschränkung zu 60%) durch … bescheinigt. Zwar ist diese Bescheinigung mit Blick auf das Sommersemester 2018 rückwirkend von einer Fachärztin für Allgemeinmedizin ausgestellt worden. Jedoch trug auch der Kläger glaubhaft vor, die gesundheitlichen Beschwerden hätten bereits im Sommersemester 2018 begonnen. Dies ist auch deshalb überzeugend, da es nachvollziehbar erscheint, dass sich eine tief depressive Stimmungslage eher schleichend über einen gewissen Zeitraum entwickelt. Überdies stellt § 15 Abs. 3 Nr. 1 BAföG auf die Überschreitung der Förderungshöchstdauer ab, mithin darauf, ob Verzögerungen im Studium kausal auf einen schwerwiegenden Grund zurückzuführen sind. Unmittelbar nach Abschluss des Sommersemesters 2018 bestand jedoch noch keine Verzögerung im Hinblick auf die Leistungen des Klägers. So hat der Kläger ausweislich der Leistungsübersicht - unter Berücksichtigung der angerechneten Leistungen - mit Ablauf des 4. Semesters 141 ECTS erbracht. Sofern zugrunde gelegt wird, dass pro Semester 30 ECTS erzielt werden sollen, wären lediglich 120 ECTS erforderlich gewesen. Nichts anderes gilt, sollten die Leistungen in den Fächern „…“ (5 ECTS) und „…“ (6 ECTS) nicht zu den erforderlichen 120 ECTS zählen, da sie in der zur Bachelorurkunde gehörenden Leistungsübersicht vom 31. August 2021 nicht (mehr) verzeichnet sind. Denn auch unter Außerachtlassung dieser ECTS hätte der Kläger 130 von 120 erforderlichen ECTS erbracht. (bb) Einem Anspruch des Klägers auf Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus kann nicht entgegengehalten werden, dass er sich im Sommersemester 2018 bzw. Wintersemester 2018/2019 nicht hat beurlauben lassen. Denn insoweit durfte der Kläger auch ausbildungsförderungsrechtlich berechtigterweise noch auf eine zeitnahe Besserung seines Gesundheitszustands hoffen. Im Sommersemester 2018 hat der Kläger immerhin noch Leistungen i.H.v. 20 ECTS erbracht, auch wenn sich diese - wie der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht hat - auf die erste Zeit des Semesters bezogen haben. Auch lag in diesem Zeitpunkt, zumindest was das bisherige Studium insgesamt angeht, noch keine Verzögerung vor. Vielmehr hatte der Kläger insoweit binnen vier Semestern jedenfalls noch mehr als 120 ECTS erworben. Betreffend das Wintersemester 2018/2019 befand sich der Kläger ausweislich der ärztlichen Bescheinigung vom … April 2021 ab dem … September 2018 in ambulanter Behandlung. Vor allem hat der Kläger aber in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er habe alles Mögliche versucht, seinen Abschluss zu erreichen. Er habe z.B. Fristverlängerungen und Hilfe psychotherapeutischer und psychiatrischer Natur sowie Hilfe einer eigens von der Fakultät hierfür eingestellten Psychologin erhalten. Er sei kurz vor seinem Abschluss gestanden und habe dazu noch immer die Möglichkeit gehabt. Er sei nur einen Schritt entfernt gewesen und habe gedacht, dass er es realistisch schaffen könne auf Grund der Möglichkeiten, die er sich geschaffen habe, wie beispielsweise Fristverlängerungen. Auch aus Sicht der Universität sei es noch möglich gewesen, dass er den Abschluss erreiche. Wie aus den Unterlagen ersichtlich sei er bereits im fünften Semester für den Capstone registriert gewesen, was nur möglich sei, sofern der Abschluss in diesem Semester möglich sei. Mit der Psychologin der Universität habe er daran gearbeitet, sein Studium im fünften Semester zum Abschluss zu bringen. Bestätigt wird dies dadurch, dass der Kläger im fünften Semester entsprechend seinem Willen, das Studium abzuschließen, an Lehrveranstaltungen teilgenommen und nach der in der mündlichen Verhandlung übermittelten Übersicht auch Teilleistungen erbracht und Klausuren mitgeschrieben hat, die allerdings nach Abschluss des Semesters verfielen. Nach alledem ist die Kammer davon überzeugt, dass der Kläger berechtigterweise darauf hoffen durfte, sein Studium im Wintersemester 2018/2019 erfolgreich abzuschließen, sodass es ihm insoweit förderungsrechtlich nicht oblag, ein Urlaubssemester zu beantragen. bb) Entsprechend kann der Bewilligung von Ausbildungsförderung für die Zeit von September 2020 bis einschließlich Januar 2021 auch nicht § 48 BAföG entgegengehalten werden, da gem. § 48 Abs. 2 BAföG Tatsachen vorliegen, die eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer um ein Semester rechtfertigen. Der Klage war daher im tenorierten Umfang stattzugeben. 2. Soweit der Kläger auch für den Bewilligungszeitraum Februar 2021 bis August 2021 die Bewilligung von Ausbildungsförderung begehrt, war die Klage abzuweisen. Er hat insoweit keinen Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus. Denn insoweit oblag es dem Kläger, sich nach Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 beurlauben zu lassen. Zwar durfte der Kläger wie, ausgeführt, berechtigterweise auf einen erfolgreichen Abschluss seines Studiums im Wintersemester 2018/2019 hoffen. Nachdem es ihm jedoch mit Abschluss des Wintersemesters 2018/2019 nicht gelungen war, auch nur eine der angetretenen Prüfungen bzw. Wiederholungsprüfungen zu bestehen und ECTS-Punkte zu erzielen, hätte der Kläger erkennen müssen, dass seine Erkrankung seine Studierfähigkeit ganz erheblich beeinträchtigt und voraussichtlich keinen Abschluss des Studiums innerhalb eines Semesters erlauben wird. Die anderweitige Hoffnung des Klägers erweist sich insoweit als unberechtigt bzw. unbegründet, als er über im Wintersemester 2018/2019 bereits laufende Behandlungen hinaus keine weiteren Maßnahmen ergriffen hat bzw. ergreifen konnte, die eine zeitnahe Genesung nahegelegt hätten. Hinsichtlich eines Anspruchs auf Ausbildungsförderung für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 war demnach die Klage abzuweisen. 3. Soweit der Kläger hilfsweise Förderung im Übrigen, auch Abschlussförderung begehrt, ist die Bedingung des Hilfsantrags für den Zeitraum Februar 2021 bis August 2021 zwar eingetreten. Die Klage erweist sich jedoch mangels vorheriger Antragstellung bei dem Beklagten insoweit bereits als unzulässig. Die Zulässigkeitsvoraussetzung eines vorherigen erfolglosen Antrags bei der Behörde folgt aus § 68 Abs. 2 VwGO, § 75 Satz 1 VwGO, sofern das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden (vgl. hierzu im Ganzen in einem Fall des einstweiligen Rechtsschutzes BVerwG, B.v. 22.11.2021 - 6 VR 4/21 - NVwZ-RR 2022, 164 Rn. 8). Etwas anderes mag gelten, sofern die Behörde den geltend gemachten Anspruch im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich ablehnt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 123 Rn. 34). Gem. § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG wird Auszubildenden an Hochschulen, die sich in einem selbstständigen Studiengang befinden, als Hilfe zum Studienabschluss für höchstens zwölf Monate Ausbildungsförderung auch nach dem Ende der Förderungshöchstdauer oder der Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 BAföG geleistet, wenn die Auszubildenden spätestens innerhalb von vier Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Ist eine Abschlussprüfung nicht vorgesehen, gilt § 15 Abs. 3a Satz 1 BAföG gem. § 15 Abs. 3a Satz 2 BAföG unter der Voraussetzung, dass die Auszubildenden eine Bestätigung der Ausbildungsstätte darüber vorlegen, dass sie die Ausbildung innerhalb der Dauer der Hilfe zum Studienabschluss abschließen können. Gem. § 46 Abs. 1 BAföG wird über die Leistung von Ausbildungsförderung auf schriftlichen oder elektronischen Antrag entschieden. Voraussetzung für die Bewilligung von Studienabschlusshilfe ist ein Antrag, der gerade auf die Bewilligung von Studienabschlusshilfe gerichtet ist. Dagegen reicht der bloße Antrag auf Bewilligung von Ausbildungsförderung nicht aus. So geht aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2013 (5 C 14/12 - NVwZ-RR 2013, 610) hervor, dass maßgeblicher Anfangszeitpunkt für die von dem Prüfungsamt nach § 15a Abs. 3a Satz 1 BAföG anzustellende Prognose der Beginn des Zeitraumes ist, für den die Hilfe zum Studienabschluss beantragt wird. Zeitlicher Anfangszeitpunkt für die Prognose sei daher der Anfang des Monats, der in dem Antrag nach § 46 Abs. 1 Satz 1 BAföG als Anfangszeitpunkt der begehrten Abschlussförderung bezeichnet werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher ein Antrag gerade auf Bewilligung von Abschlussförderung erforderlich. Auch in der Kommentarliteratur wird davon ausgegangen, dass der Auszubildende den Beginn der Hilfe zum Studienabschluss letztlich selbst bestimmt (Dispositionsgrundsatz), indem er in dem nach § 46 Abs. 1 BAföG erforderlichen Antrag den begehrten Anfangszeitpunkt einträgt (vgl. Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 15 Rn. 45). All dies überzeugt, da die Bewilligung von Studienabschlusshilfe als reines Darlehen erfolgt, und daher nicht stets davon ausgegangen werden kann, dass jeder Studierende, der Ausbildungsförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus beantragt, hilfsweise für den entsprechenden Bewilligungszeitraum Studienabschlusshilfe als reines Bankdarlehen mit der Folge höherer Verschuldung begehrt. An einem solchen Antrag des Klägers beim Beklagten fehlt es. Mit Schreiben vom 17. September 2020 hatte der Beklagte den Kläger gebeten, als Nachweis für das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Studienabschlusshilfe den beigefügten Vordruck vollständig ausgefüllt, unterschrieben und abgestempelt vorzulegen. Nachdem der Kläger daraufhin mit Schreiben vom 5. November 2020 ausgeführt hatte, warum nach seiner Ansicht eine Verlängerung der Förderungshöchstdauer auf das Wintersemesters 2020/2021 sowie das Sommersemester 2021 geboten sei, erläuterte er in demselben Schreiben, aus den vorliegenden Gründen habe er daher die Bescheinigung zur Abschlussförderung nach § 15 Abs. 3a BAföG nicht ausgefüllt. Mit dieser Erklärung seien sämtliche angeforderten Dokumente bzw. Nachweise von seiner Seite an das zuständige BAföG-Amt übermittelt worden. Der Kläger hat damit ausdrücklich darauf verzichtet, einen Antrag auf Bewilligung von Studienabschlusshilfe bei dem Beklagten zu stellen. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 29. August 2022 erstmals die Bewilligung von Studienabschlussförderung begehrt, kann diesem Begehren seitens des Gerichts nicht entsprochen werden, auch wenn in dem prozessualen Klageantrag des Klägers gleichzeitig ein materieller Antrag gegenüber der Bezirksregierung Köln nach § 46 Abs. 1 BAföG zu sehen sein sollte. Da jedenfalls ein vorheriger Antrag bei der Behörde nicht vorliegt, erweist sich die Klage betreffend den Hilfsantrag bereits als unzulässig (vgl. etwa BVerwG, B.v. 22.11.2021 - 6 VR 4/21 - NVwZ-RR 2022, 164; OVG LSA, U.v. 20.1.2022 - 2 L 10/21 - NVwZ-RR 2022, 444 Rn. 10). Für einen Anspruch auf Studienabschlusshilfe fehlt es jedenfalls für die Zeit vor dem 29. August 2022 zudem an der materiellen Anspruchsvoraussetzung der Antragstellung, da Förderungsanträge grundsätzlich keine Rückwirkung entfalten (Lackner in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 46 Rn. 2). Schließlich liegt hier auch kein Fall vor, in dem die Behörde das Begehren des Klägers auf Abschlusshilfe im gerichtlichen Verfahren unmissverständlich abgelehnt hätte. Vielmehr hat der Kläger den in Frage stehenden Hilfsantrag erstmals in der mündlichen Verhandlung gestellt, zu der der Beklagte nicht erschienen war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Angesichts des hälftigen Obsiegens bzw. Unterliegens der Beteiligten waren die Kosten des Verfahrens hälftig zu teilen. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.