Urteil
AN 4 K 19.31257
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Homosexuelle bilden in Sambia eine "soziale Gruppe" iSd§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz)
2. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft sind in Sambia einem hohen Maß an Diskriminierung ausgesetzt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Homosexuelle bilden in Sambia eine "soziale Gruppe" iSd§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. (Rn. 32) (redaktioneller Leitsatz) 2. Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft sind in Sambia einem hohen Maß an Diskriminierung ausgesetzt. (Rn. 41) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und ihn als Asylberechtigten anzuerkennen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% der jeweils zu vollstreckenden Kosten leistet. Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandelt und entschieden werden, da sie hierauf bei der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylG) Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) und auf die Anerkennung als Asylberechtigter (2.). 1. Der Kläger hat Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4, Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten die in § 3a Abs. 1 AsylG genannten Handlungen. Die in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe werden in § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert. Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Verfolgung kann ausgehen (Nr. 1) von dem Staat, (Nr. 2) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder (Nr. 3) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). Zu den Rechten, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK in keinem Fall abgewichen werden darf, gehört Art. 3 EMRK, der Folter und unmenschliche oder erniedrigende Strafen und Behandlungen verbietet. Eine Behandlung ist unmenschlich, wenn sie vorsätzlich und ohne Unterbrechung über Stunden zugefügt wird und entweder körperliche Verletzungen oder intensives physisches oder psychisches Leid verursacht; sie ist erniedrigend, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt oder sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, geeignet, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (EGMR, U.v. 21.1.2011 - 30696/09 - M.S.S./Belgien u. Griechenland - NVwZ 2011, 413 Rn. 220). Um unter Art. 3 EMRK zu fallen, muss die Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen, das unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Falles zu beurteilen ist, wie der Dauer der Behandlung, ihrer physischen und psychischen Auswirkungen sowie, in manchen Fällen, des Geschlechts, des Alters und des Gesundheitszustands der Person (EuGH, U.v. 15.10.2019 - C-128/18 - juris Rn. 59). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit liegt vor, wenn bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; U.v. 20.2.2013 - 10 C 23.12 - BVerwGE 146, 67 - juris Rn. 32). Bei der Abwägung aller Umstände ist die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in die Betrachtung einzubeziehen. Besteht bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit; sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 15; B.v. 7.2.2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Dieser Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden nicht über einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab, sondern über die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der RL 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 privilegiert (BVerwG, U.v. 4.7.2019 - 1 C 33.18 - juris Rn. 17). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigen Antragsteller eine widerlegbare tatsächliche Vermutung dafür, dass sie erneut von einer solchen Verfolgung bedroht sind (BVerwG, U.v. 27.4.2010 - 10 C 5.09 - BVerwGE 136, 377 - juris Rn. 20). Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnen Überzeugung. Auch in Asylstreitsachen muss das Gericht sich die für seine Entscheidung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt verschafft haben, dass es die volle Überzeugung von der Wahrheit und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Das Gericht darf keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung kommt gesteigerte Bedeutung zu. Zur Asylanerkennung kann schon allein der Tatsachenvortrag des Asylsuchenden führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft“ sind, dass sich das Tatsachengericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (BVerwG, U.v. 16.4.1985 - 9 C 109.84 - juris Rn. 16; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 38 f.). Der Asylsuchende hat aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - ergibt, dass er bei verständiger Würdigung die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u. a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylsuchenden berücksichtigt werden. Bei erheblichen Widersprüchen oder Steigerungen im Sachvortrag kann dem Schutzsuchenden aber nur geglaubt werden, wenn die Widersprüche und Ungereimtheiten überzeugend aufgelöst werden (BVerwG, B.v. 19.10.2001 - 1 B 24.01 - juris Rn. 5; U.v. 24.3.1987 - 9 C 321.85 - juris Rn. 9; OVG NW, U.v. 29.10.2020 - 9 A 1980/17.A - juris Rn. 36; BayVGH, B.v. 11.1.2019 - 13a ZB 17.31521 - juris Rn. 4; VGH BW, U.v. 12.10.2018 - A 11 S 316/17 - juris Rn. 43 f.). Ausschlussgründe, wonach ein Ausländer nicht Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, sind in § 3 Abs. 2 und 3 AsylG geregelt. b) Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. aa) Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zur vollen Überzeugung der Einzelrichterin seine Homosexualität dargelegt. In der mündlichen Verhandlung konnte der Kläger nachvollziehbar schildern, wie er sich seiner Homosexualität im Alter von 14 oder 15 Jahren bewusst geworden ist und was er zunächst über seine homosexuelle Neigung gedacht hat. Bei der vom Kläger konkret benannten Reaktion seiner Mitschüler auf den Umstand, dass der Kläger in der Schulzeit keine Freundin hatte, handelt es sich um eine Hänselei, die Jugendlichen in diesem Alter nachvollziehbar zugetraut werden kann. Der Kläger konnte glaubhaft darlegen, welche Gefühle es in ihm ausgelöst hat, im Alter von ca. 18 Jahren in der Schule über die gesetzliche Situation Homosexueller in Sambia zu erfahren. Des Weiteren waren auch die Ausführungen des Klägers zu seiner Beziehung mit B., dem Lieferanten seines Bruders, glaubhaft. Der Kläger schilderte anschaulich, wie er B. kennengelernt und wie sich ihre Beziehung angebahnt hat. Er erklärte das anfängliche Unvermögen beider, über ihre Gefühle offen zu sprechen und schilderte, wie es letztlich zur ersten offenen Aussprache über die Gefühlslage gekommen ist und welche durchaus gemischten Emotionen dies im Kläger ausgelöst hat. Der Kläger legte überzeugend dar, dass er zunächst trotz seiner Gefühle für B. aufgrund der Situation Homosexueller in Sambia keine Beziehung wollte und sich erst nach dem Vorschlag B., nach Südafrika zu gehen, wo B. bereits gearbeitet hatte und um die bessere Lage Homosexueller wusste, auf eine Beziehung mit B. eingelassen hat. Im weiteren Verlauf konnte der Kläger die Veränderung in der Beziehung zu B. durch den Umzug nach Südafrika und das Studium des Klägers nachvollziehbar wiedergeben. Dass der Kläger und B. sich in Südafrika nur gelegentlich gesehen haben, konnte der Kläger plausibel damit erklären, dass B. in J. gearbeitet und gelebt hat, während der Kläger in K. studiert hat, da er dort einen Studienplatz für ein Elektroingenieursstudium bekommen hatte. Der Kläger verbrachte den Großteil seiner Zeit mit dem Studium, B. mit der Arbeit, sodass die beiden sich vor allem in den Semesterferien des Klägers gesehen haben. Zwischen den persönlichen Treffen hielten sie über Nachrichten und Telefonate Kontakt. Der Kläger erklärte zwar, in Südafrika durchaus sexuelles Interesse an einem Freund seines ebenfalls homosexuellen Nachbarn gehabt zu haben, in diese Richtung jedoch keine Schritte unternommen zu haben, da B. der Einzige gewesen sei, dem er vertraut und den er geliebt habe. Die Ausreise B. nach Tansania aufgrund der Zerstörung seines Geschäfts in J. und den schleichenden Kontaktabbruch seitens B., der letztlich zum Ende der Beziehung führte, schilderte der Kläger detailreich. Als Grund für die eigene Ausreise des Klägers aus Südafrika nannte der Kläger die zunehmenden fremdenfeindlichen Übergriffe von Südafrikanern auf Migranten aus anderen afrikanischen Ländern, die auch zur Zerstörung von B. Geschäft geführt hatten. Der Kläger konnte überzeugend darlegen, warum ihm vor dem Hintergrund seiner Sexualität eine Rückkehr nach Sambia unmöglich erschien und er sich für Deutschland entschieden hat. Der Kläger schilderte sichtlich emotional die Reaktion seiner Mutter und seines Bruders auf die Entdeckung der Homosexualität des Klägers und sein eigenes Unvermögen, seiner Familie die Situation so zu erläutern, dass diese Verständnis für den Kläger entwickelt könnte. Schließlich überzeugten auch die Ausführungen des Klägers zum Umgang mit seiner Homosexualität in Deutschland, vor allem im Zusammenleben mit den anderen Bewohnern der Asylbewerberunterkunft. Insgesamt konnte der Kläger die Entwicklung seiner Homosexualität schlüssig und nachvollziehbar schildern. Fragen nach seiner Gefühls- und Gedankenlage in bestimmtem Lebenssituationen konnte der Kläger stets spontan beantworten, wobei er teilweise - vor allem bei der Schilderung des Beginns der Beziehung zu B. und der ablehnenden Reaktion seiner Familie - durchaus emotional, jedoch ohne Überzeichnung reagierte. bb) Der Kläger hat Sambia zwar unverfolgt verlassen, da ihm vor seiner Ausreise nach Südafrika 2015 in Sambia aufgrund seiner Homosexualität nichts wiederfahren ist. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Homosexualität des Klägers in Sambia - mit Ausnahme von B. - niemandem bekannt. Es gab lediglich Gerüchte darüber, dass B. homosexuell sei, und die Familie des Klägers habe sich gefragt, warum der Kläger so viel Zeit mit B. verbringe. Zu konkreten Drohungen oder Übergriffen auf den Kläger ist es nicht gekommen. Jedoch ist davon auszugehen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Sambia aufgrund seiner Homosexualität mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung seitens des Staates in Form einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG) droht. (1) Homosexuelle bilden in Sambia eine „soziale Gruppe“ im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG gilt eine Gruppe als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn deren Mitglieder angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird; als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet. Bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, ist es unerheblich, ob er tatsächlich diese Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern sie ihm von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist geklärt, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris Rn. 45). Weiter hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass das Bestehen strafrechtlicher Bestimmungen, die spezifisch Homosexuelle betreffen, die Feststellung erlaubt, dass diese Personen als eine bestimmte soziale Gruppe anzusehen sind (EuGH, U.v. 7.11.2013 - C-199/12 bis C-201/12 - juris Rn. 49). In Sambia existieren strafrechtliche Normen, die homosexuelle Handlungen unter Strafe stellen und damit spezifisch Homosexuelle betreffen. Beteiligungen an „Handlungen gegen die Ordnung der Natur“ werden mit Haftstrafen von 15 Jahren bis lebenslänglich bestraft. Eine Verurteilung wegen des geringeren Vorwurfs der groben Unanständigkeit zieht eine Strafe von bis zu 14 Jahren Haft nach sich. Damit wird einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten unter Strafe gestellt (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). Darüber hinaus werden Homosexuelle von der Gesellschaft als andersartig betrachtet. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich eindeutig, dass Homosexualität in Sambia nicht für „normal“ gehalten wird. So hat sich Edgar Lungu, der ehemalige Präsident Sambias, öffentlich gegen die Rechte von Homosexuellen ausgesprochen (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report, Zambia, S. 24). In einer Live-Radiosendung am 10. April 2013 schlug ein religiöser Führer vor, dass der angemessenste Weg, mit schwulen Menschen umzugehen, der Tod sei. Eine Polizeisprecherin, Elizabeth Kanjela, sagte den Medien, dass Homosexualität ein schweres Vergehen sei und appellierte an die Öffentlichkeit, alle Beteiligten bei der Polizei anzuzeigen (Human Rights Watch, Zambia: Stop Prosecuting People for Homosexuality, 20.5.2013). Im Selbstverständnis der sambischen Gesellschaft stellt Homosexualität ein „westliches Konzept“ dar, dessen Export nach Afrika auf die Unterminierung der „afrikanischen Kultur“ ziele (Frankfurter Allgemeine Zeitung, Homosexualität in Afrika, Lebenslänglich für Lebensgemeinschaft, 4.7.2014). (2) Die Lage homosexueller Männer in Sambia stellt sich wie folgt dar: Das Gesetz stellt einvernehmliches gleichgeschlechtliches Sexualverhalten unter Strafe. Laut United States Department werden Beteiligungen an „Handlungen gegen die Ordnung der Natur“ mit Haftstrafen von 15 Jahren bis lebenslänglich bestraft. Eine Verurteilung wegen des geringeren Vorwurfs der groben Unanständigkeit zieht eine Strafe von bis zu 14 Jahren Haft nach sich (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). Laut Human Dignity Trust wird nach Artikel 155 des Strafgesetzbuches jeder, der „Geschlechtsverkehr gegen die Ordnung der Natur hat“, mit einer Freiheitsstrafe von maximal 14 Jahren bestraft. Nach Artikel 156 des Strafgesetzbuches wird jeder, der versucht, eine Straftat nach Artikel 155 zu begehen, mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren bestraft. Nach Artikel 158 des Strafgesetzbuches wird jeder Mann, der „öffentlich oder privat eine grob unanständige Handlung mit einer männlichen Person begeht“ mit einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren bis 14 Jahren bestraft (Human Dignity Trust, Zambia, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/zambia/, abgerufen am 30.5.2022). Am 6. Mai 2013 verhaftete die Polizei im Distrikt Kapiri Mposhi zwei Männer, James Mwansa/Mwape und Philip Mubiana, als Reaktion auf Berichte von Nachbarn, wonach die beiden an homosexuellen Handlungen beteiligt waren. Sie wurden im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen gegen ihren Willen von Gerichtsmedizinern im Bezirkskrankenhaus Kapiri Mposhi analen Untersuchungen unterzogen. Am 8. Mai wurde gegen sie Anklage erhoben. Am 3. Juli 2014 sprach das Gericht von Kapiri Mposhi die beiden Männer frei und befand, dass die Anklage den Tatvorwurf des „Geschlechtsverkehrs gegen die Ordnung der Natur“ nicht zweifelsfrei nachgewiesen haben. Gleichwohl forderte der Richter in seiner Urteilsbegründung, Homosexualität zum Schutz der „sambischen Identität“ weiterhin strafrechtlich zu ahnden. Die Männer verbrachten bis zu ihrem Freispruch 14 Monate in Untersuchungshaft. Sie waren am 25. April 2013 zum ersten Mal festgenommen und bis zum 2. Mai in Haft gehalten worden, bevor sie gegen Kaution freikamen. Am 5. Mai 2013 wurden sie erneut festgenommen (Human Dignity Trust, Zambia, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/zambia/, abgerufen am 30.5.2022; Amnesty International, Amnesty Report, Sambia, 8.5.2015; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Homosexualität in Afrika, Lebenslänglich für Lebensgemeinschaft, 4.7.2014; Human Rights Watch, Zambia: Stop Prosecuting People of Homosexuality, 20.5.2013). Im August 2013 wurde ein Mann festgenommen, weil er angeblich einvernehmlichen sexuellen Aktivitäten mit einem anderen Mann nachging, nachdem er vom im selben Zimmer schlafenden Hausbesitzer auf frischer Tat ertappt worden sei (Human Dignity Trust, Zambia, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/zambia/, abgerufen am 30.5.2022). Ende 2018 saßen drei Personen aus Gründen im Zusammenhang mit ihrer sexuellen Orientierung im Gefängnis, Ende 2019 waren es vier, darunter zwei Männer, die im November 2019 verurteilt wurden (United States, Department of State, Zambia 2019 Human Rights Report, 11.3.2020, S. 25). Zum ersten Mal seit Jahren verurteilte der Oberste Gerichtshof von Lusaka am 27. November 2019 ein schwules Paar, Japhet Chataba und Steven Samba, wegen „widernatürlicher Handlungen“ zu 15 Jahren Haft mit Zwangsarbeit. Die beiden Männer wurden 2017 in einem Hotel vom Personal beim Sex gesehen. Während der Haft wurden sie erzwungenen Analuntersuchungen unterzogen. Das Amtsgericht von Kapiri Mposhi verurteilte die beiden Männer am 3. August 2018 wegen „unnatürlichen Geschlechtsverkehrs“. Am 27. November 2019 bestätigte der Oberste Gerichtshof von Lusaka ihre Verurteilung. Der US-Botschafter Daniel Foote reagierte auf diese Verurteilung „entsetzt“ und flehte die sambische Regierung an, den Fall und die Homosexualitätsgesetze zu überprüfen. Es kam zu einem öffentlichen Streit zwischen der US-Botschaft und der sambischen Regierung, der zum Abzug des US-Botschafters auf Ersuchen der sambischen Regierung führte. Die beiden Männer wurden am 25. Mai 2020 zusammen mit fast 3.000 anderen Gefangenen anlässlich des afrikanischen Freiheitstages begnadigt (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report, Zambia, S. 24; BBC, Zambian jailed gay couple pardoned in presidential amnesty, 26.5.2020; Human Dignity Trust, Zambia, https://www.humandignitytrust.org/country-profile/zambia/, abgerufen am 30.5.2022; International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA World], State-Sponsored Homophobia, Global Legislation Overview Update, 2020, S. 125; United States, Department of State, Zambia 2019 Human Rights Report, 11.3.2020, S. 25; United States, Department of State, Zambia 2018 Human Rights Report, 13.3.2019, S. 26). Die Polizei verübte im Jahr 2021 Gewalt und verbale und körperliche Belästigungen gegen Personen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung. LGBT-Personen waren länger andauernden Inhaftierungen ausgesetzt. Laut LGBT-Interessenvertretungen forderte die Polizei routinemäßig Bestechungsgelder von festgenommenen LGBT-Personen zwischen 500 bis 15.000 Kwacha (30 bis 900 US-Dollar) (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). 2018 nutzte die Polizei ihre Einheit für Cyberkriminalität, um zu versuchen, schwule Personen zu identifizieren, die auf Bildern in sozialen Medien geoutet wurden (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report, Zambia, S. 24). Im Laufe des Jahres 2017 verhaftete die Polizei mehrfach mutmaßliche LGBTI-Personen unter falschen Anschuldigungen und zwang sie, mindestens eine Nacht im Gefängnis zu verbringen. In den meisten Fällen forderte die Polizei Bestechungsgelder bevor sie die Personen freiließ (United States, Department of State, Zambia 2017 Human Rights Report, S. 22). Mitglieder der LGBT-Gemeinschaft sind einem hohen Maß an Diskriminierung ausgesetzt (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report, Zambia, S. 12). Aufgrund vorherrschender Vorurteile, falscher Rechtsauffassungen, fehlenden Rechtsschutzes und fehlenden Zugangs zu Gesundheitsdiensten begegnen LGBT-Personen dem Risiko gesellschaftlicher Gewalt. Die Diskriminierung von LGBT-Personen bei der Beschäftigung, bei Wohnen, beim Zugang zu Bildung und zur Gesundheitsversorgung hielt an. LGBT-Gruppen berichten von häufiger Belästigung von LGBT-Personen und ihrer Familien einschließlich Drohungen per SMS und E-Mail, Vandalismus, Stalking und offener Gewalt (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). Der ehemalige Präsident Edgar Lungu hat sich öffentlich gegen die Rechte von Homosexuellen ausgesprochen (Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report, Zambia, S. 24). Im September 2019 bekräftigte er während der Teilnahme an der 74. Sitzung der UN-Generalversammlung, dass LGBTI-Rechte „in Sambia nicht repliziert werden können, weil sie in der lokalen Kultur ein Tabu sind“ (United States, Department of State, Zambia 2020 Human Rights Report, 30.3.2021, S. 23). Viele Politiker, Medienschaffende und religiöse Führer sprachen sich gegen grundlegende Schutzmaßnahmen und Menschenrechte für LGBT-Personen und die gleichgeschlechtliche Ehe aus (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). Meinungsfreiheit oder die Freiheit zu friedlichen Versammlungen zu LGBT-Angelegenheiten gibt es nicht (United States, Department of State, Zambia 2021 Human Rights Report, 12.4.2022, S. 29). Am 6. April 2013 trat der Menschenrechtsaktivist Paul Kasokomona in einer Fernsehsendung auf und forderte die Regierung auf, Homosexualität zu entkriminalisieren, die Menschenrechte der LGBT-Gemeinschaft und von Sexarbeiterinnen zu schützen und die Verbreitung von HIV in diesen Gruppen zu bekämpfen. Beim Verlassen des Fernsehsenders wurde er festgenommen und nach fünf Tagen Haft auf Kaution freigelassen. Er wurde gemäß Artikel 178 (g) des Strafgesetzbuches angeklagt, der jede Handlung des „Anwerbens zu unmoralischen Zwecken an einem öffentlichen Ort“ kriminalisiert. Das Amtsgericht sprach Kasokomono frei, da der Staat es versäumt habe, den Sachverhalt glaubhaft zu machen. Der Staat legte beim Obersten Gerichtshof Berufung gegen das Urteil ein, der das Urteil bestätigte und den Angeklagten freisprach (International Lesbian, Gay, Bisexual, Trans and Intersex Association [ILGA World], State-Sponsored Homophobia, Global Legislation Overview Update, 2020, S. 150; Human Rights Watch, Zambia: Stop Prosecuting People for Homosexuality, 20.5.2013; Columbia University, Global Freedom of Expression, The People v. Kasonkomona, https://globalfreedomofexpression.columbia.edu/cases/case-of-paul-kasonkomona/; abgerufen am 12.5.2022). Ausgehend von dieser Erkenntnislage droht dem Kläger wegen seiner Homosexualität in Sambia mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatliche Verfolgung in Form einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung (§ 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG). Einvernehmliche sexuelle Handlungen zwischen Männern werden als „Handlungen gegen die Ordnung der Natur“ mit Haftstrafen von 15 Jahren bis lebenslänglich geahndet. Dieses Strafgesetz kommt auch zur Anwendung. Im Jahr 2013 wurden zwei Männer wegen des Verdachts homosexueller Handlungen 14 Monate in Untersuchungshaft gehalten und angeklagt. Auch wenn es mangels zweifelsfreien Nachweises des Tatvorwurfs zu keiner Verurteilung kam, zeigt dieser Vorfall doch, dass die sambischen Behörden durchaus willens sind, gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr strafrechtlich zu verfolgen. Im November 2019 verurteilte der Oberste Gerichtshof in Lusaka in zweiter Instanz zwei Männer, die 2017 in einem Hotel beim Sex gesehen worden waren, wegen „widernatürlicher Handlungen“ zu 15 Jahren Haft mit Zwangsarbeit. Die beiden Männer wurden zwar im Mai 2020 freigelassen, jedoch nicht etwa aufgrund einer geänderten Gesetzeslage oder eines Umdenkens der Regierung im Hinblick auf die Verfolgung Homosexueller, sondern im Zuge einer 3.000 Gefangene umfassenden Begnadigung anlässlich des afrikanischen Freiheitstages. Aktuell ist keine Änderung der Rechtslage oder Strafverfolgungspraxis in Sambia absehbar. Sollte der Kläger in Sambia bei sexuellen Handlungen mit einem anderen Mann beobachtet werden, würde ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine entsprechende Strafverfolgung und Verurteilung drohen. 2. Der Kläger hat darüber hinaus Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 - juris 2. Leitsatz; BVerwG, U.v. 6.8.1996 - 9 C 172.95 - BVerwGE 101, 328 - juris Rn. 17). Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 - juris 1. Leitsatz), Verfolgungshandlungen können dem Staat aber auch zuzurechnen sein, wenn er Einzelne oder Gruppen zu Verfolgungsmaßnahmen anregt oder derartige Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen den erforderlichen Schutz versagt, weil er dazu nicht willens oder in der Lage ist (BVerfG, B.v. 2.7.1980 - 1 BvR 147/80 - BVerfGE 54, 341 - juris Rn. 48). Der Verfolgte muss landesweit in eine ausweglose Lage versetzt werden, weil er in anderen Teilen seines Heimatstaates eine zumutbare Zuflucht nicht finden kann (BVerfG, B.v. 10.7.1989 - 2 BvR 502/86 - BVerfGE 80, 315 - juris Rn. 61). Die politische Verfolgung muss in absehbarer Zeit mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit drohen. Wenn der Betroffene bereits politische Verfolgung erlitten hat, ist zu prüfen, ob eine Wiederholung gleicher oder ähnlicher Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (BVerfG, B.v. 1.7.1987 - 2 BvR 478/86 - BVerfGE 76, 143 - juris Rn. 58). Grundsätzlich muss zwischen Verfolgung und Flucht ein Kausalzusammenhang bestehen (BVerfG, B.v. 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51 - juris Rn. 37). Da die Voraussetzungen des Asylgrundrechts insoweit weitgehend deckungsgleich mit denen nach § 3 AsylG sind, kann bezüglich der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung des Klägers in Sambia aufgrund seiner Homosexualität auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Sambia ist kein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG, Anlage II zu § 29a AsylG, bei dem vermutet wird, dass ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird. Die Tatbestandsausnahme des Art. 16a Abs. 2 GG greift nicht. Nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Letztere Staaten werden durch Gesetz bestimmt (Art. 16a Abs. 2 Satz 2 GG) und umfassen momentan Norwegen und Schweiz (Anlage I zu § 26a AsylG). Der Kläger ist mit einem deutschen Visum auf dem Luftweg aus Südafrika kommend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und damit nicht aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 GG. 3. Nachdem dem Kläger die oben genannten Ansprüche aus § 3 AsylG und Art. 16a GG zustehen, war der Bescheid in Gänze aufzuheben. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. III. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.