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Urteil

AN 3 K 21.01178

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Regelungen über Beseitigung und Nutzungsuntersagung des BayDSchG stehen zu Art. 76 S. 1 BayBO nicht im Verhältnis der Spezialität, sondern der Alternativität, sodass eine Anordnung sowohl auf Art. 76 S. 1 BayBO als auch auf eine entsprechende Befugnisnorm des BayDSchG gestützt werden kann. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein denkmalgeschütztes Ensemble erfordert nicht, dass nur alte Bausubstanz vorhanden ist. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) 4. Mit Blick auf den hohen Rang des Denkmalschutzes und den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 5. Auf Art. 76 S. 1 BayBO kann zwar das Verlangen der vollständigen Beseitigung einer Anlage, also einschließlich der Fundamente und der Betonbodenplatte, sowie Entfernung der Baumaterialien, von Restbauteilen, von Schutt sowie von Auf- und Anschüttungen im Rahmen der illegal geschaffenen Anlagen vom Grundstück sein, nicht aber positiver Baumaßnahmen, mit denen die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Geländeoberfläche verbunden wäre. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Regelungen über Beseitigung und Nutzungsuntersagung des BayDSchG stehen zu Art. 76 S. 1 BayBO nicht im Verhältnis der Spezialität, sondern der Alternativität, sodass eine Anordnung sowohl auf Art. 76 S. 1 BayBO als auch auf eine entsprechende Befugnisnorm des BayDSchG gestützt werden kann. (Rn. 62) (redaktioneller Leitsatz) 2. Ein denkmalgeschütztes Ensemble erfordert nicht, dass nur alte Bausubstanz vorhanden ist. (Rn. 82) (redaktioneller Leitsatz) 3. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands iSv Art. 6 Abs. 2 S. 1 BayDSchG, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt. (Rn. 89) (redaktioneller Leitsatz) 4. Mit Blick auf den hohen Rang des Denkmalschutzes und den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. (Rn. 94) (redaktioneller Leitsatz) 5. Auf Art. 76 S. 1 BayBO kann zwar das Verlangen der vollständigen Beseitigung einer Anlage, also einschließlich der Fundamente und der Betonbodenplatte, sowie Entfernung der Baumaterialien, von Restbauteilen, von Schutt sowie von Auf- und Anschüttungen im Rahmen der illegal geschaffenen Anlagen vom Grundstück sein, nicht aber positiver Baumaßnahmen, mit denen die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Geländeoberfläche verbunden wäre. (Rn. 103) (redaktioneller Leitsatz) 1. Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2021, Az.: …, wird in den Ziffern 2 und 4 aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Kläger trägt 2/3 und die Beklagte trägt 1/3 der Kosten des Verfahrens. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweils andere vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet. Der Bescheid vom 28. Mai 2021 ist hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 rechtmäßig (unter 1.). Er ist jedoch hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 rechtswidrig und verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (unter 2.). 1. Die angefochtene Beseitigungsanordnung unter Ziffer 1 des Bescheids erweist sich insgesamt als rechtmäßig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor, Ermessensfehler sind nicht auszumachen. Nach Art. 76 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde, wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet oder geändert werden, die teilweise oder vollständige Beseitigung der Anlagen anordnen, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Regelungen über Beseitigung und Nutzungsuntersagung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes (BayDSchG) stehen zu Art. 76 Satz 1 BayBO nicht im Verhältnis der Spezialität, sondern der Alternativität, sodass eine Anordnung sowohl auf Art. 76 Satz 1 BayBO als auch auf eine entsprechende Befugnisnorm des BayDSchG gestützt werden kann (Decker in: Busse/Kraus, BayBO Art. 76 Rn. 32 unter Verweis auf BayVGH v. 21.1.1982, NuR 1983, 158). Eine Beseitigungsanordnung kann ergehen, wenn die zu beseitigende Anlage sich in ihrem Bestand als formell und materiell illegal darstellt (BayVGH, B. v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3). Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; Änderungen der Sach- und/oder Rechtslage nach Ergehen der Anordnung sind ausnahmsweises dann beachtlich, wenn dadurch eine zunächst rechtmäßige Beseitigungsanordnung nachträglich rechtswidrig wird (BVerwG v. 23.1.1989, Az.: 4 B 132/88; BayVGH v. 24.1.1978, Az.: 31 XV 74; Busse/Kraus/Decker BayBO Art. 76 Rn. 451). 1.1 Die Baubeseitigungsanordnung ist formell rechtmäßig. Insbesondere wurde dem Kläger vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit Schreiben vom 13. April 2021 gemäß Art. 28 Abs. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. 1.2 Die Baubeseitigungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Eine Anordnung nach Art. 76 Satz 1 BayBO erfasst die Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 BayBO. Unstreitig handelt es sich bei der Notschänke um eine bauliche Anlage, da diese über ein Fundament und eine darauf befestigte Metallplatte fest mit dem Erdboden verbunden ist. Dies ergibt sich bereits daraus, dass für den Abbau aufgrund des Gewichtes und der Größe der als Dach verwendeten Sudpfanne ein Kran erforderlich wäre. Auch ist von einer Neuerrichtung der Notschänke auszugehen. Es handelt sich gerade nicht um Reparatur- bzw. Instandsetzungsarbeiten der ursprünglichen Notschänke. Die bisher auf dem Fundament befestigte Notschänke wurde vollständig entfernt und durch eine neue Holzhütte mit geringeren Abmessungen und einer besonderen Dachform (Sudpfanne) ersetzt. Der Neuerrichtung steht dabei nicht entgegen, dass das bereits seit den 1970er Jahren bestehende Fundament unverändert weitergenutzt wird. Das verbliebene Fundament mit Metallplatte ist gegenüber der Notschänke als untergeordnetes Bauteil zu bewerten. Der Charakter der neu errichteten Schänke wird gerade durch das neue Dach geprägt, von dessen Blickfangwirkung sich die Kammer während der Inaugenscheinnahme überzeugen konnte. Insoweit kann die Weiternutzung des Fundamentes, das von der Straße A. nicht einmal wahrgenommen werden kann, gerade nicht dazu führen, dass die Identität des wiederhergestellten mit dem ursprünglichen Gebäude gewahrt bleibt (BayVGH, U.v. 18.7.2005 - 14 B 04.2285 - juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.6.2021 - 1 ZB 19.2067 - juris Rn. 5). 1.3 Die streitgegenständliche Notschänke wurde auch im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet. Dabei kommt es bei genehmigungsfreien Vorhaben - wie hier nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO - allein auf die materielle Rechtslage an (BayVGH, B.v. 20.1.2003 - 20 ZB 99.3616 - juris Rn. 3). Öffentlichrechtliche Vorschriften im Sinne des Art. 76 Satz 1 BayBO sind grundsätzlich alle auf die Anlage anwendbaren Vorschriften (König in: Schwarzer/König, BayBO Art. 76 Rn. 10). Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten widerspricht das Vorhaben zwar nicht bauplanungsrechtlichen Vorschriften (1.3.1), jedoch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften (1.3.2). 1.3.1 Die auch als bauliche Anlage im Sinne des § 29 Satz 1 BauGB zu bewertende Notschänke liegt im Geltungsbereich des am 3. Juli 1981 rechtsverbindlich gewordenen Bebauungsplanes Nr. …, der für die Teilfläche des Grundstücks, auf der die streitgegenständliche Notschenke errichtet worden ist, zeichnerisch eine Grünfläche mit zu erhaltendem wertvollen Baumbestand mit der Nutzung „Festplatz“ festsetzt. Unter Ziff. 7 der textlichen Festsetzungen wird ausgeführt, dass innerhalb der Grünfläche Festplatz zweckgebundene bauliche Anlagen (gem. Art. 5 BayBO) zulässig sind. Art. 5 BayBO in der ab 1. Oktober 1974 geltenden Fassung regelte, dass auf öffentlichen Verkehrsflächen, Versorgungsflächen oder Grünflächen bauliche Anlagen zwar unzulässig sind, jedoch gestattet werden können, wenn es sich um bauliche Anlagen für den zivilen Bevölkerungsschutz, für die Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wärme und Wasser, für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser und festen Abfallstoffen, für das Fernmeldewesen und für den Verkehr sowie für Sport, Spiel und Erholung handelt und sie mit der Zweckbestimmung dieser Flächen vereinbar sind. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass mit diesen Regelungen dem Festbetrieb der …-kirchweih dienende Anlagen grundsätzlich zulässig sind. Auch das Gericht schließt sich dieser Einschätzung an, da es sich bei der Notschänke um eine der …-kirchweih dienende Anlage handelt, die nach Einlassung des Klägers der Versorgung der …-kirchweihbesucher mit Getränken dient und auch jeweils nur zu …-kirchweihzeiten in Betrieb sein soll. Als nicht zutreffend erachtet das Gericht jedoch die Rechtsauffassung der Beklagten, wonach sich aus der Festlegung „zweckgebundene bauliche Anlagen“ eine zeitliche Komponente, dass derartige bauliche Anlagen auch nur während der Dauer der …-kirchweih zulässig sind und deshalb nur vorrübergehend errichtet werden dürften, ergibt. Dass der Festlegung des Bebauungsplanes eine zeitliche Komponente nicht immanent ist, ergibt sich bereits aus dem Begriff der baulichen Anlage, der auf eine gewisse Dauerhaftigkeit der Errichtung abstellt. Das Bundesverwaltungsgericht geht insoweit davon aus, dass das Merkmal der Dauerhaftigkeit auch erfüllt sein kann, wenn eine Anlage zwar jeweils nur für kurze Zeit besteht, sich dieser Zustand aber ständig wiederholt, erwartet aber gleichzeitig, dass durch die ständige Wiederholung im Wesentlichen das erreicht wird, was anderenfalls nur durch eine ununterbrochen an dieser Stelle stehende Anlage erreicht werden könnte (BVerwG, U. v. 17.12.1976 - IV C 6.75 - juris Rn. 24). Dies trifft aber für eine Anlage, die nach Auffassung der Beklagten nur für eine Dauer von jährlich zwölf Tagen (offizielle Dauer der …-kirchweih) errichtet werden soll, gerade nicht zu. Dies insbesondere bereits deshalb, da das Bauordnungsrecht für derartige Fallgestaltungen Regelungen für fliegende Bauten vorsieht. Ein entsprechender Planungswille ergibt sich aber auch nicht aus den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes bzw. der beigefügten Begründung. Die festgelegte Zweckbindung lässt nicht den Willen der Beklagten erkennen, dass bauliche Anlagen ausschließlich während der …-kirchweih zulässigerweise errichtet werden können. Nach Überzeugung der Kammer lässt sich vielmehr entnehmen, dass bauliche Anlagen dann zulässig sein sollen, wenn sie der …-kirchweih dienen, also zum Gelingen der …-kirchweih beitragen bzw. für deren ungestörten Ablauf erforderlich sind. Ggf. kann sich aus dieser Zweckgebundenheit eine Einschränkung der Nutzungsdauer ergeben, nicht aber eine Einschränkung, für welche Dauer die einzelnen Anlagen errichtet werden können. Mit dieser Auslegung in Einklang steht letztlich auch die Handhabung der Beklagten, die z.B. Treppenanlagen oder Podeste/Fundamente, die für die …-kirchweih erforderlich sind, in eigener Verantwortung dauerhaft errichtet, eine Nutzung aber nur während der …-kirchweih ermöglicht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Verweis auf die Begründung des Bebauungsplanes. Auch wenn unter Ziff. I. 2 - Leitgedanken ausgeführt wird, dass „der Bestand insb. des südlichen Teils des …-kirchweihgeländes und der Bereich des … in ihrem Bestand erhalten bleiben sollen“ bzw. „bei den Festsetzungen für bauliche Anlagen von dem Gebäudebestand ausgegangen wurde“, ist dem nicht zu entnehmen, dass sich der Bestand nach Inkrafttreten des Bebauungsplanes nicht dauerhaft verändern könnte. Vielmehr wird dieser Bestand als bestehend vorausgesetzt. Hätte die Beklagte tatsächlich verhindern wollen, dass weitere bauliche Anlagen auf Dauer hinzukommen, so hätte sie deutlich darauf hinweisen müssen, dass der …-kirchweih dienende baulichen Anlagen jeweils nur für die Dauer der …-kirchweih errichtet werden sollen. 1.3.2 Die Notschenke ist jedoch denkmalschutzrechtlich nicht zulässig. Die nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG erforderliche Erlaubnis liegt nicht vor. Darüber hinaus ist das Vorhaben auch nicht erlaubnisfähig. 1.3.2.1 Es liegt der erforderliche denkmalschutzrechtliche Bezug vor. Die streitgegenständliche Notschenke ist für sich gesehen zwar unstreitig kein Baudenkmal, liegt aber im Ensemble „…“. Baudenkmäler sind nach Art. 1 Abs. 1 und 2 Satz 1 BayDSchG bauliche Anlagen aus vergangener Zeit, deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, städtebaulichen, wissenschaftlichen oder volkskundlichen Bedeutung im Interesse der Allgemeinheit liegt. Zu den Baudenkmälern kann nach Art. 1 Abs. 3 BayDSchG auch eine Mehrheit von baulichen Anlagen (Ensemble) gehören, und zwar auch dann, wenn keine oder nur einzelne dazugehörige Anlagen Baudenkmäler im vorgenannten Sinne sind, das Orts-, Platz- oder Straßenbild aber insgesamt erhaltenswürdig ist. Der „…“ ist in seiner Gesamtheit als Ensemble im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BayDSchG geschützt und mit dem dort beschriebenen Umgriff in der Bayerischen Denkmalliste eingetragen (vgl. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Ensemble …, …, abrufbar unter: www.blfd.bayern.de sowie unter: http://geoportal.bayern.de). Die Kammer hat sich bei dem Ortstermin davon überzeugt, dass es sich um ein denkmalschutzwürdiges Ensemble handelt. Das Ensemble umfasst in dem vorliegend maßgeblichen Bereich des …-kirchweihgeländes die terrassierten Biergärten mit den Felsenkellern. Nördlich der Straße „A.“ befinden sich noch mehrere zweistöckige Kellerhäuschen als Eingang zu den Bierkellern. Das Erscheinungsbild ist durch eine - vom Bevollmächtigten des Klägers als perlenkettenartig bezeichnete - Aneinanderreihung der Kellerhäuschen geprägt. Südlich der Straße „A.“ befindet sich mit einigen Ausnahmen keine Bebauung und das …-kirchweihgelände läuft mit einer ebenen Fläche, auf der fest mit dem Boden verbundene, selbstgezimmerte Biertischen und -bänken vorhanden sind, zur B.-straße hin aus. Der in Augenschein genommene Teil ist geprägt durch eine starke Durchgrünung mit überwiegend ausladenden Parkbäumen. Aus der Denkmalliste ergibt sich, dass die Kellerhäuschen mit den dazugehörigen Bierkellern und Biergärten zum Teil auch als Einzeldenkmäler bewertet sind (… bis …, … bis …, …). Nicht entgegensteht dem Ensemblecharakter die eher moderne Gestaltung des … mit Stahlstreben und Betonelementen. Ein denkmalgeschütztes Ensemble erfordert nicht, dass nur alte Bausubstanz vorhanden ist (BayVGH, B.v. 2.1.2021 - 9 ZB 19.282 - juris Rn. 7 m.w.N.). Auch wenn der … durchaus als eine Art Bausünde in dem Ensemble betrachtet werden könnte, so ist er doch nicht geeignet, die Schutzwürdigkeit des Ensembles insgesamt in Zweifel zu ziehen. Trotz der störenden Gestaltung beseitigt der … nicht die Wirkung der verbliebenen Kellerhäuschen und terrassierten Biergärten, insbesondere da westlich des modernen Gebäudeteiles das alte Kellerhäuschen des … noch vorhanden ist und dadurch die durch den modernen Gebäudeteil unterbrochene „Perlenkette“ bestehend aus den übrigen - östlich des … gelegenen - Kellerhäuschen fortgesetzt wird. Auch wenn die im Biergarten des … verwendeten Materialien z.T. nicht den in den übrigen Biergärten vorhandenen Materialien entsprechen, so ist zumindest die für das …-kirchweihgelände typische Terrassierung auch im … vorhanden. Damit kann der … trotz seines modernen Erscheinungsbildes zumindest hinsichtlich der seit 1700 entstandenen Bierkeller und der darauf errichteten terrassierten Biergärten Zeugnis abgeben. Dies sowie die ansonsten vorhandene historische Bausubstanz in Gestalt der Kellerhäuschen berücksichtigend kann gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein Funktionszusammenhang oder ein gemeinsames Grundprinzip, um den Gebäuden einen sich daraus ergebenden gesteigerten Zeugniswert für bestimmte geschichtliche Entwicklungen oder städtebauliche Gegebenheiten an einem Ort zu vermitteln, nicht mehr festgestellt werden könnte (BayVGH, B.v. 2.1.2021 - 9 ZB 19.282 - juris Rn. 8 m.w.N.). Die Randlage der streitgegenständlichen Notschänke an der südlichen Grenze des Ensembles hin zur B.-straße führt nicht dazu, dass das Vorhaben nicht unter denkmalschutzrechtlichen Aspekten gewürdigt werden müsste. 1.3.2.2 Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayDSchG bedarf derjenige, der ein Ensemble verändern will, eine Erlaubnis, wenn die Veränderung eine bauliche Anlage betrifft, die für sich genommen ein Baudenkmal ist, oder wenn sie sich auf das Erscheinungsbild des Ensembles auswirken kann. Dies trifft für die Notschänke zu. Ein Ensemble ist wie ein Einzeldenkmal, allerdings vorrangig hinsichtlich seines Erscheinungsbildes, vor - selbst geringfügigen - von außen sichtbaren Änderungen, deren Durchführung den bestehenden Zustand betreffen, geschützt. Das überlieferte Erscheinungsbild eines Ensembles wird durch das erhaltungswürdige Orts-, Platz- oder Straßenbild (Art. 1 Abs. 3 BayDSchG), das nicht nur aus einzelnen Teilen baulicher Anlagen, sondern aus einem Gesamteindruck besteht, geprägt. Es genießt vor dem Hintergrund, dass ein denkmalrechtlich geschütztes Ensemble selbst Baudenkmal ist, insoweit keinen geringeren Schutz vor Veränderungen als ein Einzeldenkmal (BayVGH, B.v. 2.1.2021 - 9 ZB 19.282 - juris Rn. 9 m.w.N.). Veränderung im denkmalschutzrechtlichen Sinne ist grundsätzlich jede Änderung des bisherigen Zustandes. Dabei kommt es nicht auf eine nach dem Empfinden des so genannten gebildeten Durchschnittsmenschen zu beurteilende Wirkung an, sondern auf denkmalschutzfachliche Gesichtspunkte. Maßgebend ist insoweit das überlieferte Erscheinungsbild eines Ensembles (VG München, U.v. 25.6.2019 - M 1 K 17.1445 - juris Rn. 26 m.w.N.). Die Inaugenscheinnahme hat ergeben, dass die streitgegenständliche Notschenke innerhalb des Ensembles stark wahrgenommen wird und insbesondere aufgrund des stark glänzenden, kupferfarbenen Daches die Blicke auf sich zieht. Darüber hinaus hat die Vertreterin der Beklagten als Untere Denkmalschutzbehörde in der sich an die Inaugenscheinnahme anschließenden mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und überzeugend erläutert, dass der für das Gelände prägende Eindruck aufgrund des Zugangs zu den Kellern über die Kellerhäuschen und der terrassierten Geländeoberflächliche durch jedwede kleinteilige Bebauung gestört werden kann. Entsprechend kann sich die Errichtung der Notschenke auf das Erscheinungsbild auswirken. 1.3.2.3 Die Erteilung einer denkmalschutzrechtlichen Erlaubnis ist nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayDSchG nicht wegen des Vorrangs eines etwaigen Baugenehmigungsverfahrens entbehrlich, da die Errichtung der Notschänke nach Art. 57 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BayBO verfahrensfrei ist. 1.3.2.4 Die Errichtung der Notschenke ist auch nicht nachträglich erlaubnisfähig, da gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen. Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG räumt der Behörde ein der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegendes Versagungsermessen ein (BayVGH, U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris 32). Die „gewichtigen Gründe“ sind nicht dahin zu verstehen, dass dem Baudenkmal im Vergleich mit der allgemein für die Begründung der Denkmaleigenschaft maßgebenden Bewertung eine gesteigerte Bedeutung zukommen muss. Sie ergeben sich vielmehr grundsätzlich bereits aus der Bedeutung, auf der die Denkmaleigenschaft beruht. Es ist daher bereits für den Regelfall davon auszugehen, dass bei Baudenkmälern - und damit auch bei einem denkmalschutzrechtlich geschützten Ensemble ein Erhaltungsinteresse anzuerkennen ist und damit „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands indiziert sind. Gewichtige Gründe sind allenfalls bei völlig unbedeutenden Baudenkmälern oder völlig geringfügigen Beeinträchtigungen zu verneinen. Im Hinblick auf die Gleichstellung von Ensembles und Einzelbaudenkmälern über Art. 1 Abs. 3 BayDSchG kann für eine Veränderung des Ensembles durch die Hinzufügung einer neuen baulichen Anlage, die im Ensemble liegen wird, nichts anderes gelten. Bei einer jeweils gebotenen Einzelfallbetrachtung und -bewertung sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes bei einer Ensembleveränderung jedenfalls dann für die Beibehaltung des bisherigen Zustands i.S. von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayDSchG, wenn sich das strittige Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen auswirkt (BayVGH, U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris 33 m.w.N.). Eine Auswirkung auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen ergibt sich vorliegend schon durch die Nähebeziehung der Notschenke zu den prägenden Kellerhäuschen und den terrassierten Biergärten. Das BayLfD, dessen Stellungnahme bei der Beurteilung ein erhebliches Gewicht zukommt (BayVGH, U.v. 26.10.2021 - 15 B 19.2130 - juris 34; U.v. 2.8.2018 - 2 B 18.742 - juris Rn. 45; U.v. 18.7.2013 - 22 B 12.1741 - juris Rn. 27; VG Ansbach, U.v. 4.11.2020 - AN 3 K 19.01575 - juris Rn. 68) führt aus, dass jede kleinteilige Bebauung das Erscheinungsbild des Ensembles maßgeblich beeinträchtigt. Dies hat die Vertreterin der Unteren Denkmalschutzbehörde während der Inaugenscheinnahme und anschließenden mündlichen Verhandlung dahingehend erläutert, dass alleine schon das Vorhandensein weiterer baulicher Anlagen - unabhängig von deren Gestaltung - störend wirke, da diese einen Gegensatz zu den Kellerhäuschen bildeten und damit der einer Perlenkette ähnliche Charakter geschwächt würde. Aufgrund der Vorbildwirkung einer baulichen Anlage könnte das Hinzukommen weiterer Vorhaben dazu führen, dass die Wirkung irgendwann kippen könnte. Das Gericht konnte sich insoweit bei der Inaugenscheinnahme von der klaren, lediglich durch den … unterbrochenen Linie der Kellerhäuschen, die gerade auch durch das ebene Auslaufen des Biergartenbereichs auf der südlichen Seite der Straße „…“ betont wird, überzeugen. Dabei wurde auch nachvollziehbar, dass - wie vom Bevollmächtigten des Klägers vorgetragen - die Lage der Notschänke am südlichen Rand des Ensembles nicht dazu führt, dass ein Einfluss der Notschänke auf das Erscheinungsbild des Ensembles ausgeschlossen ist. Insoweit führte die Vertreterin der Unteren Denkmalschutzbehörde aus, dass ein Ensemble gerade keine Rückseite habe und sich der Blick nicht immer nur Richtung „Inneres“ richte, sondern der Blick auch auf der Südseite befindliche Bauwerke wahrnehme. Dies bestätigt sich auch durch den Eindruck aufgrund der Inaugenscheinnahme, da gerade abhängig vom jeweiligen Standort die Notschenke einmal mehr und einmal weniger in den Blick kam, letztlich aber - unabhängig von der Dachgestaltung - immer als Erhebung in dem an sich flachen Biergartenbereich südlich der Straße A. wahrgenommen wurde und damit einen Kontrast zu den Kellerhäuschen nördlich der Straße A. darstellt. Insoweit erklärt sich auch die durch die Vertreterin der Unteren Denkmalschutzbehörde erwähnte „Verunklarung“ durch jedewede kleinteilige Bebauung auch auf der Südseite des Ensembles. Damit wirkt sich das Vorhaben auf die Eigenart des Ensembles in seiner originalen Struktur und mit seinen typischen Merkmalen aus. Insoweit konnte der Kläger mit Ausnahme der Lage der Notschenke am Ensemble-Rand der Annahme, dass in der Regel „gewichtige Gründe“ für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen, keine substantiierten Einwendungen entgegenstellen. 1.3.3 Da demnach bereits das dauerhafte Vorhandensein der Notschänke das Erscheinungsbild der Ensembles stört, konnte die Beseitigungsanordnung gegen den Kläger als Handlungsstörer ergehen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass sich die Anordnung auf die Notschänke als Ganzes, also die Holzbude mit Sudkessel und das Fundament mit Metallplatte, bezieht. Insoweit sind die Holzbude und das Fundament als Einheit zu sehen, da das Fundament als untergeordneter Bestandteil zu bewerten ist (s.o.). Dem steht nicht entgegen, dass das Fundament bereits seit den 1970er Jahren durch die Beklagte unbeanstandet vorhanden ist. Durch den Abriss der ursprünglichen Schenke und die Errichtung der neuen Schenke ist ein neues Objekt entstanden. Ein ggf. bestehender Bestandschutz hinsichtlich des Fundamentes ist aufgrund der dauerhaften Verbindung der neuen Notschenke mit dem Fundament und der darauf montierten Metallplatte entfallen (BayVGH, U.v. 18.7.2005 - 14 B 04.2285 - juris Rn. 24). 1.3.4 Die Beklagte hat ihr Ermessen diesbezüglich ordnungsgemäß ausgeübt. Die vorgenommene Abwägung geht zutreffend zu Lasten des Klägers aus. Der Denkmalschutz ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang (vgl. Art. 141 Abs. 2 BV) und kann als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Eingriffe in das Eigentum rechtfertigen. Mit Blick auf den hohen Rang des Denkmalschutzes und den Grundsatz der Sozialpflichtigkeit des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG muss ein Eigentümer es grundsätzlich hinnehmen, dass ihm möglicherweise eine rentablere Nutzung des Grundstücks verwehrt wird. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht die einträglichste Nutzung des Eigentums. Wo die Grenze der Zumutbarkeit verläuft, ist eine Frage der Prüfung des Einzelfalls. Hierbei spielen insbesondere die Bedeutung des Denkmals, die in Frage stehende Maßnahme, die Nutzungsmöglichkeiten des geschützten Objekts und auch subjektiv-individuelle Gesichtspunkte eine Rolle. Die Grenze der Zumutbarkeit ist erst erreicht, wenn von dem Eigentümer Aufwendungen verlangt werden, die in einem offenkundigen Missverhältnis zum wirtschaftlichen Nutzen des geschützten Objektes stehen (VG München, U.v. 25.6.2019 - M 1 K 17.1445 - juris Rn. 32 m.w.N.). Diese Grenze der Zumutbarkeit ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Zwar hat sich die Beklagte zur Verhältnismäßigkeit und zu dem ihr zustehenden Ermessen lediglich knapp geäußert, jedoch ist dem Bescheid trotzdem zu entnehmen, dass die Beklagte ihr Ermessen erkannt hat und in die Verhältnismäßigkeitsprüfung das öffentliche Interesse, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf den Kläger sowie die Duldung des bereits seit den 1970er Jahren vorhandenen Fundaments eingestellt hat. Entsprechend konnte die Beklagte Ergänzungen hinsichtlich der angestellten Ermessenserwägungen auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vornehmen, § 114 Satz 2 VwGO. Wie bereits ausgeführt, wirkt sich die Notschenke auf die Eigenheit des Ensembles … aus. So hat die Beklagte zutreffend ausgeführt, dass einziges Mittel - wolle man dem Denkmalschutz ausreichend Geltung verschaffen - die Beseitigung der Anlage sei. Dass mit der Beseitigung der Anlage unzumutbare Aufwendungen verbunden sein könnten, ist nicht ersichtlich und im Übrigen vom Kläger auch nicht vorgetragen. Des Weiteren trägt die Beklagte dem Einwand des Klägers, dass die Notschenke zwingend für den Betrieb während der …-kirchweih erforderlich sei, dahingehend Rechnung, dass nach Beseitigung der Notschenke ein weitgehend unsichtbares Fundament errichten werden solle, auf dem dann temporär während der …-kirchweih mittels Anbringung eines Podests eine Notschänke errichtet werden könne, denn grundsätzlich erhebe die Beklagte keine Einwände bei einer nur vorübergehenden Aufstellung. Die Kammer konnte sich insoweit während der Inaugenscheinnahme, die während der Abbauarbeiten zur …-kirchweih stattgefunden hat, davon überzeugen, dass Aufbauten anderer Betreiber abgebaut wurden, insbesondere war ein Podest, auf dem während der …-kirchweih Musikdarbietungen stattgefunden haben, soweit zurückgebaut, dass nur noch das Fundament vorhanden war. Soweit der Kläger andere Anlagen in Bezug genommen hat, die dauerhaft stehen dürften, ist eine gleichheitswidrige, willkürliche und damit fehlerhafte Ausübung des Ermessens nicht festzustellen. Eine solche setzt grundsätzlich eine unterschiedliche Behandlung vergleichbarer Sachverhalte voraus. Geht es im Ausgangsfall um eine jüngere denkmalschutzrechtlich relevante Veränderung, in dem als Vergleich herangezogenen Fall jedoch um einen Altfall, so sind die Sachverhalte nicht vergleichbar (vgl. BayVGH, U.v. 9.11.2017 - 2 B 17.1742 - juris Rn. 25; BayVGH, B.v. 23.10.2012 - 1 ZB 10.2062 - juris Rn. 13; VG München, U.v. 25.6.2019 - M 1 K 17.1445 - juris Rn. 34; VG Ansbach, U.v. 8.3.2021 - AN 3 K 18.00143 - juris Rn. 55). Eine Vollzugspraxis, die sich auf Neufälle beschränkt, ist verhältnismäßig. Eine Ungleichbehandlung muss zudem ausscheiden, wenn in dem als Vergleich herangezogenen Fall rechtswidrig gehandelt wurde. Es gibt wegen des Vorrangs des Gesetzes keine Gleichheit im Unrecht und daher auch keinen Anspruch auf die Wiederholung und Perpetuierung von Fehlern (VG München, U.v. 25.6.2019 - M 1 K 17.1445 - juris Rn. 34). Bei den in Bezug genommenen Anlagen (z.B. WC-Anlage, …*) handelt es sich um derartige Altfälle. So steht die Bratwurstbude nach Einlassung des Klägers seit 1953, während die streitgegenständlichen Notschenke erst ab 2020 ohne erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis errichtet worden ist. Im Übrigen hat die Beklagte überzeugend ausgeführt, dass sie bemüht sei, auf eine Beseitigung der störenden Anlagen hinzuwirken. 1.4 Die in Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Zwangsgeldandrohung ist gemäß Art. 29 Abs. 1 und 2 Nr. 1, Art. 30, 31 und 36 VwZVG ebenfalls rechtmäßig. Insbesondere sind Anhaltspunkte für eine unangemessene Höhe des angedrohten Zwangsgeldes angesichts der vorgenannten Umstände und Erwägungen nicht ersichtlich. Unter Berücksichtigung, dass die Notschenke ausschließlich dem Betrieb während der …-kirchweih dient, ist davon auszugehen, dass das Zwangsgeld nur einen Bruchteil des während dieser Zeit erzielten Umsatzes darstellt. Im Übrigen hat sich der Kläger auch nur pauschal dahingehend geäußert, dass das Zwangsgeld zu hoch angesetzt sei. Der Beklagte hat nach Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG für die Erfüllung der Verpflichtung eine Frist bestimmt, innerhalb welcher dem Kläger der Vollzug billigerweise zugemutet werden kann. Anhaltspunkte dafür, dass die Frist unverhältnismäßig wäre, sind angesichts der vorgenannten Umstände und Erwägungen ebenfalls nicht erkennbar. Dass der Rückbau innerhalb dieser Frist nicht möglich sein sollte, wurde nicht vorgetragen. 2. Als rechtswidrig stellen sich jedoch die Ziff. 2 und 4 des streitgegenständlichen Bescheides dar. 2.1 Als Rechtsgrundlage kommt nur Art. 15 Abs. 4 BayDSchG in Betracht. Auf Art. 76 Satz 1 BayBO kann zwar das Verlangen der vollständigen Beseitigung einer Anlage, also einschließlich der Fundamente und der Betonbodenplatte, sowie Entfernung der Baumaterialien, von Restbauteilen, von Schutt sowie von Auf- und Anschüttungen im Rahmen der illegal geschaffenen Anlagen vom Grundstück sein, (Decker in: Busse/Kraus, BayBO Art. 76 Rn. 39), nicht aber positiven Baumaßnahmen, mit denen die Wiederherstellung des natürlichen Verlaufs der Geländeoberfläche verbunden wäre (BayVGH, B.v. 4.7.1997 - 27 B 95.2273 - juris Rn. 18; Busse/Kraus/Decker BayBO Art. 76 Rn. 52). 2.2 Nach Art. 15 Abs. 4 BayDSchG kann die Untere Denkmalschutzbehörde bei Handlungen nach Art. 6, 7, 8 Abs. 2 oder Art. 10 Abs. 1 des BayDSchG ohne die erforderliche Erlaubnis, Baugenehmigung oder abgrabungsaufsichtliche Genehmigung verlangen, dass der ursprüngliche Zustand wiederhergestellt wird, soweit dies noch möglich ist, oder dass Bau- und Bodendenkmäler und eingetragene bewegliche Denkmäler auf andere Weise wieder instandgesetzt werden. Die Verpflichtung auf Wiederherstellung ist durch einen Verwaltungsakt zu konkretisieren, in dem genau anzugeben ist, in welcher Weise der angerichtete Schaden durch Rückführung auf einen „ursprünglichen Zustand“ wiederherzustellen ist (Martin in: PdK Bayern, Denkmalschutzrecht in Bayern, G-11, Ziff. 4.7.2). Die Beklagte verwies in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Bescheides lediglich darauf, dass nach Beseitigung der Anlage der natürliche Verlauf der Geländeoberfläche wiederherzustellen ist. Was darunter allerdings zu verstehen ist, wie sich der natürliche Verlauf der Geländeoberfläche tatsächlich darstellt und welche Maßnahmen hierzu zu ergreifen sind, ist nicht weiter erläutern. Demnach entspricht die Anordnung nicht dem Sinn und Zweck des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG, denn dieser besteht im Falle eines Verwaltungsakts, der die Vornahme einer Handlung zum Gegenstand hat, darin, dem Betroffenen deren Inhalt klar und unzweideutig in einer Weise mitzuteilen, dass er sein Verhalten danach richten kann und der Verwaltungsakt Gegenstand etwaiger Vollstreckungsmaßnahmen sein kann (OVG Brandenburg, B.v. 1.2.1996 - 3 A 92/95 - juris Rn. 28 ff.). So ergibt sich aus der Anordnung schon nicht, was die Beklagte unter dem natürlichen Verlauf der Geländeoberfläche tatsächlich versteht. Unwidersprochen besteht nach Vortrag des Klägers das fragliche Fundament seit den 1970er Jahren. Nicht ohne Weiteres lässt sich daher feststellen, wie sich der Geländeverlauf zum Zeitpunkt der Errichtung des Fundamentes darstellte. Vorgaben hierzu finden sich im Bescheid der Beklagten gerade nicht. In Anlehnung an den Rechtsgedanken, dass von der Maßgeblichkeit einer veränderten Geländeoberfläche dann auszugehen ist, wenn die Veränderung der Geländeoberfläche schon lange zurückliegt (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2017 - 1 ZB 15.1839 - juris Rn. 5, wonach im Abstandsflächenrecht allein aufgrund des Zeitablaufs von der Rechtmäßigkeit einer Veränderung auszugehen ist, wenn die Geländeoberfläche in den letzten 30 Jahren nicht verändert worden ist), müssen fehlende Konkretisierungen zu Lasten der Beklagten zu Lasten der Beklagten gehen. Hinzu kommt, dass die Beklagte nach vollständiger Beseitigung der Notschänke einschließlich Fundament ohnehin in eigener Verantwortung ein neues Fundament erbauen will, das von dem Kläger für den temporären Aufbau seiner Notschenke genutzt werden kann. Nach Auffassung des Gerichts bedarf es hierfür offensichtlich erneut Baumaßnahmen an der Geländeoberfläche, so dass im Vorfeld durch den Kläger vorgenommene Wiederherstellungsarbeiten zum Teil oder ggf. auch vollumfänglich wieder überbaut würden. Entsprechend erscheint die Anordnung der Wiederherstellung fast schon willkürlich, jedenfalls aber unverhältnismäßig. 2.3 In Folge des Wegfalls der Grundverfügung in Ziff. 2, ist auch die darauf beruhende Zwangsgeldandrohung in Ziff. 4 des Bescheides aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2, 173 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.