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Urteil

AN 3 K 21.01493

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Ein Sondereigentümer kann gem. § 13 Abs. 1 Hs. 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums in Frage steht. Dies ist zB der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen verschont zu bleiben. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nachbarn sind grundsätzlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 4. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation anzunehmen, wenn jede bauliche Veränderung entsprechend der vorgegebenen baulichen Situation geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Sondereigentümer kann gem. § 13 Abs. 1 Hs. 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums in Frage steht. Dies ist zB der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft. (Rn. 47) (redaktioneller Leitsatz) 2. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen verschont zu bleiben. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen. (Rn. 64) (redaktioneller Leitsatz) 3. Nachbarn sind grundsätzlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt. Das Bauplanungsrecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben. (Rn. 68) (redaktioneller Leitsatz) 4. In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation anzunehmen, wenn jede bauliche Veränderung entsprechend der vorgegebenen baulichen Situation geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen. (Rn. 75) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte oder die Beigeladene zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger ist durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung nicht in seinen drittschützenden Rechten verletzt. I. Die Klage ist zulässig, insbesondere liegt die erforderliche Klagebefugnis vor. Der Kläger als Sondereigentümer kann gem. § 13 Abs. 1 Halbs. 2 WEG baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums in Frage steht. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liegt oder das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot das Sondereigentum betrifft (BayVGH, B.v. 14.1.2022 - 9 ZB 19.331 - juris Rn. 9- m.w.N.; U.v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 31.8.2021 - M 9 SN 21.976 - juris Rn. 21 m.w.N.). Selbst wenn es durchaus zweifelhaft erscheint, ob das Sondereigentum des Klägers im Bereich der Abstandsflächen liegt, da die Abstandsflächen nur auf dem Gemeinschaftseigentum des klägerischen Grundstücks zum Liegen kommen und das Sondereigentum des Klägers nur in der Nähe der Abstandsflächen angrenzt, so ist eine Verletzung des nachbarschützenden Gebots der Rücksichtnahme zumindest möglich, soweit der Kläger eine Verschattung und Einsichtnahmemöglichkeit in sein Sondereigentum, welches unter Berücksichtigung der vorliegenden Pläne und der klägerischen Einlassung in der mündlichen Verhandlung an den Hinterhof grenzt, geltend macht. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger als Dritter kann sich dabei mit einer Anfechtungsklage nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen einen Baugenehmigungsbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Dritten zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. u.a. BayVGH, B.v. 30.7.2021 - 1 CS 21.1506 - juris Rn. 9 m.w.N.). Ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 Abs. 1 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes kommt dabei grundsätzlich nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und unter Einschluss der Grundsätze des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt (vgl. BayVGH, B.v. 26.4.2021 - 15 CS 21.1081 - juris Rn. 23 m.w.N.). Dementsprechend findet im gerichtlichen Verfahren auch keine umfassende Rechtskontrolle statt, vielmehr hat sich die gerichtliche Prüfung darauf zu beschränken, ob durch die angefochtene Baugenehmigung drittschützende Vorschriften, die dem Nachbarn einen Abwehranspruch vermitteln, verletzt werden. Die Baugenehmigung muss dabei gegen eine im Baugenehmigungsverfahren - hier das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach Art. 59 BayBO - zu prüfende Vorschrift verstoßen. Auf Bauordnungsrecht beruhende Nachbarrechte können durch eine Baugenehmigung nur dann verletzt werden, wenn diese bauordnungsrechtlichen Vorschriften im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Vorliegend besteht keine Verletzung solch drittschützender Rechte des Klägers. 1. Soweit die Baugenehmigung auch bauliche Änderungen im Inneren des Gebäudes erfasst, ist die Verletzung nachbarschützender Vorschriften weder geltend gemacht noch ersichtlich. Mit der Veränderung z.B. des Grundrisses ist keine Änderung der Nutzung und damit der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit verbunden. Darüber hinaus würde ein Innenausbau ohne Änderung der für die Lage und die Bemessung der Abstandsflächen relevanten Gebäudeteile keine Veranlassung geben, die abstandsflächenrechtliche Zulässigkeit des Gebäudes neu zu prüfen (BayVGH, B.v. 12.9.2005 - 1 ZB 05.42 - juris Rn. 22; Schönfeld in: BeckOK BauordnungsR Bayern, Art. 6 Rn. 30). Gleiches gilt für die Sanierung und den Umbau des Rückgebäudes für die Nutzung zum Abstellen von Fahrrädern und/oder Mülltonnen. 2. Aber auch der geplante Anbau der beiden Balkonanlagen verletzt den Kläger nicht in drittschützenden Normen. a) Das Vorhaben verstößt nicht gegen (auch) dem Nachbarschutz dienende Vorschriften des Bauplanungsrechts, insbesondere nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme. aa) Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung kann dahinstehen, ob vorliegend eine Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB oder ein faktisches Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB gegeben ist, denn die Balkonanlagen fügen sich in die nähere Umgebung ein. Sie dienen offensichtlich dem Wohnen und sind wegen ihrer geringen Abmessungen von 3 qm bzw. 3,375 qm diesem untergeordnet. Im Übrigen sind vergleichbare Balkonanlagen im näheren Umfeld bereits vorhanden. bb) Dahinstehen kann ebenfalls, ob vorliegend eine faktische hintere Baugrenze anzunehmen ist. Insoweit vermittelt weder das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche noch etwaige faktische Baugrenzen Nachbarschutz (BayVGH, B.v. 14.1. - 9 ZB 19.2168 - juris Rn. 11 ff.; B.v. 30.6.2011 - 2 CS 11.824 - juris Rn. 11). cc) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor. Da das Vorhaben im nicht beplanten Innenbereich liegt, ergibt sich das Gebot der Rücksichtnahme entweder über das Merkmal des Einfügens gemäß § 34 Abs. 1 BauGB oder aber in Verbindung mit einem faktischen Baugebiet nach der BauNVO in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Dem Gebot der Rücksichtnahme kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (z.B. BayVGH, B.v. 16.5.2022 - 9 ZB 22.322 - juris Rn. 8). Wegen des im Wesentlichen gleichen Prüfungsmaßstabes kann dahinstehen, ob vorliegend eine Gemengelage im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB vorliegt oder ein faktisches Baugebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit BauNVO. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer erdrückenden oder einmauernden Wirkung der Balkonanlagen scheidet aus. Eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung kann nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin - neben der bloßen Distanz - insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude. Die Möglichkeit einer erdrückenden Wirkung ist grundsätzlich zu verneinen, wenn der Baukörper des angegriffenen Gebäudes nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Nachbargebäudes (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn 18). Dies trifft vorliegend gerade nicht zu. Die geplanten Balkonanlagen sollen sich über vier Stockwerke erstrecken und sind damit erheblich niedriger als das Gebäude, in dem sich die Wohnung des Klägers befindet, und des Vorhabensgebäudes. Auch unterschreiten die geplanten Balkonanlagen die Höhe der ebenfalls nachträglich errichteten Balkonanlage am klägerischen Gebäude um ein Stockwerk. Hinzukommt, dass die Balkonanlagen in aufgeständerter Bauweise und damit gerade nicht in massiver Art geplant sind. Im Übrigen hat der Kläger nicht vorgetragen, weshalb die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen seinem Wohnhaus und insbesondere seinem Sondereigentum förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass sein Gebäude nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würde (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn 18). Soweit sich der Kläger auf eine zunehmende Verschattung bzw. mögliche Verringerung des Lichteinfalls beruft, so ist eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes ebenfalls ausgeschlossen. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von ihrem Grundstück aus verschont zu bleiben. Ein Verschattungseffekt als typische Folge der Bebauung ist insbesondere - wie hier - in innergemeindlichen bzw. innerstädtischen Lagen, bis zu einer im Einzelfall zu bestimmenden Unzumutbarkeitsgrenze daher in der Regel nicht rücksichtslos und hinzunehmen. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls sind in aller Regel im Rahmen der Veränderung der baulichen Situation hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 - ZB 16.2508 - juris Rn 19; B.v. 15.12.2016 - 9 ZB 15.376 - juris Rn. 15; VG München, B.v. 6.4.2022 - M 8 SN 22.152 - juris Rn. 47 m.w.N.). Unter Berücksichtigung, dass die Balkonanlagen an das Bestandsgebäude in nordöstlicher Richtung angebracht werden, verändern die Balkonanlagen die bereits vorhandene Situation in Bezug auf das klägerische Gebäude bestenfalls in den Morgen- und Vormittagsstunden. Die Balkonanlagen treten weitgehend nicht aus der ohnehin schon vorhandenen Verschattung des Gebäudes … hervor. Dies ergibt sich für die Kammer aus einer durch die Beklagte entsprechend herangezogenen Verschattungsstudie, aber auch aus den im Baugenehmigungsverfahren vorgelegten Plänen (vgl. Ansicht Innenhof Bl. 148 der Behördenakte). Hinzukommt, dass es sich bei den Räumen, die eventuell von einem veränderten Lichteinfall betroffen sein könnten, um Sozialräume handelt. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Sozialräume sind insoweit, da sie nicht zum dauerhaften Aufenthalt von Personen bestimmt sind, schon in geringerem Maße schutzwürdig. Des Weiteren sind diese Räumlichkeiten bereits mit einer Verschattung durch die am klägerischen Gebäude angebrachte Balkonanlage und zum Teil durch die sich im Hof befindlichen Bäume vorbelastet. Im Übrigen ergibt sich auch durch die vorgetragene Einsichtnahmemöglichkeit in die klägerischen Räumlichkeiten keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Nachbarn sind grundsätzlich nicht gegen Einblickmöglichkeiten von den angrenzenden Grundstücken aus geschützt. Nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung vermittelt das Bauplanungsrecht keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das gilt grundsätzlich sowohl im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (soweit nicht ausnahmsweise eine einschlägige Festsetzung dem Schutz vor Einsicht dient) als auch nach § 34 Abs. 1 BauGB. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - davon nicht angesprochen. Auch über das Gebot der Rücksichtnahme wird in bebauten Ortslagen grundsätzlich kein Schutz des Nachbarn vor jeglichen (weiteren) Einsichtmöglichkeiten vermittelt, allenfalls in besonderen, von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls geprägten Ausnahmefällen kann sich unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme etwas anderes ergeben (BayVGH, B.v. 15.1.2018 - 15 ZB 16.2508 - juris Rn. 20). Das Gericht schließt sich insoweit der Argumentation der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 17. Dezember 2021 an, dass durch den im klägerischen Anwesen vorhandenen Balkon und die Größe insbesondere der WC-Fenster eine unzumutbare Einsichtnahme nicht erfolgen kann Im Übrigen sind in dicht bebauten Bereichen - wie hier gegeben - gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten üblich und regelmäßig hinzunehmen. Der Kläger konnte insbesondere nicht darauf vertrauen, dass die Beigeladene ihr Bestandsgebäude nicht entsprechend der baulichen Entwicklung im Hofbereich erweitern würde. Dass in solch einer städtebaulich beengten Situation wechselseitige Blickbeziehungen und Einblickmöglichkeiten in die Nachbargrundstücke, auf dort vorhandene Terrassen und Balkone oder gar Wohnungen bestehen, ist letztlich zwangsläufig und daher von den Betroffenen hinzunehmen. Wer sich dadurch gestört fühlt, muss Maßnahmen in seinem eigenen Wohnbereich ergreifen, um sich dagegen zu schützen. Eine besondere Situation, in der in gravierendem, unerträglichen Maß in die Rechte des Antragstellers eingegriffen würde, ist nicht erkennbar, insbesondere auch, da das klägerische Anwesen eine ähnliche Balkonanlage aufweist, von der ebenfalls Einblick in die Wohnungen der Beklagten genommen werden kann. Entsprechend handelt es sich um eine durchaus übliche Wohnsituation im eng bebauten städtischen Bereich (vgl. auch VG Würzburg, B.v. 15.3.2021 - W 5 S 21.132 - juris Rn. 48 m.w.N.). b) Das Vorhaben verstößt nicht gegen (zumindest auch) dem Nachbarschutz dienende Vorschriften des Bauordnungsrechts, welche im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren, Art. 59 BayBO, insbesondere nicht gegen die Vorschriften des Abstandsflächenrechts. Eine Rechtsverletzung durch die erteilte Abweichung ist nicht erkennbar, Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO iVm. Art. 6 BayBO. Dabei ist vorliegend ausschließlich die in Richtung des klägerischen Grundstücks situierte Balkonanlage maßgeblich, denn eine Verkürzung einer Abstandsflächentiefe kann nur den Nachbarn in seinen Rechten verletzen, dessen Grundstück der betreffenden Außenwand gegenüberliegt (BayVGH, U.v. 29.10.2015 - 2 B 15.1431 - juris Rn 36). Die an das klägerische Vorhaben angrenzende Balkonanlage ist grundsätzlich abstandsflächenpflichtig, da sie weder an die Grundstücksgrenze gebaut werden soll (Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO) noch vollständig einen Abstand von 2 m zur gegenüberliegenden Grundstücksfläche einhält (Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 c BayBO). Jedoch bleiben gemäß Art. 6 Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 BayBO die Seitenwände der vorgebauten Balkonanlage außer Betracht. Die damit ausschließlich nach vorne, d.h. in nordöstliche Richtung, einzuhaltenden Abstandsflächen sind jedoch unstreitig nicht auf dem Grundstück der Beigeladenen eingehalten, sondern kämen mit 4,34 qm im Wesentlichen auf den Freiflächen des klägerischen Grundstücks, also dem Gemeinschaftseigentum, zu liegen. Die insoweit nach Art. 63 Abs. 1 BayBO iVm. Art. 6 BayBO erteilte Abweichung von den Abstandsflächen zulasten des Nachbargrundstücks ist jedoch nicht zu beanstanden. Gemäß Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, muss es im Einzelfall besondere Gründe geben, die es rechtfertigen, dass die Anforderung zwar berücksichtigt, ihrem Zweck aber nur unvollkommen entsprochen wird (VG München, U.v. 28.3.2022 - M 8 K 20.3855 - juris 50 m.w.N.). Es kann offenbleiben, ob die Erteilung einer Abweichung nach Art. 63 BayBO nach Einfügung von Art. 6 Abs. 1 Satz 4 BayBO noch eine atypische Situation voraussetzt (Bayer. Landtag Drucksache 17/21474, zu Nr. 5 (Art. 6); vgl. zu den Voraussetzungen einer Atypik auch: BayVGH, B.v. 10.2.2022 - 15 ZB 21.2428 - juris Rn. 36; B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris, RdNr. 34 m.w.N.), denn eine solche liegt hier zweifelsohne vor. Die Lage der betroffenen Grundstücke in einem seit langer Zeit dicht bebauten großstädtischen Innenstadtquartier, in dem - wie hier - allenfalls wenige Gebäude die nach heutigen Maßstäben erforderlichen Abstände zu den jeweiligen Grundstückgrenzen einhalten, vermittelt eine besondere Atypik, die eine Abweichung von der Einhaltung der Regelabstandsflächen gegenüber Nachbarn rechtfertigt (BayVGH, B.v. 22.1.2020 - 15 ZB 18.2547 - juris, Rn. 36). In dicht bebauten innerstädtischen Bereichen ist eine atypische Situation überdies dann anzunehmen, wenn jede bauliche Veränderung entsprechend der vorgegebenen baulichen Situation geeignet ist, eine Abstandsflächenüberschreitung auszulösen (vgl. BayVGH, B. v. 4.8.2011 - 2 CS 11.997 - juris Rn. 23; VG München, B.v. 12.9.2017 - M 8 SN 17.3732, bestätigt durch BayVGH, B.v. 4.12.2017 - 2 CS 17.1969 - juris). Ferner wird die Balkonanlage vorliegend erst aufgrund des Abrückens von der gemeinsamen Grundstücksgrenze abstandsflächenpflichtig. Um auch in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen zugunsten der betroffenen Nachbarn das Abrücken von der gemeinsamen Grundstücksgrenze zu ermöglichen, kann (sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind) grundsätzlich auf die Abweichung zurückgegriffen werden (VG München, U.v. 28.3.2022 - M 8 K 20.3855 - juris Rn. 52). Gemessen am Schutzzweck der Abstandsvorschriften werden die schützenswerten Belange des Klägers (im Wesentlichen Belichtung, Besonnung und Belüftung) durch die Erteilung der Abweichung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Mit der Verpflichtung zur Würdigung nachbarlicher Interessen verlangt das Gesetz eine Abwägung zwischen den für das Vorhaben sprechenden Gründen und den Belangen des Nachbarn (BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 17). Art. 6 BayBO bezweckt im nachbarlichen Verhältnis die Gewährleistung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung, nach umstrittener Ansicht auch den sozialen Wohnfrieden (BayVGH, U.v. 31.7.2020 - 15 B 19.832 - juris Rn. 33). Ob eine Abweichung von den Abstandsflächenvorschriften zugelassen werden kann, beurteilt sich dabei nicht allein danach, wie stark die Interessen des betroffenen Nachbarn beeinträchtigt werden. Es ist stets auch zu prüfen, ob die Schmälerung der nachbarlichen Interessen durch überwiegende Interessen des Bauherrn oder überwiegende öffentliche Belange gerechtfertigt ist (vgl. BayVGH, B.v. 17.7.2007 - 1 CS 07.1340 - juris Rn. 20, a.A. BayVGH, B.v. 19.7.2016 - 9 CS 15.336 - juris Rn. 21, der bereits überwiegende Belange für ausreichend erachtet). In diesem Zusammenhang war zu berücksichtigen, dass bedingt durch den schrägen Grenzverlauf Gegenstand der Abweichung eine Teilfläche von lediglich 4,34 qm ist, die im Wesentlichen auf den Freiflächen des Gemeinschaftseigentums liegt und zum Sondereigentum des Klägers einen Abstand von ca. 5 m aufweist. Wie bereits ausgeführt, tritt durch die Balkonanlage zulasten des Klägers kaum eine Verschlechterung im Vergleich zu der von ihm aufgrund des Vorrangs des Städtebaurechts ohnehin hinzunehmenden Situation ein, zumal das Geländer selbst weitestgehend lichtdurchlässig ausgestaltet wird. Auch werden die erforderlichen Abstandsflächen bereits durch die jeweiligen Bestandsgebäude nicht eingehalten, sondern überlappen sich zum Teil. Hinzukommt, dass auf dem klägerischen Grundstück eine nachträglich errichtete, größere Balkonanlage vorhanden ist, die die Abstandsflächen in Richtung des Grundstücks des Beigeladenen ebenfalls nicht einhält. Eine spürbare Veränderung der bereits vorherrschenden Situation ist hinsichtlich der Schutzgüter des Abstandsflächenrechts mit dem Vorhaben nicht verbunden, insbesondere da eine Verschattung des klägerischen Sondereigentums während eines erheblichen Tageszeitraums, insbesondere der in den Hinterhof ausgerichteten Sozialräume, bereits durch das klägerische Gebäude selbst sowie durch die klägerische Balkonanlage erfolgt. Bei Berücksichtigung der Gesamtsituation ist auch ein die Belange des Klägers überwiegendes Bauherreninteresse gegeben. Hierzu zählt nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auch die Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum (BayVGH, B.v. 5.12.2011 - 2 CS 11.1902 - juris Rn. 5). Die Errichtung der Balkonanlage führt trotz der eher geringen Größe der jeweiligen Balkone von 1,5 m x 2 m zu einer Aufwertung und Verbesserung der Wohnqualität. Die Balkone sind dabei spürbar kleiner als die bereits früher ebenfalls zum Zwecke der Aufwertung errichteten klägerischen Balkonanlage mit einer Größe von ca. 2 m x 2,5 m. Selbst wenn man entgegen der Aussage des Architekten der Beigeladenen in seinen Stellungnahmen vom 29. Juni 2021 und 8. Juli 2021 (Blatt 80 f. der Behördenakte) davon ausginge, dass eine Errichtung der an das klägerische Grundstück angrenzenden Balkonanlage an anderer Stelle möglich wäre, so würde die Balkonanlage aber erheblich näher an das klägerische Grundstück heranrücken und ggf. überhaupt keine Abstandsflächen mehr einhalten müssen, wenn die Balkonanlage als Grenzbebauung konzipiert würde. Insoweit ist die Beigeladene gerade (freiwillig) zugunsten der Klagepartei mit der Balkonanlage von der Grenze abgerückt. Die Zulassung einer Abweichung ist eine Ermessensentscheidung. Wesentliche Voraussetzung dafür ist die Vereinbarkeit der Abweichung mit den öffentlichen Belangen (Molodovsky/Famers/Waldmann in: Molodovsky/Famers/Waldmann, Bayerische Bauordnung, Stand Oktober 2021, Art. 63 Rn. 20). Das durch Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO eingeräumte Ermessen ist ein tatbestandlich intendiertes Ermessen. Sind die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Abweichung gegeben, ist sie in der Regel zuzulassen, es sei denn, besondere Umstände stünden dem entgegen (vgl. BayVGH BayVGH v. 6.8.2013 -15 CS 13.1076 - juris Rn. 25). Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Verwaltungsgericht bei Ermessensentscheidungen nur, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Ermessensfehler sind insoweit nicht erkennbar. Die Beklagte hat sich im Rahmen der Prüfung der Abweichung mit der Situation auch der betroffenen Nachbarn in zwar knapper, aber sachgerechter Weise unter Berücksichtigung des Zwecks des Abstandsflächenrechts auseinandergesetzt. Die nachbarlichen Belange wurden insbesondere angesichts der Lage der Grundstücke im dicht bebauten innerstädtischen Bereich zutreffend ermittelt und gewürdigt. Die Beklagte hat in ihrer Ermessensentscheidung ferner eingestellt, dass sich die Planung des Bauherrn in die maßgebliche Umgebung einfügt. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, welche weiteren, dem Bauherrn zumutbare „Alternativplanungen“ die Beklagte nach Auffassung des Klägers hätte ihren Ermessensentscheidungen zugrunde legen sollen. Ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass der Bauherr die die Nachbarschaft am wenigsten beeinträchtigende Bebauung wählt. Die Beklagte hat vielmehr in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die Nachbarn durch die erteilte Abweichung nicht nachhaltig und gravierend in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzt werden. c) Hinzukommt, dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die Verletzung nachbarschützender Vorschriften berufen könnte. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung kann sich ein Nachbar nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück den Anforderungen dieser Vorschrift nicht entspricht und wenn die beidseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu - gemessen am Schutzzweck der Vorschrift - schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (vgl. BayVGH, B.v. 1.9.2016 - 2 ZB 14.2605 - juris Rn. 15; U.v. 4.2.2011 - 1 BV 08.131 - juris Rn. 37 sowie BVerwG, B.v. 14.10.2014 - 4 B 51.14 - juris zur Geltung des Grundsatzes von Treu und Glauben in der gesamten Rechtsordnung). So liegt der Fall hier. Auf dem klägerischen Grundstück wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Balkonanlage errichtet, die zum einen eine größere Grundfläche der einzelnen Balkone als die streitgegenständliche Balkonanlage aufweist und zum anderen fünf Stockwerke in der Höhe umfasst, während die streitgegenständliche Balkonanlage sich über vier Stockwerke erstreckt. Entsprechend ist die klägerische Balkonanlage aus baulicher Sicht nicht nur gleichwertig mit der streitgegenständlichen Balkonanlage, sondern sogar nicht unerheblich größer. Beide Balkonanlagen sind aufgrund ihrer Ausrichtung geeignet, den Einblick in die Wohnungen des jeweiligen anderen Wohnobjekts zu erleichtern. Hinzukommt, dass beide Anlagen die Abstandsflächen nicht auf dem eigenen Grundstück einhalten. Die Abstandsflächenüberschreitungen halten sich flächenmäßig auf jeden Fall die Waage. Bei dem Vorhaben der Beigeladenen liegen ausweislich des Abstandsflächenplanes (Blatt 141 der Behördenakte) 4,34 qm auf dem Nachbargrundstück, während die Abstandsflächen der klägerischen Balkonanlage mit etwa 2/3 (zwischen 5,3 m und 2,9 m auf eine Breite von 2,3 m) auf dem Grundstück der Beigeladenen zu liegen kommen. Die beidseitigen Abweichungen führen auch nicht zu schlechthin untragbaren, als Missstand zu qualifizierenden Verhältnissen, denn die Schutzgüter des Abstandsflächenrechts, Belichtung, Belüftung und Besonnung, werden nicht unzumutbar beeinträchtigt (s.o.). d) Die Verletzung weiterer, im vereinfachten bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfender drittschützender Normen des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts ist weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere lässt sich aus dem Bayerischen Denkmalschutzgesetz ein allgemeiner Drittschutz nicht einmal zugunsten eines Denkmaleigentümers entnehmen. Ein Abwehrrecht gegen eine Baumaßnahme in der Nähe eines Baudenkmals kann sich allerdings dann ergeben, wenn sich diese auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Baudenkmals erheblich auswirkt. Dies wurde vom Kläger nicht einmal im Ansatz vorgetragen. Die Anforderungen der Beklagte als Untere Denkmalschutzbehörde wurden mittels Auflagen im Baugenehmigungsbescheid berücksichtigt. Einwände gegen die Errichtung der Balkonanlage aus Sicht des Denkmalschutzes wurden gerade nicht erhoben. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Sachantrag gestellt und sich dadurch einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 162 Abs. 3 VwGO, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 ff. ZPO.