Urteil
AN 2 K 21.01839
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Ein wichtiger Grund für den Abbruch einer Aufstiegsfortbildung besteht, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Es erfolgt eine Abwägung der privaten Interessen Auszubildender am Maßnahmeabbruch mit den öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Maßnahme. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
2. Behauptete Ausbildungsmängel sowie Missstände des Fortbildungsträgers bei Corona-Schutzmaßnahmen stellen keinen wichtigen Grund für einen Maßnahmeabbruch im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts dar, wenn der Auszubildende den Fortbildungsträger vor Abbruch der Maßnahme nicht auf die Mängel hinweist und unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordert. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein wichtiger Grund für den Abbruch einer Aufstiegsfortbildung besteht, wenn dem Auszubildenden die Fortsetzung der Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann. Es erfolgt eine Abwägung der privaten Interessen Auszubildender am Maßnahmeabbruch mit den öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Maßnahme. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) 2. Behauptete Ausbildungsmängel sowie Missstände des Fortbildungsträgers bei Corona-Schutzmaßnahmen stellen keinen wichtigen Grund für einen Maßnahmeabbruch im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts dar, wenn der Auszubildende den Fortbildungsträger vor Abbruch der Maßnahme nicht auf die Mängel hinweist und unter Fristsetzung zur Abhilfe auffordert. (Rn. 46) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 3.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwen-den, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicher-heit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. I. Der angegriffene Bescheid des Beklagten vom 1. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in eigenen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die streitgegenständliche Rückforderung geleisteter Aufstiegsfortbildungsförderung in Höhe von 1.039,79 EUR beruht auf § 16 Abs. 2, Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG). Es handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. 1. Anwendbar ist vorliegend das AFBG - mit Ausnahme der hier nicht einschlägigen §§ 10, 12 und 17a AFBG - in seiner bis zum Ablauf des 31. Juli 2020 geltenden Fassung (nachfolgend: AFBG a.F.). So sieht § 30 Abs. 2 AFBG in seiner aktuellen Fassung als Übergangsregelung vor, dass für Maßnahmen der beruflichen Aufstiegsfortbildung, die vor dem 31. Juli 2020 begonnen, aber noch nicht abgeschlossen worden sind, die Vorschriften des AFBG in der bis zum 31. Juli 2020 geltenden Fassung anzuwenden sind, mit Ausnahme der §§ 10, 12 und 17a AFBG. So liegt der Fall hier. Denn die Klägerin hat den Vorbereitungslehrgang am 4. März 2020, also vor dem Stichtag des 31. Juli 2020, begonnen und auch nicht vor dem genannten Stichtag abgeschlossen. Vielmehr datiert ihre fristlos ausgesprochene Kündigung vom 20. November 2020. Im Ergebnis nichts anderes ergibt sich, wollte man die Übergangsregelung nach § 30 Abs. 2 AFBG so verstehen, dass altes Recht anwendbar bleibt, solange die vor dem 31. Juli 2020 begonnene Fortbildungsmaßnahme noch nach dem 31. Juli 2020 läuft (so wohl Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 30). Wollte man auf dieser Grundlage vorliegend für maßgeblich halten, dass die Fortbildungsmaßnahme im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (mit Zugang des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2021) beendet war, wäre zwar - mangels einschlägiger Übergangsregelung - das AFBG in seiner aktuellen Fassung anwendbar. Jedoch stimmen die hier entscheidungserheblichen Vorschriften nach der alten und neuen Fassung des AFBG, jedenfalls was den Grundsatz angeht, inhaltlich überein. 2. Der angegriffene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2020 vor Erlass des angegriffenen Bescheids nach § 27a Halbs. 1 AFBG (a.F. und n.F.) i.V.m. § 24 Abs. 1 SGB X angehört. 3. Der angegriffene Bescheid ist auch in materieller Hinsicht rechtmäßig. a) § 16 Abs. 2 AFBG (a.F. und n.F.) sieht vor, dass der Bewilligungsbescheid insoweit aufzuheben ist und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen insoweit zu erstatten hat, soweit Leistungen nach dem AFBG unter dem Vorbehalt der Rückforderung gewährt wurden und der entsprechende Vorbehalt greift. Weiter bestimmt § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F. bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F., dass der Bewilligungsbescheid (insgesamt) aufzuheben ist und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin die erhaltenen Leistungen zu erstatten hat, wenn der Teilnehmer oder die Teilnehmerin in einem Nachweis des Bildungsträgers nicht die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nachweist und diese bis zum Ende der Maßnahme nicht mehr erreicht werden kann. Dies gilt indes nach § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG n.F. bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 2 AFBG a.F. nicht, sofern die Maßnahme aus wichtigem Grund abgebrochen wird und der Teilnehmer oder die Teilnehmerin bis zum Abbruch regelmäßig an der Maßnahme teilgenommen hat. Hinsichtlich der Rechtsfolge von § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F. bzw. § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. ist anerkannt, dass der Bewilligungsbescheid insgesamt - also hinsichtlich Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag - aufzuheben ist, wobei die erhaltenen Leistungen zu erstatten sind (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 16 Ziff. 2.3). Schließlich bestimmt § 16 Abs. 5 AFBG (a.F. und n.F.) für den Fall, dass der Bewilligungsbescheid bei einer aus mehreren Maßnahmeabschnitten bestehenden Vollzeitmaßnahme insgesamt aufgehoben wird, dass der Unterhaltsbeitrag nur für die Maßnahmeabschnitte zu erstatten ist, an denen der Teilnehmer oder die Teilnehmerin nicht regelmäßig teilgenommen hat. Nach § 9a Abs. 1 Satz 1 AFBG (a.F. und n.F.) hat der Teilnehmer oder die Teilnehmerin regelmäßig an der geförderten Maßnahme teilzunehmen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift müssen die Leistungen des Teilnehmers oder der Teilnehmerin erwarten lassen, dass er oder sie die Maßnahme erfolgreich abschließt. Aus dieser Formulierung ergibt sich, dass es nicht darauf ankommt, ob Auszubildende die Fortbildungsmaßnahme tatsächlich erfolgreich abschließen oder aber eine etwaige Abschlussprüfung nicht bestehen (OVG Münster, B.v. 12.4.2012 - 12 A 236/12 - BeckRS 2012, 51121). Bewusst bürdet der Gesetzgeber Teilnehmern einer Förderungsmaßnahme nicht das Risiko des (endgültigen) Nichtbestehens einer Prüfung etwa am Ende einer mehrjährigen Ausbildung auf, um die mit dem AFBG verfolgte Anreizwirkung nicht zu konterkarieren und keine Hemmschwelle für Fortbildungsinteressierte aufzubauen (so BT-Drucksache 18/7055, Seite 38). Nach § 9a Abs. 1 Satz 3 AFBG (a.F. und n.F.) wird regelmäßig von der Möglichkeit des erfolgreichen Abschlusses der Maßnahme ausgegangen, solange Teilnehmer diese zügig und ohne Unterbrechung absolvieren und sich um einen erfolgreichen Abschluss bemühen. Nach § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG (a.F. und n.F.) liegt eine regelmäßige Teilnahme vor, wenn die Teilnahme an 70% der Präsenzstunden und bei Fernunterrichtslehrgängen an 70% der Leistungskontrollen nachgewiesen wird. Hierdurch wird das Tatbestandsmerkmal der regelmäßigen Teilnahme im Rahmen einer Pauschalierung gesetzlich definiert (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 9a Ziff. 2.1). Im Übrigen bestimmt § 9a Abs. 1 Satz 5 AFBG (a.F. und n.F.), dass die Förderung hinsichtlich der regelmäßigen Teilnahme an der Maßnahme unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung geleistet wird. Schließlich hat nach § 9a Abs. 2 Satz 1 AFBG (a.F. und n.F.) der Teilnehmer oder die Teilnehmerin sechs Monate nach Beginn, zum Ende und bei Abbruch der Maßnahme einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme vorzulegen. b) Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe war der Beklagte hier - ohne dass ihm Ermessen eingeräumt gewesen wäre - gehalten, wie mit Bescheid vom 1. Februar 2021 geschehen, bereits geleistete Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.039,79 EUR zurückzufordern. (aa) Hier stand die gesamte geleistete Aufstiegsfortbildungsförderung gemäß § 9a Abs. 1 Satz 5, § 16 Abs. 2 und 3 AFBG (a.F. und n.F.) unter dem Vorbehalt der Rückforderung. So ergingen die Bewilligungsbescheide vom 2. März 2020 sowie vom 5. Juli 2020 jeweils unter dem Vorbehalt der Einstellung und Rückforderung der Leistungen, dass die Klägerin zum 1. September 2020, 1. September 2021 und 28. Februar 2022 einen Nachweis des Bildungsträgers über die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme erbringt. (bb) Die Klägerin kann gemäß § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F. in einem Nachweis des Bildungsträgers die regelmäßige Teilnahme an der Maßnahme nicht nachweisen. So hat die Klägerin jedenfalls zum 28. Februar 2022 - also zum Ende der Maßnahme - keinen Nachweis des Bildungsträgers erbracht, aus dem ihre regelmäßige Teilnahme bezogen auf die Gesamtmaßnahme hervorginge. Vielmehr geht aus dem am 7. Dezember 2020 bei dem Beklagten eingegangenen Teilnahmenachweis hervor, dass die Klägerin in der Zeit vom 4. März 2020 bis zu ihrer am 20. November 2020 fristlos ausgesprochenen Kündigung an 173 von bis dahin insgesamt 210 Präsenzstunden teilgenommen hat. Dies entspricht zwar einer Teilnahmequote von etwa 82%. Jedoch hat die Klägerin nicht vorgebracht, nach der ausgesprochenen Kündigung weitere Präsenzstunden besucht zu haben, sodass lediglich von der Teilnahme an 173 von insgesamt 660 Präsenzstunden der Fortbildungsmaßnahme auszugehen ist. Die hierauf bezogene Teilnahmequote von etwa 26% unterschreitet die pauschalierte Teilnahmequote von 70% aus § 9a Abs. 1 Satz 4 AFBG. (cc) Die Klägerin kann die geforderte Teilnahmequote von 70% auch nicht mehr im Sinne von § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F. erreichen. Hiervon kann im Fall des Abbruchs der Fortbildungsmaßnahme regelmäßig ausgegangen werden (Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 16 Ziff. 2.3). Denn ein Maßnahmeabbruch liegt vor, sofern eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer nach eigener Erklärung das Fortbildungsziel aufgibt, wobei ausreichend ist, dass dies aus dem Gesamtverhalten der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers erkennbar ist (vgl. Schaumberg/Schubert in Pdk Bu-J-6a, AFBG, Stand November 2020, § 7 Ziff. 2.1). Wird aber das Fortbildungsziel aufgegeben, wird die Fortbildungsmaßnahme regelmäßig nicht weiter besucht werden, da dies aus Sicht der Teilnehmerin bzw. des Teilnehmers keinen Sinn mehr ergibt. Auch vorliegend hat die Klägerin mit ihrer fristlos ausgesprochenen Kündigung vom 20. November 2020 unmissverständlich erkennen lassen, dass sie das Fortbildungsziel mit Blick auf die konkrete Fortbildungsmaßnahme aufgibt. Entsprechend ist davon auszugehen, dass die Klägerin die Fortbildungsmaßnahme nicht weiter besucht hat, was im Übrigen auch nicht geltend gemacht ist. (dd) Eines Hinweises nach § 16 Abs. 4 Satz 2 AFBG (a.F. und n.F.) bedurfte es vorliegend nicht. Denn § 16 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Satz 1 AFBG setzt hierfür insbesondere voraus, dass ein Teilnahmenachweis vorgelegt wird, der die geforderte Teilnahmequote von 70% nicht erreicht. Hier ergaben sich aber aus den bei dem Beklagten am 14. Oktober 2020 und 7. Dezember 2020 eingegangenen Teilnahmenachweisen Teilnahmequoten von etwa 86% bzw. 82%. (ee) Schließlich liegt hier weder ein Wechsel der Fortbildungsmaßnahme im Sinne von § 7 Abs. 8 AFBG (a.F. und n.F.) (1) noch eine Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme vor (2). Auch besteht für den erfolgten Abbruch der Fortbildungsmaßnahme kein wichtiger Grund (3), der nach § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 2 AFBG n.F. dazu führen würde, dass der Klägerin die Förderung bis zum Abbruch erhalten bliebe, sofern sie bis dahin regelmäßig an der Fortbildungsmaßnahme teilgenommen hätte. (1) Es liegt kein Maßnahmewechsel im Sinne von § 7 Abs. 8 AFBG (a.F. und n.F.) vor. Zwar hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zunächst vorgebracht, sie habe vor, den Vorbereitungskurs bei der Industrie- und Handelskammer fortzusetzen. Da die Klägerin bereits bei dem Fortbildungsträger den Abschluss zur Bilanzbuchhalterin (IHK) angestrebt hatte, mag im Fall der Fortsetzung der Fortbildung bei der Industrie- und Handelskammer auch dasselbe Fortbildungsziel im Sinne § 7 Abs. 8 AFBG (a.F. und n.F.) verfolgt werden. Allerdings ist davon auszugehen, dass es zu keinem Wechsel der Fortbildungsmaßnahme gekommen ist. So hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren zuletzt erklärt, sie plane erst weiter zu studieren, wenn die Pandemiefrage gelöst sei. Auch im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin nicht geltend gemacht, dieselbe oder eine vergleichbare Fortbildung (zeitnah) wieder aufgenommen zu haben. (2) Die Annahme einer Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin eine solche zu keinem Zeitpunkt gerichtlich oder außergerichtlich substantiiert geltend gemacht hat. Darüber hinaus ist eine Maßnahmeunterbrechung gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG (a.F. und n.F.) nur berücksichtigungsfähig, sofern diese ausdrücklich erklärt wird. Gemäß § 7 Abs. 4a Satz 2 AFBG wirkt die Erklärung nur insoweit auf einen vor dem Eingang bei der zuständigen Behörde liegenden Zeitpunkt zurück, als sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Hier hat die Klägerin eine Unterbrechung der Fortbildungsmaßnahme schon nicht ausdrücklich erklärt. Vielmehr hat sie mit ihrer fristlos ausgesprochenen Kündigung deutlich gemacht, aufgrund der geltend gemachten Missstände gerade keine Fortsetzung ihrer Ausbildung bei dem Fortbildungsträger anzustreben. (3) Der Maßnahmeabbruch der Klägerin ist nicht aus wichtigem Grund erfolgt. Zwar stellt die am 20. November 2020 fristlos ausgesprochene Kündigung - wie ausgeführt - einen Maßnahmeabbruch dar, der aufgrund der entsprechenden Unterrichtung der Förderungsbehörde noch am Tag der fristlosen Kündigung gemäß § 7 Abs. 4a Satz 1 AFBG förderungsrechtlich wirksam wurde. Allerdings fehlt es an einem wichtigen Grund für den Maßnahmeabbruch. (a) Anerkannt ist, dass für die Auslegung des Rechtsbegriffs des wichtigen Grunds auf die Auslegung der entsprechenden Bestimmungen des BAföG zurückgegriffen werden kann (vgl. Schaumberg/Schubert in Pdk Bund AFBG, Stand November 2020, § 7 Ziff. 2.2). Dort regelt § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG, dass nach einem Ausbildungsabbruch oder einem Fachrichtungswechsel Ausbildungsförderung auch für eine andere Ausbildung geleistet wird, wenn der Abbruch oder Fachrichtungswechsel aus wichtigem oder unabweisbarem Grund erfolgt. Hinsichtlich des wichtigen Grunds ist darauf abzustellen, ob dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des BAföG erheblichen Umstände und der beiderseitigen, die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BeckRS 1976, 30430044). Damit erfolgt eine Abwägung der privaten Interessen Auszubildender am Maßnahmeabbruch mit den öffentlichen Interessen an der Fortsetzung der Maßnahme (Schaumberg/Schubert a.a.O. m.w.N.). Insbesondere können Eignungs- und Neigungsmängel einen wichtigen Grund darstellen (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 137 ff.). Dabei bezieht sich ein Eignungsmangel auf die Erkenntnis Auszubildender, dass es - z.B. aus körperlichen oder intellektuellen Gründen - an der Eignung für die Ausbildung selbst oder für die mit ihr angestrebte Berufsausübung fehlt (Buter in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. Stand August 2017, § 7 Rn. 42.1). Dagegen liegt ein Neigungswandel vor, wenn Auszubildende während der Ausbildung die Erkenntnis gewinnen, die gewählte Studienrichtung entspreche nicht ihrer Neigung (Steinweg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 7 Rn. 140). (b) Danach liegt hier kein wichtiger Grund vor. Zunächst macht die Klägerin weder einen Eignungsmangel noch einen Neigungswandel geltend. Vielmehr begründet sie ihre fristlos ausgesprochene Kündigung mit geltend gemachten Ausbildungsmängeln sowie Missständen bei dem Fortbildungsträger hinsichtlich Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2. Insoweit liegt allerdings - auch wenn der Vortrag der Klägerin als zutreffend unterstellt wird - kein wichtiger Grund im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts vor. Denn es wäre der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer Interessen (i) und denen der öffentlichen Hand (ii) im Rahmen einer entsprechenden Abwägung jedenfalls zumutbar gewesen, statt des Maßnahmeabbruchs (in Gestalt der fristlosen Kündigung) den Fortbildungsträger zunächst auf die geltend gemachten Ausbildungsmängel und sonstigen Missstände aufmerksam zu machen sowie den Fortbildungsträger unmissverständlich und unverzüglich zur Abhilfe aufzufordern, ggf. auch unter entsprechender kurzer Fristsetzung (iii). Dieses Abwägungsergebnis wird auch dadurch bestätigt, dass der Klägerin - noch ohne Berücksichtigung öffentlicher Interessen - im Verhältnis zum Fortbildungsträger kein fristloses Kündigungsrecht zustand (iv). (i) Das Gewicht des Interesses der Klägerin an einer sofortigen Beendigung der Fortbildungsmaßnahme stellt sich - mit Ausnahme der geltend gemachten, oftmaligen Verkürzung der Unterrichtszeit um 15 bis 30 Minuten - auch im Rahmen einer Gesamtschau als vergleichsweise gering dar. Soweit die Klägerin die Nichteinhaltung von Schutzmaßnahmen gegen das Coronavirus geltend macht, sind ihre dahingehenden privaten Interessen zwar im Grundsatz beachtlich, zumal die Klägerin schwerbehindert ist und darüber hinaus im Zeitpunkt der fristlos ausgesprochenen Kündigung … erkrankt war. Allerdings relativiert sich das Abwägungsgewicht aus den nachfolgend dargestellten Gründen ganz erheblich. Soweit die Klägerin kritisiert, sie habe zu Frau … einen Abstand von 1,5 m einhalten müssen, entspricht dies gerade den Coronaschutzmaßnahmen, deren Einhaltung die Klägerin an anderer Stelle fordert. Auch musste es sich für eine Teilnehmerin oder einen Teilnehmer in der Situation der Klägerin aufdrängen, dass die Einhaltung der Abstandsregeln einfacher und effektiver gewährleistet werden kann, sofern keine erst zu erörternden bzw. festzustellenden Ausnahmen zugelassen werden. Im Übrigen läge auch in einer ggf. unberechtigten Forderung nach Einhaltung der Abstandsregeln hinsichtlich Frau … ein Umstand, der sich für die Klägerin mit Blick auf die in Frage stehende Abwägung nicht als unzumutbar darstellt. Vielmehr ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, welche konkreten Nachteile für die Klägerin mit der Einhaltung der Abstandsregeln auch in Bezug auf Frau … hätten einhergehen sollen. Soweit die Klägerin kritisiert, sie habe neben einem dauerhaft geöffneten Fenster sitzen müssen, wendet sie sich zunächst gegen die Coronaschutzmaßnahme des Lüftens, während sie ihre fristlose Kündigung sonst gerade auf die Nichteinhaltung von Coronaschutzmaßnahmen stützt. Allerdings trifft es zu, dass es im Einzelfall abhängig von der Witterung unzumutbar sein kann, dauerhaft neben einem geöffneten Fenster zu sitzen, wobei hier die genauen Umstände auf Grundlage des klägerischen Vortrags unsubstantiiert bleiben. Jedenfalls wäre es aber naheliegend und der Klägerin ohne weiteres zumutbar gewesen, sich in der konkreten Situation um Abhilfe zu bemühen, etwa durch den Vorschlag, lediglich zeitweise stoßzulüften, oder mit der Bitte, einen anderen, weiter vom geöffneten Fenster entfernten Sitzplatz einnehmen zu können. Entsprechendes gilt, soweit die Klägerin geltend macht, Lehrer und andere Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer der Fortbildungsmaßnahme hätten Coronaregeln missachtet. So hätte die Klägerin die betreffenden Lehrer bzw. Teilnehmerinnen und Teilnehmer unmittelbar um die Einhaltung der Coronaregeln bitten können. All dies gilt umso mehr, als in keiner Weise ersichtlich ist, dass sich Lehrer oder andere Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer einer entsprechenden, zumal verständlichen Bitte der Klägerin verweigert hätten. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin auch auf den Umstand hätte aufmerksam machen können, sie sei mit Blick auf die Coronapandemie Risikopatientin. Dass die Klägerin solche oder ähnliche Abhilfeversuche unternommen hätte, ist jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. Soweit die Klägerin fehlende Skripte bzw. Skripte allein zum Selbstdruck kritisiert, ist schon nicht ersichtlich, dass insoweit eine Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB im Rahmen des Ausbildungsvertrags zwischen Klägerin und Fortbildungsträger vorliegen würde, zumal die Klägerin eine entsprechende Vereinbarung mit dem Fortbildungsträger nicht geltend gemacht hat. Zudem hat der Fortbildungsträger auch nach dem klägerischen Vorbringen durchaus Skripte zur Verfügung gestellt, wenn auch zum Teil zum Selbstdruck. Außerdem kann prüfungsrelevanter Stoff allgemeinbekannt auch durch Mitschriften, Lehrbücher o.Ä. erlernt werden. Weiter ist das Vorbringen der Klägerin, wonach Materialien und Skripte keine angemessene Prüfungsvorbereitung ermöglicht hätten, gänzlich unsubstantiiert geblieben. Soweit die Klägerin schließlich - bezogen auf einen Teil einer einzigen Unterrichtstunde - den Unterricht der Lehrkraft … kritisiert, handelt es sich ebenfalls um keinen schwerwiegenden Ausbildungsmangel. Sollte dagegen der Vortrag der Klägerin zutreffen, wonach Lehrer den Unterricht oftmals 15 bis 30 Minuten vor Unterrichtsende beendet hätten, läge darin durchaus eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer Ausbildung. (ii) Das Interesse der öffentlichen Hand an der Fortsetzung der Maßnahme stellt sich auch vorliegend als besonders gewichtig dar. Denn im Fall des Maßnahmeabbruchs ist der individuell verfolgte Zweck der Förderung - wie auch hier - nahezu vollständig verfehlt. So kann ein erfolgreicher Abschluss der Fortbildung im Fall des Maßnahmeabbruchs nicht mehr erreicht werden. Entsprechend besteht - auch vorliegend - ein besonders starkes öffentliches Interesse an der Fortsetzung von Aufstiegsfortbildungsmaßnahmen, um die steuerfinanzierte Förderung möglichst effektiv zu Erreichung der Fortbildungsziele einsetzen zu können. Dieses Interesse wird auch nicht wesentlich dadurch relativiert, dass geleistete Ausbildungsförderung unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 bis 4 AFBG (a.F. und n.F.) - letztlich im Fall der Zweckverfehlung - zurückgefordert werden kann. Denn gerade in Rückforderungsfällen ist individuell betrachtet der Zweck der Förderung verfehlt, mag auch ein Anspruch auf Rückerstattung der geleisteten Mittel bestehen. Darüber hinaus trägt die öffentliche Hand das Risiko der erfolgreichen Durchsetzung des Rückforderungsanspruchs. (iii) Die Abwägung der privaten Interessen der Klägerin mit den Interessen der öffentlichen Hand ergibt, dass die Klägerin jedenfalls nicht berechtigt war, die Fortbildungsmaßnahme sofort - in Gestalt der fristlos ausgesprochenen Kündigung - zu beenden, sodass im Zeitpunkt des Maßnahmeabbruchs kein wichtiger Grund im Sinne von § 16 Abs. 3 AFBG (a.F. und n.F.) vorlag. Denn jedenfalls liegt hier keine Fallgestaltung vor, in der es der Klägerin nicht mehr länger oder zugespitzt formuliert keinen Tag länger zumutbar war, die Fortbildungsmaßnahme fortzuführen. So muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin die geltend gemachten Missstände und Mängel bereits vor der ausgesprochenen Kündigung hingenommen hat, sodass nicht nachvollziehbar ist, warum es ihr „schlagartig“ nicht mehr zumutbar gewesen sein soll, die Fortbildung - ggf. zunächst auch nur eingeschränkt - fortzusetzen. Entsprechendes wird auch nicht durch den Vortrag der Klägerin deutlich, wonach sie bereits gesundheitliche Probleme gehabt habe, wenn auch die Diagnose hinsichtlich … noch nicht gestellt gewesen sei. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sich die fragliche Erkrankung in einem so kurzen Zeitraum in einem Maße intensiviert hätte, dass der Klägerin auch die eingeschränkte Fortsetzung der Fortbildungsmaßnahme nicht mehr zumutbar gewesen wäre. Dies gilt umso mehr, als in diesem Fall zu erwarten gewesen wäre, dass die Klägerin ihre fristlose Kündigung maßgeblich auf diesen Grund gestützt hätte. Stattdessen gibt die Klägerin in ihrem Kündigungsschreiben - in dieser Reihenfolge - unter Ziff. 1 die unerwünschte Aufforderung zur Einhaltung des Abstands zu Frau … an, unter Ziff. 2 die Kritik an der Unterrichtsgestaltung der Lehrkraft …, unter Ziff. 3 die Unterredung mit Frau … mit Blick auf Frau … und unter Ziff. 4 unzureichende Skripte. Erst im Anschluss führt die Klägerin aus, sie wolle - sodann näher ausgeführte - Verstöße gegen Coronaschutzmaßnahmen „ergänzen“, ohne dass sie auf eine besondere eigene Betroffenheit etwa wegen Erkrankungen eingehen würde. Statt des sofortigen Maßnahmeabbruchs bestand für die Klägerin - neben den bereits oben erörterten Abhilfemaßnahmen in den konkreten Situationen - die naheliegende Möglichkeit, ihren Interessen dadurch erheblich Nachdruck zu verleihen, indem sie den Fortbildungsträger an geeigneter Stelle - z.B. der Leitungsebene - auf die geltend gemachten Missstände und Mängel hätte aufmerksam machen und den Fortbildungsträger unmissverständlich zur unverzüglichen Abhilfe, ggf. auch unter kurzer Fristsetzung, hätte auffordern können. Auch bestehen keine Anhaltspunkte, dass ein solches Vorgehen von Anfang an erfolglos gewesen wäre. So bestehen keine Anhaltspunkte, dass der Fortbildungsträger Coronaschutzmaßnahmen grundsätzlich nicht nachgekommen wäre bzw. diese gar systematisch missachtet hätte. Vielmehr finden sich in der Behördenakte ein von der Klägerin unterzeichneter Hygieneplan aufgrund der Coronapandemie (Bl. 37 der Behördenakte) sowie eine E-Mail vom 26. Oktober 2020, in der der Fortbildungsträger die Teilnehmerinnen und Teilnehmer aufgrund neuer coronabedingter Hygieneregeln anschreibt (Bl. 32 der Behördenakte). Dem steht auch das Vorbringen der Klägerin nicht entgegen, wonach ihre Auffassung „heftig abgelehnt“ worden sei, es liege in der Verantwortung der Schulverwaltung, Skripte bereitzustellen. Denn mit Blick auf die (Nicht-)Bereitstellung von Skripten ist - wie ausgeführt - auf Grundlage des klägerischen Vortrags schon keine Pflichtverletzung des Fortbildungsträgers ersichtlich, sodass sich bereits deswegen kein wichtiger Grund für einen (sofortigen) Maßnahmeabbruch ergeben kann. Zu einer Aufforderung der Klägerin, Abhilfe zu schaffen, ist es hingegen nicht gekommen. So hat die Klägerin auch auf ausdrückliche Frage des Gerichts im Termin zur mündlichen Verhandlung, ob die Einhaltung der Coronaregeln vor der fristlosen Kündigung thematisiert worden sei, sinngemäß erklärt, es habe im Kurs „den Streit um die 1,5 m“ gegeben, wobei es insoweit Streit mit der Lehrkraft gegeben habe. Außerdem habe sie mit Frau … im Gang gestritten, aber da sei sie nicht richtig zu Wort gekommen. Auch soweit die Klägerin vorbringt, Frau … habe ihren Wunsch nach einem Gesprächstermin ignoriert, hätten der Klägerin erkennbar eine Reihe anderer Möglichkeiten zur Verfügung gestanden, um dem Fortbildungsträger die klägerseits behaupteten Missstände und Mängel unmissverständlich deutlich zu machen, etwa in schriftlicher Form oder per E-Mail o.Ä. Nach alldem kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin den Fortbildungsträger auf die geltend gemachten Umstände hinreichend aufmerksam gemacht und diesen unmissverständlich zur Abhilfe aufgefordert hätte. (iv) Bestätigt wird das dargestellte Abwägungsergebnis dadurch, dass die Klägerin auch im Verhältnis zum Fortbildungsträger nicht berechtigt war, den zivilrechtlichen Fortbildungsvertrag durch fristlose Kündigung zu beenden. Wenn aber der Klägerin schon zivilrechtlich gegenüber dem Fortbildungsträger kein fristloses Kündigungsrecht zustand, ist ihr öffentlich-rechtlich betrachtet erst recht die Forstsetzung der Fortbildungsmaßnahme zumutbar. Denn die zivilrechtliche Frage, ob einer Vertragspartei das Gestaltungsrecht der fristlosen Kündigung zusteht, ist - wie noch zu zeigen sein wird - letztlich durch die jeweiligen privatrechtlichen Interessen der Vertragsparteien und deren Abwägung determiniert. Gelangt aber bereits eine solche Abwägung privatrechtlicher Interessen zu dem Ergebnis, dass kein fristloses Kündigungsrecht besteht, liegt öffentlich-rechtlich erst recht kein wichtiger Grund für einen Maßnahmeabbruch im Sinne des Aufstiegsfortbildungsrechts vor. Denn insoweit ist in die Abwägung statt der lediglich privaten Interessen des Fortbildungsträgers am Fortbestand des Vertrags mit dem oben dargestellten Gewicht und zum Nachteil von Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Fortbildungsmaßnahme das öffentliche Interesse an der effektiven Verwendung steuerfinanzierter Mittel zu Zwecken der Aufstiegsfortbildungsförderung einzustellen. So kann ein zivilrechtlicher Vertrag nach § 314 Abs. 1 BGB von jeder Vertragspartei aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Sofern der wichtige Grund in einer Vertragspflichtverletzung besteht, ist die fristlose Kündigung gemäß § 314 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Fristsetzung finden nach § 314 Abs. 2 Satz 2 BGB die Fallgestaltungen nach § 323 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB entsprechende Anwendung, sodass die Fristsetzung in Fällen der ernsthaften und endgültigen Leistungsverweigerung sowie im Fall des relativen Fixgeschäfts entbehrlich ist. Des Weiteren ist die Fristsetzung nach § 314 Abs. 2 Satz 3 BGB entbehrlich, sofern besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen. Dies ist etwa zu bejahen, sofern die Abhilfefrist nicht erfolgsversprechend ist oder das Vertrauensverhältnis der Parteien so schwerwiegend gestört ist bzw. die Verfehlungen so schwerwiegend sind, dass eine weitere Fortführung des Vertrags schlechthin unzumutbar ist (Lorenz in Beckscher Online-Kommentar, 63. Edition Stand 1.8.2022, § 314 Rn. 21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze konnte die Klägerin den Fortbildungsvertrag nicht wirksam fristlos kündigen, sodass öffentlich-rechtlich betrachtet erst recht kein wichtiger Grund für einen Maßnahmeabbruch vorlag. So liegt mit Blick auf den Fortbildungsvertrag kein relatives Fixgeschäft vor, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Fortbildung in Bezug auf die geltend gemachten Missstände und Mängel derart termingebunden wäre, dass das entsprechende Dauerschuldverhältnis mit der Einhaltung bestimmter Fristen stehen oder fallen sollte (vgl. Schmidt in Beckscher Online-Kommentar BGB, 63. Edition Stand 1.8.2022, § 323 Rn. 29). Auch ist keine ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung seitens des Fortbildungsträgers geltend gemacht. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang von dem Fortbildungsträger verlangt, Skripte zur Verfügung zu stellen, und vorbringt, ihre dahingehende Auffassung sei „heftig“ abgelehnt worden, ist schon keine Vertragspflichtverletzung des Fortbildungsträgers substantiiert, zumal der Fortbildungsträger auf Grundlage des klägerischen Vortrags durchaus Skripte zur Verfügung gestellt hat, wenn auch zum Teil zum Selbstdruck. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Klägerin und Fortbildungsträger derart schwerwiegend gestört gewesen wäre, dass eine weitere Fortführung der Fortbildung schlechthin unzumutbar gewesen wäre. Vielmehr bestand die berechtigte Aussicht, dass die klägerseits geltend gemachten Missstände und Mängel hätten geklärt werden können. (ff) Auch mit Blick auf die Rechtsfolge begegnet der angegriffene Rückforderungsbescheid keinen Bedenken. Zunächst handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so dass dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt war. Hinsichtlich der Höhe der Rückforderung ist unstreitig geblieben, dass bis zum Erlass des Rückforderungsbescheids Maßnahmebeiträge in Gestalt von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in Höhe von 1.039,79 EUR geleistet waren. Zudem war der Maßnahmebeitrag nach § 16 Abs. 3 Halbs. 1 AFBG a.F. bzw. § 16 Abs. 3 Satz 1 AFBG n.F. - soweit bereits geleistet - vollständig zurückzufordern. So erfasst die Rückforderungsausnahme gemäß § 16 Abs. 5 AFBG (a.F. und n.F.) lediglich Unterhaltsbeiträge im Fall von Fortbildungsmaßnahmen in Vollzeit. Hier wurden keine Unterhalts-, sondern allein Maßnahmebeiträge geleistet, außerdem handelte es sich um eine Fortbildungsmaßnahme in Teilzeit. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.