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Urteil

AN 2 K 21.01436

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG betrifft nur diejenige Ausbildung, für die auf dem Zweiten Bildungsweg die Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und nicht die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es fehlt an einem wichtigen Grund für den Abbruch einer zweiten Ausbildung, wenn die Fortsetzung der Ausbildung nicht tatsächlich unzumutbar ist, weil lediglich die Tätigkeit in einer konkreten Ausbildungsstätte nicht fortgeführt werden konnte, aber der BAföG-Antragsteller nicht darlegt, dass er sich überhaupt (rechtzeitig) um eine andere praktische Ausbildungsstelle tatsächlich bemüht hätte. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG betrifft nur diejenige Ausbildung, für die auf dem Zweiten Bildungsweg die Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und nicht die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst. (Rn. 29) (redaktioneller Leitsatz) 2. Es fehlt an einem wichtigen Grund für den Abbruch einer zweiten Ausbildung, wenn die Fortsetzung der Ausbildung nicht tatsächlich unzumutbar ist, weil lediglich die Tätigkeit in einer konkreten Ausbildungsstätte nicht fortgeführt werden konnte, aber der BAföG-Antragsteller nicht darlegt, dass er sich überhaupt (rechtzeitig) um eine andere praktische Ausbildungsstelle tatsächlich bemüht hätte. (Rn. 43) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Gerichtskosten werden nicht erhoben. 4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. I. Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 3. September 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von … vom 1. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rücknahme des bestandskräftigen Ablehnungsbescheides vom 3. September 2020 und keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung, § 113 Abs. 5 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für das begehrte Zugunstenverfahren ist § 44 SGB X. Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, gem. § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Aus der systematischen Zusammenschau mit § 44 Abs. 2 SGB X ergibt sich, dass Abs. 1 allein nicht begünstigende Verwaltungsakte betrifft (vgl. Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 1. EL 2022, § 44 Rn. 11). Wie sich im Umkehrschluss aus § 45 Abs. 1 SGB X ergibt, ist ein ablehnender Bescheid als nicht begünstigender Bescheid i.S.d. § 44 SGB X zu sehen (vgl. Merten in Hauck/Noftz, SGB X, Werkstand 1. EL 2022, § 44 Rn. 12). 2. Danach liegen die Voraussetzungen nach § 44 SGB X nicht vor, da der ablehnende Bescheid vom 3. September 2020 rechtmäßig ist. Sozialleistungen wurden zu Recht nicht erbracht, da der Kläger keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung hat. So hat der Kläger die förderrechtliche Altersgrenze überschritten, ohne dass Ausnahmetatbestände einschlägig sind (a). Außerdem steht § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG der begehrten Förderung entgegen (b). a) Gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG wird zwar Ausbildungsförderung für den Besuch von Kollegs geleistet. Gem. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG wird jedoch Ausbildungsförderung für eine Ausbildung an einem Kolleg nicht geleistet, wenn der Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts, für den er Ausbildungsförderung beantragt, das 30. Lebensjahr vollendet hat. Die Norm verstößt weder gegen die RL 2000/78/EG noch gegen Verfassungsrecht (vgl. BayVGH, B.v. 10.8.2020 - 12 ZB 19.2041 - juris). Der Kläger hatte unstreitig bei Aufnahme der Ausbildung am …Kolleg das 30. Lebensjahr bereits vollendet. Zwar sieht § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG Ausnahmetatbestände vor, nach denen die Altersgrenze des § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG keine Anwendung findet. Allerdings liegt kein solcher Ausnahmetatbestand vor. aa) § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ist nicht einschlägig. Danach gilt die Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung an einer in § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG genannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG erworben hat. Der Ausnahmetatbestand betrifft demnach nur diejenige Ausbildung, für die auf dem Zweiten Bildungsweg die Zugangsvoraussetzungen erworben wurden und nicht die Ausbildung im Zweiten Bildungsweg selbst (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., Stand März 2011, § 10 Rn. 11). Sie bezieht sich somit nicht schon auf den Besuch einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, mithin vorliegend des Kollegs, sondern erst auf einen darauf aufbauenden Ausbildungsabschnitt (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.1985 - 5 C 14.83 - juris). Sind die schulischen Voraussetzungen für die Durchführung der zu fördernden Ausbildung also nicht in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges erworben worden, ist für die Anwendung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG kein Raum (Roggentin a.a.O.). Vorliegend hat der Kläger die Zugangsvoraussetzungen für das Kolleg jedoch gerade nicht auf dem Zweiten Bildungsweg, d.h. nicht durch den Besuch einer Ausbildungsstätte nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. a BAföG, erlangt, sondern durch vorangegangene Berufstätigkeit. Genauso wenig handelt es sich bei dem Besuch des Kollegs um eine Ausbildung, die auf dem Zweiten Bildungsweg aufbaut. bb) Auch der Ausnahmetatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG greift vorliegend nicht. Danach gilt die Altersgrenze nicht, wenn Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen. Derartige Gründe liegen hier jedoch nicht vor. (1) Voraussetzung für die Bejahung des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG ist, dass der Auszubildende aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen eine objektiv gegebene Chance, eine seiner Neigung und Eignung entsprechende Ausbildung zu beginnen, bis zum Erreichen der Altersgrenze nicht wahrnehmen konnte (BVerwG, U.v. 10.10.1985 - 5 C 14.83 - juris). Für die Feststellung eines Hinderungsgrundes ist grundsätzlich auf den gesamten Zeitraum bis zum Erreichen der Altersgrenze abzustellen. Für Zeiträume, die jedoch weit vor dem Erreichen der Altersgrenze liegen, sind weniger strenge Anforderungen an das Gewicht der Hinderungsgründe zu stellen. Die Anforderungen werden allerdings mit zunehmendem Alter des Auszubildenden an Gewicht in dem Maße ansteigen, in dem dieser hinlänglich Zeit und die Chance hatte, vor Erreichen des 30. Lebensjahres eine Ausbildung zu beginnen (vgl. hierzu im Ganzen Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., 45. Lfg. März 2019, § 10 Rn. 19). (2) Die Tatsache, dass der Kläger nicht von vornherein über die Zugangsvoraussetzungen zum Kolleg verfügte, führt für sich genommen noch nicht zu einem wichtigen Grund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG. Gem. Art. 10 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) ist das Kolleg ein Gymnasium besonderer Art, das Erwachsene, die sich bereits im Berufsleben bewährt haben, im dreijährigen Unterricht zur allgemeinen Hochschulreife führt. Die Aufnahme in die Jahrgangsstufe I des Kollegs setzt gem. § 9 Abs. 1 der Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung - GSO) eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit (Nr. 1), im Schuljahr der Anmeldung ein Mindestalter von 18 Jahren (Nr. 2), einen mittleren Schulabschluss oder das erfolgreiche Durchlaufen des Vorkurses oder das erfolgreiche Ablegen einer Aufnahmeprüfung in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 1 GSO (Nr. 3) und das Bestehen der Probezeit (Nr. 4) voraus. Indem der Gesetzgeber in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG ausdrücklich eine Ausnahme von der Altersgrenze vorsieht, wenn etwa ein Studium trotz Überschreitens der Altersgrenze aufgenommen wird und die Hochschulzugangsberechtigung erst durch den vorhergehenden Besuch eines Kollegs erworben wurde, hat er deutlich gemacht, dass der notwendige Erwerb der Zugangsvoraussetzungen für die Ausbildung an einem Kolleg selbst noch keine Ausnahme von der Altersgrenze rechtfertigt. Allein die Notwendigkeit, vor Besuch des Kollegs eine Ausbildung oder Berufstätigkeit zu absolvieren, kann daher nach dem Willen des Gesetzgebers, wie er in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG zum Ausdruck kommt, nicht als wichtiger Grund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG angesehen werden. (3) Auch im Übrigen liegt kein hinreichender persönlicher oder familiärer Grund vor, der den Kläger gehindert hätte, seine Ausbildung am Kolleg vor Erreichen der Altersgrenze zu beginnen. Für die Frage, ob ein Hindernis im Sinne von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG vorliegt, ist entscheidend, ob es dem Kläger möglich und zumutbar war, die Zugangsvoraussetzungen für den Besuch des Kollegs vor Erreichen der Altersgrenze zu erwerben und die Ausbildung dort zu beginnen. So sah § 10 Abs. 3 BAföG i.d.F. v. 26. August 1971 eine Ausnahme von der Altersgrenze vor, wenn die Art der Ausbildung oder die Lage des Einzelfalls die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigte. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden (U.v. 10.2.1983 - 5 C 66/80 - juris), dass im Fall der begehrten Förderung eines Hochschulstudiums nach Überschreitung der Altersgrenze nach der Lage des Einzelfalls darauf abzustellen sei, ob es dem Auszubildenden zuvor möglich und zumutbar gewesen sei, die Zugangsvoraussetzungen zu erwerben, um noch vor Erreichen der Altersgrenze mit dem Studium zu beginnen. Dieser Gedanke ist auf den Tatbestand des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG übertragbar. Denn § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 BAföG stellt mit der Frage nach persönlichen oder familiären Gründen letztlich auch auf die Lage des Einzelfalles ab. Danach kann hier dahinstehen, ob für den gesamten Zeitraum ab Oktober 2017 ein persönlicher, krankheitsbedingter Grund i.S.d. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG anzunehmen ist. Denn dem Kläger war es bereits weit vor diesem Zeitraum möglich und zumutbar, die Voraussetzungen für den Besuch des Kollegs zu schaffen und dort eine Ausbildung aufzunehmen. Zwar hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass betreffend den Zeitraum 2017 auch berücksichtigt werden müsse, dass die Selbstmordversuche lediglich Höhepunkte einer Monate, vielleicht auch Jahre zuvor bestehenden Krankheit gewesen seien. Ferner wurde vorgetragen, dass der Kläger bereits seit seiner frühen Jugend erkrankt sei. Aus dem Arztbericht vom … Mai 2018 geht ab einem Alter von vier Jahren jedoch allein eine Erkrankung mit ADHS und ab dem Alter von acht Jahren eine entsprechende medikamentöse Behandlung hervor. Diese ist für sich genommen nicht geeignet, einen wichtigen Grund nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Halbs. 1 BAföG darzutellen. Insbesondere war der Kläger auch in der Vergangenheit in der Lage, zwei Ausbildungen zu beginnen und zu arbeiten. Betreffend den Vortrag der Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung ist zu sehen, dass der Kläger auch noch von April 2017 bis September 2017 einer Tätigkeit bei der … nachging und im Oktober 2017 noch eine …-Zusatzqualifikation begann. Auch unter Berücksichtigung einer gewissen Findungsphase nach dem Schulabschluss im Jahr 2007 bleibt es daher dabei, dass es dem Kläger in der Zwischenzeit bis September 2017 möglich und zumutbar war, als einzig fehlende Zugangsvoraussetzung für den Besuch des Kollegs zwei Jahre berufstätig zu sein. Gleiches gilt für die Zugangsvoraussetzung der abgeschlossenen Berufsausbildung, zumal der Kläger für die abgebrochene Erzieherausbildung, wie noch zu zeigen sein wird, keinen wichtigen Grund dartun konnte. cc) Schließlich liegt auch die Ausnahme von der Altersgrenze nach § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 BAföG nicht vor. Danach gilt die Altersgrenze nicht, wenn der Auszubildende infolge einer einschneidenden Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse bedürftig geworden ist und noch keine Ausbildung, die nach diesem Gesetz gefördert werden kann, berufsqualifizierend abgeschlossen hat. Hierbei muss es sich um ein Ereignis handeln, das zu einem Neubeginn der Lebensführung, zu einer wesentlichen Neuorientierung zwingt (vgl. OVG Bautzen, B.v. 23.11.2010 - 1 A 154/10 - BeckRS 2011, 45212), wie etwa eine Erkrankung, die die Ausübung des bisherigen Berufes unmöglich macht oder eine unfallbedingte Berufsunfähigkeit (vgl. S.weg in Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 10 Rn. 38). Eine derartige einschneidende Veränderung der Lebensführung liegt nicht vor. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die Krankheit des Klägers ihn zu einem Neubeginn der Lebensführung zwang, oder eine Ausübung der bisherigen Tätigkeiten unmöglich machte. b) Ferner scheitert ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung auch an § 7 Abs. 3 BAföG. Insofern erweisen sich die beiden zuvor ohne Abschluss beendeten Ausbildungen des Klägers als förderschädlich. aa) Hat der Auszubildende eine vorherige Ausbildung abgebrochen, so wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung gem. § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 BAföG nur geleistet, wenn der Abbruch aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) erfolgte. Ein Auszubildender bricht die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Beim erstmaligen Abbruch der Ausbildung wird gem. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG in der Regel vermutet, dass die Voraussetzungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 Nr. 1 BAföG erfüllt sind. Ob die Ausbildung vor dem Abbruch nach dem BAföG gefördert wurde, ist unerheblich. Ausreichend ist vielmehr, dass diese lediglich abstrakt förderfähig war (vgl. hierzu im Ganzen BVerwG, B.v. 22.6.1989 - 5 C 42/88 - NVwZ 1990, 61). bb) Danach scheidet hier eine Förderung auch mit Blick auf die Ausbildungsabbrüche des Klägers aus. Die Ausbildung des Klägers als Heilerziehungspfleger an der Fachschule … war nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV) vom 30. August 1974 (BGBl. I S. 2157), zuletzt geändert durch Art. 9 PflegeberufereformG vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2581), abstrakt förderfähig. Dass der Kläger tatsächlich keine Ausbildungsförderung bezogen hat, ist insoweit unerheblich. Indem der Kläger die Ausbildung an der Fachschule vorzeitig beendete, brach er diese ab. Da es sich jedoch um die Erstausbildung des Klägers handelte, wird gem. § 7 Abs. 3 Satz 4 BAföG vermutet, dass ein wichtiger Grund für den Abbruch vorlag. Die darauffolgende Ausbildung als Erzieher war nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG ebenfalls abstrakt förderfähig. Bei der vom Kläger besuchten Fachakademie für Sozialpädagogik handelte es sich zwar mangels Vermittlung eines „gehobenen“ Bildungsabschlusses weder um eine Höhere Fachschule noch um eine Akademie i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BAföG (vgl. BayVGH, U.v. 20.8.2012 - 12 BV 12.901 - BeckRS 2012, 55611 Rn. 26 f.), jedoch um eine unechte, d.h. eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht zwingend voraussetzende Fachschulklasse, die förderungsrechtlich den Berufsfachschulklassen gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG gleichzusetzen ist. Denn maßgebend für die Zuordnung des besuchten Ausbildungsganges im Rahmen von § 2 Abs. 1 BAföG sind Art und Inhalt der Ausbildung, § 2 Abs. 1 Satz 2 BAföG. Förderungsrechtlich relevant ist der in den jeweiligen Studien- und Prüfungsordnungen näher festgelegte Inhalt des Ausbildungsgangs. Hinsichtlich der Art und des Inhalts der Ausbildung differenziert § 2 Abs. 1 Satz 1 BAföG nach Berufsfachschul- und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt (Nr. 2), sowie Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt (Nr. 3) (vgl. hierzu im Ganzen BayVGH, U.v. 20.8.2012 - 12 BV 12.901 - BeckRS 2012, 55611 Rn. 16 unter Verweis auf BVerwG, B. v. 2.7.1984 - 5 C 3/82 -, FamRZ 1985, 112; U. v. 10.10.1985 - 5 C 9/83 -, FamRZ 1986, 395; U. v. 3.6.1988 - 5 C 49/84 -, FamRZ 1989, 220; st. Rspr.). Damit ist hinsichtlich der Einordnung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BAföG auf die konkreten Zugangsvoraussetzungen der vom Auszubildenden besuchten Ausbildungsstätte abzustellen. Nach der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Ausbildung des Klägers einschlägigen Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985 in der Fassung vom 25. Oktober 2010, hatten Auszubildende, wie auch der Kläger, auch dann die Möglichkeit, im Rahmen der Ausbildung als staatlich anerkannter Erzieher eine Fachakademie für Sozialpädagogik zu besuchen, wenn sie keine abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen konnten. Vielmehr war gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c und d FakOSozPäd eine Aufnahme in das erste Studienjahr etwa auch durch ein zweijähriges erfolgreich abgeschlossenes Sozialpädagogisches Seminar oder eine einschlägige berufliche Tätigkeit von mindestens vier Jahren möglich. Insofern erscheint es vorzugswürdig, eine Ausbildung zum Erzieher an einer Fachakademie einer Ausbildung an einer Berufsfachschule gleichzusetzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG). Letztlich kann die Frage aber offen bleiben, da die Ausbildung des Klägers an der von ihm besuchten Fachakademie unabhängig davon (abstrakt) förderfähig war, ob die Ausbildungsstätte förderrechtlich den Ausbildungsstätten nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 BAföG gleichzusetzen ist. Indem der Kläger die Ausbildung an der Fachakademie ebenfalls vorzeitig beendete, brach er auch diese ab. Da es sich um den zweiten Abbruch einer Ausbildung handelt, besteht keine Vermutung eines wichtigen Grundes mehr. Einen solchen konnte der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung nicht dartun. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein wichtiger Grund vor, wenn die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nach verständigem Urteil unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände und der beiderseitigen die Förderung berührenden Interessen nicht mehr zugemutet werden kann (BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V 86.74 - BeckRS 1976, 30430044). Im Rahmen der Antragstellung bei der Beklagten sprach der Kläger lediglich pauschal davon, dass man ihm in der Ausbildungsstätte auf Grund eines „medialen Vorfalls“ nicht mehr wohlwollend begegnet sei. Die Eltern seien einem männlichen Erzieher sehr kritisch und skeptisch gegenübergestanden, sodass er sich gezwungen gesehen habe, einen neuen Weg einzuschlagen. In der mündlichen Verhandlung schilderte der Kläger, dass er die Ausbildung zum Erzieher nicht beendet habe, weil die Eltern keinen männlichen Erzieher gewollt hätten und er nicht rechtzeitig eine andere Ausbildungsstelle gefunden hätte. Auch hätten ihm die Kollegen gesagt, dass er öfters mal etwas vergesse. Er hätte zwar an einem anderen Ort weitermachen können, sei jedoch zu spät dran gewesen. Die Ausbildungsstellen woanders seien schon besetzt gewesen. Man habe auch nicht eine Zeit lang aussetzen können. Der Kläger verwies demnach lediglich pauschal darauf, dass männliche Erzieher an der konkreten, zu diesem Zeitpunkt besuchten bzw. zu besuchenden praktischen Ausbildungsstelle nicht gewollt gewesen seien. Die Problematik berührte demnach nicht die Ausbildung an der Fachakademie als solche, sondern lediglich die Tätigkeit in einer konkreten Ausbildungsstätte. Die Ausführungen des Klägers blieben insoweit jedoch vage. Auch legte er nicht dar, dass er sich überhaupt (rechtzeitig) um eine andere praktische Ausbildungsstelle tatsächlich bemüht hätte. Vor diesem Hintergrund hat der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BVerwG, U.v. 12.2.1976 - V C 86.74 - BeckRS 1976, 30430044) nicht dargetan, dass ihm eine Fortsetzung der bisherigen Ausbildung tatsächlich unzumutbar war. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 1, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 713 ZPO.