Urteil
AN 1 K 21.00549
VG Ansbach, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die häusliche Verbindung ist aufgehoben, wenn das Kind einen eigenen Hausstand gegründet und sich dadurch aus dem engen wirtschaftlichen und sozialen Verband „Elternhaus“ losgelöst hat; dies ist anzunehmen, wenn die schwangere Tochter zum Lebensgefährten zieht und bei diesem ihren Hauptwohnsitz anmeldet. (Rn. 54 und 56) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Klage ist zulässig, insbesondere wurde fristgemäß Widerspruch erhoben. Der ablehnende Bescheid vom 17. November 2020 wurde der Klägerin am 19. November 2020 mittels Zustellungsurkunde zugestellt. Der am 21. Dezember 2020 bei dem Beklagten eingegangene Widerspruch des anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin wahrte die Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der 19. Dezember 2020 ein Samstag war, und sich die Monatsfrist für den Widerspruch daher bis zum 21. Dezember 2020 verlängerte, Art. 79, 31 Abs. 1 und 3 Satz 1 BayVwVfG, §§ 188 Abs. 2, 193 BGB. Die Klage ist aber unbegründet, da der Bescheid vom 17. November 2020 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 9. März 2021 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin steht für den nunmehr streitgegenständlichen Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. August 2021 kein Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 zu. Gemäß Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBesG gehören zur Stufe 1 des Familienzuschlags auch Beamte, die ein Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben. Diese Voraussetzungen liegen bei der Klägerin im Hinblick auf ihre Tochter … nicht vor, da die Kammer erhebliche Zweifel und damit nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit (§ 108 Abs. 1 VwGO) hat, dass die Klägerin ihre Tochter im streitgegenständlichen Zeitraum in ihren Haushalt aufgenommen hat. Der Klägerin steht zwar - unbestritten - ein Kindergeldanspruch für ihre Tochter … zu und entgegen der Auffassung des Beklagten geht die Kammer auch davon aus, dass die Klägerin über eine geeignete Wohnung verfügt, jedoch fehlt es vorliegend an einer nicht nur vorübergehenden Wohnungsaufnahme. Wohnung ist eine Räumlichkeit, deren Ausstattung den Grundbedürfnissen des Wohnens genügt (vgl. Nr. 36.2.1 Satz 3 BayVwVBes), wobei unerheblich ist, ob die Wohnung aus einem Raum oder mehreren Räumen besteht (vgl. Nr. 36.2.1 Satz 2 BayVwVBes) und ob die Wohnung mit eigenen oder fremden Möbeln ausgestattet ist. Sie muss jedoch insbesondere hinsichtlich der Größe zur Aufnahme einer anderen Person geeignet sein. Zur Grundausstattung gehören auch den Räumlichkeiten zugeordnete sanitäre Einrichtungen. Der Begriff „Wohnung“ i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBesG hat neben der räumlichen Komponente (bewohnter Raum) auch eine wirtschaftliche Komponente (bewirtschafteter Raum). Dies ergibt sich aus dem Zweck der Vorschrift, wonach mit der Gewährung des Familienzuschlages der Stufe 1 der durch die Aufnahme der anderen Person bedingte größere Wohnbedarf wenigstens teilweise ausgeglichen werden soll (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021, Art. 36 BayBesG Rn. 64). Unter Zugrundelegung dieser Vorgaben, verfügt die Klägerin über eine ausreichende Wohnung i.S.d. Art. 36 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBesG, da diese den Grundbedürfnissen des Wohnens genügt. Nach dem unbestrittenen Vortrag des anwaltlichen Bevollmächtigten der Klägerin verfügt das freistehende Einfamilienhaus der Klägerin im Erdgeschoss über ein Wohnzimmer, eine Küche und ein Bad mit Dusche. Im 1. Stock befinden sich zwei (Schlaf-)Zimmer und ein Bad mit Wanne. Diese Ausstattung genügt den Grundbedürfnissen des Wohnens, da die Tochter der Klägerin über ein eigenes Zimmer verfügt und für drei Personen ohne weiteres auch ausreichend Platz für die Zubereitung von Speisen, einen gemeinsamen Aufenthalt sowie die körperliche Hygiene vorhanden sind. Den Grundbedürfnissen des Wohnens wird damit ausreichend Rechnung getragen. Zudem sind für die Kammer keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass man der Klägerin das Haus wirtschaftlich nicht zurechnen könnte. Allerdings fehlt es vorliegend an einer nicht nur vorübergehenden Wohnungsaufnahme, wofür die Klägerin die objektive Beweislast trägt (VG Bayreuth, U.v. 13.11.2018 - B 5 K 17.297 - juris Rn. 31). Die Wohnungsaufnahme durch den Besoldungsempfänger ist ein tatsächlicher Vorgang, der auch von dessen Willen getragen sein muss, dass der Aufgenommene dort seinen Lebensmittelpunkt hat. Nicht nur vorübergehend in die Wohnung aufgenommen ist demnach eine andere Person, wenn die Wohnung auch für den Aufgenommenen zum Mittelpunkt der Lebensbeziehungen i.S.d. § 7 BGB wird und es hierdurch zur Bildung einer auf Dauer gerichteten häuslichen Gemeinschaft kommt (vgl. Nr. 36.2.3 Satz 1 BayVwVBes; BVerwG, B.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris Rn. 4). Eine Wohnung wird für ein Kind dann nicht zum Heim und damit zum Mittelpunkt seiner Lebensführung, wenn es sich dort nur tagsüber aufhält und nicht auch übernachtet (HessVGH, U.v. 30.5.1989 - 1 UE 3965/87 - juris Rn. 4). Allerdings ist das Tatbestandsmerkmal „nicht nur vorübergehend“ nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (U.v. 12.12.1990 - 2 B 116/90 - juris Rn. 6) nicht gleichbedeutend mit „zeitlich überwiegend“. Danach kann ein Kind auch bei einem Elternteil nicht nur vorübergehend, also „dauerhaft“ aufgenommen sein, bei dem es im Wesentlichen nur an den Wochenenden lebt, wenn auch die Wohnung dieses Elternteils für das Kind einen (weiteren) Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen bildet (Nr. 36.2.3 Satz 4 BayVwVBes). Es hat daher eine Abgrenzung von Besuchstagen oder -zeiten, auch wenn sich diese regelmäßig wiederholen, zu erfolgen (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021, Art. 36 BayBesG Rn. 67). Eine den Familienzuschlag der Stufe 1 auslösende Wohnungsaufnahme liegt auch dann vor, wenn das Kind vorübergehend abwesend ist, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben wird (Nr. 36.2.3 Satz 6 BayVwVBes). Die Regelung zielt auf Kinder, die sich nur vorübergehend für eine gewisse Zeit außerhalb der Wohnung des Elternteils aufhalten. Die häusliche Verbindung bleibt aufrechterhalten, wenn das Kind nur vorübergehend (z.B. wegen Studiums, Krankenhaus- oder Internatsaufenthalts) abwesend ist und die familiäre Bindung weiter gepflegt wird, indem es den Elternteil in regelmäßigen Abständen besucht, Briefe schreibt oder mit dem Elternteil telefoniert (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021, Art. 36 BayBesG Rn. 68). Die häusliche Verbindung ist aufgehoben, wenn das Kind einen eigenen Hausstand gegründet und sich dadurch aus dem engen wirtschaftlichen und sozialen Verband „Elternhaus“ losgelöst hat. Nach Auffassung in der Literatur (Möller in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, 99. Update September 2021, Art. 36 BayBesG Rn. 71) sollte bei der Problematik der gesetzlichen Regelung im Hinblick auf die gewandelten Lebensverhältnisse die Verwaltung im Vollzug der Regelung möglichst wenig in die innerfamiliären Beziehungen des Beamten zu seinen Kindern eindringen und dann - wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit des Kindes fortbesteht - auch den Fortbestand der häuslichen Verbindung unterstellen, wenn nicht Tatsachen vorliegen, die die Lösung vom elterlichen Hausstand offenkundig machen. Dies zugrunde gelegt, geht die Kammer nach Würdigung der Gesamtumstände davon aus, dass die Tochter der Klägerin jedenfalls seit dem 31. August 2019 nicht mehr dauerhaft bei der Klägerin lebte und deshalb ein Fortbestand der häuslichen Verbindung über diesen Zeitpunkt hinaus nicht unterstellt werden kann. Die Tochter der Klägerin war gemäß einer E-Mail vom 21. Februar 2022 bereits seit dem 31. August 2019 mit Hauptwohnsitz in … gemeldet. Es handelte sich hierbei um eine Wohnung des damaligen Lebensgefährten der Tochter der Klägerin, die diesem anlässlich eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der … überlassen wurde. Aus Sicht der Kammer spricht einiges dafür, dass die zu diesem Zeitpunkt schwangere Tochter der Klägerin schon damals gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten einen eigenen Wohnsitz begründet hat, zumal die Wohnung von der Tochter der Klägerin als Hauptwohnsitz angemeldet wurde und die Anschrift der Klägerin nicht einmal als Nebenwohnung gemeldet wurde. Anlass war hierfür offensichtlich, dass die Gründung einer Familie bevorstand. Der Meldung als Hauptwohnsitz kommt zumindest eine gewisse Indizwirkung zu (VG Bayreuth, U.v. 13.11.2018 - B 5 K 17.297 - juris Rn. 27). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tochter der Klägerin in der Zeit vom 21. August 2019 bis 12. Dezember 2019 bereits für das „Herbstsemester“ 2019 an der … immatrikuliert war. Wäre das Studium Anlass für den Auszug gewesen, so hätte die Tochter der Klägerin ohne weiteres eine eigene Wohnung nehmen können. Der Umstand, dass sie gleichwohl zu ihrem damaligen Lebensgefährten zog, spricht aus Sicht der Kammer ebenfalls dafür, dass das Hauptmotiv die Gründung einer Familie mit einem eigenen Hausstand war. Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022 war auch die Corona-Pandemie nicht Grund für den Einzug der Tochter der Klägerin, da andernfalls die Wohnung für eine Wohngemeinschaft genutzt worden wäre. Nachdem die CoronaPandemie erst ab Februar/März 2020 in Deutschland eine Relevanz hatte, konnte diese schon unter Berücksichtigung der zeitlichen Abläufe keine Auswirkungen auf den Einzug der Tochter der Klägerin haben, da die Meldung mit dem Hauptwohnsitz schon deutlich davor, nämlich am 31. August 2019, erfolgte. Auch der Umstand, dass der damalige Lebensgefährte der Tochter der Klägerin lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag (vom 1. August 2019 bis zum 31. Juli 2020) hatte, spricht dafür, dass die Tochter der Klägerin schon in … einen eigenen Hausstand begründen wollte, da sie trotz der schon damals absehbaren Möglichkeit eines weiteren Umzuges gleichwohl ihren Lebensmittelpunkt dorthin verlegte, statt weiter in dem Haus der Klägerin zu leben. Auch wenn der vorbenannte Zeitraum letztlich nicht streitgegenständlich ist, so spricht aus Sicht der Kammer Einiges dafür, dass die Begründung eines eigenen Hausstandes von der Tochter der Klägerin schon damals beabsichtigt war. Inwieweit die Tochter der Klägerin zumindest in der Zeit von Mai bis Juni 2020 vollständig bei der Klägerin lebte, ist nicht weiter von Relevanz, da dieser Zeitraum nicht streitgegenständlich ist. Zum 28. Juni 2020 ist die Tochter der Klägerin wiederum gemeinsam mit ihrem damaligen Lebensgefährten und ihrem zwischenzeitlich geborenem Kind nach … verzogen, so dass nunmehr auch der hier streitgegenständliche Zeitraum unmittelbar betroffen ist. Auch diese Wohnung wurde als Hauptwohnsitz angemeldet, wobei die Meldung der Anschrift der Klägerin als Nebenwohnung erst zum 6. August 2020 erfolgte (Bl. 50 der Behördenakte). Der Eindruck, dass die Tochter einen eigenen Hausstand begründen wollte, hat sich somit für die Kammer weiter verfestigt. Die Tochter der Klägerin war auch in dieser Zeit bis zum 11. Dezember 2020 als Studentin an der … immatrikuliert, hat aber gleichwohl wiederum nicht eine eigene Wohnung bezogen, sondern gemeinsam mit ihrer Familie einen eigenen Hausstand begründet bzw. fortgeführt. Zudem hat auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihre Tochter eigenen Wohnraum wollte und „von Mama weggewollt“ hat. Auch dies spricht dafür, dass die Tochter der Klägerin einen eigenständigen Haushalt begründen wollte. Verstärkt wird dies auch durch die Angaben der Klägerin in deren F-Erklärung vom 27. Juli 2020, da dort sogar die Klägerin ausführt, dass ihr Haus für ihre Tochter zu klein sei (Bl. 19 der Behördenakte) und zu wenig Platz für ihre Tochter und deren Kind biete (Rückseite von Bl. 20 der Behördenakte). Demnach ist auch die Klägerin davon ausgegangen, dass ihr Haus keinen ausreichenden Wohnraum für ihre Tochter mit ihrem Enkelkind biete. Auch dies spricht dafür, dass die Tochter der Klägerin nach … zog, um jedenfalls dort einen eigenen Hausstand zu begründen bzw. fortzuführen. Die Situation der Klägerin ist auch nicht mit der Situation eines studierenden Kindes vergleichbar, das sein Studium in Präsenz ableistet. Die Tochter der Klägerin hat in den Vereinigten Staaten von Amerika ein Fernstudium absolviert. Sie ist daher gerade nicht anlässlich des Studiums an den Studienort oder in dessen Nähe gezogen. Der Umzug nach … war daher nicht primär durch das Studium bedingt, sondern vielmehr, was auch die Klägerin in der mündlichen Verhandlung einräumte, von dem Wunsch der Tochter der Klägerin geprägt, dass sie einen eigenen Hausstand begründen kann. Dies ist gerade vor dem Hintergrund, dass sie Mutter eines Kindes wurde und mit ihrem damaligen Lebenspartner zusammenzog, nachvollziehbar und spricht für die Kammer auch deshalb dafür, dass ein eigener Hausstand begründet werden sollte. Hierfür spricht weiter, dass die Tochter der Klägerin auch nach der Trennung von ihrem damaligen Lebenspartner und nach dessen Auszug im März 2021 weiter in … lebte. Damit wurde aus Sicht der Kammer klar zum Ausdruck gebracht, dass die Tochter der Klägerin dort ihren Lebensmittelpunkt gesehen hat und diesen auch weiterhin dort aufrechterhalten wollte. Es fand damit eine weitere Verfestigung des bereits bestehenden eigenen Hausstandes statt. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Tochter der Klägerin sich auch bei der Klägerin in … aufgehalten haben mag und zumindest zum 6. August 2020 das Haus der Mutter in … als Nebenwohnung anmeldete (Bl. 50 der Behördenakte). Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Kammer zu der Überzeugung gelangt, dass die Tochter der Klägerin einen eigenen Hausstand begründete und es sich bei deren Aufenthalten bei der Klägerin lediglich um Besuche handelte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nicht regelmäßig, sondern nur dann, wenn die Enkeltochter der Klägerin bei ihr zuhause eingeschlafen ist, auch teilweise zu Übernachtungen gekommen sein mag (Rückseite von Bl. 20 der Behördenakte). Derartige kurzzeitige Kontakte erfüllen jedoch nach Überzeugung der Kammer noch nicht das Tatbestandsmerkmal der nicht nur vorübergehenden Aufnahme in die Wohnung. Vielmehr handelt es sich umgekehrt lediglich um vorübergehende Kontakte und Besuchszeiten, welche - selbst wenn sie sich regelmäßig wiederholen - einen Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 nicht zu begründen vermögen (VG Würzburg, U.v. 19.1.2021 - W 1 K 20.1139 - juris Rn. 26). Hieran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass für die Tochter der Klägerin weiter ein Kinderzimmer in dem Haus der Klägerin vorgehalten wurde und auch eine finanzielle Unterstützung durch die Klägerin erfolgte. Grundsätzlich kann dies zwar als ein Indiz für eine nicht nur vorübergehende Aufnahme in die Wohnung der Klägerin angesehen werden, jedoch wurde diese Indizwirkung aufgrund der vorstehenden Ausführungen widerlegt. Ob und in welchem Umfang sich die Klägerin auch um ihre Enkeltochter gekümmert haben mag, ist nicht von Belang, da die Klägerin insoweit nicht Kindergeldberechtigte ist und daher die Verhältnisse der Enkeltochter nicht für den Familienzuschlag von Relevanz sind. Da die Tochter der Klägerin in dem hier streitgegenständlichen Zeitraum einen eigenen Wohnsitz begründete, steht der Klägerin kein Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu. Ob der Klägerin seit dem 1. September 2021 ein Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 wegen des Umzugs deren Tochter nach … aufgrund eines Studiums zusteht, ist von dem Beklagten gesondert zu prüfen und hier nicht weiter streitgegenständlich (s. AN 1 K 22.00527). Die Klage war deshalb abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gründe, die Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor.