Beschluss
10 K 3294/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0924.10K3294.24.00
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Tenor
1. Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
2. Der Streitwert wird auf 17.280 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Klage gilt als zurückgenommen. Das Verfahren wird eingestellt. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 17.280 Euro festgesetzt. G r ü n d e Das Verfahren wird gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, weil die Klage nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO als zurückgenommen gilt. I. Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Kläger das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als zwei Monate nicht betreibt. 1. Mit Rücksicht auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG kann nur eine rechtmäßige bzw. zulässigerweise ergangene Betreibensaufforderung diese Rücknahmefiktion auslösen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, juris, Rn. 27 ff., und vom 27. Oktober 1998 - 2 BvR 2662/95 -, juris, Rn. 17; BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1.05 -, juris, Rn. 4, und vom 12. April 2001 - 8 B 2.01 -, juris, Rn. 5. Dies verlangt, dass im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung bestimmte, sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden haben. Hinreichend konkrete Zweifel an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses können sich etwa aus dem fallbezogenen Verhalten des jeweiligen Klägers, aber auch daraus ergeben, dass er prozessuale Mitwirkungspflichten verletzt hat. Stets muss sich daraus aber der Schluss auf den Wegfall des Rechtsschutzinteresses, also auf ein Desinteresse des Klägers an der weiteren Verfolgung seines Begehrens ableiten lassen. Nicht geboten ist insoweit ein sicherer, über begründete Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses hinausgehender Schluss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 2012 - 1 BvR 2254/11 -, juris, Rn. 29; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2005 - 10 BN 1.05 -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 6 A 155/18 -, juris, Rn. 9, und vom 27. März 2012 - 12 A 2647/11 -, juris, Rn. 6. 2. Nach diesen Maßstäben haben vorliegend im Zeitpunkt des Erlasses der Betreibensaufforderung sachlich begründete Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers bestanden. Diese folgen aus dem Umstand, dass der Kläger trotz mehrfacher gerichtlicher Aufforderung die angekündigte Klagebegründung bis zum Erlass der Betreibensaufforderung nicht vorgelegt und zuletzt wiederholt gerichtliche Verfügungen gänzlich unbeantwortet gelassen hatte. Die der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 30. Juni 2025 zugestellte, formwirksame und unter Hinweis auf die Folgen eines fruchtlosen Fristablaufs erfolgte Betreibensaufforderung wurde innerhalb der Zwei-Monats-Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht beantwortet. Das Verfahren wurde nicht betrieben. Der Kläger hat die Klage erst am 5. September 2025 und damit nach Fristablauf begründet. Gesetzliche Folge des fruchtlosen Fristablaufs ist jedoch die Fiktion einer Klagerücknahme. II. Dem Kläger ist auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Frist des § 92 Abs. 2 Satz 1 VwGO zu gewähren. 1. Bei dieser Frist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, die den sogenannten uneigentlichen gesetzlichen Fristen zuzurechnen ist. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt deshalb nur in Ausnahmefällen in Betracht, wenn ein Fall höherer Gewalt im Sinne von §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO vorliegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris, Rn. 29 ff., und Beschluss vom 6. Juli 2007 - 8 B 51.07 -, juris, Rn. 4 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2019 - 6 A 155/18 -, juris, Rn. 21, und vom 19. Mai 2008 - 12 A 2915/06 -, juris, Rn. 12; OVG M.-V., Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 L 244/12 -, juris, Rn. 13. Der Begriff der „höheren Gewalt“ ist dabei enger zu verstehen als der in den Wiedereinsetzungsvorschriften gebrauchte Begriff „ohne Verschulden“. Unter „höherer Gewalt“ wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des konkreten Falles vernünftigerweise von dem Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe – namentlich unter Berücksichtigung seiner Lage, Bildung und Erfahrung – zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2013 - 8 C 25.12 -, juris, Rn. 30, und vom 23. April 1985 - 9 C 7.85 -, juris, Rn. 16; OVG M.-V., Beschluss vom 25. Februar 2016 - 1 L 244/12 -, juris, Rn. 13; vgl. auch Clausing, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, Werkstand: 47. EL Februar 2025, § 92 VwGO Rn. 57, m. w. N. 2. Dies vorausgeschickt liegt hier kein Fall höherer Gewalt vor, der ausnahmsweise zu einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand berechtigen könnte. Nach den Angaben der Prozessbevollmächtigten des Klägers ist das Fristversäumnis darauf zurückzuführen gewesen, dass ihre sehr erfahrene und zuverlässige Rechtsanwaltsfachangestellte, die in der Vergangenheit Fristeintragungen immer korrekt und ohne Beanstandungen vorgenommen habe, die Ausschlussfrist fehlerhaft in den Fristenkalender eingetragen habe. Sie habe sie nicht als Ausschlussfrist gekennzeichnet, sondern lediglich notiert: „Fr, 29.08.2025 Klagebegründung ger Auff. 30.06.2025“. Angesichts dieser Eintragung habe sie kein Problembewusstsein gehabt, die Frist erst im Laufe der folgenden Woche vor ihrem für den 6. September 2025 geplanten Urlaubsantritt zu bearbeiten. Deshalb sei das Vorliegen einer Ausschlussfrist erst am 5. September 2025 aufgefallen. Diese Angaben wurden durch die Vorlage eines Auszugs aus dem Fristenkalender sowie einer eidesstattlichen Versicherung der Rechtsanwaltsfachangestellten glaubhaft gemacht. Die Angaben sind jedoch nicht zu der Annahme höherer Gewalt geeignet. Insofern bleibt festzuhalten, dass die Zwei-Monats-Frist korrekt berechnet und in den Fristenkalender eingetragen wurde. Es fehlt lediglich der Hinweis darauf, dass es sich um eine Ausschlussfrist nach § 92 Abs. 2 VwGO handelt. Gleichwohl hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers, deren Verschulden diesem zugerechnet wird (vgl. § 85 Abs. 2 ZPO), bewusst eine in den Fristenkalender eingetragene Frist verstreichen lassen, ohne sich selbst zuvor durch einen Blick in die Akte zu versichern, dass dies folgenlos geschehen konnte. Eine Überprüfung hätte sich aber bereits deshalb aufgedrängt, weil die Eintragung – insoweit auch anders als bei den übrigen Fristen, die dem Auszug aus dem Fristenkalender entnommen werden können – auf eine „gerichtliche Aufforderung“ schließen ließ und auch der Zwei-Monats-Zeitraum zwischen dieser und dem notierten Fristende darauf hindeutete, dass es sich um eine gerichtliche Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens handeln könnte. Dies hätte die Prozessbevollmächtigte des Klägers abklären müssen. Gleichwohl hat sie die Frist bewusst versäumt und erst in der Folgewoche vor ihrem Urlaubsantritt die Akte bearbeitet. Angesichts dessen kann von höherer Gewalt keine Rede sein. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Der festgesetzte Streitwert entspricht der Höhe der von dem angefochtenen Rücknahmebescheid erfassten Billigkeitsleistung.