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Urteil

10 K 944/22.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2025:0627.10K944.22A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6. April 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 6. April 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in T./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Ehemann von Frau V., der Klägerin des parallel geführten Klageverfahrens 10 K 642/25.A. Beide sind die Eltern von J., der Klägerin des parallel geführten Klageverfahrens 10 K 2163/25.A. Eigenen Angaben zufolge verließ der Kläger gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sein Heimatland am 30. März 2018 und reiste mit ihnen über die Türkei, verschiedene weitere Länder und Kroatien am 25. Juni 2018 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo alle am 4. Juli 2018 bei der Beklagten Asylanträge stellten. Im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. Juli 2018 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran die Schule mit dem Abitur abgeschlossen, aber keine Ausbildung gemacht. Er habe ein eigenes Geschäft für PVC und Aluminium gehabt und gut davon leben können. Er habe ausreisen müssen, weil er als Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistans in Iran verfolgt worden sei. Er sei seit etwa fünf Jahren Mitglied der Partei und für diese auch aktiv gewesen. Er habe Parolen auf Wände geschrieben, sei in die Berge gegangen, um dort Wege für die Partei und die Kämpfer zu erkunden, habe mit der Parteizentrale im Irak Kontakt aufgenommen, Broschüren aus dem Irak geholt und an und in Häusern verteilt und mit den Menschen in den Dörfern über die Kurdenfrage gesprochen. Am 29. März 2018 sei er wieder in den Bergen gewesen. Am Abend sei er angerufen worden von seinem Cousin. Dieser habe ihm mitgeteilt, dass der Geheimdienst das Haus durchsucht und einige Sachen beschlagnahmt habe. Er habe zu Hause Broschüren der Partei und eine SIM-Karte gehabt, auf der viele Nummern aus dem Irak gespeichert gewesen seien. Sein Vater sei mitgenommen worden. Er sei deswegen in den Bergen geblieben und habe am nächsten Tag seinen Cousin gebeten, seine Frau und sein Kind bei den Schwiegereltern zu holen und an die türkische Grenze zu bringen. Dorthin sei er auch gegangen und mithilfe eines Freundes am 30. März 2018 in die Türkei ausgereist. Wie er später erfahren habe, sei sein Vater danach wieder freigelassen worden. Man habe von ihm wissen wollen, welchen Aktivitäten sein Sohn nachgehe. Von seiner Mutter habe er erfahren, dass alle seine kurdischen Unterlagen und Bücher beschlagnahmt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 113-120 der Bundesamtsakte). Die Ehefrau des Klägers gab im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 5. Juli 2018 im Wesentlichen an: Sie sei ausgereist wegen der Probleme ihres Ehemanns. Persönlich sei sie nicht politisch aktiv gewesen. Ihr Mann sei aber in der Partei aktiv gewesen. Der Geheimdienst sei deshalb bei ihnen zu Hause gewesen und habe Broschüren, kurdische Flaggen und ein Handy mitgenommen. Mit dem Handy habe ihr Ehemann immer die Partei im Irak kontaktiert. Sie sei zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause gewesen, weil ihr Personalausweis abgelaufen gewesen sei und sie ihn habe verlängern wollen. Ihre Schwiegermutter habe sie aber angerufen. Sie sei deswegen nicht mehr nach Hause zurückgegangen. Am nächsten Tag habe der Cousin ihres Mannes sie abgeholt und an die türkische Grenze gebracht. Dann sei sie gemeinsam mit ihrem Mann und ihrem Kind ausgereist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 56-60 der Bundesamtsakte der Ehefrau). Mit Bescheiden vom 23. Juli 2018 und vom 24. Juli 2018 lehnte das Bundesamt die Asylanträge des Klägers und seiner Familienangehörigen mit Blick auf die zuvor erfolgte Asylantragstellung in Kroatien als unzulässig ab. Diese Bescheide wurden in den insoweit geführten Klageverfahren 6 K 2713/18.A und 6 K 2741/18.A mit Urteilen des Verwaltungsgerichts Aachen vom 11. November 2019 aufgehoben, weil die Überstellungsfrist zwischenzeitlich abgelaufen war. Im Bundesamtsverfahren hat der Kläger zudem eine französischsprachige „Attestation“ der PDKI vom 11. Mai 2019 vorgelegt, der zufolge er Parteimitglied sei. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 6. April 2022, als Einschreiben zur Post gegeben am 11. April 2022, die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Eine bereits am 9. September 2021 unter dem Aktenzeichen 10 K 1972/21.A seitens des Klägers erhobene Untätigkeitsklage wurde nach beiderseits erklärter Hauptsacheerledigung mit Beschluss der Kammer vom 2. Mai 2022 eingestellt. Der Kläger hat am 21. April 2022 gegen den Ablehnungsbescheid vom 6. April 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend führt er aus, er habe in seinem Heimatort Parolen an die Wände gesprüht und plakatiert und in den ländlichen Gebieten in Abstimmung mit der Parteizentrale versucht, Personen von einem unabhängigen kurdischen Staat zu überzeugen. Auch habe er eine verbotene kurdische Broschüre aus dem Irak besorgt und verteilt. In den Bergen habe er strategische Möglichkeiten für kurdische Kämpfer ausgelotet. Im Jahr 2015 habe er sich zweimal mit dem wichtigsten Funktionär der PDKI, Herrn W., in Alan im Irak getroffen, um Inhalte der Partei für das nächste Jahr zu besprechen. Während seines letzten Aufenthaltes in den Bergen im März 2018 habe er die Nachricht erhalten, dass der iranische Geheimdienst sein Haus durchsucht und die verbotenen kurdischen Broschüren und eine SIM-Karte mit Kontakten zu kurdischen Irakern in seinem Haus beschlagnahmt habe. Wegen der sich hieraus ergebenden Verfolgungsgefahr sei er ausgereist. Auch in Deutschland betätige er sich exilpolitisch für die PDKI. Er nehme u. a. an Demonstrationen in verschiedenen Städten teil, sei in sozialen Medien politisch aktiv, insbesondere bei Facebook, und sei im Februar 2024 schließlich zum neuen Verantwortlichen für die Abteilung Organisation des NRW-Komitees der PDKI gewählt worden. Dem Sender Kurd Channel habe er vor drei Monaten ein Interview gegeben, das auf YouTube veröffentlicht worden sei. Kurden, insbesondere solchen, die sich wie er in einer Partei engagierten, drohe willkürliche Verfolgung durch die iranische Regierung. Dies gelte insbesondere für Mitglieder der PDKI. Dass er persönlich verfolgt werde, zeige sich auch daran, dass er während seines Aufenthalts in Deutschland bereits vier Drohanrufe erhalten habe. Im Klageverfahren hat der Kläger zu seinen Verfolgungsgründen zudem weitere Unterlagen vorgelegt, neben Lichtbildern, die ihn auf verschiedenen Demonstrationen und Versammlungen zeigen, namentlich einen englischsprachigen „Letter of Confirmation“ der PDKI vom 28. Juni 2020, dem zufolge er Parteimitglied sei, sowie ein Schreiben des deutschen Komitees der PDKI vom 15. Februar 2024, mit dem dieses die Wahl des Klägers zum Verantwortlichen für die Abteilung Organisation im NRW-Komitee der PDKI bestätigt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. April 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu seinen Verfolgungsgründen informatorisch angehört worden. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer zudem Herrn E. zu den Aktivitäten des Klägers für die Partei PDKI als Zeugen vernommen. Wegen der Einzelheiten und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Die Asylanträge der Ehefrau des Klägers und seiner Tochter wurden mit Bescheid des Bundesamts vom 27. Januar 2025 abgelehnt. Die hiergegen geführten Klageverfahren sind unter den Aktenzeichen 10 K 642/25.A und 10 K 2163/25.A anhängig. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 1972/21.A, 10 K 642/25.A, 10 K 2163/25.A, 6 K 2713/18.A und 6 K 2741/18.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend den Kläger und seine Ehefrau Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. April 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran politische Verfolgung droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Der Kammer liegen zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen in Iran und im Exil, zur Meinungsfreiheit im Allgemeinen sowie zum Verfolgungsinteresse des iranischen Staates gerade an Mitgliedern oder Sympathisanten kurdischer Parteien folgende Informationen vor: aa. In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Län-derinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international, Amnesty Report Iran 2024/2025, 29. April 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 9 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 68. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese werden entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt und brutal zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 25, 78 ff. Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI (bzw. PDKI) und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. allgemein: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 29 ff., m. w. N.; vgl. hierzu auch bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39. Bei der Demokratischen Partei Kurdistan Iran bzw. Kurdish Democratic Party of Iran (KDPI bzw. KDP-I bzw. PDKI) handelt es sich um eine militante separatistische Gruppierung, die sich bereits 1945 in der iranischen Stadt Mahabad gegründet hat, in Iran verboten ist und ihr Hauptquartier im Irak hat. Im Jahr 2006 oder 2007 spaltete sich die Partei in die KDPI und KDP-I (KDP-Iran) auf. Die Partei wird von dem iranischen Regime als konterrevolutionär betrachtet und konsequent verfolgt. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2016 zu Iran: Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 1 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 10, 12; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 6 ff., 29 ff., m. w. N. Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran (bzw. PDKI). Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 26. Juni 2024), S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 29 ff. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Geheimdienst zudem genau überwacht. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 28. Mai 2025 (Stand: 19. März 2025), S. 12, 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 19; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47. Im Fokus stehen im Übrigen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 24; Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f. bb. Seit dem 18. September 2022 war die vorab beschriebene, ohnehin schon angespannte Sicherheitslage in Iran infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert. In der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten – war es seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und einige Demonstranten auch hingerichtet. Die Repressionen richteten sich dabei insbesondere gegen die kurdische Minderheit. Vgl. hierzu im Einzelnen und m. w. N.: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 ff. Mit Blick auf diese Lage hatte das Auswärtige Amt in der Folgezeit bereits ausdrücklich vor Reisen nach Iran gewarnt. Vgl. hierzu VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 53 ff., m. w. N. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hatte vor dem Hintergrund der beschriebenen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Abschiebestopp zuletzt bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Vgl. auch insoweit VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 55 ff., m. w. N. Nachdem es zwischenzeitlich zu einer Beruhigung der innenpolitischen Lage gekommen war, ist im Zuge der aktuellen Entwicklungen um den bewaffneten Konflikt zwischen Iran und Israel eine auch innenpolitisch wieder deutlich verschärfte Sicherheitslage zu beobachten, die wieder zu einer andauernden Verhaftungswelle und erneut bereits zu mehreren Hinrichtungen geführt hat. Vgl. hierzu etwa tagesschau, Iran - Auf Krieg folgt Repression im Innern, im Internet aufrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien/iran-repre-ssion-100.html; Deutsche Welle, Regime im Iran: Hinrichtungen für den Machterhalt, im Internet aufrufbar unter https://www.dw.com/de/iran-regime-israel-krieg -repressionen-tod-v2/a-73061047. Die aktuellen Entwicklungen haben das Auswärtige Amt veranlasst, die bestehenden Reise- und Sicherheitshinweise (Reisewarnungen) noch einmal zu verschärfen. Vom 13. Juni bis 24. Juni 2025 habe Israel Luftangriffe auf zahlreiche Ziele in weiten Teilen Irans, insbesondere auch im Stadtgebiet Teherans, durchgeführt. Iran habe mit Gegenschlägen auf Ziele in verschiedenen Teilen Israels reagiert. Mit dem Inkrafttreten der Waffenruhe zwischen Israel und Iran am 24. Juni 2025 sei die militärische Ausein-andersetzung zwischen den beiden Staaten zwar beendet worden. Ein Wiederaufflammen des Konflikts mit erneuten Angriffen durch Drohnen und Raketenbeschuss könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Der Luftverkehr unterliege weiterhin starken Einschränkungen. Die Lage in der gesamten Region bleibe volatil und sehr angespannt. Deutsche Staatsangehörige würden aufgefordert, sofern möglich, Iran zu verlassen. Für sie bestehe (nach wie vor) die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Verhaftungen und Verurteilungen könnten jederzeit aufgrund konstruierter Vorwände wie beispielsweise Spionagevorwürfen erfolgen. Sie könnten als politisches Druckmittel dienen und so unschuldige Betroffene einer langen Haft unter harten Bedingungen aussetzen. Irankritische Äußerungen, auch vor der Reise und beispielsweise in sozialen Medien, könnten von iranischer Seite überwacht werden und ein Grund für Strafverfolgung sein. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 26. Januar 2025, im Internet aufrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/reiseundsicherheit/iransicherheit-202396. cc. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022 und nach Überzeugung der Kammer auch aktuell nach der erneuten Verschärfung der Sicherheitslage in Iran weiter nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Nach wie vor entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. insoweit schon OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f.; jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu auch VG Aachen, Urteile vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 57 ff., vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51, jeweils m. w. N. b. Diese Erkenntnislage zugrunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch seine politischen Aktivitäten in Deutschland in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass er dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden und dieser über sein politisches Engagement informiert ist und den Kläger als eine Bedrohung empfinden wird. Offen bleiben kann bei dieser Sachlage, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist. Die Kammer ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers sowie der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Kläger aktives Mitglied der kurdischen und von der iranischen Regierung als separatistisch eingestuften PDKI ist und sie in Deutschland nunmehr bereits über einen längeren Zeitraum hinweg auf vielfältige Weise unterstützt und in dieser Weise exilpolitisch in herausgehobener Weise aktiv ist. Seine Parteimitgliedschaft wird durch die vorgelegten Bescheinigungen der PDKI (vgl. die „Attestation“ vom 11. Mai 2019, Bl. 323 der Bundesamtsakte, und den „Letter of Confirmation“ des Parteibüros der PDKI vom 28. Juni 2020, Bl. 21 der Gerichtsakte) bestätigt und steht nach den glaubhaften Angaben des Zeugen E. außer Zweifel. Der Zeuge E. hat glaubhaft bekundet, dass er den Kläger als Vorsitzender der PDKI in Deutschland seit Jahren sogar persönlich kennt und in seiner Parteiarbeit begleitet und unterstützt. Seine Aussagen zu Struktur und Organisation der Partei stimmen im Übrigen mit den Angaben des Klägers hierzu überein, entsprechen den hierzu vorliegenden Erkenntnissen und belegen, dass der Kläger im Februar 2024 in das fünfköpfige NRW-Komitee der PDKI gewählt worden ist und dort für den Bereich Organisation verantwortlich ist, der u. a. die inneren Angelegenheiten der Mitglieder, organisatorische Aufgaben im Zusammenhang mit Veranstaltungen und Protestaktionen sowie Mitgliederwerbung einschließlich der Betreuung der Mitgliedschaftsbewerber während der Probe- bzw. Prüfzeit umfasst. Die Wahl des Klägers wurde durch die Deutsche Sektion der PDKI in einem Schreiben vom 15. Februar 2024 ausdrücklich bestätigt (vgl. Bl. 151 der Gerichtsakte). Nach seinen insoweit glaubhaften Angaben, die vom Zeugen E. ausdrücklich bestätigt wurden, füllt der Kläger diese Funktion innerhalb der Partei auch aktiv aus. Seine politischen Aktivitäten in Deutschland gehen damit über die bloße Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen deutlich hinaus. Denn der Kläger ist nicht nur Teilnehmer solcher Veranstaltungen; inzwischen ist er zudem Funktionär der Partei und überdies als Sicherheitschef auch für die Sicherheit einer Vielzahl von Veranstaltungen unter der Führung des NRW-Komitees der PDKI zuständig und verantwortlich. Seine Schilderungen hierzu, insbesondere zu seinem nicht nach außen tretenden innerparteilichen Arbeiten sowie der hinzutretenden Vertretung der Partei in der Öffentlichkeit bei Veranstaltungen und Protestaktionen, waren in der mündlichen Verhandlung in sich schlüssig, nachvollziehbar und emotional, die Darstellung gleichzeitig nicht erkennbar übertrieben. Der Kläger hat hierbei einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die Kammer davon überzeugt, dass er politisch in herausgehobener Weise aktiv ist und sich aus tiefer Überzeugung insbesondere für kurdische Belange einsetzt. Dieses politische Engagement für die Angelegenheiten der Kurden zeigt sich auch in der entsprechenden und bereits seit Jahren unter seinem Klarnamen erfolgenden Betätigung in den sozialen Medien. Seine Angaben werden schließlich durch die von ihm vorgelegten Lichtbilder bestätigt, die ihn nicht nur bei Demonstrationen in verschiedenen Städten als aktiven Teilnehmer und Vertreter der PDKI zeigen - in einem Fall auch als Redner -, sondern ihn auch als Teilnehmer von Parteiveranstaltungen der PDKI und anderer prokurdischer und regimekritischer Veranstaltungen ausweisen, an der u. a. mit Herrn N. der Vorsitzende der PDKI bzw. mit Herrn O. deren Sprecher und damit die ranghöchsten Parteifunktionäre teilgenommen haben. Vgl. zu diesen Parteifunktionären: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 6 ff., 9. Im Fall des Klägers kommt hinzu, dass er, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung durch eine mit Unterstützung des Dolmetschers erfolgte Inaugenscheinnahme des entsprechenden Videos einen Eindruck verschaffen konnte, dem Kurd Channel als dem nach den Angaben des Zeugen E. medialen Parteiorgan der PDKI vor drei Monaten ein Interview mit prokurdischem Hintergrund gegeben hat, das bei YouTube veröffentlicht worden ist und ihn damit auch einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber als Mitglied der PDKI ausgewiesen hat. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seines Einzelfalls besteht für die Kammer nach allem kein Zweifel daran, dass die beschriebenen politischen Aktivitäten des Klägers dem iranischen Staat bekannt geworden sind, er identifiziert worden ist und als ein ernstzunehmender Regimekritiker angesehen wird, für den nach der eingangs geschilderten Erkenntnislage ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. Hiervon ist nach der bereits dargestellten Erkenntnislage gerade derzeit und mit Blick auf die aktuell anzunehmende und sich vielfach zeigende besondere Empfindlichkeit der iranischen Regierung ohne weiteres auszugehen. Das hohe Interesse des Regimes an der Beobachtung insbesondere der als regimefeindlich und separatistisch angesehenen prokurdischen Parteien liegt bei der aktuellen Sicherheitslage im Land auf der Hand. Anhaltspunkte dafür, dass die politischen Aktivitäten des Klägers - für das iranische Regime erkennbar - allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt sind, hat die Kammer nicht. Hiergegen spricht das erhebliche und glaubhafte politische Engagement des Klägers. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.