Leitsatz: 1. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger nachgekommen ist, kann noch nicht gefolgert werden, dass er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag umzustellen hat. 2. Das gegen die Verlängerung der Probezeit gerichtete Klagebegehren ist ein zulässiges Rechtsschutzziel, das auch nach Teilnahme am angeordneten Aufbauseminar zulässigerweise mit der Anfechtungsklage verfolgt werden kann. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Anordnung, an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilzunehmen. Der davon betroffene Kläger hat diese Anordnung während des Klageverfahrens erfüllt. Am 27. Oktober 2021 wurde dem Kläger eine Fahrerlaubnis auf Probe mit einer Probezeit bis zum 27. Oktober 2023 erteilt. Am 20. Oktober 2022 überschritt er als Führer eines Kraftfahrzeuges die (innerhalb geschlossener Ortschaften) zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Toleranzabzug) um 21 km/h. Der deswegen ergangene Bußgeldbescheid vom 12. Dezember 2022 ist am 3. März 2023 rechtskräftig geworden. Mit Ordnungsverfügung vom 14. Mai 2024, zugestellt am 16. Mai 2024, ordnete die Beklagte die Teilnahme des Klägers an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an. Die Beklagte forderte den Kläger auf, die Teilnahme bis zum 25. Juli 2024 durch Vorlage einer Teilnahmebescheinigung nachzuweisen. Der Kläger wurde gebeten, bis spätestens 31. Mai 2024 eine Anmeldebestätigung bzw. einen Nachweis über den Vertragsabschluss für ein Aufbauseminar vorzulegen. Ferner erfolgte der Hinweis, dass sich die Probezeit um zwei Jahre, also bis zum 27. Oktober 2025, verlängert. Die Beklagte begründete die getroffene Maßnahme mit dem am 20. Oktober 2022 begangenen Verkehrsverstoß, der nach § 34 Abs. 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV) i.V.m. Anlage 12 als schwerwiegend zu bewerten sei. Die Eintragung in das Fahreignungsregister sei erfolgt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar seien damit erfüllt. In der Folge verlängerte die Beklagte die Frist zur Vorlage der Anmeldebestätigung zum Besuch des Aufbauseminars. Der Kläger hat am 14. Juni 2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Die Anordnung des Aufbauseminars stelle sich als unverhältnismäßige Maßnahme dar. Das folge insbesondere daraus, dass sie zu einer Verlängerung der Probezeit um zwei weitere Jahre führe, obwohl es sich bei dem in Rede stehenden Geschwindigkeitsverstoß lediglich um einen sogenannten „A‑Verstoß“ handele, der ein Verstoß leichterer Natur sei. Es komme hinzu, dass seit dem Vorfall vom 20. Oktober 2022 ein erheblicher Zeitraum von insgesamt 18 Monaten verstrichen sei. Dies habe allein die Beklagte zu vertreten. Die schleppende Bearbeitung liege in ihrer Organisation begründet. Die Probezeit nach erstmaliger Fahrerlaubniserteilung sei im Oktober 2023 abgelaufen. Mit einer Maßnahme, die erst 9 Monate später erfolge, könne der mit dem Aufbauseminar verfolgte Gesetzeszweck, nämlich die Verbesserung der Fähigkeiten von Fahranfängern nicht mehr erreicht werden. Die Anordnung sei daher insgesamt als willkürlich und unverhältnismäßig anzusehen, zumal der betreffende Verstoß bis zum heutigen Tage der einzige geblieben sei. Vom 27. Juni 2025 bis zum 11. Juli 2025 hat der Kläger erfolgreich an einem Aufbauseminar für Fahranfänger teilgenommen und darüber am 12. Juli 2025 eine Bescheinigung vorgelegt. Der Kläger beantragt zuletzt, „die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Mai 2024 aufzuheben bzw. für den Fall der Erledigung festzustellen, dass die Anordnung eines Aufbauseminars rechtswidrig gewesen ist.“ Die Beklagte beantragt, die Klage vollumfänglich abzuweisen. Zur Begründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, die Anordnung des Aufbauseminars für Fahranfänger sei aufgrund der rechtskräftigen Entscheidung über die begangene Ordnungswidrigkeit vom 20. Oktober 2022 erfolgt. Die Maßnahme könne auch nach Ablauf der Probezeit erfolgen und habe zur Folge, dass sich die Probezeit verlängere. Der Vorsitzende hat am 17. Juli 2024 mit den Beteiligten einen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Terminsniederschrift wird verwiesen. Die Beteiligten haben auf mündliche Verhandlung verzichtet und – in der Folge – die Zustimmung zu einer Entscheidung durch den Vorsitzenden erteilt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht kann im Einverständnis der Beteiligten über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden entscheiden, vgl. §§ 101 Abs. 2, 87a Abs. 2 VwGO. Die Klage hat keinen Erfolg. Allerdings ist sie nicht schon unzulässig. Insbesondere ist sie nach Auffassung des Gerichts weiterhin mit der durch die Antragsformulierung in den Vordergrund gerückten Anfechtungsklage statthaft, vgl. § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO. Die mit der Klage angefochtene Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2024 hat ihre Beschwer für den Kläger nicht verloren und kann daher nicht als „erledigt“ im Sinne des § 41 Abs. 2 VwVfG NRW angesehen werden. Mit der Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars hat sich die Probezeit für den Kläger gemäß § 2a Abs. 2a Satz 1 StVG um zwei Jahre verlängert, mithin bis zum 27. Oktober 2025. Dies belastet den Kläger nach wie vor. Eine Aufhebung der Ordnungsverfügung würde diese Belastung beseitigen und stellt damit ein zulässiges Rechtsschutzziel dar. Aus dem Umstand, dass der Kläger im Laufe des Klageverfahrens der Anordnung zum Besuch des Aufbauseminars nachgekommen ist, kann daher noch nicht gefolgert werden, dass sein ursprüngliches Klagebegehren durch Erledigung unzulässig geworden ist und er seinen Anfechtungsantrag auf einen Fortsetzungsfeststellungsantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO hätte umstellen müssen. Vgl. ebenso Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 16. April 2012 - 16 A 108/12 - juris Rn. 6 in einem obiter dictum zur Rückumstellung auf einen Anfechtungsantrag; VG München, Urteil vom 4. August 2006 - M 6a K 06.857 - juris Rn. 20 und Trésoret in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl., § 2a StVG (Stand: 14. April 2025), Rn. 223; anderer Ansicht VG Augsburg, Urteil vom 21. September 2004 - Au 3 K 04.942 - juris Rn. 11. Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Mai 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Als rechtliche Grundlage für die Anordnung der Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger hat die Beklagte zutreffend § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG in Verbindung mit den §§ 32 ff. FeV herangezogen. Bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnis wird diese auf Probe erteilt; die Probezeit dauert zwei Jahre vom Zeitpunkt der Erteilung an, vgl. § 2a Abs. 1 Satz 1 StVG. Gelingt es dem Fahrerlaubnisinhaber nicht, sich in dieser Probezeit zu bewähren, so ist die Fahrerlaubnisbehörde verpflichtet, Maßnahmen nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 StVG zu ergreifen. Es handelt sich hierbei jeweils um eine gebundene Entscheidung. Der Fahrerlaubnisbehörde wird diesbezüglich kein Ermessen eingeräumt. Nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG hat die Fahrerlaubnisbehörde gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis, gegen den wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 lit. a oder c StVG in das Verkehrszentralregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen. Bei der verkehrsrechtlichen Auffälligkeit innerhalb der Probezeit muss es sich um eine „schwerwiegende“ oder zwei „weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen“ gehandelt haben. Die dazu erforderliche Bewertung erfolgt gemäß § 34 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) nach dem Katalog in Anlage 12 zur FeV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG sind vorliegend erfüllt. Gegen den Kläger erging - während seiner Probezeit - eine rechtskräftige Entscheidung über eine schwerwiegende Zuwiderhandlung in Form einer Verkehrsordnungswidrigkeit, die in das Fahreignungsregister einzutragen war. Nach den rechtskräftigen Feststellungen der Bußgeldbehörde überschritt der Kläger am 20. Oktober 2022 als Führer eines Kraftfahrzeuges die innerhalb geschlossener Ortschaften zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h (nach Toleranzabzug) um 21 km/h. Dieser Vorfall stellt eine Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 24 Abs. 1 StVG i.V.m §§ 49 Nr. 3, 41 Abs. 2, 3 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) dar, die im Bußgeldbescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2022 mit einem Bußgeld in Höhe von 115 Euro geahndet wurde. Der dem Kläger zugestellte Bußgeldbescheid ist am 3. März 2023 rechtskräftig geworden. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Dies hat zur Folge, dass die Behörde - ebenso wie das angerufene Verwaltungsgericht - nicht zu prüfen hat, ob der Fahrerlaubnisinhaber die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen hat oder ob Rechtfertigungsgründe bestehen. Die rechtskräftige Bußgeldentscheidung war gemäß § 28 Abs. 3 Nr. 3 lit. a) bb) StVG in das Fahreignungsregister einzutragen, da aufgrund der begangenen Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße von 115 Euro festgesetzt war, vgl. Tabelle 1 lit. c) lfd. Nr. 11.3.4 im Anhang zu Abschnitt 1 lfd. Nr. 11.3 der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV). Darüber hinaus war der Verstoß als verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeit nach Ziffer 3.2.2 der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt im Fahreignungs-Bewertungssystem zu bewerten und im Fahreignungsregister zu speichern. Die dementsprechend erfolgte Eintragung und der Punktestand des Klägers ergeben sich aus der Fahreignungsregister (FAER)-Auskunft vom 13. Mai 2024. Die mit dem Bußgeldbescheid geahndete Geschwindigkeitsüberschreitung stellt eine „schwerwiegende Zuwiderhandlung“ im Sinne des § 2a Abs. 2 Nr. 1 StVG dar, wie sich aus Abschnitt A Nr. 2.1 der Anlage 12 zu § 34 FeV ergibt. Der Vorfall am 20. Oktober 2022 fällt in die zweijährige Probezeit des Klägers. Die Fahrerlaubnis wurde am 27. Oktober 2021 erteilt, so dass die Probezeit regulär bis zum 27. Oktober 2023 andauerte. Die Anordnung zum Besuch eines Aufbauseminars für Fahranfänger hat nach der Regelung in § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auch dann noch zu erfolgen, wenn, wie beim Kläger, „die Probezeit zwischenzeitlich abgelaufen ist“. Der Einwand, die Maßnahme sei damit insgesamt „willkürlich und unverhältnismäßig“ greift nicht durch. Angesichts der besonderen Gefahren für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs, die von Fahranfängern auf Grund mangelnder Fahrzeugbeherrschung und mangelnder Erfahrung in der Einschätzung der Straßenverhältnisse und Verkehrsverhältnisse ausgehen, steht es zu dem von § 2a StVG verfolgten Zweck nicht außer Verhältnis und ist sachgerecht, wenn der Verordnungsgeber jede in das Verkehrszentralregister einzutragende Geschwindigkeitsüberschreitung als schwerwiegend im Sinne dieser Vorschrift betrachtet und von einem ‑ auch nach Ablauf der Probezeit fortbestehenden ‑ Nachschulungsbedarf ausgeht. Die – den Kläger allein noch beschwerende – Verlängerung der Probezeit beruht auf der Vorschrift des § 2a Abs. 2a StVG. Danach verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre, wenn, wie hier, die Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG angeordnet worden ist. Nach alledem war die Klage abzuweisen. Nur der Klarstellung halber sei angemerkt, dass ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren zu keinem anderen Ergebnis geführt hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).