Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 3. bis 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2022 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Teheran/Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger aserbaidschanischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Ehemann von A.B., der Klägerin im parallel geführten Klageverfahren 10 K 43/23.A. Der Kläger verließ eigenen Angaben zufolge am 24. Juli 2022 sein Heimatland gemeinsam mit seiner Ehefrau und reiste mit ihr nach Zwischenaufenthalten in der Türkei, Griechenland und Italien am 14. September 2022 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo beide am 24. Oktober 2022 bei der Beklagten einen Asylantrag stellten. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 8. November 2022 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran die Schule bis zum Abitur besucht. Er sei Schreiner und habe eine eigene Werkstatt gehabt. Nebenbei habe er als DJ gearbeitet. Wenn man Partys gefeiert habe, Geburtstage und Hochzeiten, habe man ihn buchen können. Kurz vor seiner Ausreise sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau zu einer Party eingeladen gewesen. Als er sich gerade vorbereitet habe, sei ein Freund zu ihm gekommen und habe ihm einen Karton mit alkoholischen Getränken und eine Tüte mit Tabletten gebracht, die er für ihn habe aufbewahren und später zur Party mitbringen sollen. Es habe sich um 300 g Ecstasy-Tabletten gehandelt. Er habe den Karton auf dem Balkon versteckt und die Tabletten in ein Schränkchen getan. Er sei dann von seiner Mutter angerufen worden, die ihm gesagt habe, dass sein Vater krank geworden sei. Er habe seinen Vater deswegen in eine Klinik gebracht und sei später in der Klinik von seiner Frau angerufen worden. Diese habe ihm berichtet, dass drei Beamte bei ihnen zu Hause seien. Er habe die Männer im Hintergrund hören können. Sie hätten ständig gesagt, dass er nach Hause kommen solle. Er habe seinem Vater hiervon erzählt. Sein Vater sei selbst früher Polizist gewesen und habe ihm gesagt, er solle nicht nach Hause zurückgehen. Er werde sich um die Sache kümmern. Den Freund, der ihm die Sachen gegeben habe, habe er nicht erreichen können. Gegen Mitternacht habe sein Vater ihn angerufen und ihm gesagt, er könne nicht beweisen, dass die Sachen nicht ihm gehört hätten. Außerdem habe er noch eine offene Akte und könne deswegen sehr hart bestraft werden. Er habe sich verstecken sollen. Vor drei Jahren sei er bereits einmal wegen alkoholischer Getränke erwischt worden. Er sei zunächst zu drei Jahren Gefängnis auf Bewährung verurteilt worden. Die Bewährungszeit von zehn Jahren laufe noch. Er habe damals seine Arbeitslizenz als Kaution gegeben. Zweimal sei er auch schon wegen Alkoholtrinkens ausgepeitscht worden, einmal mit 70 Schlägen, das andere Mal mit 130 Schlägen. Er sei dann nach C. gefahren. Seine Frau sei zu ihm nachgekommen. Ein erster Versuch, über die Türkei auszureisen, sei misslungen. Dann seien sie mit gefälschten Pässen ausgereist und hätten sich zunächst in Istanbul aufgehalten. Nachdem sein Vater ihm mitgeteilt habe, dass ihn bestimmt eine Haftstrafe erwarte, habe er gewusst, dass er das Land verlassen müsse. Sein Vater habe nichts mehr für ihn tun können, weil einer der drei Beamten von der Geheimdienstabteilung der Revolutionsgarde gewesen sei. Er befürchte, deswegen hart bestraft zu werden. Er habe sich auch öfter an Demonstrationen beteiligt, sei aber nie erwischt worden. Seit sieben oder acht Jahren habe er sich zudem von der islamischen Religion abgewendet. Wenn jemand im Namen einer Religion Menschen enthaupte, sei das nicht die richtige Religion für ihn. Er habe ein paar armenische Freunde und wolle gerne das Christentum als Religion auswählen. Dazu sei er aber noch nicht bereit. Seit Jahren bete er schon nicht mehr, lese keinen Koran und beteilige sich nicht an den Fastenritualen. Deswegen habe er aber keine Probleme gehabt, sein Vater habe seine Überzeugung respektiert. Mithilfe eines Schleppers sei er mit seiner Frau schließlich nach Griechenland und später nach Deutschland gereist. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 77-86 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 8. Dezember 2022, am 30. Dezember 2022 zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 6. Januar 2023 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt er aus, Alkohol sei in Iran nach islamischem Recht strengstens verboten, der Konsum könne zur Verhängung der Todesstrafe führen. Dass die ihm vorgeworfenen Taten nicht bloß zu einer strafrechtlichen, sondern zu einer politischen Verfolgung führten, zeige der Umstand, dass bei der Hausdurchsuchung ein Beamter des Geheimdienstes der Revolutionsgarde beteiligt gewesen sei. Diese sei nicht für eine normale Strafverfolgung zuständig, sondern habe neben der Aufrechterhaltung des politischen Systems zum Ziel, abweichende regimekritische Bewegungen zu unterbinden. Insbesondere durch den Besitz von Alkohol in Verbindung mit seinen vorherigen Straftaten liege bei ihm aus Sicht der Revolutionsgarde eine Auflehnung gegen die Scharia und damit zugleich gegen das islamische Regime vor. Er sei bereits dreimal wegen Verstößen gegen das strikte Alkoholverbot verurteilt worden. Zweimal habe er Peitschenhiebe bekommen, für das dritte Mal sei er zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Nach islamischem Recht stehe auf den vierten Verstoß die Verhängung der Todesstrafe, die auch vollstreckt werde. Ein vierter Verstoß sei in dem Vorfall zu sehen, der zu seiner Ausreise geführt habe. Gegen diesen Vorwurf könne er sich in Iran nicht in einem rechtsstaatlichen Verfahren zur Wehr setzen. Das Risiko einer Todesstrafe erhöhe sich hierdurch in erheblichem Maße. Auch die aktuelle politische Lage in Iran sei erschwerend und gefahrerhöhend zu berücksichtigen. Er stelle mit seiner Tätigkeit als DJ, seiner Verbindung zu Alkohol und Drogen sowie seiner Abwendung vom islamischen Glauben ein Sinnbild derjenigen Strömung aus jungen, unabhängigen und freiheitsliebenden Menschen dar, die für die jüngsten Protestaktionen in Iran verantwortlich gewesen seien. Er habe daher begründete Sorge, dass auch dieser Lebenswandel dazu führen werde, dass er willkürlichen und gewaltvollen Maßnahmen der iranischen Behörden ausgesetzt sei. Ihm sei auch ein Haftantritt in einem iranischen Gefängnis nicht zuzumuten. Ihn würde eine menschenunwürdige Behandlung erwarten, dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass er sich vom islamischen Glauben abgewendet habe und ihm im Gefängnis nicht möglich sein werde, dies zu verbergen. Diese Gefahr bestehe nach wie vor. Seine Eltern würden aktuell immer wieder von Strafverfolgungsbeamten aufgesucht, die ihr Haus durchsuchten. Sein Bruder habe zwischenzeitlich Einblick in sein Verfahren über das Sana-Portal nehmen können. Er habe hierbei einen Screenshot eines Dokuments machen können, aus dem hervorgehe, dass ihm Verfolgung drohe und er persönlich bei Gericht vorstellig werden müsse, um sein Gerichtsurteil abzuholen. Er selbst habe bisher mehrfach vergeblich versucht, das Sana-Portal zu öffnen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 8. Dezember 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 K 43/23.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 8. Dezember 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang insofern als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, als ihm in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheids die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Soweit er mit seinem (ersten) Hilfsantrag die Zuerkennung subsidiären Schutzes begehrt, ist die Klage jedoch erfolgreich. Die Ablehnung der Zuerkennung subsidiären Schutzes in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheids erweist sich als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung aufgrund der von ihm vorgetragenen drohenden Bestrafung wegen eines Alkohol- und Drogendelikts noch Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner (negativen) Religionsfreiheit oder aus anderen Gründen. a. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt ausgereist. aa. Eine Vorverfolgung wegen etwaiger politischer Aktivitäten trägt der Kläger selbst nicht vor. Soweit er in seiner Anhörung beim Bundesamt und auch in der mündlichen Verhandlung die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen vorgetragen hat, so sind diese Aktivitäten, soweit sie in Iran stattgefunden haben, seinen eigenen Angaben zufolge für ihn folgenlos geblieben und waren nicht kausal für seine Ausreise. Gleiches gilt, soweit der Kläger sich darauf beruft, vom islamischen Glauben abgefallen zu sein. Vor seiner Ausreise hat dies seinem eigenen Vorbringen zufolge nicht zu Schwierigkeiten geführt. bb. Ausgereist sei er, weil ihm der Besitz von Alkohol und Drogen vorgeworfen worden und er deshalb in der Gefahr gewesen sei, festgenommen und bestraft zu werden. Weil es sich bereits um das vierte Alkoholdelikt gehandelt habe, habe ihm nach islamischem Recht die Todesstrafe gedroht. Die vom Kläger damit beschriebene Verfolgungsfurcht bezieht sich aber nicht auf eine Vorverfolgung, der ein Verfolgungsmerkmal i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG zu Grunde liegt. Die sich bei Wahrunterstellung des Vortrags des Klägers ergebende strafrechtliche Verfolgung des ihm vorgeworfenen Alkohol- und Drogendelikts stellt keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG dar, die - wie es § 3a Abs. 3 AsylG jedoch erfordert - mit einem Verfolgungsgrund i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG (Rasse, Religion, Nationalität, politische Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe) verknüpft ist. Hierfür hat der Kläger weder etwas substantiiert vorgetragen noch ist dies sonst ersichtlich. Seine Abkehr vom Islam ist den Sicherheitsbehörden seinen eigenen Angaben zufolge offenbar verborgen geblieben und kann daher nicht mitursächlich für die Strafverfolgung gewesen sein. Etwaige Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen sind ebenso folgenlos geblieben und waren den Sicherheitsbehörden daher offenbar ebenfalls nicht bekannt. Hintergrund der Strafverfolgung ist dem Akteninhalt nach allein der strafrechtliche Vorwurf eines (wiederholten) Alkohol- und Drogendelikts. Soweit der Kläger vorträgt, die Beamten, die bei ihm zuhause nach ihm gesucht hätten, habe ein Mitglied der Geheimdienstabteilung der Revolutionsgarde begleitet, woraus der politische Charakter der Suche nach ihm folge und was zeige, dass man ihn auch unter Berücksichtigung seines Lebenswandels und seiner einschlägigen Vorgeschichte für einen Regimekritiker bzw. einen „Abtrünnigen“ halte, hat er die Kammer hiervon nicht überzeugen können. Er hat sich dabei schon nicht auf eigenes Erleben berufen können, sondern allein auf eine entsprechende Mitteilung seines Vaters, der jedoch bei der eigentlichen Durchsuchung nach dem vom Kläger und seiner Ehefrau übereinstimmend geschilderten Geschehensablauf ebenfalls nicht vor Ort gewesen ist. Sein Vater sei vielmehr erst auf der Wache dazu gestoßen, als er versucht und schließlich auch erreicht habe, die Ehefrau des Klägers freizubekommen. Die behauptete Involvierung der Revolutionsgarde in die Suche nach dem Kläger hält die Kammer daher für reine Spekulation. Auch aus dem Umstand, dass der Kläger ausweislich des zur Akte gereichten Justizdokuments eine elektronische Mitteilung/Vorladung des Revolutionsgerichts erhalten hat, folgt ebenfalls nicht, dass es sich nicht um eine reguläre Strafverfolgung eines Alkohol- und Drogendelikts, sondern um eine politisch ausgerichtete Verfolgung eines Regimegegners gehandelt hat. Denn in die Zuständigkeit des Revolutionsgerichts fallen insbesondere auch Drogendelikte. Vgl. Bundesamt, Länderreport Iran - Das Justizwesen der Islamischen Republik, Stand: 12/2022, S. 8 f. Dies wird schließlich bestätigt durch den Inhalt der vorgelegten elektronischen Mitteilung. Ausweislich der ebenfalls vorgelegten und vom Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung als zutreffend bestätigten Übersetzung dieses Dokuments ist dem Kläger mit dem Vorwurf eines Verbrechens des Besitzes und Verkaufs von 60 Flaschen ausländischen Alkohols und von 300 g Ecstasy-Pillen ein allgemeiner Strafvorwurf gemacht worden, und nicht etwa ein Vergehen gegen die nationale Sicherheit der Islamischen Republik, Feindschaft gegen Gott (moharebeh), Verderbtheit auf Erden (efsad-e fi´l-´arz), Terrorismus oder Beleidigung des islamischen Führers o. Ä. vorgeworfen worden. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der aufgezeigten Umstände hat das Gericht daher nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass der Kläger wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vorverfolgt worden ist. b. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keinen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft relevanten Rückkehrgefahren ausgesetzt. aa. Soweit er sich darauf beruft, ihm als vom Glauben abgefallenem (gebürtigen) Muslim drohten in Iran wegen Apostasie staatliche Verfolgungsmaßnahmen, hat die Kammer (auch) hiervon keine Überzeugungsgewissheit erlangen können. (1) Die Kammer geht insoweit zur (positiven und negativen) Religionsfreiheit in Iran von Folgendem aus: In Iran kann der schlichte Abfall vom Glauben dann zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen in Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 89 ff., 93, 99 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 13; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/2022, S. 23 ff.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 92 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 105 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15. Aus der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich allgemein weiter, dass etwa in Iran zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann gefährdet sind, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Diese Konvertiten laufen in Iran Gefahr, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dasselbe gilt für Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 99 f., 105 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; amnesty international, Report Iran 2023, 24. April 2024, S. 7 f.; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 6 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Christian and Christian converts, Februar 2020, S. 23 ff.; Bundesamt, Länderreport 10: Iran - Situation der Christen, 3/2019, S. 9 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran - House Churches and Convents, Februar 2018, S. 7 f.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 110 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 125 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 12; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 81 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG S. - H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 70 ff. (2) Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Würdigung des gesamten Akteninhalts sowie nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und vor allem nach außen erkennbar vom Islam abgewendet hat und dies von einer identitätsprägenden Überzeugung getragen wird (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat das Gericht schon nicht davon überzeugen können, dass es sich bei der von ihm bereits für die Zeit seines Aufenthalts in Iran beschriebenen Abwendung vom islamischen Glauben tatsächlich um einen echten, von einer identitätsprägenden Überzeugung getragenen Abfall vom Islam gehandelt hat. Denn seine Angaben hierzu, insbesondere zu den Gründen, die zu diesem Glaubensabfall geführt haben sollen, waren bereits beim Bundesamt oberflächlich und inhaltsleer. Die Angaben des Klägers beschränkten sich im Wesentlichen darauf, eine Religion, in deren Namen Menschen enthauptet würden, sei nicht die richtige Religion für ihn. Das Gericht stellt zwar nicht grundsätzlich in Frage, dass der Kläger dem Islam auch schon in Iran kritisch gegenüberstand und Gewalt- und andere Unrechtshandlungen, die im Namen des Islam geschehen, verurteilt hat. Seine Angaben lassen damit zwar auf eine islamkritische Haltung schließen, nicht jedoch auf eine identitätsprägende Überzeugung, die zu einer Abkehr vom Islam und insbesondere auch dem Wunsch geführt hat, seine Abkehr vom Glauben öffentlich kundzutun. Nur das wäre nach der Erkenntnislage aber geeignet, eine Verfolgungsgefahr auszulösen. Dies trägt aber nicht einmal der Kläger selbst vor, der eigenen Angaben zufolge in Iran bereits sieben oder acht Jahre lang seinen Abfall vom islamischen Glauben im Verborgenen - nur für seine Eltern und die Familie sichtbar - gelebt haben will. Geäußert habe sich seine Abkehr vom Glauben darin, dass er islamische Rituale nicht eingehalten, nicht gebetet, den Koran nicht gelesen und nicht gefastet habe. Allein die fehlende Teilnahme an islamischen Riten und/oder eine kritische Distanz zum Islam führen aber, wenn diese Kritik nicht einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wird, nach der Erkenntnislage ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht vorgetragener - Umstände nicht zu einem Interesse des iranischen Staates, den „Abtrünnigen“ zu bestrafen. Die von ihm geschilderten inneren Vorgänge reichen daher für die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie nicht aus. bb. Verfolgungsgefahren folgen überdies nicht aus etwaigen exilpolitischen Aktivitäten des Klägers. Diese hat er bereits nicht substantiiert vorgetragen. Soweit er in der mündlichen Verhandlung von Teilnahmen an regimekritischen Demonstrationen berichtet hat, ist selbst für den Fall, dass es sich um exilpolitische Demonstrationen in Deutschland gehandelt haben sollte, schon weder vorgetragen noch sonst erkennbar, dass der Kläger für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar („aus der Masse heraus“) in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Vgl. dazu, dass allein dies geeignet ist, Verfolgungsgefahren wegen exilpolitischer Aktivitäten zu begründen: VG Aachen, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 77 ff., 93, m. w. N., cc. Auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt des Klägers und/oder die Stellung des Asylantrags lösen bei einer Rückkehr schließlich keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 28; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 184; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff., vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 147 ff., vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 53 ff., und vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N. Unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens des Klägers ist daher zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - auch in der Kumulation der vorgetragenen Einzelumstände - eine i. S. d. §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 3b Abs. 1 AsylG politische Verfolgung des Klägers nicht beachtlich wahrscheinlich. II. Der Kläger hat aber den mit seinem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene gegenteilige Feststellung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass stichhaltige Gründe dafür vorliegen, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1) und in Form von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. a. Der Kläger hat zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) stichhaltige Gründe dafür vorgetragen, dass ihm im Fall einer Rückkehr nach Iran dort ein ernsthafter Schaden droht. Ihm kann insbesondere geglaubt werden, dass er bei einer Rückkehr Gefahr läuft, wegen des vierten Alkoholdeliktes mit der Verhängung der Todesstrafe bedroht zu sein. aa. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung zunächst überzeugend und glaubhaft vorgetragen, dass er bereits dreimal wegen Alkoholdelikten verurteilt worden ist. Nach seinen nach dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung gewinnen konnte, ehrlichen und überdies widerspruchsfreien Angaben war er in der Vergangenheit zweimal wegen Alkoholdelikten zu Peitschenhieben verurteilt worden, wobei die Anzahl der Hiebe beim zweiten Mal, weil es sich insoweit bereits um eine Wiederholungstat gehandelt hatte, spürbar von 70 auf 130 Hiebe erhöht worden war. Ebenfalls glaubhaft und nachvollziehbar sind die Angaben des Klägers zu seiner dritten Verurteilung, bei der er mit Blick auf die vorausgegangenen zwei Verurteilungen anders behandelt worden und nicht mehr nur zu Peitschenhieben, sondern bereits zu einer Haftstrafe auf Bewährung verurteilt worden war. Die Angaben des Klägers zu seinen Vorverurteilungen waren erkennbar von eigenem Erleben geprägt und haben keine Anzeichen von Steigerungen oder Ausschmückungen enthalten. Sie haben das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger bereits dreimal wegen Alkoholdelikten verurteilt worden ist. Glaubhaft ist schließlich, dass es zu dem Vorwurf einer vierten Alkoholtat gekommen ist, die aus Sicht der Justizbehörden zudem mit einem Drogendelikt verbunden war. Die Angaben des Klägers, soweit diese auf eigenem Erleben beruhten, und die hiermit korrespondierenden Angaben seiner ebenfalls in der mündlichen Verhandlung hierzu befragten Ehefrau waren in sich stimmig, widerspruchsfrei, emotional und insgesamt glaubhaft. Auch insoweit haben beide Eheleute auf Steigerungen und Ausschmückungen verzichtet und einen Lebenssachverhalt präsentiert, der das Gericht von eigenem Erleben überzeugt hat. Zweifel, die sich mit Blick darauf zeigen, dass zunächst schwer nachvollziehbar ist, dass der Kläger angesichts seiner Vorgeschichte überhaupt das Risiko einer weiteren Verbindung mit Alkohol und/oder Drogen eingegangen ist, werden letztlich ausgeräumt durch das im Verfahren zur Akte gereichte Justizdokument, das zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) belegt, dass gegen den Kläger wegen des Verdachts eines Alkohol- und Drogendelikts ein Strafverfahren beim Revolutionsgericht in Teheran geführt wird bzw. geführt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine Fälschung handeln könnte, haben sich für das Gericht nicht ergeben und hat auch das Bundesamt, dem das Dokument vor der mündlichen Verhandlung zugeleitet worden ist, nicht aufgezeigt. Der Kläger hat in diesem Zusammenhang in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und nachvollziehbar bekundet, wir er in den Besitz dieses Dokuments gekommen ist. Insoweit hat er in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert, dass und wie sein Bruder in der Lage gewesen ist, Anfang des Jahres 2023 in Iran das Dokument im Sana-Portal mit den Registrierungsdaten des Klägers abzurufen. Die Angaben hierzu waren in sich stimmig und stehen auch im Einklang mit der Auskunftsklage zu diesem Justizportal und den Möglichkeiten, dort Justizdaten abzurufen. Vgl. hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 28 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 196 f.; vgl. zum SANA-System u. a. auch Bundesamt, Länderreport 46: Iran - Digitalisierung im Justizapparat, Stand: 12/2021, S. 2 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: SANA-System und Zugang zu Gerichtsakten aus dem Ausland, 26. November 2021, S. 4 ff.; ACCORD, Anfragebeantwortung zum Iran: Überprüfung des Status von an iranischen Gerichten anhängigen Strafverfahren online, 27. April 2020, S. 3. bb. Nach der Erkenntnislage ist in Iran die Todesstrafe nicht nur für qesas-Delikte (insb. vorsätzliche und unbeabsichtigte Tötung) vorgesehen, sondern auch für ta´zir-Delikte wie etwa Drogenhandel und hadd-Delikte, zu denen unter anderem auch Wiederholungsdelikte zählen, bei welchen die Todesstrafe gemäß Art. 136 IStGB beim vierten Mal anwendbar ist. Hierzu zählt unter anderem Alkoholkonsum. Vgl. Bundesamt, Länderkurzinformation Iran - Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, Stand: 12/2024, S. 1. Die häufigsten Straftatbestände, die eine Vollstreckung der Todesstrafe zur Folge haben, sind Tötungsdelikte und Drogenhandel. Bei Drogenvergehen wird laut Anti-Drogen-Gesetz zwar nur beim Vorliegen besonders schwerer Vergehen die Todesstrafe verhängt. Hierzu zählen insbesondere Delikte wie bandenmäßiger und bewaffneter Drogenhandel sowie wiederholte Verurteilungen im Zusammenhang mit ebensolchen Drogenvergehen. Menschenrechtsorganisationen weisen aber darauf hin, dass aufgrund von Drogenvergehen angeklagten Personen häufig das Recht auf faire Gerichtsverfahren verwehrt werde. Vgl. Bundesamt, Länderkurzinformation Iran - Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, Stand: 12/2024, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 23; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 86. Ausgehend hiervon ist zwar nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das erstmals verwirklichte Drogendelikt des Klägers, dem der Verkauf von Ecstasy-Pillen vorgeworfen wird, mit der Verhängung der Todesstrafe bedroht ist. Für das Wiederholungsdelikt des Alkoholkonsums kann dies nach der dargestellten Rechtslage aber gerade nicht ausgeschlossen werden, zumal dann, wenn wie hier der Vorwurf des Besitzes und Verkaufs von Drogen hinzukommt. Berichten zufolge wird die Todesstrafe insoweit nicht nur verhängt, sondern auch vollstreckt. Vgl. amnesty international, Iran: Wegen Trinkens von Alkohol hingerichtet!, Bericht vom 14. Juli 2020, im Internet aufrufbar unter https://amnesty-todesstrafe.de/2020/07/iran-wegen-trinkens-von-alkohol-hingerichtet/, zuletzt aufgerufen am 16. Mai 2025; vgl. zudem dazu, dass Iran nach Angaben von Menschenrechtsorganisationen weltweit zu den führenden Staaten zählt, die Todesurteile vollstrecken: Bundesamt, Länderkurzinformation Iran - Die Todesstrafe in der Islamischen Republik, Stand: 12/2024, S. 1 ff., 3 f., m. w. N., sowie BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 85, m. w. N Die im Zusammenhang mit der angeblich gewaltsamen Teilnahme an Protesten im Herbst 2022 verhängten Todesurteile haben zudem erneut gezeigt, dass die iranische Justiz nicht davor zurückschreckt, entgegen für Iran verbindlichen völkerrechtlichen Regelungen die Todesstrafe auch für Tatbestände zu verhängen, die nicht zu den schwersten Verbrechen zählen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 23; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 87 f. Damit liegen zur Überzeugung des Gerichts stichhaltige Gründe dafür vor, dass die Annahme beachtlich wahrscheinlich ist, dass im Fall des Klägers mit Blick auf das vierte Alkoholvergehen entsprechend der Rechtslage die Todesstrafe verhängt worden ist bzw. verhängt werden wird. b. Selbst wenn demgegenüber davon auszugehen sein sollte, dass die Todesstrafe für wiederholten Alkoholkonsum entgegen der Rechtslage tatsächlich nicht verhängt wird, so ist zur Überzeugung des Gerichts beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger dann jedenfalls zu einer langjährigen Haftstrafe verurteilt worden ist bzw. verurteilt werden wird. Für diesen Fall droht ihm aber zur Überzeugung des Gerichts eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung während der Haftzeit. Denn nach den der Kammer hierzu vorliegenden Erkenntnissen ist in Iran von Haftbedingungen auszugehen, die zu einem Verstoß gegen Art. 3 EMRK führen und im Fall des Klägers die Annahme einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung während der Haftzeit rechtfertigen. Die Haftbedingungen in iranischen Gefängnissen sind von massiver Überbelegung geprägt. Gefangene klagen häufig über schlechte Haftbedingungen, einschließlich der Verweigerung von medizinischer Versorgung. Auch wurde über unzureichende Versorgung mit Lebensmitteln, die langfristig zu entsprechenden Folgeschäden führen kann, körperliche Misshandlungen und unzureichende sanitäre Bedingungen berichtet. Wenn auch die Haftbedingungen für politische und sonstige Häftlinge stark voneinander abweichen und politische Häftlinge einem größeren Risiko von Folter und Misshandlungen in der Haft ausgesetzt sind, sind Folter und andere Misshandlungen nach wie vor weit verbreitet und werden systematisch angewendet. Die Regierung lässt keine unabhängige Überwachung der Haftbedingungen zu. Es ist bereits zu Hungerstreiks von Gefangenen gekommen, um gegen ihre Behandlung zu protestieren, wie auch zu versuchten Selbsttötungen, die auf die Haftbedingungen zurückgeführt werden. Teilweise werden die Haftbedingungen als grausam und unmenschlich beschrieben. Sie entsprechen nicht den Mindestgrundsätzen der Vereinten Nationen für die Behandlung von Gefangenen. Vgl. zu allem: Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 22; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 83 f.; amnesty international, Doppelt bestraft, Bericht vom 20. Januar 2023, im Internet aufrufbar unter https://www.amnesty.de/informieren/amnesty-journal/iran-proteste-Jina-Mahsa-Amini-evin-gefaengnis-haftbedingungen, zuletzt aufgerufen am 16. Mai 2025; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Haftbedingungen für Frauen, 4. Februar 2022, S. 4 f.; Accord, Anfragebeantwortung zum Iran: Haftbedingungen für weibliche Gefangene, 15. Dezember 2021, S. 1 f.; vgl. zudem VG Bayreuth, Urteil vom 14. April 2022 - B 10 K 19.30608 -, juris, S. 13 f.; VG Stuttgart, Urteil vom 9. Februar 2022 - A 11 K 575/20 -, juris, S. 12 f.; VG Oldenburg, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 13 A 2407/18 -, juris, S. 6. Damit liegen stichhaltige Gründe für einen ernsthaften Schaden vor, der dem Kläger auch landesweit droht (vgl. §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3e AsylG). Weil zudem Ausschlussgründe nach § 4 Abs. 2 AsylG nicht gegeben sind, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes vor. III. Die unter Ziffer 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, ist aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Einer Entscheidung über die mit dem (zweiten) Hilfsantrag begehrte Feststellung zu den behaupteten Abschiebungshindernissen bedarf es nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). IV. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist. V. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG und berücksichtigt das jeweilige Maß von Obsiegen und Unterliegen. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.