Beschluss
10 K 287/25.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0506.10K287.25A.00
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Tenor
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 werden, soweit sie die Klägerin betreffen, aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 werden, soweit sie die Klägerin betreffen, aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die am 00. 00. 0000 in R./Iran geborene Klägerin ist iranische Staatsangehörige persischer Volkszugehörigkeit. Sie ist die Ehefrau von F., dem Kläger im Klageverfahren 10 K 2230/22.A. Beide sind die Eltern der am 26. Juli 2014 in Iran geborenen Tochter Y., der Klägerin im abgetrennten Klageverfahren 10 K 288/25.A. Die Klägerin verließ eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2022 gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter ihr Heimatland und reiste mit ihnen am 5. Juni 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo alle am 26. Juli 2022 bei der Beklagten einen Asylantrag stellten. Im Rahmen ihrer am 4. August 2022 erfolgten Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) gab die Klägerin im Wesentlichen an: Sie habe in Iran die Schule mit dem Abitur abgeschlossen und danach Psychologie an der Universität studiert. Gearbeitet habe sie in einem Markt als Kassiererin. Ihr persönlich sei in Iran nichts passiert. Sie sei wegen ihres Mannes ausgereist. Sie habe nicht gewusst, ob ihr Mann gestorben oder noch am Leben sei. Sie habe ihn in mehreren Leichenhallen gesucht und habe einige unbekannte Leichen anschauen müssen. Das habe sie sehr belastet. Dadurch sei sie schwer depressiv geworden. Auch ihre Tochter sei krank geworden. Immer wenn sie Stress habe, bekomme sie nun Bauchschmerzen. Ihr Mann habe Probleme bekommen, weil er bei einer Party über seine Glaubensfreiheit und über Religion gesprochen habe. Deswegen sei ihm vorgeworfen worden, ein Abtrünniger zu sein und Propaganda gegen die islamische Regierung zu machen. Ihr Mann sei gefoltert und ständig bedroht worden. Zuletzt sei ihm gedroht worden, wenn er sich nicht melde, werde man seiner Frau und seinem Kind etwas antun. Ihr Mann sei vom 29. März 2022 bis 18. April 2022 weg gewesen. Die Party, auf der er sich zu seinem Glauben geäußert habe, sei am 27. März 2022 gewesen. Als er nach der Haft entlassen worden sei, sei er um 5 Uhr morgens nach Hause gekommen und habe geklingelt. Seine Kleider seien zerrissen und sein Gesicht voller blauer Flecken gewesen. Sie sei sehr schockiert und gleichzeitig sehr froh gewesen. Am 30. April 2022 seien die Beamten zu ihrem Elternhaus gekommen. Es seien Zivilbeamte gewesen. Sie hätten Funkgeräte gehabt. Daran habe ihr Mann die Gefahr erkannt und sei über das Dach geflohen. Im Fall einer Rückkehr nach Iran werde sie nicht nur wegen ihres Mannes Probleme haben, sondern auch wegen ihrer Zuwendung zum Christentum. Früher sei sie wie ihr Mann gewesen und habe nicht an eine Religion geglaubt. Der Islam sei eine Religion der Gewalt, die sie nicht gewählt habe. Sie habe auch keine religiösen Regeln eingehalten. Jetzt habe sie Interesse am Christentum gefunden. Das sei in Griechenland passiert. Ihre Tochter habe ein Mädchen aus Afghanistan getroffen, so habe sie die Mutter kennengelernt. Diese habe sie dann gefragt, ob sie sie begleiten wolle in eine Gemeinde. Sie habe sich dann dort sehr wohl gefühlt. Diese Frau habe sie im Höhepunkt ihrer Hoffnungslosigkeit getroffen und sie zu einer Hauskirche gebracht, wo auch Frauen aus Iran gewesen seien. So sei sie zum ersten Mal mit dem Christentum in Berührung kommen. Sie habe ein schönes Gefühl bekommen und sich wieder sehr ruhig gefühlt. Sie habe dann entschieden, Christin zu werden, und seitdem viel über das Christentum recherchiert. In Griechenland habe sie sich zwei Wochen lang mit dem Christentum beschäftigt. Seit sie in Deutschland seien, habe sie sich noch nicht getraut, allein zur Kirche zu gehen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 144-154 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 6. September 2022, zugestellt am 14. September 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin, ihres Ehemanns und ihrer Tochter auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde der Klägerin und ihren Familienangehörigen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden die Klägerin und ihre Familienangehörigen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Die Klägerin hat, zunächst gemeinsam mit ihrem Ehemann und ihrer Tochter, am 28. September 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt sie aus, sie sei wegen ihres Übertritts zum christlichen Glauben verfolgungsgefährdet. In Iran drohe ihr deswegen entweder Verfolgung durch staatliche Behörden oder auch im privaten Bereich durch nichtstaatliche Akteure, welche eine Abkehr vom christlichen Glauben gegebenenfalls auch durch gewaltsame Einflussnahme erzwingen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Die Klägerin hat im Klageverfahren ihre Taufurkunde vom 18. Mai 2024 vorgelegt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2025 hat die Kammer die ursprünglich unter dem Aktenzeichen 10 K 2230/22.A geführten Klageverfahren der Klägerin und ihrer Tochter abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 10 K 287/25.A (M.) und 10 K 288/25.A (Y.) fortgeführt. Für das Klageverfahren des Ehemanns der Klägerin ist es bei dem ursprünglichen Aktenzeichen verblieben. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihr subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch zu ihren Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren des am 14. Mai 2023 in Deutschland geborenen Sohns V. wurde mit ablehnendem Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2024 abgeschlossen (Az.: 10376741-439). Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Für die am 6. September 2024 in Deutschland geborene Tochter P. war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zunächst ein Asylverfahren noch nicht von Amts wegen eingeleitet worden. Mit dem Bundesamt am 30. April 2025 im Asylklageverfahren 10 K 2230/22.A übermittelten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Ehemanns der Klägerin vom gleichen Tag bestätigte dieser die Geburt des Kindes. Daraufhin wurde durch das Bundesamt das Asylverfahren des Kindes von Amts wegen eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 2230/22.A und 10 K 288/25.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend die Klägerin und ihre Familienangehörigen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber überwiegend nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. September 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im noch angefochtenen Umfang überwiegend als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Lediglich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids und das unter Ziffer 6. verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich derzeit als rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Insoweit ist der Bescheid aufzuheben. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. b. Im Rahmen der Prüfung, ob gemäß §§ 3 ff. AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität der Verfolgung erreichen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Beurteilung der religiösen Identität eines Schutzsuchenden ist dabei nicht nur die informatorische gerichtliche Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m. w. N. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend eine vorgetragene Konversion in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281, 284 ff. Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Es ist jedoch keine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorzunehmen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegt, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gebieten es, auch derartige Fallkonstellationen zutreffend zu erfassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 ff. Für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion kommt es daher darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr von der alten Religion - aktiv im Herkunftsland ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck der dort drohenden Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird. Insoweit ist auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten, nach den obigen Feststellungen gefahrträchtigen religiösen Praxis für den Konvertiten zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und ihm deshalb ein hinreichend schwerer Eingriff in seine Religionsfreiheit droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht der Klägerin in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung ihrer Religionsfreiheit noch eine Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen. a. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung trägt die Klägerin selbst nicht vor. Ausgereist sei sie wegen der Probleme ihres Mannes. Sie selbst habe keine Probleme gehabt. Mit Blick darauf, dass die Kammer im Asylklageverfahren des Ehemanns der Klägerin (10 K 2230/22.A) nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen konnte, dass dieser vorverfolgt ausgereist ist, folgt eine begründete Verfolgungsfurcht der Klägerin auch nicht aus etwaigen Verfolgungsgefahren für ihren Ehemann. b. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keinen relevanten Rückkehrgefahren ausgesetzt. aa. Der Klägerin ist es insbesondere nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass ihre Hinwendung zum Christentum - jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu einer Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr nach Iran führt und ihr wegen ihres Glaubenswechsels schwere strafrechtliche Sanktionen bzw. staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohten. (1) Die Kammer geht zur (positiven und negativen) Religionsfreiheit in Iran von Folgendem aus: In Iran kann der schlichte Abfall vom Glauben dann zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen in Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 89 ff., 93, 99 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 13; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/2022, S. 23 ff.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 92 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 105 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15. Aus der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich allgemein weiter, dass etwa in Iran zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann gefährdet sind, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Diese Konvertiten laufen in Iran Gefahr, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Gleiches gilt für Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 99 f., 105 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; amnesty international, Report Iran 2023, 24. April 2024, S. 7 f.; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 6 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Christian and Christian converts, Februar 2020, S. 23 ff.; Bundesamt, Länderreport 10: Iran - Situation der Christen, 3/2019, S. 9 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran - House Churches and Convents, Februar 2018, S. 7 f.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 110 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 125 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 12; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 81 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG S. - H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 70 ff. (2) Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Würdigung des gesamten Akteninhalts sowie nach der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass sie sich aufgrund einer ernsthaften inneren Überzeugung dem Christentum zugewandt hat, den christlichen Glauben aktiv und nach außen erkennbar lebt und diese christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer hat bereits Zweifel daran, dass die Klägerin formal schon zum Christentum übergetreten ist. Die Konversion vollzieht sich im Christentum durch den Taufakt. Der Taufe kommt nicht nur eine formale Funktion zu; vielmehr wird die betreffende Person durch sie in die Kirchengemeinschaft aufgenommen und sie ist Zeichen für die Bekennung des christlichen Glaubens nach außen hin. Aus der von der Klägerin vorgelegten Taufbescheinigung vom 18. Mai 2024 ergibt sich lediglich, dass sie von Herrn S. von der „Neo-Leaders Community“ getauft worden ist. Ein Bezug zu einer Kirchengemeinde ergibt sich aus der Taufurkunde nicht. Insbesondere handelt es sich bei Neo Leaders ausweislich deren Internetauftritts nicht um eine Kirchengemeinde, sondern um eine Organisation, die Menschen, die ihren Glauben an Christus leben wollen, sowie Kirchen und Dienste, die in ihren Gemeinden etwas bewirken wollen, unterstützt, und zwar durch Schulungen, Beratungen etc. Vgl. den Internetauftritt der Organisation, aufrufbar unter https://www.neo-leaders.com/, zuletzt aufgerufen am 6. Mai 2025. Dem musste die Kammer aber nicht weiter nachgehen. Denn ungeachtet dieser Zweifel, dass die Klägerin bereits formal zum Christentum konvertiert ist, hat sich aus ihrem Vorbringen und dem sonstigen Akteninhalt nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der vorgetragene Religionswechsel auf einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung beruhte oder der Glaubenswechsel zu einer Identitätsprägung jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geführt hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Bundesamt hat in seinem Bescheid vom 6. September 2022 bereits zutreffend ausgeführt, dass die Klägerin bei ihrer Anhörung nicht hat glaubhaft machen können, sich aufgrund einer inneren Glaubensüberzeugung dem Christentum zugewandt zu haben und infolgedessen bei einer Rückkehr nach Iran wegen einer Konversion zum Christentum Verfolgung ausgesetzt zu sein. Auf diese Begründung wird zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen (vgl. § 77 Abs. 2 AsylG). Die Klägerin ist dieser Bewertung im Klageverfahren nicht substantiiert entgegengetreten. Die Möglichkeit, in der mündlichen Verhandlung eine Fortentwicklung ihrer Glaubensüberzeugung darzulegen und das Gericht davon zu überzeugen, dass nach ihrer Taufe bzw. jedenfalls jetzt eine auch nach außen wahrnehmbare christlich-religiöse Betätigung für sie unverzichtbar geworden ist, hat sie nicht wahrgenommen. Im Gegenteil waren ihre Angaben auch in der mündlichen Verhandlung, wie bereits beim Bundesamt, pauschal und inhaltsleer und verloren sich im Allgemeinen. Eine tiefe innere Bindung zum christlichen Glauben und ein intensives Bedürfnis, diesen auch nach außen auszuüben, hat die Klägerin nicht glaubhaft machen können. Insbesondere hat sie das Gericht nicht davon überzeugen können, dass ihr die gemeinsame Glaubensausübung mit anderen Gläubigen im Rahmen eines Gottesdienstes und damit eine nach außen wahrnehmbare Glaubensbetätigung wichtig ist. Im Zeitpunkt ihrer Anhörung beim Bundesamt, immerhin rund zwei Monate nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik, hatte sie eigenen Angaben zufolge noch keinen Versuch unternommen, zu einer Kirchengemeinde Kontakt aufzunehmen. Dies war ihr offenbar auch in der Folgezeit nicht wichtig. Nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung hat sie in der Vergangenheit zwar bereits eine Kirchengemeinde besucht. Der Erstkontakt zu dieser Kirchengemeinde sei ihre Taufe gewesen. Sie konnte jedoch auf Nachfrage nicht einmal den Namen und die Anschrift dieser Kirchengemeinde benennen. Nach ihren Angaben haben diese Besuche sich im vergangenen Jahr zudem auf lediglich drei Besuche, meist zu besonderen Anlässen, beschränkt. Es waren insoweit auch keine Besuche öffentlicher Gottesdienste, sondern nach ihren Angaben jeweils Treffen einer Gruppe persisch-sprachiger Gläubiger. Von der Kirchengemeinde selbst sei niemand da gewesen, es würden von dieser nur die Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt. Danach hat die Klägerin keinen bzw. jedenfalls keinen regelmäßigen Kontakt zu dieser Kirchengemeinde, was auch erklärt, warum sie im Verfahren keinerlei (pfarramtliche) Bescheinigungen o. Ä. über Art und Umfang ihrer Glaubensbetätigung vorgelegt hat. Dass sie über die vereinzelten Treffen in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde mit den persisch-sprachigen Gläubigen hinaus, etwa in diesem Jahr oder in vorangegangenen Jahren, überhaupt reguläre Gottesdienste besucht hat, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Ausdrücklich bestätigt hat sie dies auf Nachfrage für ihren Wohnort W. . Dort besuche sie keine Gottesdienste. Ihren Angaben zufolge beschränke sich ihre christliche Betätigung auf ein wöchentliches Treffen in Präsenz mit den anderen persisch-sprachigen Gläubigen, das immer bei ihr zuhause durchgeführt werde, sowie ein online-Treffen mit dieser Gruppe. Es handele sich um immer mindestens zehn Gläubige aus verschiedenen Städten. Dann werde in der Bibel gelesen und darüber gesprochen. Die Kammer hält es angesichts der geringen Ausprägung ihres Glaubens und der allenfalls untergeordneten Rolle innerhalb dieser Gruppe schon für zweifelhaft, dass tatsächlich wie vorgetragen jede Woche bei der Klägerin in der - ohnehin allenfalls oberflächlich - beschriebenen Form Hauskirchen stattfinden. Ungeachtet dessen bestätigt diese Beschreibung ihrer Glaubensbetätigung gerade, dass ihr eine nach außen wahrnehmbare Ausübung ihres Glaubens nicht wichtig ist. Denn eine solche wäre in der Bundesrepublik in der Form von Gottesdienstbesuchen ohne Einschränkung und unproblematisch möglich. Die Kammer glaubt der Klägerin zwar, dass sie sich überhaupt christlich betätigt, insbesondere für sich - und ggf. gelegentlich auch in der Gemeinschaft mit anderen - betet und ihr Leben nach christlichen Grundregeln und Moralvorstellungen ausrichtet. Dass ihr aber eine Glaubensbetätigung nach außen wichtig ist, ergibt sich aus ihrem Vorbringen nicht. Wichtig ist ihr offenbar lediglich, sich mit der Gruppe der anderen persisch-sprachigen Gläubigen zu treffen, was zudem auch online praktiziert wird. Sowohl die Veranstaltung von Hauskirchen mit dieser Gruppe in ihrem eigenen Zuhause als auch der allenfalls gelegentliche Besuch von christlichen Veranstaltungen allein der persisch-sprachigen Gläubigen in den Räumlichkeiten der Kirchengemeinde bzw. die Teilnahme an online-Veranstaltungen genau dieser Gruppe sind nach außen gerade nicht wahrnehmbar. Hiervon ausgehend ist zur Überzeugung der Kammer auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran aus einem tiefen inneren Bedürfnis heraus öffentliche Gottesdienste besuchen sowie sich an kirchlichen Aktivitäten beteiligen würde bzw. dies jedenfalls wollen und nur aus Angst vor Verfolgung davon Abstand nehmen würde. Eine hieraus folgende Verfolgungsgefahr kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden. Soweit die Klägerin beim Bundesamt auch angegeben hat, missionieren zu wollen, hält die Kammer dies nicht für glaubhaft bzw. nicht von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen. Die Kenntnisse der Klägerin vom Christentum waren bei ihrer Anhörung beim Bundesamt derart rudimentär, dass auszuschließen ist, dass sie damals in der Lage gewesen sein könnte, ihr Wissen über die Religion und ihre Glaubensüberzeugung an andere weiterzugeben. In der mündlichen Verhandlung hat sie insoweit lediglich ausgeführt, dass sie versuche, die Liebe, die sie selber habe erfahren dürfen, an jeden weiterzugeben, dem sie begegne. Damit beschreibt sie aber nichts anderes als einen liebevollen Umgang mit ihren Mitmenschen, der auch in Iran nicht mit Strafe bedroht ist und zudem ohne Hinzutreten weiterer Umstände selbst bei einer fehlenden Ausübung islamischer Rituale zur Überzeugung der Kammer auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dazu führt, den Verdacht einer Konversion und daraus folgend eine Verfolgungsgefahr zu begründen. Nach allem konnte die Klägerin die Kammer nicht davon überzeugen, dass sie bereits eine tiefe innere Bindung zum Christentum aufgebaut hat und insbesondere die zu Verfolgungsgefahren führende nach außen wahrnehmbare Glaubensausübung für sie eine identitätsprägende Bedeutung erlangt hat (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). bb. Schließlich lösen auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt der Klägerin und/oder die Stellung des Asylantrags bei einer Rückkehr keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 28; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 184; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff., vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 147 ff., vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 53 ff., und vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N. II. Die Klägerin hat auch nicht den mit ihrem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene entsprechende Feststellung ist rechtmäßig. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Insoweit kann zur weiteren Begründung zunächst auf die zur fehlenden politischen Verfolgung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Die Klägerin ist zur Überzeugung des Gerichts unverfolgt ausgereist. Objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen aus den dargelegten Gründen nicht vor. Die Kammer ist auch nicht davon überzeugt, dass die Klägerin durch Familienangehörige bedroht wird, wie es ihr Ehemann in der mündlichen Verhandlung - allerdings nicht näher substantiiert - vorgetragen hat. Hierzu fehlt es an jeglichem nachvollziehbaren Vortrag. Allein der Umstand, dass sie in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und/oder dass sie aus dem Ausland nach Iran zurückkehrt, begründen wie zuvor bereits dargelegt nach der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch in ihrer Kumulation - ebenfalls keine Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Selbst wenn es im (Einzel-)Fall einer Rückkehr zu einer Einreisebefragung kommen sollte, ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen einer solchen Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 183 ff. III. Ein abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 1, 3 und 5 AsylG scheidet bereits deswegen aus, weil weder der Ehemann der Klägerin noch ihr minderjähriges Kind die Flüchtlingsanerkennung erhalten haben oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind. Die Kammer hat die Asylklagen dieser Familienangehörigen vielmehr mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls abgewiesen. IV. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2022 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für die Klägerin verneint wird. Ihr hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos. Der nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 15. 1. Für die Klägerin besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. zu allem auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., 47, m. w. N. b. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Insbesondere ist eine Verletzung der Rechte der Klägerin aus Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. aa. Nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für die Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran aufgrund der behaupteten Konversion, aufgrund ihres Geschlechts oder mit Blick auf ihren mehrjährigen Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht. bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihr nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK. (1) In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. <Ibrahim>, juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 <Jawo>, juris, Rn. 90 ff. Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17, m. w. N. (2) Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr der Klägerin nach Iran auszumachen. Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Iran einer Abschiebung der Klägerin dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass die dem Akteninhalt nach gesunde und erwerbsfähige Klägerin bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, in Iran (wieder) ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Sie verfügt über ein familiäres Netzwerk, hat erfolgreich ein Psychologiestudium absolviert und vor ihrer Ausreise auch gearbeitet und Geld verdient. Soweit sie von gesundheitlichen Schwierigkeiten, insbesondere psychischen Problemen, berichtet hat, fehlt es an substantiiertem Vortrag dazu, ob es sich dabei im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung um eine relevante psychische Erkrankung handelt. Hinsichtlich des im Bundesamtsverfahren vorgelegten handschriftlichen Attestes vom 11. August 2022 hat das Bundesamt dies schon im angefochtenen Bescheid festgestellt. Im Klageverfahren ist weiterer Vortrag hierzu nicht erfolgt. Es ist daher anzunehmen, dass die Klägerin erwerbsfähig ist, und zu erwarten, dass sie jedenfalls ihren existenziellen Lebensunterhalt wird sichern, ein Obdach finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung wird erhalten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). 2. Die Klägerin hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine solche Gefahr folgt, wie zu § 60 Abs. 5 AufenthG bereits dargelegt, insbesondere nicht aus etwaigen, hier jedoch nicht näher substantiierten gesundheitlichen Einschränkungen. b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Zwar sind allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 312 f., m. w. N. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Ausgehend hiervon sind Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage für die Klägerin weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Annahme, dass sie aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in ihrem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. V. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist allerdings rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie kann nicht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt werden. Denn ihr stehen im vorliegend für die Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG i. d. F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Hier stehen einer Abschiebung der Klägerin derzeit jedoch familiäre Belange entgegen. Vorliegend ist zwar das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren des am 14. Mai 2023 in Deutschland geborenen Sohns V. mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2024 abgeschlossen worden und hat die Kammer auch die Asylklagen des Ehemanns der Klägerin und ihrer Tochter Y. mit Urteilen vom gleichen Tag abgewiesen (10 K 2230/22.A und 10 K 288/25.A). Da diese Familienangehörigen nicht über Aufenthaltstitel verfügen und somit ebenso wie nunmehr die Klägerin ausreisepflichtig sind, wäre ihre gemeinsame Ausreise sichergestellt und wären familiäre Belange damit grundsätzlich gewahrt. Allerdings gilt dies nicht für die am 6. September 2024 in Deutschland geborene Tochter P.. Für diese war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten im Asylklageverfahren des Ehemanns der Klägerin (10 K 2230/22.A) zunächst ein Asylverfahren noch nicht von Amts wegen nach § 14a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylG eingeleitet worden, offenbar deshalb, weil weder ihre Eltern noch die Ausländerbehörde - entgegen der sie beide treffenden Anzeigepflicht (vgl. § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG) - die Geburt dem Bundesamt gegenüber angezeigt hatten. Gleichwohl ist das Bundesamt im Laufe des Klageverfahrens 10 K 2230/22.A, wenn auch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, über die Geburt der Tochter P. informiert worden, und zwar einerseits seitens des Gerichts durch die Anforderung der Asylakte dieses Kindes, andererseits aber auch noch einmal durch den Prozessbevollmächtigten des Ehemanns der Klägerin, dessen die Geburt bestätigender Schriftsatz vom 30. April 2025 dem Bundesamt am gleichen Tag übermittelt worden ist. Dies reicht aus als ohnehin formlos mögliche Geburtsanzeige, vgl. hierzu: Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 14a AsylG Rn. 10c, und hat das Bundesamt ausweislich seines Schriftsatzes vom 9. Mai 2025 schließlich auch veranlasst, nunmehr ein Asylverfahren für das Kind einzuleiten. Durch die damit noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgte formlose Geburtsanzeige wurde - ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Asylantrags und auch ungeachtet einer Verletzung der Anzeigepflicht - von Gesetzes wegen die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG ausgelöst. Damit verfügte die Tochter P. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht über ein dauerhaftes Bleiberecht. Ihr ist aber ab dem Zeitpunkt ihrer (fiktiven) Asylantragstellung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG für die Dauer ihres Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet. Damit verfügt sie jedenfalls über ein vorläufiges Bleiberecht, das einer gemeinsamen Ausreise mit der Klägerin und den übrigen ausreisepflichtigen Familienangehörigen entgegensteht. Die Wahrung der Familieneinheit stellt insbesondere mit Blick auf das Alter der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst acht Monate alten Tochter P. einen durchgreifenden familiären Belang dar, der vorliegend einer Abschiebungsandrohung derzeit offenkundig entgegensteht. Vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 ff., 48; vgl. zudem u. a. VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 134 ff., 150 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. dazu, dass insoweit eine Aufenthaltsgestattung als vorläufiges Bleiberecht ausreicht. VI. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erwiesen hat, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Denn ein Einreiseverbot muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 162; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 94, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Kammer bewertet das Unterliegen der Beklagten als geringfügig, weshalb es gerechtfertigt erscheint, der Klägerin die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Vgl. im Einzelnen VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 95, m. w. N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.