Beschluss
10 K 2230/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0506.10K2230.22A.00
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Tenor
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Ziffern 5. und 6. des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben. Die weitergehende Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.000 in R./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er ist der Ehemann von M., der Klägerin im abgetrennten Klageverfahren 10 K 287/25.A. Beide sind die Eltern der am 26. Juli 2014 in Iran geborenen Tochter Y., der Klägerin im abgetrennten Klageverfahren 10 K 288/25.A. Der Kläger verließ eigenen Angaben zufolge am 10. Mai 2022 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter sein Heimatland und reiste mit ihnen am 5. Juni 2022 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo alle am 26. Juli 2022 bei der Beklagten einen Asylantrag stellten. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 4. August 2022 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er habe in Iran die Schule mit dem Abitur abgeschlossen. Er sei Ringer und Sporttrainer. Er habe im Fitnessstudio als Trainer gearbeitet, aber auch als Lkw-, Bus- und Kranfahrer. In einem eigenen Ladengeschäft habe er Nahrungsergänzungsmittel verkauft und als Sportberater gearbeitet. Er sei in Iran politisch nicht aktiv gewesen. Am 27. März 2022 sei er mit seiner Frau auf einer Party mit Freunden gewesen und habe dort über seinen Glauben gesprochen. Er glaube fest daran, dass es nur einen Gott gebe. Alle Religionen seien von Menschen selbst erfunden, um die Welt zu regieren. Insoweit habe er sich kritisch über den Islam geäußert. Diese kritische Auseinandersetzung habe bereits vor 7-8 Jahren begonnen. Er sei nie religiös gewesen und habe nie gefastet. Der Islam sei schuld an vielen Problemen, die in Iran bestünden. Man müsse einfach an Gott glauben. Man brauche keinen Menschen als Vermittler, der einem den Weg zeige. Das sei bei der Party irgendwann Diskussionsthema geworden und alle hätten über ihren Glauben gesprochen. Die anderen seien gläubig gewesen, er sei der Einzige gewesen, der sich kritisch geäußert habe. Es sei das einzige Mal gewesen, dass er sich kritisch über den Islam geäußert habe. Er habe sonst nicht das Bedürfnis, das zu tun. Das sei etwas Persönliches. Es sei Zufall gewesen, dass es zu diesem Vorfall gekommen sei. Er habe auch gesagt, dass er alle Religionen respektiere. Bei der Party sei auch ein Gast gewesen, den er nicht gekannt habe. Dieser habe offenbar seine Aussagen mit dem Handy aufgenommen. Zwei Tage nach der Party seien in seinem Ladengeschäft Sicherheitsbeamte aufgetaucht. Einer der Beamten habe ihm auf den Kopf geschlagen, der andere seine Hände auf dem Rücken verbunden. Dann hätten sie ihn mit Gewalt zum Auto geführt. Weil sie gemerkt hätten, dass er körperlich in der Lage gewesen sei, sich zu entfesseln, hätten sie auch einen Elektroschocker eingesetzt. Im Auto hätten sie seinen Kopf nach unten gedrückt und in einen dunklen Sack gesteckt. Er sei ständig beschimpft und beleidigt geworden. Nach einer halben Stunde hätten sie ihn aus dem Auto herausgerissen und an einem unbekannten Ort in einen Kellerraum gebracht. Er habe das an den Treppen gemerkt. Dort sei er gefoltert und geschlagen worden. Er sei immer wieder von mehreren getreten worden. Die Beamten hätten wissen wollen, zu welcher Oppositionsgruppe er gehöre, weshalb er gegen die islamische Regierung Propaganda mache. Die Beamten hätten immer wieder gesagt, dass er hingerichtet werde. Sie hätten seine Frau, sein Kind und seine Eltern schlimm beleidigt und ihn sehr verletzt. Er habe laut geschrien und geweint. 20 Tage sei er so fast jeden Tag geschlagen und gefoltert worden. Dann sei er in einer Wüste in der Nähe der Stadt R. freigelassen worden. Die Beamten hätten ihm gesagt, dass er gleich hingerichtet werde. Vor Angst habe er in die Hose uriniert. Danach habe ihn von dort keiner mitnehmen wollen, weil er wie ein obdachloser Verrückter ausgesehen habe. Er sei vier bis fünf Stunden zu Fuß nach Hause gelaufen. Gegen vier oder fünf Uhr morgens sei er dort angekommen und habe geklingelt. Dann habe er seiner Frau alles erzählt. Sie habe ihm gleichzeitig erzählt, dass sie bei ihrer Arbeitsstelle entlassen worden sei. Sie hätten beide gewusst, weshalb das geschehen sei. Er habe auch erfahren, dass seine Tochter sehr krank geworden sei und seine Frau psychische Probleme bekommen habe. Am nächsten Tag habe er festgestellt, dass sein Laden geschlossen und versiegelt worden sei. Dann sei auch ihr Vermieter zu ihnen gekommen, von dem er wisse, dass er für die Regierung arbeite. Der Vermieter habe gesagt, sie sollten die Wohnung so schnell wie möglich verlassen, weil sie keine gläubigen Menschen seien. Sie hätten die Wohnung innerhalb von drei Tagen verlassen müssen. Weil sie in der kurzen Zeit keine neue Wohnung hätten finden können, hätten sie alle Sachen zu seinem Schwiegervater gebracht. Ein Freund, der selbst beim Geheimdienst der iranischen Polizei gearbeitet habe, habe ihm gesagt, dass er bald wieder festgenommen und wegen seiner Abkehr vom Glauben hingerichtet werden solle. Als er in seinem Sportclub habe trainieren wollen, sei er nicht reingelassen worden. Er habe daraufhin die zuständigen Behörden kontaktiert. Die Beamten hätten seine Dokumente nochmals kontrolliert und alle seine Sport- und Trainerzertifikate beschlagnahmt. Am 1. Mai 2022 hätten die Sicherheitskräfte dann an der Wohnung seines Schwiegervaters geklopft. Er und seine Familie hätten zu dieser Zeit da gewohnt. Die Leute hätten Funkgeräte in der Hand gehabt und er habe sofort gewusst, dass sie ihn hätten festnehmen wollen. Ihm sei es dann gelungen, über das Dach zu fliehen. Seine Frau habe ihm später berichtet, dass die Beamten in die Wohnung gekommen seien und sie durchsucht hätten. Sie habe ihm ausrichten sollen, dass er sich so schnell wie möglich ergeben solle. Er sei dann zunächst zu einem Freund in der Nähe und später nach Teheran gegangen. Dort habe er einen Freund kontaktiert, der ihm dabei geholfen habe, seine Familie nachzuholen. Von seiner Schwägerin habe er erfahren, dass die Sicherheitsbeamten inzwischen auch dort gewesen seien und die Wohnung durchsucht hätten. Sie hätten noch eine Weile bei einem Freund in C. verbracht. Dann seien sie mithilfe eines Schleppers über die Türkei, Griechenland und Ungarn ausgereist und nach Deutschland gekommen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 131-143 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 6. September 2022, zugestellt am 14. September 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge des Klägers, seiner Ehefrau und seiner Tochter auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger und seinen Familienangehörigen der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurden der Kläger und seine Familienangehörigen aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat, zunächst gemeinsam mit seiner Ehefrau und seiner Tochter, am 28. September 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er im Wesentlichen auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren Bezug nimmt. Ergänzend führt er aus, dass er wegen seines Abfalls vom Islam verfolgungsgefährdet sei. In Iran drohe ihm deswegen entweder Verfolgung durch staatliche Behörden oder auch im privaten Bereich durch nichtstaatliche Akteure, welche eine Abkehr vom Atheismus gegebenenfalls auch durch gewaltsame Einflussnahme erzwingen würden. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht. Der Kläger hat im Klageverfahren zudem u. a. Lichtbilder von verschiedenen Teilnahmen an Demonstrationen in Deutschland vorgelegt. Mit Beschluss vom 30. Januar 2025 hat die Kammer die Klageverfahren der Ehefrau des Klägers und seiner Tochter abgetrennt und unter den neuen Aktenzeichen 10 K 287/25.A (M.) und 10 K 288/25.A (Y.) fortgeführt. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 6. September 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren des am 14. Mai 2023 in Deutschland geborenen Sohns V. wurde mit ablehnendem Bescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2024 abgeschlossen (Az.: 10376741-439). Dieser Bescheid ist rechtskräftig geworden. Für die am 6. September 2024 in Deutschland geborene Tochter P. war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zunächst ein Asylverfahren noch nicht von Amts wegen eingeleitet worden. Mit dem Bundesamt am 30. April 2025 übermittelten Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom gleichen Tag bestätigte dieser die Geburt des Kindes. Daraufhin wurde durch das Bundesamt das Asylverfahren des Kindes von Amts wegen eingeleitet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 K 287/25.A und 10 K 288/25.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts betreffend den Kläger und seine Familienangehörigen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat nur im tenorierten Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber überwiegend nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 6. September 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im noch angefochtenen Umfang überwiegend als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Lediglich die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5. des angefochtenen Bescheids und das unter Ziffer 6. verfügte Einreise- und Aufenthaltsverbot erweisen sich derzeit als rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Insoweit ist der Bescheid aufzuheben. I. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts getroffene Entscheidung ist daher rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. a. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. b. Im Rahmen der Prüfung, ob gemäß §§ 3 ff. AsylG eine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der Religion vorliegt, ist in Fällen, in denen nicht schon die bloße Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft als solche die Gefahr einer Verfolgung begründet, bei der Frage, ob ein Eingriff in die Religionsfreiheit eine hinreichend schwere Verfolgungshandlung im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG, Art. 9 Abs. 1 Buchst. a der Qualifikationsrichtlinie darstellt, in einem ersten Schritt in objektiver Hinsicht festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Die erforderliche Schwere kann insbesondere erreicht sein, wenn ihm durch die Betätigung seines Glaubens - im privaten oder öffentlichen Bereich - die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Dabei kann bereits der unter dem Druck der Verfolgungsgefahr erzwungene Verzicht auf die Glaubensbetätigung die Qualität der Verfolgung erreichen. Sodann ist in einem zweiten Schritt in subjektiver Hinsicht festzustellen, ob die Befolgung einer solchermaßen als verfolgungsträchtig bestimmten Glaubenspraxis ein zentrales Element für die religiöse Identität des Schutzsuchenden und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar ist. Maßgeblich ist, wie der Einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Für die Beurteilung der religiösen Identität eines Schutzsuchenden ist dabei nicht nur die informatorische gerichtliche Anhörung zu berücksichtigen, sondern es sind auch äußere Anknüpfungstatsachen heranzuziehen, die Rückschlüsse auf die innere Einstellung des Betroffenen erlauben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 33, m. w. N. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung betreffend eine vorgetragene Konversion in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfeldes, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für beziehungsweise auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens wie zum Beispiel die Teilnahme an Gottesdiensten, an Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. Berlit/Dörig/Storey, Glaubhaftigkeitsprüfung bei Asylklagen aufgrund religiöser Konversion oder Homosexualität: Ein Ansatz von Praktikern (Teil 1), ZAR 2016, 281, 284 ff. Dabei werden die Beweisanforderungen auch im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 10 Abs. 1 GR-Charta und Art. 9 Abs. 1 EMRK nicht überspannt, wenn von einem volljährigen Antragsteller im Regelfall erwartet wird, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion hinreichend vertraut ist, um die von ihm behauptete Gefahr der Verfolgung aus religiösen Gründen gebührend zu substantiieren. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Antragstellers, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Es ist jedoch keine inhaltliche „Glaubensprüfung“ vorzunehmen. Vielmehr ist es nicht ausgeschlossen, dass eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegt, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Satz 1 WRV gebieten es, auch derartige Fallkonstellationen zutreffend zu erfassen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 ff. Für die Frage einer Verfolgungsgefahr wegen Konversion kommt es daher darauf an, ob im Fall einer Rückkehr einer konvertierten Person davon auszugehen ist, dass diese ihren neu aufgenommenen Glauben - und die damit verbundene Abkehr von der alten Religion - aktiv im Herkunftsland ausüben oder nur erzwungener Maßen, unter dem Druck der dort drohenden Verfolgung, auf eine Glaubensbetätigung verzichten wird. Insoweit ist auf der Rechtstatsache der Kirchenmitgliedschaft aufbauend zu prüfen, ob die Befolgung einer bestimmten, nach den obigen Feststellungen gefahrträchtigen religiösen Praxis für den Konvertiten zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist und ihm deshalb ein hinreichend schwerer Eingriff in seine Religionsfreiheit droht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 2015 - 1 B 40/15 -, juris, Rn. 11, m. w. N. Beide Prüfungsschritte unterliegen der eigenständigen tatrichterlichen Würdigung der Verwaltungsgerichte. Die innere Tatsache, dass die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für die religiöse Identität des Betroffenen zentrale Bedeutung hat, muss zur Überzeugung des Gerichts feststehen (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. April 2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) weder mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung in Form einer schwerwiegenden Verletzung seiner (negativen) Religionsfreiheit noch eine Verfolgungsgefahr aus anderen Gründen. a. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts nicht vorverfolgt ausgereist. Eine Vorverfolgung wegen etwaiger politischer Aktivitäten trägt der Kläger selbst nicht vor. Ausgereist sei er, weil er wegen seines Atheismus´ bzw. wegen islamkritischer Äußerungen in Iran verhaftet und in der Haft gefoltert und geschlagen worden sei und weitere menschenrechtswidrige Maßnahmen unmittelbar zu erwarten gewesen seien. Hiervon hat die Kammer jedoch keine Überzeugungsgewissheit erlangen können. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit zunächst auf die Gründe des ablehnenden Bescheids des Bundesamts vom 6. September 2022 verwiesen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). Das Vorbringen des Klägers im Klageverfahren und seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung geben keinen Anlass, von der Begründung des Bundesamts abzuweichen. Auch das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck gewinnen können, dass die Schilderung des fluchtauslösenden Verfolgungsgeschehens, also insbesondere das Auftreten des Klägers auf der Newroz-Feier, seine Verhaftung, die Hafterlebnisse und auch die Flucht vor erneuter Verhaftung, auf tatsächlich Erlebtem beruht hat. Die Ausführungen des Klägers hierzu waren wenig detailreich, sparsam, eher emotionslos und ausweichend, wurden zum Teil, namentlich bezogen auf die Verhaftung, auch erst auf wiederholtes Nachfragen vorgetragen und wirkten insgesamt konstruiert. Insbesondere die nicht unerhebliche und angeblich von Folter, Schlägen und Bedrohungen begleitete Haftzeit von immerhin 20 Tagen wurde nicht annähernd so geschildert, wie man es bei echtem Erleben erwarten würde, nämlich reich an Details, auch zu anscheinend eher nebensächlichen Umständen, emotional und anschaulich. Der Verfolgungsvortrag in der mündlichen Verhandlung steht zwar nicht im Widerspruch zu den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung beim Bundesamt. Er bleibt aber in vielen Punkten nicht nachvollziehbar. Das hat das Bundesamt im angefochtenen Bescheid bereits im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen. Auch das Gericht vermag insbesondere nicht zu glauben, dass jemand, der - wie der Kläger es vorgibt - nie das Bedürfnis hatte, über seine (fehlende) Religion bzw. seinen Abfall vom Islam zu sprechen und das als etwas Persönliches ansieht, bei einer Feier mehrerer Familien, bei der ein Gast anwesend war, der nicht zur Familie gehörte und den er nicht kannte und der auch nur außerplanmäßig noch zum Essen geblieben war, ausgerechnet u. a. mit diesem kritisch über den Islam gesprochen und ihm seinen Abfall vom Glauben offenbart haben will. Das ist schon deshalb nicht nachvollziehbar, weil der Kläger selbst angegeben hat, dass er gewusst habe, wie gefährlich das ist und dass man sich nicht kritisch über Religion äußern dürfe. Seine in der mündlichen Verhandlung auf entsprechenden Vorhalt gegebene Erklärung, er sei „eine ehrliche Haut“ und vielleicht auch naiv, vermag nicht zu überzeugen. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung der zuvor und bereits durch das Bundesamt aufgezeigten Umstände hat das Gericht mit Blick auf die erheblichen und durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit der zentralen Angaben des Klägers nicht die Überzeugungsgewissheit erlangen können, dass er vorverfolgt ausgereist ist. b. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch keinen relevanten Rückkehrgefahren ausgesetzt. aa. Dem Kläger ist es insbesondere nicht gelungen, das Gericht davon zu überzeugen, dass seine Abkehr vom Islam - jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - zu einer Verfolgungsgefahr für den Fall einer Rückkehr nach Iran führt und ihm wegen seines Atheismus` schwere strafrechtliche Sanktionen bzw. staatliche Verfolgungsmaßnahmen drohten. (1) Die Kammer geht insoweit zur (positiven und negativen) Religionsfreiheit in Iran von Folgendem aus: In Iran kann der schlichte Abfall vom Glauben dann zu Verfolgungsmaßnahmen führen, wenn es zu öffentlichen Äußerungen bzw. insbesondere zur Missionstätigkeit kommt. Denn die Behörden zwingen in Iran allen Glaubensrichtungen einen Kodex für das Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründet. Der Abfall vom Islam (Apostasie) kann nach der bestehenden Rechtslage mit der Todesstrafe geahndet werden. Zwar ist die Strafbarkeit der Apostasie nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch bestimmt, sie ergibt sich aber aus der Festlegung, dass die Scharia in nicht gesetzlich geregelten Fällen Anwendung findet. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie allerdings selten; zumeist erfolgt nicht die Bestrafung wegen Apostasie, sondern aufgrund anderer Delikte. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 89 ff., 93, 99 ff.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 13; Bundesamt, Länderreport 52 - Iran, Konversion und Evangelikalismus aus der Sicht der staatlichen Verfolger, Stand: 05/2022, S. 23 ff.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 92 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 105 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 15. Aus der aktuellen Erkenntnislage ergibt sich allgemein weiter, dass etwa in Iran zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime dann gefährdet sind, wenn sie nach außen erkennbar eine missionarische Tätigkeit entfalten, eine herausgehobene Rolle einnehmen oder ihre Abkehr vom Islam dadurch nach außen sichtbar werden lassen, dass sie in Ausübung ihres Glaubens an öffentlichen Riten wie etwa Gottesdiensten teilnehmen wollen. Diese Konvertiten laufen in Iran Gefahr, wegen ihres Glaubenswechsels menschenrechtswidrig behandelt zu werden. Dasselbe gilt für Personen, die sich öffentlich vom Islam lossagen. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 99 f., 105 f.; BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 20. Juni 2023, Iran: Gesetzeslage zu Apostasie, Behandlung von Atheisten, S. 2 ff.; amnesty international, Report Iran 2023, 24. April 2024, S. 7 f.; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 6 ff.; UK Home Office, Country Policy and Information Note - Iran: Christian and Christian converts, Februar 2020, S. 23 ff.; Bundesamt, Länderreport 10: Iran - Situation der Christen, 3/2019, S. 9 ff.; Danish Immigration Service/Danish Refugee Council, Iran - House Churches and Convents, Februar 2018, S. 7 f.; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 110 ff., und vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 125 ff., sowie Beschluss vom 6. Januar 2021 - 6 A 3413/20.A -, juris, Rn. 12; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 81 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 55 ff.; OVG S. - H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 70 ff. (2) Ausgehend hiervon ist das Gericht unter Würdigung des gesamten Akteninhalts sowie nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft und vor allem nach außen erkennbar vom Islam abgewendet hat und dies von einer identitätsprägenden Überzeugung getragen wird (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht stellt zwar nicht grundsätzlich in Frage, dass der Kläger dem Islam auch schon in Iran kritisch gegenüberstand und Gewalt- und andere Unrechtshandlungen, die im Namen des Islam geschehen, verurteilt hat. Seine Angaben lassen damit zwar auf eine islamkritische Haltung schließen, nicht jedoch auf eine identitätsprägende Überzeugung, die zu einer Abkehr vom Islam und insbesondere auch dem Wunsch geführt hat, seine Abkehr vom Glauben und seinen Atheismus öffentlich kundzutun. Nur das wäre nach der Erkenntnislage aber geeignet, eine Verfolgungsgefahr auszulösen. Dies trägt aber nicht einmal der Kläger selbst vor, der eigenen Angaben zufolge mehrere Jahre lang seinen Atheismus im Verborgenen - nur für seine Frau sichtbar - gelebt haben will. Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung geschilderten inneren und äußeren Vorgänge reichen für die Annahme einer Verfolgungsgefahr wegen Apostasie daher nicht aus. Allein die fehlende Teilnahme an islamischen Riten und/ oder die innere Überzeugung, dass es keinen oder jedenfalls nur einen Gott gibt, der sich grundlegend von Allah unterscheidet, und/oder eine kritische Distanz zum Islam führen, wenn diese Kritik nicht einer breiteren Öffentlichkeit gegenüber geäußert wird, nicht zu einem Interesse des iranischen Staates, den „Abtrünnigen“ zu bestrafen. Davon, dass der Kläger in Iran bereits wegen öffentlich gewordener abfälliger Äußerungen über den Islam aufgefallen ist, hat er nach dem zuvor Ausgeführten die Kammer gerade nicht überzeugen können. Dass es nunmehr seiner festen inneren Überzeugung und Haltung entspricht, künftig oder im Fall einer Rückkehr nach Iran seine Abkehr vom Islam nach außen sichtbar werden zu lassen und seine Einstellung zu diesem Thema nicht mehr als etwas rein Persönliches und nicht für die Öffentlichkeit Bestimmtes anzusehen, ist nicht zur Überzeugung der Kammer dargetan. bb. Verfolgungsgefahren folgen auch nicht aus exilpolitischen Aktivitäten des Klägers. Diese hat er bereits nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich Lichtbilder vorgelegt, die ihn als „einfachen“ Demonstrationsteilnehmer nicht näher benannter Veranstaltungen zeigen, nicht jedoch in einer herausgehobenen und ggf. aus Sicht des iranischen Staates für das Regime gefährlichen Funktion, wie etwa als Redner auf einer Großveranstaltung. Derartiges hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Soweit er weiter ausgeführt hat, in den sozialen Medien, insbesondere bei Instagram, aktiv zu sein und dort auch schon Bedrohungen erhalten zu haben, ist sein Vortrag allgemein gehalten und einer inhaltlichen Überprüfung so nicht zugänglich. Die zur Akte gereichten Screenshots fremdsprachiger Instagram-Einträge und -Kommentare hat er zwar in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage zu erläutern versucht. Soweit er insoweit jedoch ausgeführt hat, seine eigenen - allerdings nicht näher dargestellten - Einträge würden negativ kommentiert und in einigen Kommentaren stehe z. B. auch, „er solle aufpassen, dass er in einigen Jahren diesen Post nicht bereue“, erlaubt dies nicht den Rückschluss, dass staatliche Stellen auf ihn als „Abtrünnigen“ oder Regimekritiker aufmerksam geworden sind, sondern entspricht vielmehr der digitalen Lebenswelt, in der Meinungskundgebungen im Internet nicht nur positiv kommentiert werden und in der Beleidigungen und auch Drohungen alltäglich sind. Ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht vorgetragener - Umstände ergibt sich hieraus keine relevante Rückkehrgefahr. Soweit in der mündlichen Verhandlung das Verhältnis des Klägers zu dem hingerichteten Ringer Navid Afkari thematisiert worden ist, ergibt sich auch hieraus keine Verfolgungsgefahr für den Kläger. Denn ein besonderes Näheverhältnis hat es zwischen beiden nach den eigenen Angaben des Klägers nicht gegeben, sondern eher eine bloße und zudem auch auf den Sport beschränkte Bekanntschaft aufgrund seiner Tätigkeit als Ringertrainer. Bei dieser Sachlage kann das Gericht im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung eine Überzeugungsgewissheit darüber, dass der Kläger für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar („aus der Masse heraus“) in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht, vgl. dazu, dass allein dies geeignet ist, Verfolgungsgefahren wegen exilpolitischer Aktivitäten zu begründen: VG Aachen, Urteil vom 28. Januar 2025 - 10 K 10/22.A -, juris, Rn. 77 ff., 93, m. w. N., nicht gewinnen. cc. Auch der mehrjährige Auslandsaufenthalt des Klägers und/oder die Stellung des Asylantrags löst bei einer Rückkehr schließlich keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 28; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 184; OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2024 - 6 A 3287/21.A -, juris, Rn. 137 ff., vom 22. April 2024 - 6 A 242/21.A -, juris, Rn. 147 ff., vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 53 ff., und vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff.; ebenso Bay. VGH, Urteil vom 10. Juli 2024 - 14 B 23.30128 -, juris, Rn. 70 ff., m. w. N. II. Der Kläger hat auch nicht den mit seinem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene entsprechende Feststellung ist rechtmäßig. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegensprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Insoweit kann zur weiteren Begründung zunächst auf die zur fehlenden politischen Verfolgung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts aus den dargelegten Gründen unverfolgt ausgereist. Objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Allein der Umstand, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und/oder dass er aus dem Ausland nach Iran zurückkehrt, begründen wie zuvor bereits dargelegt nach der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch in ihrer Kumulation - keine Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Selbst wenn es im (Einzel-)Fall einer Rückkehr zu einer Einreisebefragung kommen sollte, ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen einer solchen Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 27; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (17. Oktober 2024), S. 183 ff. III. Ein abgeleiteter Anspruch auf Zuerkennung internationalen Schutzes für Familienangehörige nach § 26 Abs. 1, 3 und 5 AsylG scheidet bereits deswegen aus, weil weder die Ehefrau des Klägers noch sein minderjähriges Kind die Flüchtlingsanerkennung erhalten haben oder als subsidiär Schutzberechtigte anerkannt worden sind. Die Kammer hat die Asylklagen dieser Familienangehörigen vielmehr mit Urteil vom gleichen Tag ebenfalls abgewiesen. IV. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 6. September 2022 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger verneint wird. Sein hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos. Der nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 15. 1. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. zu allem auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., 47, m. w. N. b. Nach diesen Grundsätzen ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK, die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Insbesondere ist eine Verletzung der Rechte des Klägers aus Art. 3 EMRK nicht beachtlich wahrscheinlich. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe unterworfen werden. Eine Verletzung von Art. 3 EMRK setzt die tatsächliche Gefahr der Folter oder unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung voraus. Dabei entspricht der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr dem der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 13 f. aa. Nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführten ist zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass für den Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran wegen des vorgetragenen Atheismus´ oder mit Blick auf seinen mehrjährigen Auslandsaufenthalt und die Asylantragstellung die tatsächliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung besteht. bb. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht mit Blick auf sonstige Gefahren, die dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran drohen könnten. Insbesondere droht ihm nicht wegen der allgemeinen humanitären Verhältnisse in Iran eine Verletzung von Art. 3 EMRK. (1) In besonderen Ausnahmefällen können auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ aufweisen; diese kann erreicht sein, wenn der Ausländer seinen existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 15 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR. In seiner jüngeren Rechtsprechung zum Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung nach Art. 4 GRC stellt der EuGH darauf ab, ob sich die betroffene Person „unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not“ befindet, „die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre“. Vgl. hierzu EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u. a. <Ibrahim>, juris, Rn. 89 ff., und - C-163/17 <Jawo>, juris, Rn. 90 ff. Es besteht indes keine ernsthafte Gefahr einer Situation extremer materieller Not, wenn extrem schlechte materielle Lebensverhältnisse durch eigene Handlungen (z. B. den Einsatz der eigenen Arbeitskraft) oder die Inanspruchnahme der Hilfe- oder Unterstützungsleistungen Dritter (seien es private Dritte, seien es nichtstaatliche Hilfs- oder Unterstützungsorganisationen) abgewendet werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - 1 C 10.21 -, juris, Rn. 17, m. w. N. (2) Nach diesen Maßstäben ist zur Überzeugung des Gerichts keine tatsächliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Fall der Rückkehr des Klägers nach Iran auszumachen. Anhaltspunkte dafür, dass die derzeitigen humanitären Verhältnisse in Iran einer Abschiebung des Klägers dorthin zwingend entgegenstehen würden mit der Folge eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK, sind nicht erkennbar. Zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) kann vielmehr davon ausgegangen werden, dass der dem Akteninhalt nach gesunde und erwerbsfähige Kläger bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, in Iran (wieder) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Er verfügt über ein familiäres Netzwerk, hat Abitur und vor seiner Ausreise in verschiedenen Branchen gearbeitet und ein eigenes Geschäft betrieben. Es ist daher zu erwarten, dass er jedenfalls seinen existenziellen Lebensunterhalt wird sichern, ein Obdach finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung wird erhalten können. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). 2. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Ausgeführen auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Zwar sind allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 312 f., m. w. N. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Ausgehend hiervon sind Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage für den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Für die Annahme, dass er aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in seinem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. V. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Sie kann nicht auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt werden. Denn ihr stehen im vorliegend für die Entscheidung allein maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylG) familiäre Belange im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG entgegen. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG i. d. F. des Rückführungsverbesserungsgesetzes vom 21. Februar 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 54 vom 26. Februar 2024) erlässt das Bundesamt nach §§ 59, 60 Abs. 10 AufenthG eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Hier stehen einer Abschiebung des Klägers derzeit jedoch familiäre Belange entgegen. Vorliegend ist zwar das von Amts wegen eingeleitete Asylverfahren des am 14. Mai 2023 in Deutschland geborenen Sohns V. mit bestandskräftigem Ablehnungsbescheid des Bundesamts vom 4. Januar 2024 abgeschlossen worden und hat die Kammer auch die Asylklagen der Ehefrau des Klägers und seiner Tochter Y. mit Urteilen vom gleichen Tag abgewiesen (10 K 287/25.A und 10 K 288/25.A). Da diese Familienangehörigen nicht über Aufenthaltstitel verfügen und somit ebenso wie nunmehr der Kläger ausreisepflichtig sind, wäre ihre gemeinsame Ausreise sichergestellt und wären familiäre Belange damit grundsätzlich gewahrt. Allerdings gilt dies nicht für die am 6. September 2024 in Deutschland geborene Tochter P.. Für diese war nach den übereinstimmenden Angaben der Beteiligten zunächst ein Asylverfahren noch nicht von Amts wegen nach § 14a Abs. 2 Sätze 1 und 3 AsylG eingeleitet worden, offenbar deshalb, weil weder ihre Eltern noch die Ausländerbehörde - entgegen der sie beide treffenden Anzeigepflicht (vgl. § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG) - die Geburt dem Bundesamt gegenüber angezeigt hatten. Gleichwohl ist das Bundesamt im Laufe des Klageverfahrens, wenn auch erst kurz vor der mündlichen Verhandlung, über die Geburt der Tochter P. informiert worden, und zwar einerseits seitens des Gerichts durch die Anforderung der Asylakte dieses Kindes, andererseits aber auch noch einmal durch den Prozessbevollmächtigten des Klägers, dessen die Geburt bestätigender Schriftsatz vom 30. April 2025 dem Bundesamt am gleichen Tag übermittelt worden ist. Dies reicht aus als ohnehin formlos mögliche Geburtsanzeige, vgl. hierzu: Houben, in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 44. Edition, Stand: 01.04.2025, § 14a AsylG Rn. 10c, und hat das Bundesamt ausweislich seines Schriftsatzes vom 9. Mai 2025 schließlich auch veranlasst, nunmehr ein Asylverfahren für das Kind einzuleiten. Durch die damit noch vor der mündlichen Verhandlung erfolgte formlose Geburtsanzeige wurde - ohne Rücksicht auf die Erfolgsaussichten dieses Asylantrags und auch ungeachtet einer Verletzung der Anzeigepflicht - von Gesetzes wegen die Fiktionswirkung des § 14a Abs. 2 Satz 2 AsylG ausgelöst. Damit verfügte die Tochter P. im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zwar nicht über ein dauerhaftes Bleiberecht. Ihr ist aber ab dem Zeitpunkt ihrer (fiktiven) Asylantragstellung nach § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG für die Dauer ihres Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet. Damit verfügt sie jedenfalls über ein vorläufiges Bleiberecht, das einer gemeinsamen Ausreise mit dem Kläger und den übrigen ausreisepflichtigen Familienangehörigen entgegensteht. Die Wahrung der Familieneinheit stellt insbesondere mit Blick auf das Alter der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erst acht Monate alten Tochter P. einen durchgreifenden familiären Belang dar, der vorliegend einer Abschiebungsandrohung derzeit offenkundig entgegensteht. Vgl. zu den Anforderungen BVerfG, Beschluss vom 9. Dezember 2021 - 2 BvR 1333/21 -, juris, Rn. 45 ff., 48; vgl. zudem u. a. VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 134 ff., 150 ff.; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 88 ff., m. w. N. dazu, dass insoweit eine Aufenthaltsgestattung als vorläufiges Bleiberecht ausreicht. VI. Nachdem sich die Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erwiesen hat, ist auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Denn ein Einreiseverbot muss immer mit einer Rückkehrentscheidung einhergehen, kann also nach Aufhebung der Rückkehrentscheidung nicht aufrechterhalten werden. Vgl. etwa VG Aachen, Urteil vom 17. Mai 2023 - 4 K 1665/20.A -, juris, Rn. 162; VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 94, jeweils m. w. N. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, 83b AsylG. Die Kammer bewertet das Unterliegen der Beklagten als geringfügig, weshalb es gerechtfertigt erscheint, dem Kläger die Kosten des Verfahrens insgesamt aufzuerlegen. Vgl. im Einzelnen VG Gießen, Urteil vom 22. Januar 2025 - 1 K 4190/20.GI.A -, juris, Rn. 95, m. w. N. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.