Urteil
10 K 1362/22.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2025:0311.10K1362.22A.00
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Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23. Mai 2022 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Seinen Angaben zufolge habe er sein Heimatland am 7. Oktober 2019 verlassen und sich danach in der Türkei und Griechenland aufgehalten. Am 4. September 2021 sei er auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, wo er mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12. Oktober 2021 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Zur Begründung wies er darauf hin, er sei in Iran wegen seiner Aktivitäten für die Volksmudschaheddin verfolgt worden. Am 28. September 2019 habe er an einer Demonstration der Arbeiter der Fabrik A. B. wegen der ausgebliebenen Zahlung der Mindestlöhne und anderer Forderungen teilgenommen. Die Teilnehmer der Demonstration seien von örtlichen Sicherheitskräften angegriffen und zum Teil festgenommen worden. Er habe noch in Iran erfahren, dass seine Mutter verhaftet worden sei, damit sie seinen Aufenthaltsort preisgebe. Er habe sich daraufhin versteckt und sei dann geflohen. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 6. Mai 2022 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe mit einer aus fünf Personen bestehenden Gruppe, die mit den Volksmudschaheddin zusammengearbeitet habe, in Iran an Protesten teilgenommen. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Stimme der Bevölkerung in die Welt zu tragen, indem sie Transparente, Spruchbänder, Demonstrationen und Ähnliches gefilmt und verbreitet hätten. Der letzte Protest, an dem sie teilgenommen hätten, sei ein Streik der Rentner und Mitarbeiter der Firma A. B. gewesen. Diese hätten protestiert, weil ihre letzten Gehälter nicht gezahlt worden seien. Die Proteste hätten vor der Provinzialverwaltung in C. am 28. September 2019 stattgefunden. Die Protestveranstaltung sei zunächst friedlich gewesen. Später sei aber Unruhe entstanden und Sicherheitskräfte seien gekommen. Dann sei die Situation eskaliert, die Sicherheitskräfte hätten Tränengas eingesetzt und seien brutal gegen die Demonstrierenden vorgegangen. Er sei dann mit vielen Videos und Fotos nach Hause gegangen. Noch auf dem Heimweg habe er erfahren, dass ein Gruppenmitglied verhaftet worden sei. Er habe deshalb Angst bekommen und sich bei seinem Cousin versteckt. Fünf Tage später habe er zunächst nach Teheran und wiederum einige Tage später nach Urmia fliehen können. Mithilfe eines Schleppers habe er das Land verlassen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 208-217 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 23. Mai 2022, als Einschreiben zur Post gegeben am 8. Juni 2022, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.), auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) und auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3.) als offensichtlich unbegründet ab. Außerdem wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die Vollziehung und der Lauf der Ausreisefrist wurden bis zum Ablauf der einwöchigen Klagefrist und, im Falle einer fristgerechten Stellung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage, bis zur Bekanntgabe der Ablehnung des Eilantrags durch das Verwaltungsgericht ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 15. Juni 2022 Klage erhoben, zu deren Begründung er Bezug nimmt auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, er habe noch im Grenzgebiet von Iran zur Türkei erfahren, dass seine Mutter verhaftet worden sei, damit sie seinen Aufenthalt verrate. Über diese Inhaftnahme liege ihm inzwischen eine Bestätigung vor. Ebenfalls habe es ein Verfahren gegen ihn gegeben. Am 6. Januar 2020 sei ein Gerichtstermin gewesen beim Revolutionsgericht C. , zu dem er vorgeladen worden sei. Auf diesen Termin hin sei er in Abwesenheit durch einen Beschluss des Revolutionsgerichts der Provinz C. vom 12. Januar 2020 zu 19 Jahren Haft wegen der Verbreitung unwahrer Äußerungen über private und öffentliche Aktiengesellschaften, Beleidigung und falscher Anschuldigungen gegen den Führer der Islamischen Republik, Mitgliedschaft in der Spionage- und konterrevolutionären Gruppe der Volksmudschaheddin, Volksverhetzung und Störungen im Bereich der Universitäten verurteilt worden. Die Verurteilung beruhe auf den Angaben des während der Auseinandersetzungen vor der Provinzialverwaltung festgenommenen Gruppenmitglieds, das unter Folter die Namen seiner Mitstreiter angegeben haben dürfe, dann jedoch zum Tode verurteilt worden sei. Wie er inzwischen erfahren habe, seien die Beamten des iranischen Geheimdienstes damals ohne Gerichtsbeschluss in das Haus seiner Mutter eingedrungen und hätten sie mitgenommen und ebenso alle Identitätsdokumente, Computer und Bücher. Auf seine Mutter sei Druck ausgeübt worden, damit er nach Iran zurückkehre. Sie sei sieben Monate von den iranischen Sicherheitskräften inhaftiert, schikaniert und psychisch und physisch misshandelt worden. Ihr sei angedroht worden, dass sie mehrere Jahre im Gefängnis festgehalten werde. Seine Mutter habe schließlich nach der Freilassung aus dem Gefängnis zwei Jahre lang in Altenheimen als Reinigungskraft ohne Entgelt Sozialdienst leisten müssen. Hintergrund des Verfolgungsinteresses des iranischen Staates sei vor allem, dass seine Familie und auch die Familie seiner Mutter Anhänger der Volksmudschaheddin seien. Das iranische Regime habe bisher sieben Mitglieder der Familie hingerichtet. Das sei in den Jahren 1982-1988 gewesen. Aufgrund dieses familienpolitischen Hintergrunds hätten die iranischen Sicherheitskräfte sehr genau gewusst, um wen es sich bei ihm und seiner Mutter gehandelt habe. Aufgrund dieser Vorfälle sei er schließlich in Deutschland in eine schwere depressive Episode geraten, die ärztlicher Behandlung bedürfe. Überdies engagiere er sich auch in Deutschland sehr für die Belange der Volksmudschaheddin. Insoweit habe er seit Oktober 2021 an einer Vielzahl von Veranstaltungen und Demonstrationen teilgenommen und Demonstrationen zum Teil auch selbstständig organisiert und als Veranstalter angemeldet, so etwa Kundgebungen zum Thema „Menschenrechte in Iran“ am 26. Oktober 2024 und am 2. November 2024 in Köln, am 19. Oktober 2024 in Düsseldorf und am 12. Oktober 2024 in Duisburg. Zudem engagiere er sich im L.- und M. Verein e. V. in O.. Zu seinen exilpolitischen Aktivitäten hat der Kläger eine Bestätigung der P. Q in R. e. V. vom 21. Februar 2025 zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 278-280 der Gerichtsakte verwiesen. Ebenfalls hat er vorgelegt ein ärztliches Attest der Fachärztin für Psychiatrie D. E. vom 2. Dezember 2022, aus dem sich als Diagnose eine „schwere depressive Episode“ ergibt. Der Kläger hat im gerichtlichen Verfahren zudem Ablichtungen persisch-sprachiger Dokumente nebst Übersetzung ins Deutsche vorgelegt, namentlich eine Bestätigung der Inhaftnahme seiner Mutter, seine Vorladung zu einem Gerichtstermin am 6. Januar 2020 beim Revolutionsgericht in C. vom 1. Januar 2020 und einen Beschluss der Abteilung 2 des Islamischen Volksgerichtshofs vom 12. Januar 2020 über eine Verurteilung des Klägers zu 19 Jahren Haft. Diese Dokumente wurden vom Auswärtigen Amt im Wege der Amtshilfe auf ihre Authentizität hin untersucht. Ausweislich der Auskunft des Auswärtigen Amts vom 9. Februar 2023 würden die gerichtliche Vorladung und der Gerichtsbeschluss aufgrund verschiedener Merkmale als Fälschungen eingeschätzt. Die Bestätigung der Inhaftnahme der Mutter des Klägers könne mangels Vergleichsmaterials nicht beurteilt werden. Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass ihm diese Dokumente von seinem Vater aus Iran zugeschickt worden seien. Er habe nicht gewusst, dass es sich bei den Dokumenten um Fälschungen handele. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr ursprünglich auch seine Asylanerkennung begehrt hatte. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. Mai 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. Ergänzend weist sie darauf hin, der Vortrag des Klägers sei unglaubhaft, die vorgelegten Dokumente nachweislich gefälscht. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich zu seinen Fluchtgründen und seinen exilpolitischen Aktivitäten informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Ebenfalls ist in der mündlichen Verhandlung Frau F. G. als Zeugin zu den politischen Aktivitäten des Klägers für die Volksmudschaheddin gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird ebenfalls auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls verwiesen. Ein am 22. Juni 2022 durch den Kläger eingeleitetes Eilverfahren wurde durch Beschluss der Kammer vom 14. Juli 2022 nach Antragsrücknahme eingestellt (10 L 442/22.A). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 10 L 442/22.A sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Die aufrechterhaltene Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23. Mai 2022 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich des Klägers getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass ihm bei einer Rückkehr nach Iran aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten nunmehr politische Verfolgung droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Der Kammer liegen zur Verfolgungsgefahr politisch aktiver Menschen in Iran und im Exil folgende Informationen vor: aa. In Iran sind generell die Teile der Bevölkerung, die von der Staatsdoktrin abweichende Meinungen vertreten oder Menschenrechtsverletzungen des Regimes aufdecken, der Gefahr einer willkürlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 9 ff.; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BfA), Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 67 ff., 187 ff.; amnesty international (ai), Report Iran 2023 (Stand: 24. April 2024); Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 8 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 68. Kurdische Aktivisten werden in vielen Fällen separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Zusammenhang mit den Protesten nach dem Tod von Jîna Mahsa Amini im September 2022 wurde die kurdische Minderheit gezielt zur Zielscheibe von Repressionen. Laut einer Zählung der kurdischen NGO Kurdistan Human Rights Network (KHRN) von Januar 2023 waren 121 der 481 bei den Protesten getöteten Personen kurdischer Herkunft. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran, vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 25, 78 ff. Schon vor den Protesten im September 2022 waren kurdische Personen, die sich politisch engagierten oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht wurden, häufig Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für Kurden mit Verbindungen zu traditionell separatistischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. allgemein: BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 23 ff.; Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; SFH, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; SFH, Gefährdung eines Mitglieds und Peschmerga Kämpfers der KDP-I bei Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; vgl. hierzu auch bereits: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 39; vgl. zudem hinsichtlich der Partei Hekmatist: Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 5 ff., 22 ff., 26, 29 ff., m. w. N. Häufig kommt es zu Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen, insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 26. Juni 2024), S. 20, 119, Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12. Im Fokus stehen nicht nur Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt oder inhaftiert zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 24; ACCORD, Iran: Informationen zu den Parteien PDKI, KDP-I, Komala PIK, Komala KTP, Komalah-CPI, Komala-CPI, WCPI, WP-Hekmatist, WPI-Hekmatist (Khat Rasmi), 24. November 2022, S. 33 f. bb. Entsprechenden Gefahren waren in der Vergangenheit auch Führer, Mitglieder und Sympathisanten der Volksmudschaheddin ausgesetzt. Die Volksmudschaheddin (oder: Volksmujaheddin), auch bekannt als „Mojahedin-e Khalq“ (MKO oder MEK) bzw. als „People´s Mojahedin Organization of Iran“ (PMOI), galten viele Jahre als die schlagkräftigste und militanteste iranische Oppositionsgruppe. Sie wurden 1965 als linksradikale islamische Organisation in Teheran gegründet. Während der Revolution 1979 unterstützten sie zunächst die islamische Revolutionsbewegung. In den auf die Revolution folgenden Wirren begaben sie sich in Opposition zu Khomeinis Regime und verübten eine Serie tödlicher Attentate auf zahlreiche führende Figuren des Regimes. Ihr Ziel war die gewaltsame Beseitigung des Mullah-Regimes im Iran. 1981 wurden sie offiziell verboten. Der Hauptsitz wurde nach Paris verlegt, wo Ma'sud Rajavi 1981 den „Nationalen Widerstandsrat“ (shura-ye melli-ye muqawamat), einen politischen Arm der Volksmudschaheddin, gründete, den heute seine Ehefrau Marjam Rajavi führt. 1986 wurde das Operationszentrum während des Iran-Irak-Kriegs nach Irak in das etwa 80 km nördlich von Bagdad gelegene „Camp Ashraf“ verlegt und mit irakischer Unterstützung eine „Nationale Befreiungsarmee“ zum Kampf gegen das Regime in Teheran gegründet. Bis in die 1990er Jahre verübten die Volksmujaheddin regelmäßig Anschläge mit vielen Todesopfern auf staatliche Einrichtungen und Vertreter Irans im In- und Ausland, zum Teil auch mit irakischer Unterstützung. Eine Fortsetzung dieser Aktivitäten war seit 2001 nicht mehr zu beobachten. Dennoch stellt Iran die Organisation bis heute als existentielle Bedrohung für die Sicherheit des Landes dar. Oppositionelle werden oft zu Unrecht in die Nähe der Volksmudschaheddin gerückt; entsprechende Verbindungen werden als Rechtfertigung für Todesurteile herangezogen. Auch Teilnehmern an oppositionellen Protesten wurde seit den Präsidentschaftswahlen 2009 immer wieder eine vermeintliche Mitgliedschaft bei den Volksmudschaheddin unterstellt. Zwischen 2002 und Anfang 2009 standen die Volksmujaheddin auf der EU-Liste terroristischer Organisationen. Seit Januar 2009 werden sie dort nicht mehr gelistet. Iran beobachtet den Umgang des Auslands mit den Volksmudschaheddin sehr genau und reagiert in der Regel äußerst sensibel auf alle Tendenzen, die Organisation aufzuwerten oder zu entkriminalisieren. Die Volksmudschaheddin im Irak ließen sich ab 2011 im Rahmen einer von UNHCR unterstützten Umsiedlung mehrheitlich in Albanien nieder. Im September 2016 sollen die letzten Volksmudschaheddin ihr Lager in Irak verlassen haben. Vgl. zu allem Dr. Jörn Thielmann, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen‑Nürnberg, Auskunft von 30. Juli 2010 bzw. 2. August 2010; ai, urgent action vom 5. Januar 2011 zu drohenden Hinrichtungen und vom 3. November 2016 zu verweigerter medizinischer Versorgung einer Inhaftierten; AA, Auskunft vom 12. September 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; SFH, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018; ACCORD, Iran: COI Compilation, July 2018, S. 29 ff.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 K 6223/08.A -, juris, Rn. 44 ff.; VG Hannover, Urteil vom 24. August 2009 -, juris, Rn. 8 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 7. Oktober 2010 - 11 K 4710/09 -, juris, Rn. 38 ff., jeweils m. w. N.; vgl. zudem BGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - AK 25/16 -, juris, Rn. 7 ff. Die Volksmudschaheddin werden von den iranischen Behörden als feindliche und terroristische Organisation eingestuft und sind nach wie vor in Iran verboten. Sie werden regelmäßig von den iranischen Behörden beschuldigt, Demonstrationen in Iran anzustiften. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 19 ff.; AA, Auskunft vom 19. September 2022 an VG Würzburg, S. 3; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 20 f.; SFH, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4. In herausgehobener Position tätige Mitglieder der Volksmudschaheddin haben bei einer Rückkehr nach Iran weiterhin eine Anklage wegen der Mitgliedschaft in einer terroristischen bewaffneten Organisationsgruppe zu erwarten. Der iranische Staat hat zwar bereits im Jahre 2003 den aus dem Camp Ashraf in den Iran zurückkehrenden Angehörigen der Volksmudschaheddin Amnestie angeboten. Auch finden seit 2004 unter der Obhut des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes gezielte Rückführungen ehemaliger Mitglieder nach Iran statt. Darüber hinaus wurde sogar eine iranische Organisation ins Leben gerufen, die damit betraut ist, ehemaligen Angehörigen der Volksmudschaheddin bei der Eingliederung in die iranische Gesellschaft behilflich zu sein („Nejad-Organisation“). Die von dieser Organisation Zurückgeführten (etwa 300 Personen) sind bislang von staatlichen Stellen - soweit dies bekannt ist - nicht behelligt worden. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 4. November 2011 (Stand: Juli 2011), S. 19 f.; AA, Auskunft vom 12. September 2011 an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, S. 2; vgl. zudem VG Düsseldorf, Urteil vom 9. Dezember 2008 - 2 K 6223/08.A -, juris, Rn. 52; VG Hannover, Urteil vom 24. August 2009 -, juris, Rn. 9 ff.; VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 1642/10.A -, S. 10 ff., 12 f. des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). Dennoch sind insbesondere die Führungsmitglieder der Organisation weiterhin erheblichen Repressalien seitens iranischer Behörden ausgesetzt. Vgl. etwa Dr. Jörn Thielmann, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen‑Nürnberg, Auskunft von 30. Juli 2010 bzw. 2. August 2010; AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 4. November 2011 (Stand: Juli 2011), S. 19 f.; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 20 f.; SFH, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4; VG Aachen, Urteil vom 24. Mai 2012 - 5 K 1642/10.A -, S. 12 f. des Urteilsabdrucks (nicht veröffentlicht). Es ist sogar davon auszugehen, dass die Verfolgung von - auch einfachen - Mitgliedern der MEK zunehmen wird. Auf politische Kontakte zur MEK reagiert Iran äußerst empfindlich, wie die Verurteilung zweier unpolitischer Studenten zeigt, die Presseberichten zufolge zu langjährigen Haftstrafen verurteilt worden sind, weil ihren Familien Verbindungen zur MEK nachgesagt wurden. Vgl. AA, Auskunft vom 19. September 2022 an VG Würzburg, S. 2; SFH, Iran: Rückkehr von Personen mit Verbindungen zu den Volksmudschahedin (PMOI), Schnellrecherche vom 20. Juli 2018, S. 4; vgl. zu all dem auch VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2177/20.A -, juris, Rn. 40 ff., m. w. N.; VG Ansbach, Urteil vom 25. Mai 2021 - AN 1 K 17.35271 -, juris, Bl. 26 f. des Urteilsabdrucks. cc. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst überwacht. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 15. Juli 2024 (Stand: 3. April 2024), S. 12, 20; BfA, Länderinformationen der Staatendokumentation, Iran (Stand: 17. Oktober 2024), S. 12, 20; BFA, Kurzinformation der Staatendokumentation vom 23. Februar 2023, Iran: Proteste, exilpolitische Tätigkeiten und Vorgehen der iranischen Behörden, S. 3 f.; SFH, Iran: Konsequenzen regierungskritischer Aktivitäten im Ausland bei der Rückkehr, 26. November 2023, S. 6 ff.; SFH, Iran: Überwachung der sozialen Medien im Ausland, 25. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Überwachung der Diaspora, 24. November 2023, S. 4 ff., 11 ff.; SFH, Iran: Überwachung von Demonstrationen im Ausland, 24. November 2023, S. 4 ff.; SFH, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25; vgl. auch bereits VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 47. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (insb. kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist auch angesichts der Eskalation der Sicherheitslage in Iran im September 2022, vgl. hierzu eingehend: VG Aachen, Urteil vom 18. April 2023 - 10 K 2279/20.A -, juris, Rn. 51 f., m. w. N., nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. März 2024 - 6 A 1605/20.A -, juris, Rn. 85 ff., sowie zuvor schon Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f.; jeweils m. w. N.; vgl. auch Bay. VGH, Urteil vom 6. August 2024 - 14 B 23.30024 -, juris, Rn. 132 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26. Januar 2024 - 8 LB 88/22 -, juris, Rn. 77, 81 f.; OVG S.-H., Urteil vom 12. Dezember 2023 - 2 LB 9/22 -, juris, Rn. 91 ff., 104. b. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) mit Blick auf seine in Deutschland entfalteten exilpolitischen Aktivitäten einer relevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Er ist hierdurch zur Überzeugung der Kammer in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass die Annahme gerechtfertigt ist, dass er iranischen Behörden als ernstzunehmender Regimegegner bekannt geworden ist und diese ihn als eine Bedrohung empfinden. Dahinstehen kann bei dieser Sachlage, ob der Kläger vorverfolgt ausgereist ist bzw. seine Verfolgungsfurcht insoweit berechtigt war. Deswegen ist für die Kammer auch nicht von streitentscheidender Bedeutung, dass es sich bei den von ihm vorgelegten Dokumenten, die ihm aus Iran übermittelt worden sein sollen, nach der im Verfahren eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes offensichtlich um Fälschungen handeln dürfte. Die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, mit denen er die umfangreichen zu seinen exilpolitischen Aktivitäten vorgelegten Unterlagen erläutert und substantiiert hat, waren insgesamt überzeugend. Der Kläger hat dabei zunächst die politische Geschichte seiner Familie und deren Verflechtung mit den Volksmudschaheddin glaubhaft gemacht und nachvollziehbar werden lassen, dass seiner Familie und damit auch ihm jedenfalls eine Nähe zu den nach der Erkenntnislage hochgefährdeten Volksmudschaheddin zugeschrieben werden dürfte. Seine aufgrund dieser Familiengeschichte ebenfalls nachvollziehbaren politischen Aktivitäten in Deutschland gehen zudem über die bloße Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen deutlich hinaus. Seine Schilderungen in der mündlichen Verhandlung hierzu waren in sich schlüssig, nachvollziehbar und emotional, die Darstellung aber nicht erkennbar übertrieben. Der Kläger hat hierbei einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die Kammer davon überzeugt, dass er seit Jahren bereits politisch in herausgehobener Weise aktiv ist und sich aus tiefer Überzeugung insbesondere für die Einhaltung von Menschenrechten in Iran und Themen der Volksmudschaheddin einsetzt. Seine Angaben werden durch die von ihm vorgelegten zahlreichen Lichtbilder bestätigt, die ihn nicht nur bei Büchertischen der Volksmudschaheddin in Langenfeld am 25. April 2024 und in Duisburg am 9. November 2024 und am 12. Oktober 2024 sowie als aktiven Teilnehmer bei zahlreichen regimekritischen Demonstrationen in Aachen, Berlin, Brüssel, Düsseldorf, Duisburg, Köln, München, Münster und Paris sowie mehrfach auch als Teilnehmer von Präsenz- und Videokonferenzen der Volksmudschaheddin zeigen, sondern ihn auch als Redner auf regimekritischen Veranstaltungen ausweisen, etwa bei einer Veranstaltung auf dem Kölner Bahnhofsvorplatz am 27. April 2024 und bei einer Veranstaltung der Volksmudschaheddin in Köln am 16. November 2024. Dass er u. a. an regimekritischen Versammlungen in Paris am 8. Februar 2025 und in Berlin am 10. Februar 2024 teilgenommen hat, ist auch Presseberichten über diese Veranstaltungen - u. a. von BBC Persian, der Agence France-Presse (AFP), dem Fernsehsender der Volksmudschaheddin Simaye Azadi sowie der Associated Press (AP) - zu entnehmen, die ihn auf veröffentlichten Fotos bzw. Videos als Teilnehmer zum Teil deutlich erkennbar werden lassen. Zudem ist der Kläger als offizieller Veranstalter verschiedener regimekritischer Versammlungen gegenüber den Versammlungsbehörden in Erscheinung getreten. Dass dieses Engagement nicht asyltaktisch ist, sondern Ausdruck seiner politischen Überzeugung ist, ist in der mündlichen Verhandlung deutlich geworden und durch seine über Jahre hinweg erfolgte und hinreichend dokumentierte politische Arbeit belegt. Dieser Eindruck wird letztlich bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemachten Aktivitäten des Klägers in sozialen Medien, die ausnahmslos politisch sind und sich in dieses Bild nahtlos einfügen. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass diese Aktivitäten dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden sein müssen. Hiervon ist nach der bereits dargestellten Erkenntnislage gerade derzeit und mit Blick auf die aktuell anzunehmende und sich vielfach zeigende besondere Empfindlichkeit der iranischen Regierung ohne weiteres auszugehen. Das hohe Interesse des Regimes an der Beobachtung insbesondere der als regimefeindlich und separatistisch angesehenen Gruppierungen liegt bei der aktuellen Sicherheitslage im Land auf der Hand, insbesondere, wenn diese - wie hier - eine Nähe zu den Volksmudschaheddin aufweisen. Anhaltspunkte dafür, dass die politischen Aktivitäten des Klägers - für das iranische Regime erkennbar - allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt sind, hat die Kammer nicht. Hiergegen spricht das erhebliche und glaubhafte politische Engagement des Klägers. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seines Einzelfalls besteht für die Kammer daher kein Zweifel daran, dass die politischen Aktivitäten des Klägers dem iranischen Staat bekannt geworden sind, er identifiziert worden ist und als ein ernstzunehmender Regimekritiker angesehen wird, für den nach der eingangs geschilderten Erkenntnislage ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. Der Umstand, dass es der in der mündlichen Verhandlung vernommenen Zeugin an Glaubwürdigkeit fehlte, weil sie offenkundig bemüht war, ihre ohnehin wenig substantiierten Angaben nach Möglichkeit zu Gunsten des Klägers zu machen, schlägt im Rahmen dieser Gesamtwürdigung nicht zu Lasten des Klägers durch. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.