Leitsatz: Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes erfasst nur Blutverwandte, keine angeheirateten (verschwägerten) Familienmitglieder. Das Verfahren wird im Umfang der Klagerücknahme eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist aserbaidschanische Staatsangehörige. Sie reiste im März 2022 gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren 4 K 1245/24, in das Bundesgebiet ein und wurde mit Bescheid vom 16. März 2022 der Stadt I. im Zuständigkeitsbereich des Beklagten zugewiesen. Sie ist im Besitz eines bis zum 2. August 2028 gültigen Passes der Republik Aserbaidschan. Einer Erwerbstätigkeit geht sie nicht nach. Am 31. März 2022 beantragte sie bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Dazu verwies sie auf eine „Einwanderungserlaubnis in die Ukraine“ vom 9. August 2022, der zufolge ihr aufgrund des Punktes 1 Teil 3 Art. 4 des Gesetzes der Ukraine ‚Über die Einwanderung‘ der ständige Aufenthalt in der Ukraine erlaubt werde. Die Erlaubnis sei gültig bis zum 9. August 2023. Personen, denen eine Einwanderungserlaubnis erteilt worden sei, müssten während der Gültigkeitsdauer der Erlaubnis einen Antrag auf Erteilung eines Einwanderungsvisums bzw. einer Niederlassungserlaubnis stellten. Die Klägerin gab zudem an, ihre ukrainische Aufenthaltserlaubnis befinde sich in der Ukraine. In Aserbaidschan habe sie keinerlei Chancen auf ein weiteres Leben, da sie alles bei ihrer Ausreise in die Ukraine verkauft habe. Mit Schreiben vom 24. April 2024 gab der Beklagte der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sowie zum beabsichtigten Erlass einer Abschiebungsandrohung zu äußern. Mit Ordnungsverfügung vom 13. Mai 2024 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab, forderte sie auf, das Bundesgebiet innerhalb von 30 Tagen nach Zustellung der Ordnungsverfügung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Aserbaidschan an. Zudem werde „[i]m Falle einer erfolgsreichen Abschiebung (...) die gesetzliche Sperrwirkung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 AufenthG auf 6 Monate ab dem Tag der erfolgten Abschiebung angeordnet.“ Am 12. Juni 2024 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie auf ein an sie gerichtetes Schreiben des Beklagten vom 6. Februar 2024 verweist. Diesem ist unter anderem folgende Passage zu entnehmen: „Da Sie zum 01.02.2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sind, gilt diese aufgrund der Verordnung nunmehr bis zum 04. März 2025 fort. Eine Verlängerung bzw. Neuausstellung einer Aufenthaltserlaubnis, die das Gültigkeitsdatum 04. März 2025 enthält, ist aufgrund der Verordnung nicht vorgesehen und nicht erforderlich. (...) Sie müssen deshalb nichts Weiteres veranlassen und auch keinen Antrag auf Verlängerung stellen. Sie benötigen auch keine Fiktionsbescheinigung .“ Ihr sei mithin ausdrücklich und verbindlich mitgeteilt worden, dass sich ihr Aufenthalt bis März 2025 verlängert habe, ohne dass es eines weiteren Hoheitsaktes bedürfe. Es handle sich um einen Verwaltungsakt, durch den ihr der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet zugesichert werde. Die Aufhebung des streitgegenständlichen Bescheids führe zum Wiederaufleben des mit Bescheid vom 5. Februar 2024 erteilten Aufenthaltsrechts. Sollte es sich insoweit um einen Irrtum des Beklagten gehandelt haben, sei eine Rücknahme des Bescheids erforderlich. Im Übrigen habe sie einen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Sie erfülle die Voraussetzungen des § 24 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Im Jahr 2016 habe sie ihr Haus in ihrem Heimatland verlassen und sei mit ihrer Familie in die Ukraine ausgewandert. Aufgrund eines Abkommens der ehemaligen Sowjetrepubliken sei es ihr gestattet, sich in der Ukraine niederzulassen. Aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine habe sie mit ihrer Familie die Ukraine verlassen und sei am 14. März 2022 in das Bundesgebiet eingereist. Sie sei zudem Schwiegermutter einer ukrainischen Staatsangehörigen und habe mit ihr, ihrem Sohn und dem Kläger im Verfahren 4 K 1245/24 in der Ukraine in häuslicher Gemeinschaft gelebt. Die Schwiegertochter sei bei ihrer kranken Mutter in der Ukraine geblieben. Mit ihrer Klageschrift hat sich die Klägerin zunächst auch gegen das Einreise- und Aufenthaltsverbot im Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2024 gewandt. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat sie die dahingehende Klage zurückgenommen und beantragt nunmehr - sinngemäß -, den Beklagten unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 3 der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 13. Mai 2024 zu verpflichten, ihr eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt aus, dass die Klägerin zu keinem Zeitpunkt ihres Aufenthalts im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG gewesen sei. Bei dem Schreiben vom 5. Februar 2024 habe es sich lediglich um ein Hinweisschreiben und nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt, da lediglich auf die bestehende Rechtsverordnung hingewiesen worden sei. Das Schreiben habe keine regelnde Wirkung entfaltet. Da die Klägerin nie im Besitz der im Schreiben genannten Aufenthaltserlaubnis gewesen sei, sei offensichtlich gewesen, dass sie nicht unter den im Schreiben genannten Personenkreis falle. Mit Schreiben vom 4. September 2023 sei sie über die Voraussetzungen zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG aufgeklärt und zur Übersendung von Nachweisen aufgefordert worden. Dies sei ihr erneut im Rahmen der persönlichen Vorsprache am 5. Oktober 2023 verdeutlicht und mit Anhörungsschreiben vom 24. Februar 2024 erläutert worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 4 K 1245/24 und der jeweils beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Die weiterhin anhängige Klage hat keinen Erfolg. A. Die nach den klarstellenden Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat gegenüber dem Beklagten nach der Sach- und Rechtslage zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. I. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG (über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten - Massenzustromsrichtlinie -) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Nach Art. 5 der Massenzustromsrichtlinie werden das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen und insbesondere die spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, durch einen Beschluss des Rates auf Vorschlag der Kommission festgestellt. Einen entsprechenden Beschluss hat der Rat mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Durchführungsbeschluss) gefasst. Der damit gewährte vorrübergehende Schutz wurde in der Zwischenzeit zweimal, zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2024/1836 des Rates vom 25. Juni 2024 zur Verlängerung des mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 eingeführten vorübergehenden Schutzes bis zum 4. März 2026 verlängert. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses gilt dieser für die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Zudem sieht Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses vor, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 7 der Massenzustromsrichtlinie diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. 1. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses. In Betracht kommt ersichtlich nur Art. 2 Abs. 1 Buchstabe c, der voraussetzt, dass es sich bei der Klägerin um eine enge Familienangehörige einer in Abs. 1 Buchstabe a oder b genannte Person handelt. Die Klägerin beruft sich insoweit darauf, Familienangehörige ihrer weiterhin in der Ukraine lebenden ukrainischen Schwiegertochter zu sein. Nach Art. 2 Abs. 4 des Durchführungsbeschlusses gelten für die Zwecke des Abs. 1 Buchstabe c als Teil einer Familie insbesondere andere enge Verwandte, die zum Zeitpunkt der den Massenzustrom von Vertriebenen auslösenden Umstände innerhalb des Familienverbands lebten und vollständig oder größtenteils von einer in Absatz 1 Buchstabe a oder b genannten Person abhängig waren, sofern die Familie bereits vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine anwesend und aufhältig war. Ungeachtet der Frage, ob die Klägerin vollständig oder größtenteils von ihrer Schwiegertochter abhängig war, handelt es sich bei dieser bereits nicht um eine Verwandte der Klägerin. Erfasst sind insoweit nur Blutsverwandte, keine angeheirateten (verschwägerten) Familienmitglieder. Der Begriff des Verwandten ist weder im Durchführungsbeschluss noch in der Massenzustromsrichlinie definiert. Da es sich um einen in allen Mitgliedstaaten der Union gleichermaßen anzuwenden Begriff handelt, ist er grundsätzlich autonom ohne Heranziehung der in einzelnen Mitgliedstaaten geläufigen Begriffsbestimmungen auszulegen. Vgl. zur autonomen Auslegung des Unionsrechts: Schwarze/Wunderlich, in: Schwarze/Becker/Hatje/Schoo (Hrsg.), EU-Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 19 EUV Rn. 39; Schröder, Die Auslegung des EU-Rechts, in: JuS 2004, 180 (185) jeweils mwN. Der dem deutschen Recht eigenen klaren Differenzierung zwischen Verwandten und Verschwägerten (vgl. §§ 1589 und 1590 BGB) kommt daher für die Auslegung keine Bedeutung zu. Schlüsse können jedoch in systematischer Hinsicht aus dem Begriffsverständnis gezogen werden, das anderen Unionsrechtsakten zugrunde liegt, die sich ebenfalls mit aufenthaltsrechtlichen Fragestellungen beschäftigen. So können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (Familienzusammenführungsrichtlinie) in ihren nationalen Rechtsvorschriften bestimmten Familienangehörigen die Einreise und den Aufenthalt gestatten. Erfasst sind nach Buchstabe a insbesondere die Verwandten in gerader aufsteigender Linie ersten Grades des Zusammenführenden oder seines Ehegatten. Eine vergleichbare Regelung findet sich in Art. 2 Nr. 2 Buchstabe c und d der Richtlinie 2004/38/EG vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (Freizügigkeitsrichtlinie). Auch dort sind die Verwandten in gerader aufsteigender bzw. absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des Lebenspartners als mögliche Familienangehörige genannt. Gemein ist beiden Definitionen, dass die Verwandten des Ehegatten bzw. Lebenspartners zusätzlich aufgeführt wurden, was zeigt, dass sie nicht bereits als Verwandte des Zusammenführenden bzw. des Unionsbürgers angesehen werden. Im Durchführungsbeschluss fehlt eine solche explizite Einbeziehung der Verwandten des Ehegatten. 2. Auch auf Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses kann sich die Klägerin nicht berufen. Sie kann nicht nachweisen, einen nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitel besessen zu haben. In der mündlichen Verhandlung führten sie und ihr Ehemann dazu aus, als Staatsangehörige einer ehemaligen Sowjetrepublik hätten sie einen solchen erhalten können, es habe sie jedoch nie jemand nach einem Aufenthaltstitel gefragt. Sie hätten daher keinen Aufenthaltstitel besessen. Die durch sie vorgelegte Einreiseerlaubnis vermag einen Aufenthaltstitel bereits deshalb nicht zu ersetzen, da sich aus dieser unmissverständlich ergibt, dass sie nur ein Jahr gültig ist und ein Aufenthaltstitel erst noch beantragt werden muss. 3. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG folgt auch nicht mit Blick auf Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses. Dazu bedarf es keiner Erörterung, ob die Klägerin zu dem dort genannten Personenkreis zu zählen ist. Denn nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, der die Kammer folgt, entfaltet Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses gegenüber den Mitgliedstaaten keine verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Massenzustromsrichtlinie, so dass die Klägerin hieraus keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG herleiten kann. Dieses bereits im Wortlaut („können“) zum Ausdruck kommende Verständnis wird auch durch den Verweis auf Art. 7 der Massenzustromsrichtlinie bestätigt, der die entsprechende Regelungsbefugnis den Mitgliedstaaten, nicht jedoch den Unionsorganen zuweist. Vgl. ausführlich: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 35 ff. Die zunächst anderslautende Rechtsauffassung des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, vgl. insbesondere das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes, S. 5, bindet die Kammer von vornherein nicht, zumal das Ministerium sie im aktuellen Länderschreiben vom 30. Mai 2024 auch aufgegeben hat. II. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG. Nach dessen Abs. 1 kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Anordnung kann unter der Maßgabe erfolgen, dass eine Verpflichtungserklärung nach § 68 abgegeben wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. Nach § 23 Abs. 2 AufenthG kann zudem das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Dies gilt zunächst für einen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 Abs. 2 AufenthG. Insofern fehlt bereits die erforderliche - die Klägerin betreffende - Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Für einen Anspruch aus § 23 Abs. 1 AufenthG fehlt es an der erforderlichen Anordnung durch die oberste Landesbehörde. Sie kann nach Ansicht der Kammer nicht in den „Hinweise[n] des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14.04.2022 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms im Sinne des Artikels 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – NRW-spezifische Ergänzungen – Stand 31.05.2022“ gesehen werden, durch das sich das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen (MKFFI) die oben genannten Anwendungshinweise des Bundesinnenministeriums zu eigen gemacht und diese modifiziert haben dürfte. Insoweit ist hervorzuheben, dass die (ursprünglichen) Anwendungshinweise ausdrücklich die Auslegung und Anwendung des § 24 AufenthG betrafen. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass damit eine auf einer eigenständigen politischen Entscheidung beruhende verbindliche Regelung zum § 23 Abs. 1 AufenthG getroffen werden sollte. III. Auch die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen kommt nicht in Betracht. 1. Die Klägerin kann sich insbesondere nicht auf § 25 Abs. 3 AufenthG berufen. Danach soll einem Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 vorliegt. Die Klägerin verwies im Rahmen des Verwaltungsverfahrens in diesem Sinne darauf, keinerlei Chancen auf ein weiteres Leben in Aserbaidschan zu haben, da sie alles bei ihrer Ausreise in die Ukraine verkauft hätten. Sie seien eine 5-köpfige Familie, die man nicht so einfach im Aserbaidschan ernähren könne. Die damit der Sache nach angesprochenen humanitären Gründe gebieten nicht die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach dem insoweit in Betracht kommenden § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Erforderlich ist insoweit, dass die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sind. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen, vgl. Europäischer Gerichtshof für Menschenrecht (EGMR), Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10 -, NwVZ 2017, 1187 (1189); Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU -, juris, Rn. 68, welches erreicht sein kann, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12. Der EuGH stellt hinsichtlich einer Verletzung des Art. 4 EU-GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, wobei in der Abwägung die besondere Situation des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen ist. vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a. -, juris, Rn. 89 f. und - C-163/17 -, juris, Rn. 91 f. Dabei sind grundsätzlich nur dem einzelnen Ausländer drohende Gefahren erheblich. Lebt er jedoch auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie (Eltern und minderjährige Kinder), ist für die erforderliche Prognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen, ohne dass es darauf ankommt, ob einzelne Mitglieder der Kernfamilie über ein gesichertes Aufenthaltsrecht verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 24 ff. Ausgehend von diesen Maßstäben führen die humanitären Bedingungen in Aserbaidschan nicht zu der Annahme, dass die Klägerin bei einer Rückkehr dort einer Verletzung von Art. 3 EMRK ausgesetzt sein wird. Im Rahmen einer realistischen Rückkehrprognose ist dabei davon auszugehen, dass die Klägerin allenfalls gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Kläger im Verfahren 4 K 1245/24 in ihr Heimatland zurückkehren wird, sodass die Situation der Klägerin bei einer potentiell gemeinsamen Rückkehr maßgeblich ist. Nach den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen ist die Armut in Aserbaidschan in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen. Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet. Einkommensschwache Familien erhalten Sozialleistungen. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Aserbaidschan vom 25. März 2022, S. 20; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Aserbaidschan vom 27. Mai 2022, S. 37. Die Klägerin und ihr Ehemann gaben zudem im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, Aserbaidschan im Jahr 2015 (Ehemann) bzw. 2018 (Klägerin) verlassen zu haben, um ihren Söhnen zu folgen. Zuvor hätten sie in Aserbaidschan im geerbten Familienhaus gelebt und ihren Lebensunterhalt mit einem eigenen kleinen Teegeschäft erwirtschaftet. Auch in der Ukraine habe der Ehemann der Klägerin gearbeitet und so einen Teil zum Erwerb des neuen Hauses der Familie in Q. beigetragen. Insgesamt ist daher nicht ersichtlich, warum es der Klägerin und ihrem Ehemann nicht möglich sein sollte, in Aserbaidschan erneut eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihren notwendigen Lebensunterhalt auf diesem Wege zu sichern. Es halten sich dort auch noch Verwandte auf, von denen anzunehmen ist, dass sie die Kläger im Falle einer Rückkehr unterstützen könnten. 2. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt die Klägerin nicht. Danach kann einem Ausländer, der - wie die Klägerin - vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen sind keine Gründe ersichtlich, die einer Ausreise der Klägerin entgegenstehen könnten. Insbesondere besitzt auch ihr Ehemann keinen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status. Seine ebenfalls auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage (4 K 1245/24) wurde mit Urteil vom heutigen Tage ebenfalls abgewiesen. 3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß §§ 25b bzw. 104c AufenthG kommt bereits angesichts des erst kurzen Aufenthalts der Klägerin im Bundesgebiet nach ihrer Einreise im März 2022 nicht in Betracht. IV. Weitere Anspruchsgrundlagen sind - soweit ersichtlich - nicht einschlägig und werden auch von der Klägerin nicht geltend gemacht. Da bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen nicht erfüllt sind, kommt auch eine Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Antrags der Klägerin nicht in Betracht. B. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Beklagten vom 13. Mai 2024 ist ebenfalls unbegründet. Die Abschiebungsandrohung ist zum auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 59 Abs. 1 AufenthG. Die Klägerin ist ausreisepflichtig, da sie keinen - grundsätzlich erforderlichen - Aufenthaltstitel besitzt, vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG. Entgegen ihrer Ansicht hat ihr der Beklagte mit seinem Schreiben vom 5. Februar 2024 keine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Bei dem Schreiben handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit dem entsprechenden Regelungsgehalt. Nach der gesetzlichen Definition in § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW ist Verwaltungsakt jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Eine behördliche Maßnahme stellt nur dann eine Regelung mit unmittelbarer Rechtswirkung nach außen dar, wenn sie darauf gerichtet ist, eine verbindliche Rechtsfolge zu setzen, d.h. wenn Rechte des Betroffenen unmittelbar begründet, geändert, aufgehoben, mit bindender Wirkung festgestellt oder verneint werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. November 2011 - 7 C 12.10 -, juris, Rn. 24. Daran fehlt es hier. Das besagte Schreiben weist keinen regelnden Charakter auf. Es handelt sich um ein Hinweisschreiben, das nicht darauf gerichtet ist, selbstständig Rechtsfolgen zu setzen. Der Beklagte verweist darin lediglich auf die Rechtsfolgen, die sich für Personen, die bereits im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG sind, aus der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung ergeben. In der Passage „Da Sie zum 01.02.2024 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 24 AufenthG sind , gilt diese aufgrund der Verordnung nunmehr bis zum 04. März 2025 fort.“ (Hervorhebung durch den Unterzeichner), kommt dies durch den Verweis auf die genannte Verordnung hinreichend zum Ausdruck. Auch wenn das Schreiben fälschlicherweise auch an die Klägerin gerichtet wurde, musste ihr klar sein, dass sie nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG war, sodass sie das Schreiben ersichtlich nicht betraf. Die Ausreisefrist von 30 Tagen hält sich im Rahmen der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Der Beklagte nutzt den vorhandenen Ermessensspielraum im Sinne der Klägerin aus. Anhaltspunkte dafür, dass Abschiebungsverbote vorliegen oder familiäre Bindungen bzw. der Gesundheitszustand der Klägerin einer Abschiebung entgegenstehen, sieht die Kammer nicht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.