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Beschluss

2 L 769/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:1001.2L769.24.00
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Tenor
  • 1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 15. März 2025 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter A. T., geboren am 11. April 2021, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - G. im dort anhängigen Verfahren zu erklären.

  • 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens

Entscheidungsgründe
1. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Zeitraum bis zum 15. März 2025 seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter A. T., geboren am 11. April 2021, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - G. im dort anhängigen Verfahren zu erklären. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens Gründe I. Der Antragsteller ist Vater des Kindes A. T., geboren am 11. April 2021. In der Beziehung der Eltern kam es zu häuslicher Gewalt. A. lebt nach der Trennung der Eltern bei der Kindesmutter. Zwischen August 2022 und März 2023 fand etwa sechsmal ein begleiteter Umgang des Antragstellers mit A. statt. Dieser wurde vom Jugendamt des X. installiert und vom Träger K. aus B. durchgeführt. Nach deren Bericht gestalteten sich die Umgänge im Wesentlichen positiv. Der Antragsteller sei jedoch impulsiv und man müsse ihm Grenzen setzen. Die Kindesmutter sowie ihr nahestehende Personen wurden nach der Trennung vom Antragsteller belästigt, beleidigt, bedroht und ihnen wurde nachgestellt. Der Antragsteller nahm immer wieder Kontakt auf. Auch fanden sich beispielsweise Videos vom Haus des Vaters des Freundes der Kindsmutter auf dem TikTok-Account des Antragstellers. Die Kindesmutter lebte infolge der Nachstellungen und Bedrohungen zeitweise in einem Schutzhaus. Mit Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - G. vom 18. April 2023 wurde der Umgang des Antragstellers aufgrund dessen zunächst für die Dauer von sechs Monaten ausgeschlossen und ein Hauptsacheverfahren eingeleitet, in dem ein Sachverständigengutachten eingeholt wurde. Am 11. Januar 2024 fand ein weiterer Termin beim Familiengericht statt, in dem die Sachverständige zu ihrem Gutachten angehört wurde. Diese sprach sich zunächst für monatliche begleitete Umgangskontakte mit dem Antragsteller aus, auch wenn diese für die Tochter keine persönlichen Vorteile brächten. Auch wenn die Umgangskontakte mit Stress für die Tochter verbunden seien, müsse berücksichtigt werden, dass sich deren Situation deutlich stabilisiert habe. Möglichen Gefahren, die etwa der Suchmittelkonsum des Antragstellers mitbringe, könne durch die Begleitperson begegnet werden. Im weiteren Verlauf des Termins stellte sich heraus, dass der Antragsteller am 30. Oktober 2023 um 00:48h erneut eine Nachricht an den jetzigen Lebensgefährten der Kindsmutter geschrieben hat. Infolgedessen änderte die Sachverständige ihre Einschätzung dahingehend, dass wegen der mit den Stalkingversuchen verbundenen Gefahren für die Kindesmutter und den Auswirkungen auf die Tochter zunächst weiter von Umgangskontakten abgesehen werden sollte. Das Umgangsverbot wurde durch das Familiengericht in der Folge um weitere drei Monate verlängert. Im Termin vor dem Familiengericht am 21. März 2024 wurde sodann festgestellt, dass der Antragsteller keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter aufgenommen hatte. Eine begonnene Therapie zur Bewältigung negativ empfundener Gefühlszustände hat er abgebrochen. Das Familiengericht wies darauf hin, dass das Umgangsrecht von Vater und Kind grundrechtlich verankert sei und hierzu auch notwendige staatliche Hilfe zu gewähren sei. Das Jugendamt lehnte jedoch eine Unterstützung von Umgangskontakten ab. Die Sachverständige führte aus: "Hier bei den Aussagen wird vieles vermischt. Der Ausschluss der Umgangskontakte beruhte in der letzten Verhandlung auf der Bedrohungslage, die durch den Kindesvater für die Kindesmutter geschaffen wird. Diese war in der letzten Verhandlung noch akut durch die E-Mai über Ebay an den Lebensgefährten der Kindesmutter. Seitdem hat der Kindesvater keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter aufgenommen, und insofern ist hier definitiv von einer Veränderung des Kindesvaters auf der Verhaltensebene auszugehen. Das letzte „übergriffige Verhalten" gegenüber der Kindesmutter datiert damit aus Mai 2023, danach ist es lediglich zu einem Vorfall, nämlich der Nachricht an den Lebensgefährten über Ebay gekommen. Es ist bedauerlich, dass der Kindesvater die Therapie nicht fortgeführt hat, und, dass hier keinerlei Verantwortungsübernahme durch den Kindesvater erfolgt. Dies sieht man auch an dem Brief, den der Kindesvater im Nachgang zur letzten Verhandlung an das Gericht geschickt hat, und der mir auch weitergeleitet wurde. Aufgrund der fehlenden Therapie halte ich eine nachhaltige Verhaltensänderung zunächst einmal für fraglich. Der Kindesvater müsste definitiv eine Therapie machen, und auch an der Drogenproblematik arbeiten, wenn unbegleitete Umgänge angestrebt werden. Definitiv sehe ich aber die Verhaltensänderungen bei dem Kindesvater, dass er nämlich keinen Kontakt mehr zur Kindesmutter gesucht hat. Diese Verhaltensänderungen gehen möglicherweise nicht mit Änderungen auf mentaler Ebene einher, weil der Kindesvater eben hier nicht an sich gearbeitet hat. Aus sachverständiger Sicht spricht aber zum jetzigen Zeitpunkt nichts gegen begleitete Umgangskontakte in dem Rahmen, wie sie im schriftlichen Gutachten vorgeschlagen wurden, nämlich begleitet, und definitiv ohne jedes Zusammentreffen der Kindeseltern, und auch ohne dass eine Aussprache in irgendeiner Form zwischen den Kindeseltern stattfindet." Das Jugendamt des Antragsgegners verblieb dabei, begleiteten Umgang nicht zu unterstützen. Das Familiengericht erließ daraufhin einen Hinweisbeschluss. Darin führte es unter anderem aus, dass nach § 1684 Abs. 1 BGB jedes Kind das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil habe und jeder Elternteil zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet sei. Einschränkungen seien insbesondere bei einer Gefährdung des Kindeswohles möglich. Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB könne dann u.a. auch ein sog. begleiteter Umgang angeordnet werden. Ein solcher könne hier so organisiert und begleitet werden, dass ein kindeswohlverträglicher Umgang möglich sei. Das Familiengericht könne diese aber derzeit nicht regeln, da es an einem mitwirkungsbereiten Dritten i.S.d.§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB fehle. Das Jugendamt habe sich gegen begleiteten Umgang ausgesprochen. Mit Schreiben an das Familiengericht vom 7. August 2024 widersprach das Jugendamt des Antragsgegners erneut einer Mitwirkung an begleitetem Umgang. Ein ernsthafter Wille des Antragstellers zur Verbesserung der Situation sei nicht erkennbar. Zudem sende dieser verwirrende E-Mails an die Dienststelle des Jugendamtes. Der Antragsteller hat am 16.09.2024 einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt er aus, ein kompletter Umgangsausschluss sei unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Es komme aus Sicht aller Beteiligter begleiteter Umgang nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB in Betracht. Hierzu sei ein mitwirkungsbereiter Dritter als Umgangsbegleiter erforderlich. Die Verpflichtung aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII umfasse auch die Umgangsbegleitung, wenn die Voraussetzung der Vorschrift vorlägen. Dies sei hier der Fall. Die besondere Dringlichkeit einer vorläufigen Regelung folge daraus, dass durch den Zeitablauf weitere Entfremdungen aufträten und der Antragsteller als Kindsvater in seinen Grundrechten verletzt sei. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Bereitschaft zur Mitwirkung als Umgangsbegleiter an begleiteten Umgangskontakten des Antragstellers mit seiner Tochter A. T., geboren am 11. April 2021, gegenüber dem Amtsgericht - Familiengericht - G. im dort anhängigen Verfahren zu erklären. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, das Kind habe nach den vergangenen Umgängen mit dem Vater ein auffälliges Verhalten gezeigt. Auch konsumiere der Antragsteller Cannabis und Amphetamine, was sich in fehlender Impulskontrolle äußere. Die im familiengerichtlichen Verfahren vorgeschlagene therapeutische Anbindung habe er als „lächerlich“ bezeichnet und verweigere jegliche Kooperation. Die Abteilung Jugend und Familie des Antragsgegners habe den Antragsteller kontaktiert, um ihm Informationen über den aktuellen Zustand seiner Tochter zukommen zu lassen. Hierauf habe dieser respektlos und unangemessen reagiert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der gerichtlichen Akte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. II. Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Eine derartige Regelung setzt voraus, dass der Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO sowohl die Eilbedürftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund, dazu II.) als auch einen Anspruch auf die erstrebte Leistung (Anordnungsanspruch, dazu I.) glaubhaft macht. I. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Als Rechtsgrundlage für den vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch kommt § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SBG VIII in Betracht. Danach haben die Eltern Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts. Bei der Herstellung von Umgangskontakten und bei der Ausführung gerichtlicher oder vereinbarter Umgangsregelungen soll in geeigneten Fällen Hilfestellung geleistet werden. Die Regelung aus § 18 Abs. 3 S. 3 SGBVIII vermittelt dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts, welches nötigenfalls im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes durchgesetzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 - juris. Das Familiengericht hat in seinem Hinweisbeschluss zum Termin vom 21. März 2024 ausgeführt, dass ein begleiteter Umgang unter Kindeswohlgesichtspunkten möglich erscheine. Eine Umgangsregelung konnte jedoch nicht getroffen werden, weil nur begleitete Umgangskontakte in Betracht kommen und ein (geeigneter) mitwirkungsbereiter Dritter (§ 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB) erst noch gefunden werden musste bzw. muss. In einer solchen Situation kommt dem Familiengericht eine Anordnungskompetenz zur Begleitung von Umgängen weder gegenüber dem Jugendamt noch gegenüber freien Trägern der Jugendhilfe zu. Eine Rechtsschutzlücke entsteht hierdurch gleichwohl nicht, weil dem Umgang beanspruchenden Elternteil ein aus § 18 Abs. 3 Satz 3 und 4 SGB VIII abgeleitetes verwaltungsgerichtlich einklagbares subjektives Recht gegen den staatlichen Träger der Jugendhilfe auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts zusteht, welches er nötigenfalls im Wege des Eilrechtsschutzes durchsetzen kann. Dies kann unter Berücksichtigung der sozialrechtlichen Gewährleistungspflicht des § 79 Abs. 2 SGB VIII auch die Pflicht des Jugendhilfeträgers einschließen, seine Mitwirkungsbereitschaft gegenüber dem Familiengericht zu erklären. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 2015 - 1 BvR 1468/15 - juris. m.w.N. Die Erklärung der Mitwirkungsbereitschaft stellt sich dann als Unterstützung bzw. Hilfestellung bei der Herstellung von Umgangskontakten dar (§ 18 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Alt. 2 SGB VIII). Da es hier - wie ausgeführt - an einer vollziehbaren familienrechtlichen Umgangsregelung fehlt, erscheint es sachgerecht und ausreichend, wenn der Antragsgegner verpflichtet wird, seine Mitwirkungsbereitschaft zu erklären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 - juris; OVG Saarland, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris. Trifft das Familiengericht hiernach eine dementsprechende Umgangsregelung, setzt sich die Verpflichtung des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in der tatsächlichen Mitwirkung fort (§ 18 Abs. 3 Satz 3, Satz 4 Alt. 3 SGB VIII). Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Dies gilt auch, sofern § 18 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII das Vorliegen eines "geeigneten" Falles voraussetzt. Bei der Formulierung „in geeigneten Fällen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der gerichtlich voll überprüfbar ist. Die Geeignetheit eines Falles beurteilt sich einerseits danach, inwieweit die beabsichtigte Umgangsregelung das Kindeswohl gefährdet oder dafür förderlich ist und andererseits inwieweit Kooperationsbereitschaft des Umgangsberechtigten besteht. Vgl. VG Oldenburg, Beschluss vom 26. April 2017 - 13 B 6834/16 -, juris. Hinsichtlich der negativen Voraussetzung, dass das Kindeswohl durch Umgangsregelung nicht gefährdet wird, ist im Ansatz davon auszugehen, dass das Recht von Eltern auf Umgang mit ihrem Kind (und umgekehrt), das in § 1684 BGB einfachgesetzlich geregelt ist, sowohl durch Art. 6 Abs. 2 GG grundrechtlich als auch durch Art. 8 Abs. 1 EMRK menschenrechtlich gewährleistet ist, ihm also ein hoher Rang zukommt. Dem entspricht es, dass die Beschränkung oder gar der Ausschluss des elterlichen Umgangs mit dem Kind strengen verfassungsrechtlichen Anforderungen unterliegt und einer dem hohen Rang der genannten Gewährleistungen standhaltenden Rechtfertigung bedarf. Richtschnur für die insoweit vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung ist dabei das Kindeswohl, dem im Konfliktfall der Vorrang vor den Elterninteressen zukommt. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. August 2014 - 1 B 283/14 -, juris. Jedoch reichen bloße Unannehmlichkeiten o. ä. für das Kind nicht aus, um einen geeigneten Fall zu verneinen und damit letztlich das Umgangsrecht zurückzustellen oder zu verdrängen. Erforderlich ist vielmehr eine Beeinträchtigung des Kindeswohls oder jedenfalls eine entsprechende Gefährdung. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Dezember 2016 - 12 B 1336/16 - juris. Dies vorangestellt kann nach Auffassung der Kammer bei Durchführung von begleiteten Umgangskontakten weder von der Intensität noch von der Eintrittswahrscheinlichkeit her eine Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Die Sachverständige Z. im familiengerichtlichen Verfahren hat hierzu ausgeführt, dass Umgangskontakte zwar keine persönlichen Vorteile für das Kind brächten und eher Stress für A. bedeuteten. Die Situation sei aber so stabilisiert, dass die Belastungen der Umgangskontakte kompensiert werden könnten. Dem Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers werde durch die Installation als begleiteter Umgang Rechnung getragen. Insgesamt ergibt sich aus den der Kammer zur Verfügung stehenden Informationen keinerlei Hinweis darauf, dass ein begleitet stattfindender Umgang das Kindeswohl derzeit gefährden würde. Insoweit wird im Übrigen auf die überzeugenden Ausführungen des Familiengerichts in seinem Hinweisbeschluss vom 21. März 2024 Bezug genommen. Auch im Hinblick auf die Kooperationsbereitschaft des Antragstellers ergeben die dem Gericht zur Verfügung stehenden Informationen keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, dass ein Mangel derselben der Durchführung eines begleiteten Umgangs entgegenstünde. Das Gericht verkennt nicht, dass sich aus den Berichten der bisherigen begleiteten Umgangskontakte ergibt, dass der Kindesvater mitunter impulsiv ist und ihm Grenzen gesetzt werden müssen. Dies deckt sich mit den Angaben des Antragsgegners im hiesigen Verfahren, der Antragsteller habe unangemessen auf Kontaktaufnahmen der zuständigen Abteilung reagiert. Auch ist in die Beurteilung eingeflossen, dass der Kindesvater seine Therapie abgebrochen hat und weiterhin Betäubungsmittel konsumiert. Dies sind aber sämtlich gerade die Gründe, die der Durchführung eines begleiteten Umgangs nicht entgegenstehen, sondern vielmehr gerade der Grund dafür sind, warum ein begleiteter - und kein unbegleiteter - Umgang stattfindet. Die vom Antragsgegner angesprochenen verwirrenden E-Mails sind nach derzeitigem Stand dem Gericht gegenüber weder belegt noch ist nachvollziehbar, was deren Inhalt gewesen sein soll und ob dieser die Frage der Kooperationsbereitschaft des Antragstellers berührt. II. Der Antragsteller hat auch den notwendigen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihm drohen wesentliche Nachteile, wenn der Antragsgegner seine Mitwirkungsbereitschaft zur Begleitung des Umgangs vorerst nicht erklärt. Ein weiteres Zuwarten mit der Fortführung von Umgangskontakten würde gerade in der Phase der schnellen frühkindlichen Entwicklung eine erhebliche Beeinträchtigung der Aussichten auf Entwicklung einer adäquaten Beziehung und Bindung zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter befürchten lassen. Es besteht derzeit auch keine hinreichend konkrete Aussicht auf das Mitwirken einer anderen geeigneten Stelle oder Person als Umgangsbegleitung, welche die Dringlichkeit der einstweiligen Anordnung in Frage stellen könnte. III. Hat der Antragsteller nach alldem einen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, erscheint es hier geboten, aber auch ausreichend, den Antragsgegner zur Erklärung seiner Mitwirkungsbereitschaft für die tenorierte Zeitspanne zu verpflichten. Ein Zeitraum von knapp einem halben Jahr dürfte angemessen sein, um nach der Herbeiführung einer familiengerichtlichen Umgangsregelung einerseits dafür Sorge zu tragen, dass Umgangskontakte zwischen dem Antragsteller und seiner Tochter unter Mitwirkung des Antragsgegners zunächst fachgerecht vorbereitet und sodann - vorbehaltlich einer Änderung der Erkenntnislage zur Frage einer Kindeswohlgefährdung - kontinuierlich durchgeführt werden, andererseits es aber auch zu ermöglichen, die Umgangsbegleitung mittelfristig in die Hände eines geeigneten freien Trägers, gegebenenfalls auch einer geeigneten Einzelperson, zu übergeben. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.