Beschluss
8 K 1159/24
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2024:0627.8K1159.24.00
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Tenor
1. Das Verfahren wird eingestellt.
Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Kläger und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte 3/4 und der Kläger zu 1/4.
2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Das Verfahren wird eingestellt. Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Kläger und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte 3/4 und der Kläger zu 1/4. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. 8 K 1159/24 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Zusatz zur Aufenthaltserlaubnis ("PERSONALIEN NACH EIG. ANGABEN") hier: Verfahrenseinstellung, Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO hat die 8. Kammer des VERWALTUNGSGERICHTS AACHEN am 27. Juni 2024 durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht E. als Berichterstatterin b e s c h l o s s e n : 1. Das Verfahren wird eingestellt. Von den Gerichtskosten, den außergerichtlichen Kosten der Kläger und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten trägt die Beklagte 3/4 und der Kläger zu 2. 1/4. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- € festgesetzt. G r ü n d e : 1. Nachdem die Kläger mit Schriftsatz vom 24. Januar 2024 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. Januar 2024 den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO entscheidet das Gericht in diesem Fall nur noch über die Kosten des Verfahren, und zwar nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, entsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Eintritts des erledigenden Ereignisses – hier nach der Streichung des Zusatzes "PERSONALIEN NACH EIG. ANGABEN" in den elektronischen Aufenthaltstiteln bzw. Zusatzblättern – voraussichtlich unterlegen gewesen wäre. Davon ausgehend ist hier die dem Tenor zu entnehmende Kostenentscheidung angezeigt. Aller Voraussicht nach hätten die Kläger zu 1., 3. und 4. mit ihrer Klage gegen den streitbefangenen Zusatz Erfolg gehabt, der Kläger zu 2. hingegen nicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten stellte sich die Klage nicht als unzulässig dar, weil es sich bei dem Zusatz weder um eine anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 VwVfG NRW noch um eine Inhaltsbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis gehandelt habe, sondern lediglich um einen Hinweis, der einer Rechtmäßigkeitskontrolle nicht unterzogen werden könne. Denn nach der Verwaltungsgerichtsordnung ist Rechtsschutz nicht nur gegen Verwaltungsakte, sondern auch gegen hoheitliche Maßnahmen eröffnet, bei denen es sich – wie hier – nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Rechtsschutz kann in diesem Fall im Wege der allgemeinen Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 VwGO) erfolgen, wenn die Möglichkeit besteht, dass durch die Maßnahme in subjektive Rechte des Klägers eingegriffen wird (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) und der Kläger ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Maßnahme hat. Vgl. ebenso zur Zulässigkeit der „Anfechtbarkeit“ eines entsprechenden Zusatzes beim Reiseausweis für Staatenlose im Wege der allgemeinen Leistungsklage: VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 10. September 2014, - 4 A 565/11 -, juris, Rn. 14 ff. Letzteres war hier der Fall, da durch den Zusatz "PERSONALIEN NACH EIG. ANGABEN", der in der Regel – wie auch hier – mit der Bezeichnung des Dokuments als Ausweisersatz verbunden wird, nach außen dokumentiert wird, dass der Dokumenteninhaber nicht im Besitz eines Passes oder Passersatzes ist und die Personalien auf eigenen Angaben beruhen (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 i.V.m. § 48 Abs. 2 und 4 AufenthG). Daraus können für den Dokumenteninhaber Nachteile im Rechtsverkehr, insbesondere aufenthaltsrechtliche Nachteile, entstehen, etwa die künftige Verweigerung der Aufenthaltserlaubnis, weil die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und 4 AufenthG nicht erfüllt sind. Auch wird durch den Zusatz die Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Aufenthaltstitels als elektronischer Identitätsnachweis ausgeschlossen (vgl. § 78 Abs. 5 Satz 1 AufenthG), weil die Identifikationsfunktion des elektronischen Aufenthaltstitels dadurch aufgehoben wird. Denn wenn die Ausländerbehörde durch den Hinweis die Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben ablehnt, kann auch keine andere Behörde auf die Richtigkeit der Angaben im Sinne eines auch nur widerlegbaren Nachweises vertrauen. Vgl. ebenso zum Reiseausweis für Flüchtlinge: BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, juris, Rn. 21. Die Klage der Kläger zu 1., 3. und 4. wäre voraussichtlich auch begründet gewesen. Rechtsgrundlage für einen Eintrag "PERSONALIEN NACH EIG. ANGABEN" ist § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG. Danach können Dokumente nach Satz 1 – Aufenthaltstitel nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4 AufenthG – unter den Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 oder 4 AufenthG als Ausweisersatz bezeichnet und mit dem Hinweis versehen werden, dass die Personalien auf den Angaben des Inhabers beruhen. Diese Regelung dient der Umsetzung der Verordnung (EU) 2017/1954 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatsangehörige bzw. deren Vorgängerverordnung (EG) Nr. 1030/2002 (vgl. BR-Drs. 538/10, S. 1 ff.) und entspricht deren Vorgaben. So ist in Anhang der Verordnung (EU) 2017/1954 unter a) (Beschreibung) Nr. 12 (Anmerkungen) vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten zusätzlich für den innerstaatlichen Gebrauch Hinweise und Bemerkungen, die aufgrund ihrer Bestimmungen für Drittstaatsangehörige erforderlich sind, insbesondere Bemerkungen zur Aufenthaltserlaubnis oder zur unbegrenzten Gültigkeit der Aufenthaltserlaubnis, eintragen können. Nach der Gesetzesbegründung zu § 78 Abs. 1 Satz 4 AufenthG soll das Feld Anmerkungen entsprechend dieser Vorgabe für aufenthaltsrechtlich relevante Eintragungen genutzt werden, und zwar u.a. für den Hinweis „Personalien laut eigener Angaben“. Mit diesem Zusatz wird demnach in den Fällen des § 48 Abs. 2 und 4 AufenthG nach außen dokumentiert, dass bei der Erteilung des Aufenthaltstitels von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG abgesehen wurde, und eine Gewähr für die Richtigkeit der Identitätsangaben im Rechtsverkehr ablehnt wird. Im Fall der Klägerin zu 1. war die Aufnahme des Zusatzes "PERSONALIEN NACH EIG. ANGABEN" in den elektronischen Aufenthaltstitel rechtswidrig, da dieser offensichtlich falsch war. Denn die Klägerin zu 1. hatte einen gültigen Nationalpass vorgelegt, so dass ihre Personalien nicht auf eigenen Angaben beruhten, sondern durch ein Legitimationspapier nachgewiesen waren. Dementsprechend hat die Beklagte auch eingeräumt, dass es sich insoweit um ein Versehen gehandelt habe. Bei den Klägern zu 3. und 4. dürfte sich der Eintrag auch als rechtswidrig dargestellt haben. Zwar haben die Kläger zu 3. und 4. ihre Identität (bis heute) nicht durch einen Nationalpass nachgewiesen. Jedoch dürften an ihrer Identität aufgrund ihrer Geburt in Deutschland keine ernsthaften Zweifel bestehen (vgl. den Rechtgedanken des § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV), die es rechtfertigten, eine Gewähr für die Richtigkeit ihrer Personalangaben abzulehnen. Durch die Geburt der Kläger zu 3. und 4. in Deutschland steht ihre Abstammung fest. Auch liegen für sie deutsche Geburtsurkunden vor. Zwar ist in den Geburtsurkunden vermerkt, dass die Identität der Mutter bzw. von Mutter und Vater nicht nachgewiesen sei. Dies trifft jedoch nicht mehr zu, da die Identität – jedenfalls – der Mutter durch Vorlage eines gültigen Nationalpasses nachgewiesen ist. Im Übrigen kommt den staatlichen Sicherheitsinteressen bei der Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten an im Inland geborene Kinder ein geringeres Gewicht zu als bei der Ausstellung von Aufenthaltsdokumenten an im Ausland geborene Kinder, die im Ausland regelmäßig mit bestimmter Identität registriert sind und eine für die Aufenthaltserteilung relevante Vorgeschichte haben können. Vgl. ebenso für die Einbürgerung: BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 - 5 C 27.10 -, juris, Rn. 17. Dieser Rechtsgedanke liegt auch den Vorschriften des § 33 Satz 1 AufenthG oder des § 4 Abs. 3 StAG zugrunde. Im Fall des im Ausland geborenen Klägers zu 2. war die Aufnahme des Zusatzes hingegen nicht zu beanstanden. Seine Identität ist (bis heute) nicht durch einen Nationalpass nachgewiesen, so dass seine Personalien auf eigenen Angaben – bzw. denen seiner gesetzlichen Vertreter – beruhen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Bedeutung des Antragsinteresses der Kläger ist mit einem Viertel des gesetzlichen Auffangwertes (5.000,- €) pro Person angemessen berücksichtigt, da es sich bei dem streitigen Zusatz gerade nicht um eine behördliche Maßnahme mit Regelungswirkung, sondern lediglich um einen Hinweis auf eine Tatsache handelt.