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Beschluss

8 L 269/24

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0618.8L269.24.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

wird abgelehnt.

2.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

              Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3.              Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 ZPO). II. Der – bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (§§ 88, 122 VwGO) der nicht anwaltlich vertretenen Antragstellerin sinngemäß gestellte – Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 727/24 - gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 25. März 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung enthaltene Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis begehrt, ist der Antrag zulässig, weil der Klage insoweit keine aufschiebende Wirkung zukommt (§ 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, weil die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin für die Antragstellerin den Verlust einer bestehenden Rechtsposition zur Folge hatte. Denn der von der Antragstellerin im Rahmen der PIK-Registrierung als Kriegsflüchtling aus der Ukraine am 2. August 2022 – konkludent – gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis – die Antragsgegnerin selbst hat mit Schreiben vom 2. September 2022 die Stellung eines Antrags auf Gewährung vorübergehenden Schutzes bestätigt – hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst. Nach dieser Vorschrift gilt in dem Fall, dass ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt, sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt. Die Antragstellerin hielt sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung am 2. August 2022 gemäß § 2 Abs. 5 der Verordnung zur vorübergehenden Befreiung vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels von anlässlich des Krieges in der Ukraine eingereisten Personen (Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 7. März 2022 (BAnz AT 8. März 2022 V1), geändert durch Art. 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung vom 26. April 2022 (BAnz AT 3. Mai 2022 V1) ‑ UkraineAufenthÜV -) rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und durfte gemäß § 3 UkraineAufenthÜV die Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet einholen. Nach § 2 Abs. 5 UkraineAufenthÜV sind die Einreise und der Aufenthalt der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Ausländer rechtmäßig, soweit der Regelungsgegenstand der Verordnung reicht. Gemäß § 3 Satz 1 UkraineAufenthÜV kann ein – für die Zeit nach Außerkrafttreten der Verordnung (§ 1 UkraineAufenthÜV) – erforderlicher Aufenthaltstitel von den in § 2 Abs. 1 bis 3 UkraineAufenthÜV genannten Ausländern im Bundesgebiet eingeholt werden. Die Befreiung nach § 2 UkraineAufenthÜV steht der Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen (Satz 2). Die Antragstellerin fällt unter den Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV. Danach sind Ausländer, die sich am 24. Februar 2022 in der Ukraine aufgehalten haben und die bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung – 31. August 2022 (§ 4 Abs. 2 UkraineAufenthÜV) – in das Bundesgebiet eingereist sind, ohne den für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitel zu besitzen, vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit. Die Antragstellerin, die am 2. Mai 2017 mit einem Visum in die Ukraine eingereist war, hielt sich am 24. Februar 2022 zum Zwecke des Medizinstudiums – mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig – in der Ukraine auf und reiste nach ihren eigenen unbestrittenen Angaben am 29. März 2022 in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines nationalen Aufenthaltstitels für einen langfristigen Aufenthalt zu sein. Dass die Antragstellerin nicht die ukrainische Staatsangehörigkeit besitzt und nicht im Besitz eines unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels ist, ist für die Anwendung des § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV unerheblich. Die Vorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut generell „Ausländer“ ohne Einschränkung in Bezug auf deren Staatsangehörigkeit. Dieses Verständnis belegt auch ein systematischer Vergleich mit den Absätzen 2 und 3 der Vorschrift, die ukrainische Staatsangehörige sowie in der Ukraine anerkannte Flüchtlinge und Personen, die in der Ukraine internationalen oder gleichwertigen nationalen Schutz erhalten haben, erfassen. Im Umkehrschluss zu diesen Regelungen ist § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV daher von seinem personellen Anwendungsbereich weiter gefasst. Die Vorschrift verlangt – anders als Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 zur Feststellung des Bestehens eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes – nach ihrem eindeutigen Wortlaut auch nicht den Besitz eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels. § 2 Abs. 1 UkraineAufenthÜV widerspricht insoweit auch nicht etwa europäischen Rechtsvorgaben. Denn die Verordnung zielt schon von ihrem Regelungsinhalt her nicht auf die Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz ab, wie dieser in Art. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG geregelt und durch § 24 Abs. 1 AufenthG in nationales Recht umgesetzt ist. Sie regelt lediglich die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und der Ermöglichung der Einholung eines für einen langfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet erforderlichen Aufenthaltstitels (vgl. § 1 UkraineAufenthÜV). Die Regelungsbefugnis hierfür liegt aber in der alleinigen Zuständigkeit des nationalen Gesetz- bzw. Verordnungsgebers (vgl. § 99 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 4 Satz 1 und 2 AufenthG). Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakts und dem privaten Interesse der Antragstellerin, bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren von einer Vollziehung der Ausreisepflicht verschont zu bleiben, fällt zulasten der Antragstellerin aus, weil sich die Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist formell rechtmäßig ergangen. Insbesondere ist die Antragstellerin vor der Entscheidung ordnungsgemäß nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW angehört worden, und zwar mit Schreiben vom 2. September 2022 sowie mit Schreiben vom 12. Oktober 2022. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin war eine persönliche Anhörung nicht erforderlich. Eine solche sieht § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vor. Auch das Aufenthaltsgesetz erfordert keine persönliche Anhörung im Hinblick auf die Prüfung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG, soweit – wie hier – mangels materiellen Asylantrags die Zuständigkeit der örtlichen Ausländerbehörde begründet ist (vgl. § 24 Abs. 2 AsylG). b) Die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist auch materiell rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Der Antragstellerin steht in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). aa) Die Antragstellerin hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, dem auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG des Rates vom 20. Juli 2001 über Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes im Falle eines Massenzustroms von Vertriebenen und Maßnahmen zur Förderung einer ausgewogenen Verteilung der Belastungen, die mit der Aufnahme dieser Personen und den Folgen dieser Aufnahme verbunden sind, auf die Mitgliedstaaten (Massenzustrom-Richtlinie) vorübergehender Schutz gewährt wird und der seine Bereitschaft erklärt hat, im Bundesgebiet aufgenommen zu werden, für die nach den Artikeln 4 und 6 der Richtlinie bemessene Dauer des vorübergehenden Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis erteilt. Der Antragstellerin wurde nicht auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt. Die Voraussetzung der Gewährung vorübergehenden Schutzes „auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG“ ist nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik der Vorschrift dahin zu verstehen, dass dem Ausländer unmittelbar durch einen Ratsbeschluss, aufgrund dessen gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG in allen Mitgliedstaaten der vorübergehende Schutz zugunsten der von dem Beschluss erfassten Vertriebenen verbindlich eingeführt wird, gewährt wird und nicht (auch) durch eine Erstreckung der Gewährung vorübergehenden Schutzes auf weitere, von dem Ratsbeschluss nicht erfasste Gruppen von Vertriebenen aufgrund einer nationalen Reglung der Mitgliedstaaten nach Maßgabe von Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG . Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 18 ff. Bereits der Wortlaut der Vorschrift „auf Grund eines Beschlusses des Rates der Europäischen Union gemäß der Richtlinie 2001/55/EG“ spricht dafür, dass die Gewährung vorübergehenden Schutzes unmittelbar auf der Grundlage des Beschlusses des Rates der Europäischen Union, durch den das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen festgestellt und die Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, in allen Mitgliedstaaten verbindlich festgelegt werden, erfolgen muss. In diese Richtung weist auch der Sinn und Zweck der Vorschrift. Nach der Begrünung zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Zuwanderungsgesetz sollten mit § 24 AufenthG die wesentlichen Bestimmungen der Richtlinie 2001/55/EG in nationales Recht umgesetzt werden. Auch wurde hervorgehoben, dass die Entscheidung über das „Ob“ der Aufnahme von Flüchtlingen – anders als nach der Vorgängerregelung des § 32a AuslG – nicht mehr in der Hand der obersten Landesbehörde liege, sondern vom Rat der Europäischen Union getroffen werde (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 78). In der Begründung zu § 23 AufenthG wird zudem klargestellt, dass sich die Gewährung von vorübergehendem Schutz durch eine vorhergehende Entscheidung auf EU-Ebene – anders als eine Anordnung nach § 23 AufenthG – dagegen nach § 24 AufenthG richte (vgl. BT-Drs. 15/420, Seite 77). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der nationale Gesetzgeber das Regelungskonzept der Massenzustrom-Richtlinie übernehmen und umsetzen wollte. Die Richtlinie 2001/55/EG differenziert aber bezüglich der Gewährung vorübergehenden Schutzes gerade ausdrücklich zwischen der – vorbehaltlich der Entscheidung der Mitgliedstaaten über die Aufnahmekapazität (vgl. Art. 25 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – verbindlichen Einführung des vorübergehenden Schutzes in allen Mitgliedstaaten und der Bestimmung des Personenkreises, dem vorübergehender Schutz gewährt wird, durch den Beschluss des Rates nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Richtlinie 2001/55/EG einerseits und der den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG eingeräumten Möglichkeit, den vorübergehenden Schutz durch eine nationale Regelung – ohne Eingreifen des europäischen Solidaritätsmechanismus des Kapitels VI der Richtlinie (vgl. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG) – unter den dort genannten Voraussetzungen auch auf weitere, von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfasste Personengruppen auszuweiten, andererseits. Es ist daher anzunehmen, dass diese Differenzierung auch im deutschen Recht Berücksichtigung finden und umgesetzt werden sollte. Für dieses Normverständnis sprechen maßgeblich auch die Regelungen in § 23 AufenthG, wo die Aufenthaltsgewährung durch die obersten Landesbehörden (Abs. 1), die Aufnahme bei besonders gelagerten politischen Interessen durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (Abs. 2) und die Neuansiedlung von Schutzsuchenden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (Abs. 4) geregelt wird. In § 23 Abs. 3 AufenthG ist ausdrücklich bestimmt, dass die Anordnung vorsehen kann, dass § 24 AufenthG ganz oder teilweise entsprechende Anwendung findet. Unter Anordnung ist dabei sowohl die Anordnung nach Absatz 1 als auch nach Absatz 2 zu verstehen. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung des Absatzes 3 hinter den Absätzen 1 und 2 sowie dem Umstand, dass nach der bis zum 23. Mai 2007 geltenden Ursprungsfassung der Vorschrift Absatz 2 auf Absatz 1 Bezug nahm und die Zuständigkeit für die Anordnung in Absatz 2 noch nicht dem Bundesministerium des Innern und für Heimat zugewiesen war. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 23 AufenthG sollte mit Absatz 3 aber gerade die Bestimmung des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG umgesetzt werden, wonach es den Mitgliedstaaten unbenommen bleibe, vorübergehenden Schutz gemäß der Richtlinie weiteren Gruppen von Vertriebenen zu gewähren. Auf die Aufnahmebedingungen nach § 24 AufenthG könne ganz oder teilweise verwiesen werden, wenn auf nationaler Ebene – ohne eine Aufnahmeaktion aufgrund eines Ratsbeschlusses – Ausländer aufgenommen würden. § 23 Abs. 3 AufenthG enthalte insoweit einen klarstellenden Hinweis (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 78). Durch die systematische Einordnung der den Mitgliedstaaten in Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 2001/55/EG eingeräumten Möglichkeit zur Ausweitung des vorübergehenden Schutzes durch eine nationale Regelung auf weitere, von dem Beschluss des Rates nach Artikel 5 nicht erfasste Personengruppen hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass eine solche nationale Regelung in Form einer Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG zu erfolgen hat. Daraus folgt zugleich, dass § 24 Abs. 1 AufenthG ausschließlich die Gewährung vorübergehenden Schutzes aufgrund eines Beschluss des Rates der Europäischen Union und nicht auch aufgrund einer nationalen Anordnung nach § 23 Abs. 1 oder 2 AufenthG erfasst. Ausgehend von diesen Maßstäben fällt die Antragstellerin nicht unter den Personenkreis, dem aufgrund eines Ratsbeschlusses vorübergehender Schutz gewährt wird. Zwar ist mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 das Bestehen eines Massenzustroms von Vertriebenen aus der Ukraine im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG festgestellt und ein vorübergehender Schutz eingeführt worden, der – nach zweimaliger automatischer Verlängerung um jeweils sechs Monate (vgl. Art. 4 Abs. 1 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG) – mit Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2409 des Rates vom 19. Oktober 2023 nochmal um ein Jahr bis zum 4. März 2025 verlängert wurde. Die Antragstellerin gehört jedoch nicht zu den Personengruppen, für die gemäß Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 der vorübergehende Schutz gilt. Nach Art. 2 Abs. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 sind dies die folgenden Gruppen von Personen, die am oder nach dem 24. Februar 2022 infolge der militärischen Invasion der russischen Streitkräfte, die an diesem Tag begann, aus der Ukraine vertrieben wurden: a) ukrainische Staatsangehörige, die vor dem 24. Februar 2022 ihren Aufenthalt in der Ukraine hatten, b) Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine, die vor dem 24. Februar 2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben, und c) Familienangehörige der unter den Buchstaben a und b genannten Personen. Nach Art. 2 Abs. 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 wenden die Mitgliedstaaten entweder diesen Beschluss oder einen angemessenen Schutz nach ihrem nationalen Recht auf Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine an, die nachweisen können, dass sie sich vor dem 24. Februar 2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben, und die nicht in der Lage sind, sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückzukehren. Die Antragstellerin ist weder ukrainische Staatsangehörige noch ist ihr in der Ukraine internationaler Schutz oder ein gleichwertiger nationaler Schutz zuerkannt worden noch ist sie Familienangehörige einer dieser Personengruppen. Auch hat sie sich nicht aufgrund eines gültigen unbefristeten ukrainischen Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten. Sie war lediglich im Besitz eines bis zum 1. März 2024 befristeten ukrainischen Aufenthaltstitels. Eine Einbeziehung der Antragstellerin in den Personenkreis, dem aufgrund eines Beschlusses des Rates der EU vorübergehender Schutz gewährt wird, ergibt sich auch nicht aus Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022. Soweit dort vorgesehen ist, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG diesen Beschluss auch auf andere Personen, insbesondere Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine anwenden können, die sich rechtmäßig in der Ukraine aufhielten und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können, wird dieser Personengruppe gerade nicht aufgrund des Beschlusses des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG vorübergehender Schutz gewährt. Vielmehr räumt die Bestimmung, wie schon ihr Wortlaut und die ausdrückliche Bezugnahme auf Art. 7 der Richtlinie 2001/55/EG zeigt, den Mitgliedstaaten lediglich die Möglichkeit ein, den vorübergehenden Schutz auch auf die dort genannten weiteren, von dem Ratsbeschluss nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG nicht erfassten Personen durch eine nationale Regelung zu erstrecken. Die Bestimmung entfaltet daher weder gegenüber den Mitgliedstaaten verbindliche Wirkung im Sinne des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG noch vermittelt sie den darin genannten Personen ein subjektives Recht und damit einen Anspruch auf Gewährung vorübergehenden Schutzes und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 35 ff.; Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505 (506). Ein solches Verständnis von der Rechtsqualität des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 legt auch die Kommission in ihrer Mitteilung zu operativen Leitlinien für die Umsetzung des Durchführungsbeschlusses zugrunde (vgl. 2022/C 126 I/01, ABl. C 126I vom 21. März 2022). Dort werden auf Seite 6 der Leitlinien (Ziff. (4) und (5)) als Gruppen von Vertriebenen, die keinen Anspruch auf vorübergehenden Schutz haben u.a. Staatsangehörige anderer Drittländer als der Ukraine genannt, die dort am 24. Februar 2022 kurzfristig wohnhaft waren, gleich ob sie sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren können. Als Beispiel hierfür werden ausdrücklich Studenten und Arbeitnehmer bezeichnet. Dabei verweist die Kommission auch auf die Möglichkeit der Mitgliedstaaten, den vorübergehenden Schutz auf andere Gruppen nach Maßgabe des Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG auszuweiten. In Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses werde insbesondere auf einzelne Gruppen, für die dies in Betracht komme, verwiesen. Wollte man der Bestimmung des Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 ein anderes, über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG hinaus rechtsbegründendes Verständnis beimessen, stünde die Bestimmung im Übrigen auch nicht im Einklang mit der Richtlinie, wäre also unionsrechtwidrig. Auf die Richtlinie 2001/55/EG gestützte Durchführungsbeschlüsse sind in der Rangordnung des Unionsrechts unterhalb des Sekundärrechts anzusiedeln, müssen also im Einklang mit dieser ergehen. Die Rechtsetzungskompetenz des Rates erstreckt sich in der Folge nur so weit, wie dem Rat durch Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG Kompetenzen übertragen worden sind. Eine Überschreitung der Kompetenzen führt zur Nichtigkeit der entsprechenden Vorschrift. Eine über die Fassung des Beschlusses nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG hinausreichende Kompetenz des Rates ist in Bezug auf Art. 7 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG gerade nicht gegeben. Die Ausdehnung des vorübergehenden Schutzes auf weitere Gruppen von Verfolgten fällt allein in die Kompetenz der Mitgliedstaaten. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 35 ff., und vom 14. Oktober 2022 - 18 B 964/22 -, juris, Rn. 29. Nach den vorstehenden Maßstäben sind auch politische oder administrative (Leit-) Entscheidungen oder Hinweise zur Umsetzung des § 24 Abs. 1 AufenthG – wie das Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 14. März 2022 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes (Az. M3-21000/33#6, dort Seite 5, Ziff. 3.) bzw. die nachfolgenden Versionen (zuletzt vom 5. September 2022 i.d.F. vom 20. September 2022, dort Seite 6, Ziffer 4.) – schon dem Grunde nach nicht geeignet, weiteren Personengruppen als denen, welchen durch den Durchführungsbeschluss des Rates nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG unmittelbar vorübergehender Schutz gewährt wird, einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG zu vermitteln. Es fehlt insoweit an einem von der Vorschrift vorausgesetzten Beschluss des Rates der Europäischen Union nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2001/55/EG. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2023 - 18 B 285/23 -, juris, Rn. 46 ff. Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 verstößt hinsichtlich der Festlegung des Personenkreises, dem vorübergehender Schutz gewährt wird, – entgegen der Ansicht der Antragstellerin – auch nicht gegen höherrangiges Unionsrecht, namentlich den Grundsatz der Nichtdiskriminierung nach Art. 21 Abs. 1 GRCh. Ein Beschluss des Rates nach Art. 5 der Richtlinie 2001/55/EG ergeht nach dessen Absatz 1 auf Vorschlag der Kommission, hat mindestens die in Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie 2001/55/EG genannten Festlegungen zu enthalten (Beschreibung der spezifischen Personengruppen, denen Schutz gewährt wird (lit. a), Zeitpunkt des Wirksamwerdens des vorübergehenden Schutzes (lit. b), Informationen der Mitgliedstaaten über ihre Aufnahmekapazitäten und Informationen der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen (lit. c) und hat sich auf die in Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2001/55/EG genannten Gesichtspunkte zu stützen (Prüfung der Lage und des Umfangs der Wanderbewegungen (lit. a), Bewertung der Zweckmäßigkeit der Einleitung vorübergehenden Schutzes unter Berücksichtigung der Möglichkeiten zur Gewährung von Soforthilfe und für vor Ort zu treffende Maßnahmen oder der Unzulänglichkeit solcher Maßnahmen (lit. b), Angaben der Mitgliedstaaten, der Kommission, des UNHCR und anderer einschlägiger internationaler Organisationen (lit. c)). Auch wenn durch die Definition der Begriffe „vorübergehender Schutz“, „Vertriebene“ und „Massenzustrom“ in Art. 2 lit. a, c und d der Richtlinie 2001/55/EG sowie durch die Festlegung der Voraussetzungen für eine Beendigung des vorübergehenden Schutzes in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2001/55/EG ein rechtlicher Rahmen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes vorgegeben ist, steht die genaue Festlegung der spezifischen Personengruppen, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, wegen dabei (auch) anzustellenden Zweckmäßigkeitserwägungen und Prognoseentscheidungen, die betroffenen Personen gerade unabhängig von den Regelungen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystem, namentlich der eine aufwändige Einzelfallprüfung erfordernden Zuerkennung internationalen Schutzes, sofortigen Schutz bieten sollen, im Ermessen des Rates. Es handelt sich daher bei dem Ratsbeschluss – nicht anders als auf nationaler Ebene bei Anordnungen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat nach § 23 Abs. 2 AufenthG – letztlich (auch) um eine politische Ermessenentscheidung, die im Grundsatz keiner umfassenden gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Der Rat kann vielmehr – auf Vorschlag der Kommission – im Rahmen seines Entschließungs- und Auswahlermessen den von dem Beschluss erfassten Personenkreis bestimmen. Die Ausübung dieses Ermessens wird lediglich durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt. Die Beschränkung der Gewährung vorübergehenden Schutzes auf spezifische Personengruppen und der damit verbundene Ausschluss von Personen, die diese Kriterien nicht erfüllen, kann daher nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen willkürlich sein, wenn für die vorgenommene Differenzierung keinerlei nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Vgl. ebenso: zu Anordnungen des BMI nach § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris, Rn. 16 und 23. Davon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden. Die Anknüpfung der Gewährung des vorübergehenden Schutzes in Art. 2 Abs. 1 und 2 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 an die ukrainische Staatsangehörigkeit, die Zuerkennung internationalen Schutzes oder gleichwertigen nationalen Schutzes an Drittstaatsangehörige oder Staatenlose in der Ukraine, den Status als Familienangehöriger dieser Personen sowie den Besitz eines unbefristeten Aufenthaltstitels von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in der Ukraine beruht auf sachlich nachvollziehbaren Gründen, nämlich der durch die Staatsangehörigkeit oder den gewöhnlichen Aufenthalt begründeten Qualifizierung der Ukraine als Herkunftsland dieser Personengruppen (vgl. zum Begriff Herkunftsland: Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG und Art. 2 lit. n der Richtlinie 2011/95/EU). Die der Ausklammerung von Drittstaatsangehörigen, die lediglich im Besitz eines befristeten Aufenthaltstitels sind, von der Gewährung vorübergehenden Schutzes zugrundeliegende Annahme, dass ein solcher Titel keine vergleichbar enge Bindung zum Land des Aufenthalts wie ein unbefristetes Aufenthaltsrecht begründet und nicht den Schluss rechtfertigt, die Ukraine sei zum Herkunftsland geworden, ist sachlich gerechtfertigt und gemessen am Willkürmaßstab nicht zu beanstanden. Vgl. ähnlich: OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2022 - 18 B 964/22 -, juris, Rn. 28. bb) Die Antragstellerin kann eine Aufenthaltserlaubnis auch nicht aus § 23 Abs. 2 AufenthG i.V.m. dem zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen aktuellen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30. Mai 2024 an die für das Aufenthaltsrecht zuständigen Ministerien und Senatsverwaltungen der Länder zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes ableiten. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann das Bundesministerium des Innern und für Heimat zur Wahrung besonders gelagerter politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Benehmen mit den obersten Landesbehörden anordnen, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufnahmezusage erteilt. Den betroffenen Ausländern ist entsprechend der Aufnahmezusage eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis zu erteilen (Satz 3). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist schon nicht eröffnet, weil es sich bei dem Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30. Mai 2024 zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses des Rates zur Feststellung eines Massenzustroms im Sinne des Artikel 5 der Richtlinie 2001/55/EG und zur Einführung eines vorübergehenden Schutzes nicht um eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 AufenthG handelt. Ob eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 AufenthG vorliegt, ist im Wege der Auslegung zu ermitteln. Da es sich hierbei um eine innerdienstliche Richtlinie handelt, ist diese als Willenserklärung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden. Vgl. zur Anordnung über die Aufnahme jüdischer Zuwanderer nach § 23 Abs. 2 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris, Rn. 14. Nach dem vom Bundesministerium des Innern und für Heimat in dem Länderschreiben vom 30. Mai 2024 ausdrücklich erklärten Willen (Seite 1) sollen mit diesem lediglich Hinweise zu einzelnen für die Umsetzung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2022/382 und (EU) 2023/2409 wesentlichen Punkten gegeben werden. Dabei hat es zugleich klargestellt, dass die Hinweise (nur) seine Rechtsauffassung wiedergeben und keine bindenden allgemeinen Verwaltungsvorschriften im Sinne des Art. 84 Abs. 2 GG sind (Seite 2). Eine innerdienstlich verbindliche Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 AufenthG mit einem das Ermessen der ausführenden Behörden lenkenden Weisungscharakter, vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 15. November 2011 - 1 C 21.10 -, juris, Rn. 13, sollte damit erkennbar nicht getroffen werden. Darüber hinaus sind die Hinweise auch weder ausdrücklich auf § 23 Abs. 2 AufenthG gestützt noch ist bei ihrer Erstellung das in § 23 Abs. 2 AufenthG vorgesehene vierstufige Verfahren – Anordnung des Bundesministerium des Innern und für Heimat mit Festlegung der Voraussetzungen für die Aufnahme bestimmter (noch im Ausland befindlicher) Ausländergruppen (1. Stufe), Herstellung des Benehmens mit den obersten Landesbehörden (2. Stufe), Erteilung einer Aufnahmezusage durch das Bundesamt entsprechend der Anordnung (3. Stufe) und Erteilung eines Aufenthaltstitels entsprechend der Aufnahmezusage durch die Ausländerbehörden nach der Einreise (4. Stufe) – eingehalten worden. Mangels Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 2 AufenthG fehlt es damit auch an einer ordnungsgemäßen Ausübung der der Bundesrepublik Deutschland in Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2001/55/EG eingeräumten Befugnis zur Erstreckung der Gewährung vorübergehenden Schutzes auf weitere, von dem Ratsbeschluss nicht erfasste Personengruppen. Vgl. ebenso: Dietz, Kriegsvertriebene aus der Ukraine, NVwZ 2022, 505 (506). Unabhängig davon sieht das aktuelle Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30. Mai 2024 – im Gegensatz zu dessen Vorfassungen, wonach nichtukrainische Drittstaatsangehörige vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG erhielten, wenn diese sich am 24. Februar 2022 nachweislich rechtmäßig und nicht nur zu einem vorübergehenden Kurzaufenthalt in der Ukraine aufgehalten haben und nicht sicher und dauerhaft in ihr Herkunftsland oder ihre Herkunftsregion zurückkehren konnten (vgl. zuletzt Fassung vom 5. September 2022, Ziff. 4, Seite 6) – die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für nichtukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses auch gar nicht mehr vor. Das Bundesministerium des Innern und für Heimat hat vielmehr unter Aufgabe der bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, nur noch denjenigen Personen Einreise und Aufenthalt zu erleichtern, denen europarechtlich zwingend vorübergehender oder anderweitiger nationaler Schutz zu gewähren ist. In der Konsequenz werde auch das nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses eingeräumte Ermessen dahingehend ausgeübt, dass Staatenlose und nichtukrainische Drittstaatsangehörige ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine materiell keinen vorübergehenden Schutz nach § 24 AufenthG mehr erhalten sollen. Daher sollen ab dem 5. Juni 2024 für den genannten Personenkreis nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses keine Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG mehr erteilt oder verlängert werden (vgl. Länderschreiben vom 30. Mai 2024, Ziff. 4, Seite 9). Die nachträgliche Änderung der innerdienstlichen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Auslegung des § 24 AufenthG begegnet auch keinen rechtlichen Bedenken. Dem Bundesministerium des Innern und für Heimat bleibt es unbenommen, für die Zukunft seine Verwaltungspraxis zu ändern. Ein Anspruch auf Beibehaltung der ursprünglichen Verwaltungspraxis besteht nicht. Vgl. Röcker, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 23 Abs. 1 AufenthG, Rn. 9. Da Verwaltungsvorschriften unter dem Vorbehalt ihrer Änderung stehen, begründen sie grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für die Zukunft. Unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes begegnet eine Änderung allenfalls dann Bedenken, wenn nachträglich in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände nachteilig eingegriffen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. August 2011 - 8 A 2257/10 -, juris, Rn. 50 ff. m.w.N. Dies ist bei dem aktuellen Länderschreiben des Bundesministeriums des Innern und für Heimat vom 30. Mai 2024 nicht der Fall. Bereits erteilte Aufenthaltstitel nach § 24 AufenthG sollen danach ausdrücklich ihre Gültigkeit behalten. Nach der Ukraine-Aufenthaltsfortgeltungs-Verordnung gelten zudem entsprechende Aufenthaltstitel Geflüchteter aus der Ukraine, die zum 1. Februar 2024 gültig waren, auch bis zum 4. März 2025 fort. Damit wird durch die Änderung der Verwaltungsvorschriften lediglich in einer unter Vertrauensschutzgesichtspunkten unbedenklichen Weise an noch nicht abgewickelte Sachverhalte, nämlich noch nicht bestandskräftig beschiedene Erlaubnisanträge von Drittstaatsangehörigen ohne Schutzstatus bzw. nachgewiesenes unbefristetes Aufenthaltsrecht in der Ukraine angeknüpft. cc) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis folgt auch nicht aus § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem Erlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW (MKFFI NRW) vom 31. Mai 2022 – Az. 513-26.06.16-000002-2022-0002528 – i.V.m. mit der Information zum Themenkomplex Ukraine vom 24. Juni 2022. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit bedarf die Anordnung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat (Satz 3). Der Anwendungsbereich der Vorschrift ist schon nicht eröffnet, weil es sich bei dem Erlass des MKFFI NRW vom 31. Mai 2022 nicht um eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG handelt. Ob eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG vorliegt, ist ebenfalls im Wege der Auslegung zu ermitteln. Da es sich auch hierbei um eine innerdienstliche Richtlinie handelt, ist diese als Willenserklärung unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Erklärenden und ihrer tatsächlichen Handhabung auszulegen und anzuwenden. Das MKFFI NRW hat in dem Erlass vom 31. Mai 2022 lediglich angeordnet, dass die Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Länderschreiben vom 14. März 2022, aktualisiert am 14. April 2022, zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 für die Ausländerbehörden in Nordrhein-Westfalen verbindlich seien, allerdings nur in der durch das MKFFI NRW ergänzten Fassung (Seite 1). Daraus lässt sich nicht entnehmen, dass damit unter Einbeziehung des Länderschreibens des Bundesministeriums des Innern und für Heimat eine Anordnung im Sinne von § 23 Abs. 1 AufenthG getroffen werden sollte. Dagegen spricht sowohl die fehlende Bezugnahme auf diese Vorschrift als auch die Tatsache, dass das nach § 23 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zur Wahrung der Bundeseinheitlichkeit erforderliche Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern und für Heimat, das für die Rechtmäßigkeit der Anordnung erforderlich ist, im Hinblick auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden ergänzenden Hinweise des MKFFI NRW gerade fehlt. Es ist jedoch nicht davon auszugehen, dass das MKFFI NRW unter bewusster Verletzung der rechtlichen Vorgaben des § 23 Abs. 1 AufenthG eine Anordnung treffen wollte. Darüber hinaus ist der Erlass des MKFFI NRW vom 31. Mai 2022 auch zeitlich überholt, weil er die aktuellen Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Länderschreiben vom 30. Mai 2024, das die Möglichkeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG für nichtukrainische Staatsangehörige nach Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 gerade nicht mehr vorsieht, (noch) nicht berücksichtigt. dd) Die Antragstellerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums nach § 16b Abs. 1 AufenthG beanspruchen. Die Antragstellerin hat bis heute weder eine Zulassung zu einem Studium an einer staatlichen Hochschule, an einer staatlich anerkannten Hochschule oder an einer vergleichbaren Bildungseinrichtung vorgelegt, noch nachgewiesen, dass sie einen studienvorbereitenden Sprachkurs besucht (hat) oder zu einem Studienkolleg zugelassen worden ist. Darüber hinaus fehlt es insoweit auch an der allgemeinen Regelerteilungsvoraus-setzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG, da die Antragstellerin öffentliche Leistungen zunächst nach dem SGB II, heute nach dem AsylbLG bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände ausnahmsweise abzusehen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass die Antragsgegnerin ihr entgegen der Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Länderschreiben vom 11. März 2022 und den Folgefassungen während des Besitzes einer Fiktionsbescheinigung keine Beschäftigungserlaubnis erteilt und so die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verhindert habe, verkennt sie, dass die Antragsgegnerin ihr zu Recht keine Beschäftigungserlaubnis erteilt hat. Der Antragstellerin stand entgegen der ‑ zudem nicht rechtsverbindlichen – Hinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat im Länderschreiben vom 11. März 2022 und den Folgefassungen ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis weder aus nationalem Recht ‑ § 81 Abs. 5a AufenthG (analog) – noch aus Unionsrecht – Art. 12 der Richtlinie 2001/55/EG – zu. Vgl. hierzu grundlegend: Beschluss der Kammer vom 12. Dezember 2022 - 8 L 896/22 - (n.v.). Im Übrigen hat die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens inzwischen selbst erklärt, dass sie ein Studium in Deutschland nicht mehr anstrebe, da sie die (hohen) Zulassungsanforderungen hierfür nicht erfülle. ee) Der Antragstellerin kann auch keine Aufenthaltserlaubnis zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 16a AufenthG oder § 16g AufenthG erteilt werden. Die Antragstellerin hat bis heute weder einen Berufsausbildungsvertrag noch zumindest eine Erklärung eines Ausbildungsbetriebs über die Zustimmung zum Abschluss eines solchen Vertrags vorgelegt. Darüber hinaus fehlt es auch an der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 5 AufenthG, da die Antragstellerin – wie dargelegt – öffentliche Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände ausnahmsweise abzusehen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 16g AufenthG steht – ungeachtet der Frage, ob die Antragstellerin bei Beantragung der Aufenthaltserlaubnis bzw. bei erneuter Beantragung im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung schon drei Monate im Besitz einer Duldung ist (vgl. § 16g Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) – bereits der Ausschlussgrund des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen (vgl. § 16g Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), weil die Antragstellerin als ghanaische Staatsangehörige die Staatsangehörigkeit eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II besitzt. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Suche nach einem Ausbildungsplatz zur Durchführung einer qualifizierten Berufsausbildung nach § 17 Abs. 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht, da zum einen – wie dargelegt – der Lebensunterhalt der Antragstellerin nicht gesichert ist (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 6 AufenthG) und zum anderen die Antragstellerin auch nicht nachgewiesen hat, dass sie über ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, d.h. Sprachkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen des Europarats (GER) verfügt (§ 17 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 11 AufenthG). Zwar hat die Antragstellerin am 22. März 2024 an einer telc-Sprachprüfung für Deutsch B1 teilgenommen. Ein Sprachzeugnis über das erfolgreiche Bestehen der Prüfung ist aber bis heute nicht vorgelegt worden. Die Bescheinigung vom 24. Januar 2024 über die Teilnahme an einem Deutsch-Schnelllernkurs B1 mit der Bestätigung, dass die Antragstellerin bei dem Abschlusstest 68 % erreicht habe, reicht als Nachweis nicht aus. Denn es können – schon aus Gründen der Gleichbehandlung – in der Regel nur Nachweise eines nach dem GER zertifizierten Sprachkursveranstalters (zurzeit neben dem Goethe Institut lediglich „The European Language Certificate“ – TELC) anerkannt werden. Der Sprachnachweis gilt ferner als erbracht im Fall des Nachweises, dass eine der beiden hochschulspezifischen Zugangsprüfungen – Deutsche Sprachprüfung für den Hochschulzugang ausländischer Studienbewerber (DSH) oder Test Deutsch als Fremdsprache (TestDaF) bereits erfolgreich abgelegt wurde (vgl. 16.1.1.4.1 und 16.1.1.4.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum AufenthG vom 26. Oktober 2009 – VwV-AufenthG -). ff) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs, der nicht der Studienvorbereitung dient, nach § 16f Abs. 1 AufenthG scheidet ebenfalls aus. Die Antragstellerin hat schon nicht nachgewiesen, dass sie aktuell noch einen Sprachkurs besucht oder den Besuch eines solchen beabsichtigt. Denn nach ihren eigenen Angaben und den vorgelegten Unterlagen im vorliegenden Verfahren endete der Deutsch-Schnelllernkurs für das Niveau B2, den sie zuletzt besucht hat, am 27. März 2024. Abgesehen davon handelte es sich dabei ausweislich der Anmeldebestätigung vom 23. Januar 2024 (montags bis freitags von 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr = 17,5 Unterrichtsstunden pro Woche) auch nicht – wie von der Vorschrift vorausgesetzt – um einen Intensivsprachkurs, der u.a. in der Regel täglichen Unterricht von mindestens 18 Unterrichtsstunden pro Woche erfordert (vgl. 16.5.1.1 VwV-AufenthG). Darüber hinaus fehlt es auch insoweit an der allgemeinen Regelerteilungsvoraus-setzung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 Satz 6 AufenthG, da die Antragstellerin – wie dargelegt – öffentliche Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Anhaltspunkte dafür, dass von der Regelerteilungsvoraussetzung aufgrund atypischer Umstände ausnahmsweise abzusehen wäre, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. gg) Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Erwerbstätigkeit nach den § 18 ff. AufenthG besteht ebenfalls nicht. Die Antragstellerin hat bis heute kein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt (§ 18 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG), das die Prüfung einer erwerbsbezogenen Aufenthaltserlaubnis ermöglichen würde. Eine Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 18a oder 18b AufenthG kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin bislang nicht nachgewiesen hat, dass sie eine Fachkraft mit Berufsausbildung im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG (Besitz einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung oder einer mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung gleichwertigen ausländischen Berufsqualifikation) oder eine Fachkraft mit akademischer Ausbildung im Sinne von § 18 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG (Besitz eines deutschen, eines anerkannten ausländischen oder eines einem deutschen Hochschulabschluss vergleichbaren ausländischen Hochschulabschlusses) ist. Eine unabhängig von einer Qualifikation als Fachkraft erlaubnisfähige Beschäftigung im Sinne von § 19c AufenthG hat die Antragstellerin ebenfalls nicht nachgewiesen. Auch fehlt jeder Nachweis für eine Qualifikation im Sinne von § 19d Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. hh) Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Erteilung einer sonstigen humanitären Aufenthaltserlaubnis zu. (1) Die Antragstellerin, die im März 2022 in das Bundesgebiet eingereist ist, kann nicht die Erteilung eines Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c Abs. 1 AufenthG beanspruchen, weil sie sich zum maßgeblichen Stichtag (31. Oktober 2022) noch nicht seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat. (2) Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG. Eine von der Vorschrift vorausgesetzte nachhaltige Integration in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik Deutschland ist nicht festzustellen, da die Antragstellerin schon die regelmäßig erforderlichen Anforderungen an die Annahme einer nachhaltigen Integration im Sinne von § 25b Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht erfüllt. Es fehlt bereits an der zeitlichen Voraussetzung eines ununterbrochenen geduldeten, gestatteten oder mit einer Aufenthaltserlaubnis erlaubten Aufenthalt von – bei Alleinstehenden – mindestens sechs Jahren im Bundesgebiet (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG), da die Antragstellerin erst im März 2022 in das Bundesgebiet eingereist ist. Ferner erfüllt die Antragstellerin nicht die wirtschaftliche Voraussetzung der überwiegenden Sicherung des Lebensunterhalts durch eigene Erwerbstätigkeit oder einer positiven Erwerbsprognose unter Berücksichtigung der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- sowie der familiären Lebenssituation (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), weil sie seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet öffentliche Leistungen bezieht. Die Antragstellerin hat auch nicht nachgewiesen, dass sie über hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des GER verfügt (§ 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG). Ein entsprechendes Sprachzertifikat wurde nicht vorgelegt. Wie bereits dargelegt, reicht die Bescheinigung über die Teilnahme an einem solchen Sprachkurs allein nicht aus. Es ist auch nicht festzustellen, dass die Antragstellerin besondere Integrationsleistungen von vergleichbarem Gewicht erbracht oder einzelne der erforderlichen Integrationsvoraussetzungen „übererfüllt“ hätte und dadurch die vorgenannten, nicht vollständig erfüllten „Regel-Merkmale“ kompensiert würden. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 32. (3) Ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG i.V.m. § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG besteht ebenfalls nicht. Die Antragstellerin selbst hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren Umstände dafür vorgetragen, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass in ihrer Person ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG in Bezug auf Ghana – als Zielland der Abschiebungsandrohung – vorliegen könnte. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass etwa schlechte humanitäre Verhältnisse im Herkunftsland ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung begründen könnten. Dafür müssen die humanitären Gründe mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Lage und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung „zwingend“ sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 25. Die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren müssen hierfür jedenfalls ein „Mindestmaß an Schwere“ (minimum level of severity) aufweisen, vgl. EGMR (Große Kammer), Urteil vom 13. Dezember 2016 ‑ Nr. 41738/10, Paposhvili/Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/16 PPU - juris, Rn. 68, welches erreicht sein kann, wenn der Betroffene seinen existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12. Der EuGH stellt hinsichtlich einer Verletzung des Art. 4 GRCh darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre, vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/17 u.a., Ibrahim u.a. -, Rn. 89 bis 91 und - C-163/17, Jawo -, Rn. 91 bis 93 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/17 u.a., Hamed u.a. - Rn. 39, wobei in der Abwägung die besondere Situation des jeweils Betroffenen zu berücksichtigen ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. April 2020 - 1 C 4.19 -, juris, Rn. 40 und vom 4. Mai 2020 - 1 C 5.19 -, juris, Rn. 40. Ausgehend von diesen Maßstäben ist in der Person der Antragstellerin kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m Art. 3 EMRK festzustellen. Es ist davon auszugehen, dass die 25 Jahre alte, arbeits- und erwerbsfähige Antragstellerin, die über einen ghanaischen Schulabschluss und Fachkenntnisse aus ihrem ‑ zwar nicht abgeschlossenen – Medizinstudium in der Ukraine verfügt und auch schon während ihres 5-jährigen Studienaufenthaltes in der Ukraine ihren Lebensunterhalt hat bestreiten können, sich bei einer Rückkehr nach Ghana dort eine Existenzgrundlage aufbauen und ihren Lebensunterhalt sicherstellen können wird. Gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Einschränkungen in ihrer Person sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Auch ist anzunehmen, dass sie bei einer Rückkehr – gerade in der schwierigen Übergangsphase – auch auf die Hilfe ihrer Familie zurückgreifen können wird, da diese sie nach ihren eigenen Angaben auch während ihres Aufenthalts in der Ukraine persönlich und finanziell unterstützt hat. Dabei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Ghana als sicherer Herkunftsstaat eingestuft ist (§ 29a Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II), bei dem aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die widerlegliche Vermutung besteht, dass dort weder Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet und dem betroffenen Ausländer auch kein ernsthafter Schaden droht. Anhaltspunkte dafür, dass die diese Vermutung im Fall der Antragstellerin ausnahmsweise widerlegen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. auch Vierter Bericht der Bundesregierung zu der Überprüfung der Voraussetzungen zur Einstufung der in Anlage II zum Asylgesetz bezeichneten sicheren Herkunftsstaaten nach § 29a Abs. 2a AsylG zu Ghana vom 15. März 2024: BT-Drs. 20/10750, S. 19 ff. Vor diesem Hintergrund war – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – auch die Einholung einer Stellungnahme des Bundesamtes nach § 72 Abs. 2 AufenthG durch die Antragsgegnerin nicht veranlasst. Im Übrigen kann die Antragstellerin sich auf eine etwaige Verletzung des § 72 Abs. 2 AufenthG auch schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die Vorschrift keine verfahrensrechtliche Schutznorm für Rechte des Ausländers darstellt, sondern allein das verwaltungsinterne Einfließen der zielstaatsbezogenen Sachkunde des Bundesamtes absichern soll. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 30. August 2012 - 17 B 751/12 -, juris, Rn. 8; vom 19. November 2020 - 18 B 1639/20 -, juris, Rn. 11 und vom 7. Dezember 2020 - 18 B 1598/20 -, (n.v.), S. 3 des EA. (4) Auch ein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 oder Satz 2 AufenthG scheidet aus. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt nicht in Betracht, da hierfür Voraussetzung ist, dass es um Gründe geht, die ihrer Natur nach eine nur vorübergehende Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet erfordern. Erstrebt der Ausländer einen Dauerenthalt in Deutschland, scheidet die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis schon tatbestandsmäßig aus. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6. April 2005 - 11 S 2779/04 -, juris, Rn. 25. Die Antragstellerin strebt aber gerade einen Dauerenthalt im Bundesgebiet, namentlich zur Aufnahme einer qualifizierten Berufsausbildung an. § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG ist schon deshalb nicht einschlägig, weil die Vorschrift lediglich die Verlängerung eines Aufenthaltstitels, nicht aber die – hier angestrebte – erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels erfasst. Die Antragstellerin war nie im Besitz eines verlängerungsfähigen Aufenthaltstitels. (5) Die Antragstellerin kann auch nicht die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG verlangen. Nach dieser Vorschrift kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Anhaltspunkte dafür, dass ein rechtliches oder tatsächliches Ausreisehindernis vorliegt, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere stellt sich die Ausreise nicht mit Blick auf das hier allein in Betracht zu ziehende Recht auf Achtung des Privatlebens gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK aus rechtlichen Gründen als unmöglich dar. Es ist nicht festzustellen, dass die Antragstellerin derart in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verwurzelt und von ihrem Heimatland entwurzelt wäre, dass sich die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis als unverhältnismäßig erwiese. Auf der einen Seite ist schon eine tiefgreifende Integration der Antragstellerin in Deutschland nicht festzustellen. Die Antragstellerin hält sich seit März 2022 und damit erst seit etwas über zwei Jahren im Bundesgebiet auf. Ihr Aufenthalt galt bisher lediglich aufgrund einer Sonderregelung für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine – der Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung – bis zur Entscheidung über ihren Aufenthaltserlaubnisantrag als verfahrensrechtlich erlaubt. Über ein gesichertes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügte die Antragstellerin damit nicht, so dass sie ein berechtigtes Vertrauen auf einen weiteren Verbleib im Bundesgebiet auch nicht entwickeln konnte. Ferner ist auch eine wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet nicht festzustellen, da die Antragstellerin – wie bereits dargelegt – seit ihrer Einreise öffentliche Leistungen bezogen hat und bezieht. Ein Anspruch auf Erteilung einer Beschäftigungserlaubnis stand ihr nicht zu. Schließlich hat die Antragstellerin auch nicht nachgewiesen, dass sie besondere Integrationsleistungen im Bundesgebiet erbracht hätte. Aussagekräftige Nachweise über den Erwerb besonderer Deutschkenntnisse sind nicht beigebracht worden. Auf der anderen Seite ist nicht festzustellen, dass die 25 Jahre alte Antragstellerin von ihrem Heimatland Ghana entwurzelt wäre. Sie ist in Ghana geboren worden, hat dort die Schule besucht und bis zur Aufnahme ihres Medizinstudiums in der Ukraine im Mai 2017 dort gelebt und damit ihre wesentliche Sozialisation in Ghana erfahren. Es ist vor diesem Hintergrund davon auszugehen, dass sie nach wie vor die dortige Landessprache beherrscht und auch noch mit den dortigen Lebensgewohnheiten und Gebräuchen hinreichend vertraut ist. Außerdem lebt in Ghana auch noch ihre Familie, die sie bei einer Rückkehr dorthin – zumal während der schwierigen Übergangszeit – unterstützen kann, wie sie dies nach eigenen Angaben der Antragstellerin auch schon während ihres Studienaufenthalts in der Ukraine persönlich und finanziell getan hat. Es ist daher davon auszugehe, dass sich die Antragstellerin in Ghana ohne Weiteres wieder reintegrieren können wird. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Ausbruch des Ukrainekriegs für die Antragstellerin ein Schicksalsschlag war, der ihre gesamten Berufs- und Lebenspläne vereitelt hat. Ein solches, nicht vorhersehbares Ereignis fällt jedoch in den Bereich des allgemeinen Lebensrisikos und rechtfertigt ohne entsprechende Rechtsgrundlage für sich nicht die Aufenthaltsgewährung im Bundesgebiet aus humanitären Gründen. 2. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer II. der Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zulässig, aber unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Denn die Abschiebungsandrohung erweist sich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50 Abs. 1, 59 AufenthG sind erfüllt. Die Antragstellerin ist ausreisepflichtig, weil sie nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (§ 50 Abs. 1 AufenthG) und nach den vorstehenden Ausführungen unter 1. auch keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen hat. Eine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ist für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht erforderlich. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 ff. Die seitens der Antragsgegnerin gewährte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Verfügung ist ausreichend zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten. Der Abschiebungsandrohung stehen auch weder – wie unter 1. ausgeführt – Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch das Kindeswohl, familiäre Bindungen oder der Gesundheitszustand der Antragstellerin nach § 60a Abs. 2 AufenthG i.V.m. Art. 5 Buchst. a, b und c der Richtlinie 2008/115/EG entgegenstehen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die ledige und kinderlose Antragstellerin hat weder gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht noch aussagekräftige qualifizierte ärztliche Bescheinigungen im Sinne von § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG vorgelegt, welche die gesetzliche Vermutung, dass der Abschiebung gesundheitliche Gründe nicht entgegenstehen (§ 60a Abs. 2c Satz 1 AufenthG), entkräften könnten. Die Bezeichnung des Zielstaats der Abschiebung (vgl. § 59 Abs. 2 AufenthG) mit Ghana ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, da es sich hierbei um den Herkunftsstaat, d.h. das Land der Staatsangehörigkeit der Antragstellerin handelt (vgl. Art. 3 Nr. 3, 1. Spiegelstrich der Richtlinie 2008/115/EG i.V.m. Art. 2 lit. n der Richtlinie 2011/95/EU), in den diese aus – zutreffender – Sicht der androhenden Behörde abgeschoben werden kann. Vgl. Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. (2022), § 59 AufenthG, Rn. 42. Eine Abschiebungsandrohung – allein oder auch – in die Ukraine kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die Antragstellerin dieses Land gerade aufgrund des Kriegsausbruchs verlassen hat und zudem ihr befristeter ukrainischer Aufenthaltstitel bei Erlass der Abschiebungsandrohung bereits abgelaufen war (1. März 2024). 3. Soweit die Antragstellerin die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen das in Ziffer III. der Ordnungsverfügung für den Fall einer Abschiebung verfügte, auf zwei Jahre befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG zulässig, aber unbegründet. Die nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil sich das für den Fall der Abschiebung verfügte, auf zwei Jahre ab der Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ebenfalls als offensichtlich rechtmäßig erweist. a) Dass die Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht auch zum Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots angehört worden ist (vgl. Anhörung vom 12. Oktober 2022), die sich nur zur Versagung der Aufenthaltserlaubnis und zur Abschiebungsandrohung verhielt), führt nicht zu ihrer formellen Rechtswidrigkeit insoweit. Zwar ist es nicht auszuschließen, dass ein diesbezüglicher Verfahrensmangel die Entscheidung in der Sache beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW), weil über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Ermessen entschieden wird (§ 11 Abs. 2 Satz 1 AufenthG), so dass grundsätzlich bei Berücksichtigung des Vorbringens der Antragstellerin eine andere Entscheidung denkbar ist. Ein etwaiger Anhörungsmangel kann aber deswegen nicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags führen, weil mit einer ordnungsgemäßen, ihre Funktion erfüllenden Nachholung der Anhörung durch die Antragsgegnerin noch innerhalb des in § 45 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Zeitraums – also bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – gerechnet werden kann. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7. Mit Schriftsatz vom 22. April 2024 hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin bereits ausdrücklich noch einmal Gelegenheit zur Stellungnahme auch außerhalb des vorliegenden gerichtlichen Verfahrens gegeben. Die Antragstellerin hat hiervon bislang keinen Gebrauch gemacht. b) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch materiell rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4, Abs. 3 AufenthG. Das im Falle der Abschiebung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zwingend („ist“) und im Regelfall („soll“) mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Abschiebung (§ 11 Abs. 2 Satz 2 AufenthG) zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG), wobei die Frist mit der Ausreise beginnt (§ 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der – hier nicht einschlägigen – Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit zwei Jahren ermessensfehlerfrei bemessen (§ 114 Satz 1 VwGO). Sie ist im Ausgangspunkt rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf der ersten Stufe in Fällen ohne erkennbare Besonderheiten – wie hier – auf die Dauer von zwei Jahren ab dem Zeitpunkt einer eventuellen Abschiebung befristet werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 47.20 -, juris, Rn. 16, das in vergleichbaren Fällen sogar einen Befristungszeitraum von 30 Monaten als angemessen ansieht. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass sie dabei die mit dem abschiebungsbedingten Einreise- und Aufenthaltsverbot verfolgten general- und spezialpräventiven Zwecke verkannt oder ihre Entscheidung an anderen Zwecken ausgerichtet hätte. Ferner hat die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass auf der zweiten Stufe bei einer Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses mit den Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung der Antragstellerin eine Reduzierung der Befristung nicht erforderlich ist, da die Antragstellerin im Bundesgebiet weder über private Bindungen verfügt noch besondere soziale oder wirtschaftliche Integrationsleistungen vorweisen kann, die unter Berücksichtigung von Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ein besonderes Rückkehrinteresse begründen könnten. Besondere Umstände, die eine weitere Reduzierung der Frist gebieten könnten, sind auch von der Antragstellerin nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Das Antragsinteresse hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erscheint mit Rücksicht auf den lediglich vorläufigen Charakter des vorliegenden Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- €) ausreichend bemessen. Die Nebenentscheidungen fallen nicht streitwerterhöhend ins Gewicht.