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Beschluss

10 K 569/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2024:0611.10K569.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 10 K 569/22 In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Verkehrsrechts - Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Juni 2024 durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht A., die Richterin am Verwaltungsgericht B., den Richter C., die ehrenamtliche Richterin D. und den ehrenamtlichen Richter E. für R e c h t erkannt: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger jeweils zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger begehren die Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der Kreisstraße 01 (K 01) in Höhe des Guts A. in B. auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h. Das an der K 01 in B. gelegene Gut A. steht im Eigentum der Kläger zu 2. und 3., die gemeinsam die Klägerin zu 1. als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) bilden. Die Kläger betreiben dort einen Gartenbaubetrieb mit dem Geschäftsgegenstand der Aufzucht und der Veräußerung von Kräutern. Es handelt sich um einen größeren Gartenbaubetrieb mit 70 Mitarbeitern, der über mehrere Traktoren und Lastkraftwagen (Lkw) verfügt. Gut A. befindet sich an einem Streckenabschnitt der K 01, der die Bundesstraße 02 (B 02) mit der Kreisstraße 03 (K 03) verbindet und auf dem für Personenkraftwagen (Pkw) und andere Kraftfahrzeuge (Kfz) mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt. Mit Schreiben vom 25. Mai 2021 beantragten die Kläger bei dem Beklagten, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der K 01 in Höhe des Guts A. auf 50 km/h zu reduzieren. Zur Begründung verwiesen sie auf die starke Frequentierung der Hofeinfahrt mit teilweise langsamen und schweren Fahrzeugen sowie Fahrrädern. So werde die K 01 vom Betrieb der Kläger aus ca. 18.000 Mal pro Jahr überquert. In der Saison komme es zu bis zu 70 Überquerungen am Tag. Insbesondere das Befahren der K 01 mit ausschwenkenden Fahrzeugen stelle ein großes Risiko dar, da die von diesen Maschinen ausgehende Gefahr von Autofahrern quasi immer unterschätzt werde. Aufgrund der Lage des Betriebs direkt hinter einer Kurve sei jede Ein- bzw. Ausfahrt zum bzw. vom Betriebsgelände ein unbeherrschbares Risiko und reine Glückssache. Unfälle vor dem Hof seien keine Seltenheit. Zwar habe der Ausbau der Bundesstraße 02n (B 02n) zu einer Abnahme des Verkehrsaufkommens geführt. Allerdings habe dies nichts an der Geschwindigkeit der Fahrzeuge geändert. Der Antrag auf Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit werde auch von der Feuerwehr, der Polizei und der Gemeindeverwaltung B. befürwortet. Mit Bescheid vom 10. Februar 2022 lehnte der Beklagte den Antrag der Kläger ab. Er führte aus, dass im Vorfeld der Entscheidung die Kreispolizeibehörde C. und der Straßenbaulastträger beteiligt worden seien. Zudem seien eine Ortsbesichtigung durchgeführt und das Geschwindigkeitsverhalten auf der K 01 ermittelt worden. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde C. seien im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2021 in dem betroffenen Abschnitt der K 01 keine Unfälle registriert worden. Die Sichtweite an der Hofausfahrt in Richtung B 02 sei mit 250 Metern ausreichend und die Sicht von der Hofausfahrt zur K 03 uneingeschränkt vorhanden. Die Kreispolizeibehörde C. sehe daher keine Notwendigkeit für eine Herabsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h. Nach einer zwischen dem 13. August 2021 und 20. August 2021 durchgeführten Geschwindigkeitsüberwachung sei die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h von 85 % der Verkehrsteilnehmer beachtet worden. Dieses Ergebnis decke sich mit den Messungen aus den Jahren 2009 und 2016. Aufgrund der Reduzierung der Verkehrsbelastung auf der K 01 infolge der Inbetriebnahme des neuen Teilstücks der B 02 seien die Zeitlücken zum Ausfahren aus der Grundstücksausfahrt oder den Wirtschaftswegen bzw. zum Einfahren in diese erheblich größer geworden, so dass ein gefahrloses Einfahren unter Beachtung des § 10 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sicher möglich sei. Es seien demnach keine besonderen Umstände festzustellen, die eine Beschränkung des fließenden Verkehrs durch Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf der K 01 im Bereich des Guts A. zwingend erforderlich machten. Die Kläger haben am 9. März 2022 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholen sie ihren Vortrag aus dem Antragsschreiben an den Beklagten vom 25. Mai 2021 und führen ergänzend aus, dass sich in dem betroffenen Bereich auch eine Bushaltestelle befinde, so dass sich ständig Fußgänger im Bereich der K 01 aufhielten. Die Bushaltestelle sei ursprünglich für die Kinder der Kläger zu 2. und 3. eingerichtet worden, da diese den Schulbus nutzten. In Kürze werde dies wegen weiterer zu erwartender Kinder wieder der Fall sein. Zudem parkten dort häufig Busse, was eine Gefahr für den Durchgangsverkehr darstelle. Die auf der K 01 zulässige und häufig überschrittene Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h stelle eine Gefahr dar, da ihr Gut in unmittelbarer Nähe der Straße liege. Der Abstand zwischen dem Gut und der Straße betrage maximal 4,00 bis 4,50 Meter. Dass es im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 nicht zu Unfällen gekommen sei, sei nicht richtig. Es sei auch vorher immer wieder zu Unfällen gekommen, so unter anderem am 10. Januar 1995, 1. Januar 2003, 2. Januar 2003, 9. Oktober 2003, 10. November 2005, 26. Dezember 2007, 5. März 2008, 25. November 2008 und am 12. November 2012. Unfälle mit Traktoren habe es am 12. Oktober 2018 und am 29. September 2020 gegeben. Am 13. Juli 2003 sei ein Bus in den Graben gefahren. Dazu kämen etliche Fahrzeuge im Graben. Dies liege an der überhöhten Geschwindigkeit und daran, dass Gut A. an einer leichten Kurve liege. Die Geschwindigkeitsüberwachung des Beklagten habe zudem ergeben, dass 15 % der Verkehrsteilnehmer die zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht respektierten. Zudem sei am 20. August 2021 festgestellt worden, dass 19 % der gemessenen 15.757 Fahrzeuge in Fahrtrichtung B. die Geschwindigkeit überschritten hätten. Es sei insoweit, anders als der Beklagte dies getan habe, kein Durchschnitt mit den in der Gegenrichtung gemessenen Fahrzeugen zu bilden. Allein die Häufigkeit der Benutzung der Zufahrt bzw. Ausfahrt zu der Hofstelle mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen, Lkw, Pkw und Fahrrädern stelle eine erhebliche Besonderheit dar, welche die Geschwindigkeitsreduzierung hier rechtfertige. Die besondere Verkehrssituation könne von einer Vielzahl von Zeugen bestätigt werden. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 10. Februar 2022 zu verpflichten, durch die Aufstellung entsprechender Verkehrsschilder in Höhe des Guts A. in B. die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Kreisstraße K 01 in beiden Fahrtrichtungen auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, zu beschränken. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags wiederholt er die Begründung des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus, der Vortrag der Kläger sei nicht geeignet, das Vorliegen einer besonderen Gefahrenlage im Sinne des § 45 Abs. 1, Abs. 9 StVO zu begründen. Soweit sie vorbrächten, dass sich fortlaufend Unfälle ereigneten, stehe dies bereits im Widerspruch dazu, dass sie selbst für das Jahr 2021 keinen und für das Jahr 2020 lediglich einen Unfall registriert hätten. Zwar hätten sich auf der K 01 Unfälle ereignet, allerdings nicht in Höhe des Guts A.. Bei den registrierten Unfällen habe es sich um einen Wildunfall, zwei von der Fahrbahn abgekommene Fahrzeuge, einen Zusammenstoß zwischen einem Pkw und einer landwirtschaftlichen Zugmaschine infolge eines Überholvorgangs und einen Kreuzungsunfall zwischen einem Fahrradfahrer, der die Vorfahrt nicht beachtet habe, und einem Pkw gehandelt. Ausweislich einer vom Gericht angeforderten und unter dem 14. Mai 2024 von der Kreispolizeibehörde C. vorgelegten aktuellen Auswertung der Verkehrsunfalldaten ereigneten sich in dem Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 auf der K 01 jeweils 300 Meter links und rechts von Gut A. drei Verkehrsunfälle. Dabei habe es sich um eine Kollision zwischen einem Fahrradfahrer, der seine Wartepflicht missachtet habe, und einem Pkw, einen Wildunfall und eine Sachbeschädigung an einem parkenden Fahrzeug gehandelt, wobei der Geschädigte sein Fahrzeug an einem Verkaufsautomaten des Guts A. abgestellt habe und ein unbekannter Fahrer im Vorbeifahren die Tür des geparkten Fahrzeuges touchiert habe. Mit Beschluss vom 14. April 2022 hat das erkennende Gericht einen ebenfalls am 9. März 2022 gestellten Antrag der Kläger auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt (10 L 176/22). Die Beschwerde der Kläger ist mit Beschluss vom 27. Juli 2022 (8 B 560/22) durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) zurückgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren 10 L 176/22 und 8 B 560/22 sowie auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Verpflichtungsklage in Form einer Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Die Kläger sind auch klagebefugt, weil sie die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte geltend machen. Die Befugnis zur Klage auf den Erlass eines Verwaltungsaktes setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO voraus, dass die Kläger geltend machen, durch die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts in ihren Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung ihrer Rechte muss hiernach auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich sein. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Kläger verletzt sein können. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Teilurteil vom 13. Dezember 2006 - 6 C 23.05 -, juris, Rn. 16. Grundsätzlich ist § 45 Abs. 1 StVO, der die Verkehrsbehörde ermächtigt, aus Gründen der Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs verkehrsbeschränkende Maßnahmen anzuordnen, auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Jedoch kann der Einzelne einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen, nämlich dann haben, wenn die Verletzung seiner geschützten Individualinteressen in Betracht kommt. Das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinne des § 45 Abs. 1 StVO umfasst die Grundrechte wie körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -) und Eigentum (Art. 14 Abs. 1 GG), sowie im Vorfeld der Grundrechte den Schutz vor Einwirkungen des Straßenverkehrs, die das nach allgemeiner Anschauung zumutbare Maß übersteigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1986 - 7 C 76.84 -, juris, Rn. 10. Die Kläger zu 2. und 3. können als Eigentümer und Bewohner des an die K 01 unmittelbar angrenzenden Guts A. geltend machen, durch die fehlende Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung in ihren Rechten verletzt zu sein. Darüber hinaus erscheint auch die Verletzung geschützter Individualinteressen der Klägerin zu 1., die als juristische Person aufgrund ihrer Rechtsfähigkeit grundsätzlich ebenfalls durch verkehrsrechtliche Anordnungen in ihrem Rechtskreis betroffen sein kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Juni 2006 - 3 B 181.05 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 29. September 2021 - 8 B 188/21 -, juris, Rn. 10, mit Blick auf den von ihr vorgetragenen Konflikt zwischen dem an ihrem Betriebsgelände vorbeifahrenden Verkehr und dem auf ihren Betrieb zurückzuführenden Verkehrsaufkommen zumindest möglich. II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch auf die von ihnen begehrte Beschränkung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, auf der K 01 in Höhe des Guts A. in B. (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Tatbestandsvoraussetzungen der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage des § 45 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 9 StVO liegen nicht vor. 1. Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten. Während die Sicherheit des Verkehrs den gefahrlosen Verkehrsablauf meint, umfasst der Begriff der Ordnung vor allem die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs. Vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1143. Ein Anspruch auf verkehrsrechtliche Anordnungen nach diesen Vorschriften kann jedoch lediglich unter den weiteren qualifizierten Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 StVO bestehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 -, juris, Rn. 7; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1054; König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Auflage 2021, § 45 StVO, Rn. 01a; Koehl, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 45 Rn. 44. Gemäß § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Gefahrenzeichen dürfen nur dort angeordnet werden, wo es für die Sicherheit des Verkehrs erforderlich ist, weil auch ein aufmerksamer Verkehrsteilnehmer die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig erkennen kann und auch nicht mit ihr rechnen muss, § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO. Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt. Hierdurch wird § 45 Abs. 1 (bzw. Abs. 1a) StVO nicht ersetzt, sondern lediglich modifiziert. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. November 2010 - 3 C 42.09 -, juris, Rn. 17, und vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris, Rn. 19, jeweils m. w. N. § 45 Abs. 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO setzt für Verbote und Beschränkungen des fließenden Verkehrs somit eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage voraus. Diese muss - erstens - auf besondere örtliche Verhältnisse zurückzuführen sein und - zweitens - das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (hier insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteilnehmern sowie privates Sacheigentum) erheblich übersteigen. Die für Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs erforderliche Gefahrenlage kann sich aus einer Gemengelage verschiedener Faktoren ergeben. Besondere örtliche Verhältnisse im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO können insbesondere in der Übersichtlichkeit der Streckenführung oder dem Ausbauzustand der Strecke begründet sein. Neben diesen auf die Streckenführung bezogenen Faktoren kann die Verkehrsbelastung relevant sein, wie etwa der durchschnittliche Tagesverkehr oder ein überproportional hoher Anteil des Schwerlastverkehrs sowie die daraus resultierenden Unfallzahlen. Das Vorliegen einer Gefahrenlage im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO bestimmt sich nicht allein nach einem Aspekt, sondern wird von einer Gemengelage verschiedener Faktoren beeinflusst. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27. Nicht erforderlich ist insofern eine unmittelbare konkrete Gefahr. Es genügt vielmehr, wenn die konkrete Situation an einer bestimmten Stelle oder auf einer bestimmten Strecke einer Straße die Befürchtung nahelegt, es könnten - möglicherweise durch Zusammentreffen mehrerer gefahrenträchtiger Umstände - ohne eine gefahrmindernde Tätigkeit der Straßenverkehrsbehörde irgendwann in überschaubarer Zukunft mit hinreichender Wahrscheinlichkeit Schadensfälle eintreten. Zudem ist zu berücksichtigen, dass es bei Verkehrsbeschränkungen und -verboten im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO regelmäßig um die Abwehr von Gefahren für Leib und Leben und bedeutende Sachwerte geht. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts ist jedoch, wenn derart hochrangige Rechtsgüter betroffen sind, ein behördliches Einschreiten bereits bei einer geringeren Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zulässig und geboten. Eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit wird daher von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht gefordert. Die Vorschrift setzt nur - aber immerhin - eine das allgemeine Risiko deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts voraus. Erforderlich ist somit eine entsprechende konkrete Gefahr, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 2010 - 3 C 32.09 -, juris, Rn. 19 ff., und - 3 C 37.09 -, juris, Rn. 24 ff., sowie Beschluss vom 23. April 2013 - 3 B 59.12 -, juris, Rn. 9 (zur Gemengelage); OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 8 A 10/17 -, juris, Rn. 27. 2. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die geforderte Herabsetzung der nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 StVO zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften von 100 km/h auf 50 km/h, hilfsweise auf 70 km/h, mittels eines entsprechenden Verkehrszeichens (vgl. § 45 Abs. 4 StVO) stellt eine Beschränkung des fließenden Verkehrs im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dar. Eine hierfür erforderliche qualifizierte konkrete Gefahrenlage lässt sich nicht feststellen. a. Die Kammer hat diesbezüglich in ihrem Beschluss vom 14. April 2022 im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 10 L 176/22 bereits ausgeführt: „ […] Weder aus dem Streckenverlauf noch aus dem Ausbauzustand der Straße ergibt sich vorliegend eine Gefährlichkeit der Strecke. Bei dem hier in Rede stehenden Abschnitt der K01 zwischen der Bundesstraße 02 (B02) und der Kreisstraße 03 (K03) in Höhe des Gutes A. handelt es sich um eine überwiegend gerade verlaufende Straße mit zwei Fahrstreifen, die in Fahrtrichtung B. von der B02 kommend rund 250 Meter vor dem Gut A. eine leichte, lang gezogene Kurve nach links nimmt und dann ab Höhe der Ein- und Ausfahrt des Gut A. wieder in gerader Strecke weiter verläuft, bis sie nach mehreren hundert Metern in einer Rechtskurve mündet, in der die K03 auf die K01 trifft. Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass ein solcher Streckenverlauf zum schnellen Fahren verleitet; dies stellt jedoch im Vergleich zu anderen gut ausgebauten, unbeschränkten Kreisstraßen keine örtliche Besonderheit dar. Es handelt sich um eine übersichtliche Strecke, die nicht bereits aufgrund ihrer Bauweise über den Normalfall einer unbeschränkten Kreisstraße hinausgehende Gefahren birgt. Insbesondere besteht an der Ausfahrt des Gutes A. nach der vom Antragsgegner in Bezug genommenen, unwidersprochen gebliebenen Stellungnahme der Kreispolizeibehörde C. vom 18. Oktober 2021 eine uneingeschränkte Sicht in Richtung B. (K03) und eine ausreichende Sicht in Richtung Soller (B02) mit etwa 250 Metern Sichtweite, sodass derzeit alles dafür spricht, dass sowohl eine Einfahrt auf die Straße als auch ein Abbiegen auf das Grundstück ohne eigene Gefährdung oder eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender möglich ist. Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung relevanter Rechtsgüter erheblich übersteigt, ergibt sich nach summarischer Prüfung auch nicht aus einer auf der Strecke anzutreffenden Verkehrsbelastung und daraus resultierender Unfallzahlen oder einer besonderen Unfallanfälligkeit der Strecke. Sofern sich die Antragsteller auf das mit ihrem Betrieb verbundene Verkehrsaufkommen berufen, ist dieses für sich genommen nicht geeignet, eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage zu begründen. Zwar erscheint es für das Gericht nicht ausgeschlossen, dass es infolge einer Straßenquerung langsamer Fahrzeuge bei Missachtung der Straßenverkehrsregeln durch andere Verkehrsteilnehmende zu Konfliktsituationen kommen kann. Eine das allgemeine Risiko des Straßenverkehrs im landwirtschaftlich genutzten Raum außerhalb geschlossener Ortschaften, in dem es regelmäßig zu einem gemischten Verkehr langsamer und schneller Fahrzeuge kommt, deutlich übersteigende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts folgt hieraus aber noch nicht. Im Übrigen legt ein Vergleich der von dem Antragsgegner im August 2021 ermittelten durchschnittlichen täglichen Verkehrsstärke (DTV) von 2235 (Fahrtrichtung B.) bzw. 2106 (Fahrtrichtung Soller) Kraftfahrzeugen pro Tag mit den Daten des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen, wonach die Verkehrszählung im Jahr 2015 auf dem Abschnitt 2,2 der K01 eine DTV von 5161 Kraftfahrzeugen pro Tag (davon eine Schwerlastverkehrsstärke von 478 Fahrzeugen/Tag) ergab, auch unter Berücksichtigung der während der Verkehrsmessung anfangs noch andauernden Sommerferien nahe, dass entsprechend dem - unwidersprochen gebliebenen - Vortrag des Antragsgegners auf der K01 tatsächlich eine Verkehrsberuhigung im Vergleich zu den Vorjahren eingetreten ist. Die im August 2021 ermittelte DTV erscheint für sich genommen auch nicht derart hoch, dass allein hieraus eine Gefahrenlage erwachsen könnte; gleiches gilt für den von dem Antragsgegner ermittelten Schwerverkehrsanteil von lediglich 6 %. Jedenfalls aber haben die Antragsteller nicht dargetan, dass bzw. inwiefern mit dem durch den Kräuterbetrieb verursachten Verkehrsaufkommen langsamer Schleppfahrzeuge - trotz der Übersichtlichkeit der Strecke - eine erhöhte Gefährlichkeit aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse einhergehen soll. Sofern sich die Antragsteller weiter darauf berufen, dass es ‚ständig … zu Verkehrsunfällen‘ komme, bleibt dieser Vortrag gänzlich unkonkret. Die Antragsteller haben keinen einzigen der sich angeblich fortlaufend ereignenden Unfälle näher beschrieben. Die ohne Angaben von Einzelheiten vorgenommene bloße Auflistung von Unfalldaten, die sich überdies auf lediglich 12 Unfallereignisse in einem Zeitraum von mehr als 23 Jahren beschränken (davon in den letzten fünf Jahren lediglich drei Unfälle, der letzte vor mehr als eineinhalb Jahren), ist zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags nicht geeignet. Gleiches gilt für die pauschale eidesstattliche Versicherung der Antragsteller, wonach sich fortlaufend, auch unter Einbeziehung ihrer Fahrzeuge, insbesondere solcher des Kräuterbetriebs, Unfälle ereigneten. Die Antragsteller haben keinen Unfall konkret benannt, der sich unter Einbeziehung ihrer Fahrzeuge ereignet haben soll. Gegen eine besondere Unfallanfälligkeit der Strecke spricht vielmehr die Stellungnahme der Kreispolizeibehörde C. im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mit Schreiben vom 18. Oktober 2021, wonach an der K01 in A. kein unfallauffälliger Bereich vorliege. Zwar lässt sich der Verwaltungsakte entnehmen, dass sich im Zeitraum vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2021 auf dem Abschnitt 2,2 der K01 insgesamt fünf Unfälle ereignet haben. Diese betrafen jedoch, wie der Antragsgegner mit Schreiben vom 31. März 2022 auf Nachfrage des Gerichts klargestellt hat, nicht den hier in Rede stehenden Abschnitt in Höhe des Gutes A.. Für das Gericht ist nach summarischer Prüfung darüber hinaus insbesondere nicht feststellbar, dass auch nur einer dieser registrierten Unfälle, bei denen es sich ausweislich des Verwaltungsvorgangs um zwei Alleinunfälle, einen Wildunfall, einen Unfall in Folge der Nichtbeachtung eines die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichens durch einen Fahrradfahrer sowie einen Unfall aufgrund eines Überholvorgangs ohne Beachtung des nachfolgenden Verkehrs gehandelt hat, geschwindigkeitsbedingt erfolgte. Eine konkrete Gefahr, die im Sinne des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht, kann aus diesen Unfällen allein daher nicht geschlossen werden. Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage ergibt sich ferner nicht aus häufigen Geschwindigkeitsüberschreitungen auf der K01 in Höhe des Gutes A.. Zwar hat die Verkehrsmessung des Antragsgegners vom 13. bis 20. August 2021 ergeben, dass in Fahrtrichtung B. bei 19 % der insgesamt gemessenen 15.757 Fahrzeuge und in Fahrtrichtung Soller bei 10 % der insgesamt gemessenen 14.847 Fahrzeuge eine Geschwindigkeitsübertretung vorlag. Die ‚85 %-Geschwindigkeit‘ (V85), d.h. die Geschwindigkeit, die von 85 % aller Fahrenden eingehalten wird, lag dabei in Fahrtrichtung B. bei 102 km/h und in Fahrtrichtung Soller bei 97 km/h. Ein Anspruch der Antragsteller auf Anordnung einer Geschwindigkeitsbeschränkung folgt daraus nicht. Vielmehr legt das Ergebnis unter Einbeziehung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zum Zeichen 274 (Zulässige Höchstgeschwindigkeit) für sich genommen nahe, dass - ohne Hinzutreten anderer Faktoren - eine besondere Gefahrenlage infolge häufiger Geschwindigkeitsüberschreitungen nicht anzunehmen ist. Nach Nummer I Rn. 1 Satz 4 der VwV-StVO zu Zeichen 274 können sich Geschwindigkeitsbeschränkungen aus Sicherheitsgründen im Einzelfall empfehlen, wenn aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten häufig gefährliche Verkehrssituationen festgestellt werden. Nach Nummer II Rn. 2 der VwV-StVO zu Zeichen 274 soll bei Geschwindigkeitsbeschränkungen auf bestimmten Streckenarten (Kurven, Gefällstrecken) für die Festlegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit diejenige Geschwindigkeit maßgeblich sein, die vorher von 85 % der Fahrzeugführer von sich aus ohne Geschwindigkeitsbeschränkungen, ohne überwachende Polizeibeamte und ohne Behinderung durch andere Fahrzeuge eingehalten wurde. Vorliegend wurde die zulässige Höchstgeschwindigkeit in beiden Fahrtrichtungen bereits von im Durchschnitt rund 85 % der Fahrzeugführer eingehalten, womit nach der VwV-StVO eine sicherheitsbedingte Notwendigkeit für eine Geschwindigkeitsbegrenzung aufgrund unangemessener Geschwindigkeiten von Verkehrsteilnehmenden nicht besteht. Zwar haben sich im Zeitraum der Messung damit rund 15 % aller Fahrzeugführer in Höhe des Gutes A. nicht an die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit gehalten. Der Dokumentation der Verkehrsmessung des Antragsgegners lässt sich insofern entnehmen, dass teilweise erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen mit Geschwindigkeiten von 183 km/h (Fahrtrichtung B.) bzw. 171 km/h (Fahrtrichtung Soller) festgestellt wurden, die jeweils mit zwei Punkten, einem Fahrverbot von drei Monaten und einem Bußgeld von 700 Euro zu bewerten sind (vgl. Ziffer 2.2.3 der Anlage 13 zu § 40 der Fahrerlaubnis-Verordnung i. V. m. Ziffer 11.3.10 der Tabelle 1 lit. c des Anhangs zu Nr. 11 der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung). Geschwindigkeitsüberschreitungen durch andere Verkehrsteilnehmende stellen jedoch – ebenso wie anderes verkehrsrechtswidriges rücksichtloses Verhalten –zwar Rechtsverstöße dar, begründen für sich genommen aber keine konkrete Gefahr für die von § 45 StVO geschützten Individualinteressen und somit keinen Anspruch der Antragsteller auf Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit auf 50 km/h. Denn verkehrsrechtswidriges Verhalten von Verkehrsteilnehmenden beruht regelmäßig nicht auf örtlichen Besonderheiten. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18. März 2022 - 11 ZB 21.585 -, juris, Rn. 24; unter Hinweis auf König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 45 StVO, Rn. 28a. Insofern obliegt es dem Antragsgegner, für die Durchsetzung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit durch entsprechende Maßnahmen der Verkehrsüberwachung zu sorgen. Eine hieraus resultierende, auf den besonderen örtlichen Verhältnissen beruhende, qualifizierte Gefahrenlage lässt sich dem jedoch nicht entnehmen. […]“ b. An dieser Bewertung, die im Beschwerdeverfahren 8 B 560/22 durch das OVG NRW ausdrücklich bestätigt worden ist, hält die Kammer für das Klageverfahren auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Kläger, insbesondere ihrer ergänzenden Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sowie unter Auswertung des gesamten Akteninhalts weiterhin fest. aa. Die Kläger haben ihren Sachvortrag hinsichtlich der mutmaßlichen Gefährlichkeit der Streckenführung der K 01 in Höhe des Guts A. nicht weiter substantiiert. Sie waren durch die Entscheidungen sowohl der erkennenden Kammer als auch des OVG NRW in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Ergebnis aufgefordert, ihren Vortrag insbesondere zu den durch sie vorgetragenen Unfällen und Beinahe-Unfällen vor ihrem Gut zu substantiieren. Daran fehlt es aber nach wie vor. Insbesondere fehlt es weiterhin an belastbaren Angaben zu Unfällen, in die Fahrzeuge der Kläger selbst involviert waren. Diesbezüglich kann aber erwartet werden, dass die Kläger in der Lage sind, zu derartigen Vorfällen genaue Angaben zu den zeitlichen und örtlichen Umständen des jeweiligen Unfallgeschehens und zu möglichen Sach- und Personenschäden zu machen. Der zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung von ihnen vorgelegten Liste mit insgesamt 31 „zu den Straßenverkehrsverhältnissen“ namentlich benannten Zeugen lässt sich bereits nicht im Ansatz entnehmen, zu welchem konkreten Sachverhalt bzw. Beweisthema die dort genannten Personen Angaben machen können sollen. Vor diesem Hintergrund war diese Liste auch nicht geeignet, das Gericht zu weiteren Aufklärungsmaßnahmen, etwa einer vorsorglichen Zeugenladung, zu veranlassen. Auch die vor der mündlichen Verhandlung von den Klägern vorgelegten - kommentierten - Lichtbilder sind nicht geeignet, die im Eilverfahren bereits im Einzelnen begründete Annahme, dass eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage bislang nicht glaubhaft gemacht wurde, zu entkräften. Diese Lichtbilder, die die örtlichen Gegebenheiten im Bereich unmittelbar vor dem Gut und der Betriebszufahrt zeigen, waren überwiegend bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, in dem ihre Aussagekraft vom OVG NRW im Ergebnis als nicht ausreichend für die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage bewertet worden ist. Sie lassen eine besondere Gefährlichkeit der Streckenführung nicht erkennen. Zwar schränkt die langgezogene Linkskurve von der B 02 kommend die Sicht erkennbar ein, so dass das Einbiegen mit einer langsam fahrenden landwirtschaftlichen Maschine ein durchaus nicht ungefährliches Fahrmanöver darstellen dürfte. Allerdings wird es einem regelgerecht fahrenden Kraftfahrzeugführer angesichts einer in dieser Sichtachse frei einsehbaren Strecke von rund 250 Metern regelmäßig möglich sein, sich auf ein einbiegendes langsames Fahrzeug einzustellen und seine Geschwindigkeit angepasst zu reduzieren. In einer solchen, sicher abstrakt nicht ungefährlichen Verkehrssituation, die die besondere Aufmerksamkeit aller beteiligten Verkehrsteilnehmer erfordert, bildet sich das allgemeine Risiko im Straßenverkehr im ländlichen Bereich ab, der durch ein Miteinander landwirtschaftlicher und damit regelmäßig langsamer Fahrzeuge und „normaler“ Kfz mit regelmäßig deutlich höheren Geschwindigkeiten gekennzeichnet ist. Den Klägern ist diesbezüglich zwar zuzugestehen, dass es einer erhöhten Wachsamkeit insbesondere des einbiegenden, Vorfahrt gewährenden Fahrzeugführers bedarf, die gegebenenfalls mit einer längeren Wartepflicht einhergeht. Eine qualifizierte konkrete Gefahrenlage folgt hieraus jedoch nicht. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen haben, es habe sich eine Vielzahl von Unfällen mit erheblichen Sachschäden ereignet, lässt sich dies, worauf die Kammer in ihrem Eilbeschluss bereits hingewiesen hat, der bereits im Verwaltungsverfahren für den Zeitraum 2019 bis 2021 eingeholten Verkehrsunfallstatistik der Kreispolizeidirektion nicht entnehmen. Um diese Auskunft zu entkräften, hätte es eines substantiierten Sachvortrags seitens der Kläger bedurft, den diese jedoch nicht erbracht haben. Der Vortrag der Kläger in der mündlichen Verhandlung, wonach es in der Vergangenheit bereits häufig zu Kollisionen zwischen Kfz und langsamen landwirtschaftlichen Maschinen gekommen sei, die die Hofeinfahrt rechts in Richtung B. verließen, um dann unmittelbar links in den gegenüber dem Gut gelegenen Wirtschaftsweg einzubiegen, wurde nicht - z. B. durch die Vorlage von Schriftwechseln mit dem Versicherer in diesen Schadensfällen und/oder die Schäden dokumentierenden Lichtbildern o. Ä. - belegt und auch nicht in geeigneter anderer Weise unter Beweis gestellt. Der in der mündlichen Verhandlung erfolgte bloße Verweis darauf, dass der Beklagte von diesen Unfällen aufgrund früherer Anträge der Kläger Kenntnis haben müsse, greift daher zu kurz und entbindet die Kläger nicht von ihrer Darlegungsobliegenheit. Es kann nach alledem jedenfalls nach der Sachlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht davon ausgegangen werden, dass sich das - nicht in Abrede zu stellende - abstrakte Gefahrenpotenzial, das von dem Zusammentreffen landwirtschaftlicher Maschinen und schnell fahrender Kfz im ländlichen Raum regelmäßig ausgeht und hier zudem dadurch verstärkt wird, dass es aufgrund der Größe des Guts A. und der damit verbundenen starken Frequentierung der Hofeinfahrt zu einer Vielzahl solcher Begegnungen kommen dürfte, tatsächlich zu einer konkreten Gefahr verdichtet hat, die das allgemeine Risiko von Verkehrsunfällen erheblich übersteigt. bb. Eine abweichende Bewertung folgt auch nicht aus den von der Kammer im Vorfeld der mündlichen Verhandlung eingeholten aktuellen Verkehrsunfalldaten der Kreispolizeidirektion C.. Danach ereigneten sich auf der K 01 in einem Bereich von jeweils 300 Metern links und rechts von Gut A. im Zeitraum vom 31. Januar 2021 bis 31. Dezember 2023 drei Verkehrsunfälle, wobei es sich um einen Wildunfall, einen Fall von Sachbeschädigung eines parkenden Pkw und einen Auffahrunfall zwischen einem Pkw und einem Fahrradfahrer, welcher seine Wartepflicht missachtet habe, handelte. Keines dieser Unfallgeschehen gibt Hinweise auf eine vor dem Gut A. bestehende und regelungsbedürftige besondere Gefahrenlage. cc. Nichts anderes folgt aus den inzwischen vorliegenden Daten des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein-Westfalen zu der Verkehrszählung 2021, die auf dem Abschnitt der K 01 zwischen der B 02 und der K 03 (Zählstellennummer: 5205 1408) eine DTV von 4.132 Kfz/Tag (davon eine Schwerlastverkehrsstärke von 220 Fahrzeugen/Tag) ergab. Die Daten zeigen vielmehr einen deutlichen Rückgang der Verkehrsbelastung im Vergleich zu der amtlichen Verkehrszählung im Jahr 2015 (5.161 Kfz/Tag, davon 487 Fahrzeuge des Schwerlastverkehrs), der ausweislich der Datensatzbeschreibung der Daten der Verkehrszählung 2021 des Landesbetriebs einer Verkehrsverlagerung geschuldet ist. dd. Soweit die Kläger schließlich auf den geringen Abstand zwischen dem Gutshof und der Straße sowie auf die unmittelbar am Straßenrand errichtete Bushaltestelle verweisen und zur Darlegung hieraus resultierender Gefahren Lichtbilder vorgelegt haben, vermag dieser Vortrag die Annahme einer qualifizierten Gefahrenlage ebenfalls nicht zu begründen. Zu den bereits im Beschwerdeverfahren 8 B 560/22 eingereichten Lichtbildern der Bushaltestelle und der Hofeinfahrt hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 27. Juli 2022 ausgeführt: „[…] Für eine besondere Gefahrenlage ist auch insoweit nichts ersichtlich. Wie auf dem bereits im Verwaltungsvorgang des Antragsgegners befindlichen Lichtbild (dort Blatt 16) sowie weiteren, mit der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 4. Mai 2022 eingereichten Lichtbildern der Örtlichkeit erkennbar, bietet die Fläche zwischen der Hauswand und dem Beginn der seitlichen Fahrbahnmarkierung der K01 genügend Platz nicht nur für parkende Pkw, sondern ebenso für einen an- und abfahrenden Linienbus, ohne dass es zu einer erkennbaren Beeinträchtigung des fließenden Verkehrs käme. Erst recht können sich auf der schmaleren Fläche, die unmittelbar vor der Hauswand liegt und bis zu dem Beginn der Straßenasphaltierung reicht, wartende Personen sicher, d. h. mit genügendem Abstand zur Fahrbahn in Richtung B., aufhalten. Dass in diesem Bereich regelmäßig mit dem Aufenthalt einer unbestimmten Vielzahl von Personen zu rechnen wäre und hieraus eine besondere Gefahrenlage entstehen könnte, ergibt sich aus dem Vortrag der Antragsteller nicht. Die Bushaltestelle wurde, wie die Antragsteller selbst vorbringen, lediglich als Halt für den Schulbus der eigenen Kinder eingerichtet und ist ausweislich der vorliegenden Lichtbilder auf dem Halteschild auch als Schulbushaltestelle bezeichnet. […]“ Diesen Ausführungen schließt sich die Kammer vollumfänglich an. In Bezug auf die Bushaltestelle haben die Kläger selbst erklärt, dass diese derzeit nicht angefahren werde, da auf dem Gut derzeit keine schulpflichtigen Kinder lebten. Dass sich daran möglicherweise in Zukunft etwas ändern könnte, ist vorliegend unbeachtlich, da allein die Sachlage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung entscheidend ist. Zwar haben die Kläger weiter ausgeführt, dass die Bushaltestelle teilweise auch durch parkende Busse belegt sei und dadurch die Sicht auf den fließenden Verkehr behindert werde. Sie räumten in der mündlichen Verhandlung aber auch ein, dass sie selbst bzw. ihre Mitarbeiter in Pausenzeiten ebenfalls landwirtschaftliche Maschinen dort abstellten und auch die Kunden ihrer dort aufgestellten Warenverkaufsautomaten die Fläche zum Abstellen ihrer Kfz nutzten, was insofern die Aussage, ein solcher Parkvorgang stelle eine zusätzliche Gefährdung dar, entkräftet. Soweit hieraus tatsächlich eine Gefahrenlage folgen sollte, wäre dieser nicht durch eine Geschwindigkeitsbeschränkung, sondern eher durch die Anordnung eines Haltverbots zu begegnen. Die in der mündlichen Verhandlung insoweit durch den Beklagten in Aussicht gestellte Anordnung eines Haltverbots für diesen Bereich haben die Kläger jedoch abgelehnt. III. Fehlt es nach den vorstehenden Ausführungen bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, kommt auch ein Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts, der jedenfalls konkludent in dem gestellten Klageantrag enthalten ist, nicht in Betracht. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 159 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.