Beschluss
6 K 1802/22
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:1213.6K1802.22.00
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Tenor
Der Bescheid der Kreispolizeibehörde U. vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Kreispolizeibehörde U. vom 29. Juli 2022 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. T a t b e s t a n d: Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis durch die Kreispolizeibehörde (KPB) U. Er ist Berufssoldat im Dienstgrad eines Stabsfeldwebels und war Mitglied des D. Seit dem 15. Mai 2017 war er auf einer Auslandsverwendung in den USA. Zum 17. August 2020 wurde er wieder nach Deutschland versetzt und wird derzeit beim A. in U. verwendet. Nachdem dem Bundesamt für den Militärischen Abschirmdienst (BAMAD) im Rahmen einer Internetrecherche das Facebook-Profil des Klägers bekannt geworden war, aus dem es eine große Nähe zur AfD und Bezüge zur „Neuen Rechten“ entnahm, befragte es den Kläger am 20. Februar 2020. Unter dem 9. April 2020 unterrichtete das BAMAD das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr darüber, dass es den Kläger als Rechtsextremisten einstufe, und teilte mit, welche diesbezüglichen Erkenntnisse über ihn vorlägen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2020 leitete der Amtschefs des Streitkräfteamtes das gerichtliche Disziplinarverfahren gegen ihn ein, enthob ihn vorläufig des Dienstes und verbot ihm, Uniform zu tragen. Zugleich wurde die Einbehaltung von 30 % seiner Dienstbezüge angeordnet. Diese Entscheidung wurde von vom Amtschefs des Streitkräfteamtes am 17. März 2021 aufgehoben. Die Vorwürfe hätten sich im Rahmen der Ermittlungen nicht dergestalt erhärten lassen, dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung wegen des besonders schwerwiegenden Vorwurfs einer vorsätzlichen Verletzung der Treuepflicht gemäß § 8 Satz 1 SG oder auch der Eintretenspflicht aus § 8 Satz 2 SG in Bezug auf die Freiheitlich Demokratische Grundordnung zu rechnen sei. Mit Anschuldigungsschrift vom 27. August 2021 wurde der Kläger durch die Wehrdisziplinaranwaltschaft beim Truppendienstgericht Süd angeschuldigt, durch verschiedene Äußerungen auf seinem privaten Facebook-Account im Jahr 2019 die ihm obliegenden Dienstpflichten nach § 23 Abs. 1 SG i.V.m. §§ 10 Abs. 6, 12, 17 Abs. 2 Satz 3 unter den erschwerten Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 SG verletzt zu haben. Der Kläger war bis zu deren Widerruf Inhaber der hier streitgegenständlichen, vom Landratsamt D. am 11. Mai 2016 ausgestellten Waffenbesitzkarte Nr. XX/XX, die ihn als Jäger und Sportschützen zum Besitz einer Langwaffe und einer Kurzwaffe berechtigte. Mit Schreiben vom 20. Juni 2022 teilte der Verfassungsschutz des Ministeriums des Inneren des Landes NRW (IM NRW) der KPB U. als Waffenbehörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung des Klägers angesichts dessen Umzugs nach K. mit, dass es sich bei diesem nach seiner Einschätzung um einen Rechtsextremisten handele, bei dem Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt habe, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet seien und der damit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG unzuverlässig sei. Dies zeige sich sowohl an Äußerungen, die eine Ablehnung des Grundgesetzes und der staatlichen Institutionen bzw. ihrer Repräsentanten zum Ausdruck brächten, als auch an der fehlenden Distanz zum historischen Nationalsozialismus. Der Verfassungsschutz des IM NRW berief sich zur Begründung seiner Einschätzung auf Aussagen des Klägers in seiner nachrichtendienstlichen Befragung durch das BAMAD am 20. Februar 202 2 [sic!]. Die KPB U. teilte dem Kläger mit Schreiben vom 27. Juni 2022 mit, er werde vom Verfassungsschutz des IM NRW aufgrund seiner Äußerungen in der nachrichtendienstlichen Befragung durch das BAMAD vom 20. Februar 202 2 [sic!] als gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG waffenrechtlich unzuverlässig eingestuft. Allein dieser Dienstelle obliege eine solche Bewertung. Die KPB U. beabsichtigte, die waffenrechtliche Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 WaffG zu widerrufen und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Der Kläger führte Schreiben vom 27. Juli 2022 aus, die Vorhalte des BAMAD beruhten im Wesentlichen auf deren Wunschdenken, um dem politischen Narrativ nach angeblichen Rechtsextremisten im KSK zu gefallen, und auf Vermutungen, die einer rechtsstaatlichen Überprüfung nicht standgehalten hätten. Die Vorwürfe hätten nur recht geringe Bezüge zu nachweisbaren Tatsachen und vor allem den Zweck, dem BAMAD zum eigenen Nutzen und Frommen zu dienen und deren permanente Wachsamkeit und Wichtigkeit zu belegen. Es habe keine Befragung durch das BAMAD am 20. Februar 202 2 stattgefunden. Zudem habe er sich in seiner Anhörung durch Mitarbeiter des BAMAD klar von Reichsbürgern und der Idee der Verwaltungseinheit Bundesrepublik Deutschland distanziert. Die Zusammenfassung von angeblichen Aussagen des Klägers verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot und sei rechtsstaatlich nicht verwertbar. Insbesondere seine Aussage zu den Hitlergrüßen sei aus dem Zusammenhang gerissen worden. Im Übrigen verwies er auch auf die ergebnislosen Ermittlungen der der Wehrdisziplinaranwaltschaft. Er habe nur einzelne Stücke von Chris Ares gehört, ohne dass ihm ein Extremismusbezug aufgefallen sei. Mit Bescheid vom 29. Juli 2022, zugestellt am 1. August 2022, widerrief der Beklagte die waffenrechtliche Erlaubnis des Klägers in Gestalt der vorstehenden Waffenbesitzkarte (1.), forderte diesen zur unverzüglichen Herausgabe der Waffenbesitzkarte auf (2.), ordnete das Unbrauchbarmachen, die Vernichtung oder die Überlassung der Waffen an einen Berechtigten an (3.) und setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 150,- Euro fest. Zur Begründung wiederholte die KPB U. ihre Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben. Die Einlassung des Rechtsvertreters habe ihn nicht zu entlasten vermocht. Der Kläger hat am 9. August 2022 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger unter Wiederholung und Vertiefung seines Vortrags aus dem Verwaltungsverfahren im Wesentlichen ergänzend vor, im Rahmen seiner Anhörung sei ihm rechtliches Gehört versagt worden. Der Beklagte habe sich mit seinem umfangreichen Vortrag nicht einmal ansatzweise auseinandergesetzt. Der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die Vorwürfe des BAMAD auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und dem Kläger diese nachzuweisen. Diese stellten bloße Vermutungen und keine Tatsachen dar. Der Kläger habe zuletzt im Jahr 2020 Kontakt zum BAMAD gehabt. Ihm seien in einem Gespräch verfassungsrechtliche Fragen gestellt worden, die ein Angehöriger des mittleren Dienstes kaum befriedigend und kompetent so habe beantworten können, dass andere Laien diese ebenfalls richtig einordnen könnten. Aus den Akten der Wehrdisziplinaranwaltschaft gehe nicht einmal ansatzweise hervor, wo denn die dem Kläger unbekannten Befrager ihre vermeintlichen verfassungsrechtlichen juristischen Kenntnisse welcher Art auch immer erworben bzw. vertieft hätten. Es könne daher nicht von der Hand gewiesen werden, dass es zu Missverständnissen gekommen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Kreispolizeibehörde U. vom 29. Juli 2022 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zu Begründung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen seinen bisherigen Vortrag. Die erhobenen Zweifel an der Qualität der Befragung des BAMAD und der dahinterstehenden Motivation könnten durch die Waffenbehörde nicht überprüft werden. Die Einschätzung des Verfassungsschutzes sei maßgeblich. Vor diesem Hintergrund sei auch das Vorbringen des Klägers aus seinem Schreiben vom 28. Juli 2022, das sich im Wesentlichen auf ein Anzweifeln der Richtigkeit der in der Auskunft des Verfassungsschutzes des IM NRW geschilderten Tatsachen beschränke, irrelevant. Der Auskunft durch den Verfassungsschutz des IM NRW komme auch in Bezug auf die Frage, ob die geschilderten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, jedenfalls indizielle Wirkung zu. Unabhängig davon lägen auch nach einer eigenen Bewertung der Waffenbehörde der vom Verfassungsschutz des IM NRW mitgeteilten Äußerungen des Klägers Tatsachen vor, die eine Unzuverlässigkeit des Klägers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a aa und bb und lit. c WaffG begründeten. Eine gerechtfertigte Annahme sei ausreichend, es sei keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich. Das Wehrdisziplinarverfahren habe keine Relevanz für das waffenrechtliche Verwaltungsverfahren. Denn einem Wehrdisziplinarverfahren wohne Strafcharakter inne und verfolge andere Zwecke als das hier maßgebliche Verwaltungsverfahren, in welchem der prägende Zweck jener der präventiven Verhinderung von Gefahren für die Allgemeinheit im Zusammenhang mit dem Umgang mit Waffen sei. Dem Umstand, dass der Kläger im Dienst beanstandungsfrei mit Waffen umgehe, lasse keinen Rückschluss auf das Verhalten im Bereich zu. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und der beigezogenen Akte des gerichtlichen Disziplinarverfahrens beim Truppendienstgericht Süd verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der in Ziffer 1. des Bescheids verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis ist rechtswidrig. Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Formelle Rechtswidrigkeitsgründe des hierauf gestützten Widerrufs liegen nicht vor. Soweit der Kläger eine fehlerhafte Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG NRW im Verwaltungsverfahren rügt, kann er damit schon nicht durchdringen, weil ein etwaiger Anhörungsmangel angesichts der ausgiebigen Auseinandersetzung des Beklagten mit den Argumenten des Klägers jedenfalls im gerichtlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden wäre. Im Übrigen wäre ein entsprechender Mangel nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich. Der Widerruf erweist sich allerdings als materiell rechtswidrig. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG liegen nicht vor. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 WaffG ist Voraussetzung für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt haben (a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (aa) oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker gerichtet sind (bb), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (c). Zur Bestimmung des Begriffs der „Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung“ kann auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung umfasst die elementaren Grundsätze der Verfassung, insbesondere die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Weiter muss sich gegen diese elementaren Grundsätze „gerichtet“ werden. Hierfür reicht es nicht aus, dass sie sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Gleichwohl muss jedoch nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Person oder die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - 6 C 9.18 -, juris Rn. 23. Ein Unterstützen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 c WaffG liegt nicht bereits bei einem schlichten Sympathisieren mit einer bestimmten Vereinigung (Verein bzw. Partei) vor, sondern kann allenfalls Anhaltspunkt für weitergehende behördliche Überprüfungen sein. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 17; Gade, Waffenrecht, 3. Auflage 2022, § 5 Rn 29f. Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 2018 - 6 B 79.18 -, juris Rn. 6, 8, und Urteil vom 28. Januar 2015 - 6 C 1.14 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 30. August 2023 - 20 A 2384/20 -, juris Rn. 31, 33, und Beschluss vom 5. Juni 2020 - 20 B 1740/19 -, juris Rn. 15 ff.; VG Köln, Beschluss vom 24. Juli 2023 - 20 L 835/23 -, juris Rn. 22. Nach diesen Maßstäben hat der Beklagte den Kläger im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24.06 -, juris Rn. 35, zu Unrecht als waffenrechtlich unzuverlässig im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG eingestuft und seine waffenrechtliche Erlaubnis nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG widerrufen. Zunächst ist anzumerken, dass bereits offen bleibt, auf welche Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG der Beklagte seine Widerrufsentscheidung gestützt hat. Im Bescheid verweist er allgemein auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG, im gerichtlichen Verfahren erwähnt er § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a aa und bb sowie lit. c WaffG. Die vorhandenen Tatsachen rechtfertigen diese Einschätzung der Verfolgung staatsfeindlicher Bestrebungen nicht. Der Beklagte stützt seine Einschätzung maßgeblich auf den Bericht des Verfassungsschutzes des IM NRW vom 20. Juni 2022 und fühlt sich ausweislich der Begründung des streitgegenständlichen Bescheides an dessen Beurteilung gebunden. Zunächst handelt es sich bei der Entscheidung über die waffenrechtliche Zuverlässigkeit um eine Entscheidung, die die Waffenbehörde in eigener Zuständigkeit zu treffen hat und bei der die Auskunft der Verfassungsschutzbehörde lediglich eine der Informationsquellen ist. Dies ergibt sich bereits aus der Zuständigkeitsregelung § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 WaffG, wonach die zuständige Behörde im Rahmen der Zuverlässigkeitsprüfung die Auskunft der für den Wohnsitz der betroffenen Person zuständigen Verfassungsschutzbehörde einzuholen hat, ob dieser Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 WaffG begründen. Jedenfalls hätte es der KPB U. oblegen, den Vortrag des Verfassungsschutzes des IM NRW zumindest auf seine Plausibilität zu überprüfen und zudem die Einwendungen des Klägers zum Anlass zu nehmen, eine eigene Beurteilung vorzunehmen. Wenn der Beklagte nunmehr im gerichtlichen Verfahren den Versuch unternimmt, anhand einer eigenen Würdigung der vom Verfassungsschutz des IM NRW mitgeteilten Umstände eine Unzuverlässigkeit des Klägers zu begründen, kann sie damit schon vor dem Hintergrund nicht durchdringen, dass es sich bei diesen nicht um hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG handelt. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der Beklagte sich allein auf die zusammenfassende Darstellung der vermeintlichen Aussagen des Klägers in seiner Befragung durch das BAMAD am 20. Februar 202 0 verlassen hat. Augenscheinlich hat ihm das Gesprächsprotokoll nicht vorgelegen. Dafür spricht bereits, dass er die Befragung falsch datiert (20. Februar 202 2 ). Er hat sich vielmehr darauf zurückgezogen, die Bewertung des Verfassungsschutzes des IM NRW zu übernehmen. Darüber hinaus sind die vorgeblichen Anhaltspunkte vor dem Hintergrund nicht tragfähig, dass die Ermittlungen des Wehrdisziplinaranwalts ausweislich der Entscheidung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 17. März 2021 ergeben haben, dass sich die Vorwürfe des BAMAD nicht dergestalt erhärten ließen, dass mit einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung wegen des besonderes schwerwiegenden Verstoßes einer vorsätzlichen Verletzung der Treuepflicht nach § 8 Satz 1 SG oder auch der Eintretenspflicht aus § 8 Satz 2 SG in Bezug auf die Freiheitlich Demokratische Grundordnung zu rechnen sei. Diese Entscheidung hat der Beklagte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt, er kannte sie wohl nicht einmal. Er hat auch die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Akte des gerichtlichen Disziplinarverfahrens des Klägers beim Truppendienstgericht Süd nicht eingesehen. Es mag im Ansatzpunkt zutreffend sein, dass das Wehrdisziplinarverfahren und das waffenrechtliche Widerrufsverfahren unterschiedliche Zwecke verfolgen und der disziplinarrechtlichen Beurteilung nicht unbedingt die ordnungsrechtliche zu folgen hat. Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 15. Juni 2023 - 22 K 2378/21 -, juris Rn. 48 ff.; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 23. September 2022 - 5 K 3676/21.F -, juris Rn. 43 zu den Zwecken des Straf- bzw. Bußgeldverfahrens und des waffenrechtlichen Verfahrens. Dennoch haben die Behörde und im Streitfall das erkennende Gericht die Erkenntnisse aus diesem Verfahren zu würdigen. Dies hat der Beklagte sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren vollkommen unterlassen. Er negiert vielmehr jegliche Relevanz des Wehrdisziplinarverfahrens für diese. Dies verwundert allerdings bereits vor dem Hintergrund, dass er sich bei seiner Entscheidung einleitend auf Erkenntnisse des BAMAD stützt, die zur Einleitung des Wehdisziplinarverfahrens geführt haben. Aus der Entscheidung des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 17. März 2021 ergibt sich unter anderem, dass keine Geldspende an Martin Sellner oder die IBD ermittelt werden konnte. In Bezug auf den Facebook-Post des Klägers vom 27. August 2018 wurde festgestellt, dass sich dieser nicht direkt mit der Person des Martin Sellner oder dessen Ansichten, sondern mit dem Umgang mit Meinungen in den sozialen Medien beschäftige. Ferner wurde ermittelt, dass der Facebook-Post des Klägers vom 11. Januar 2019 keinen rechtsextremen Inhalt hatte. Aus welchen Gründen eine andere rechtliche Bewertung erfolgen sollte, ist weder von der Beklagten vorgetragen noch sonst ersichtlich. Soweit der Beklagte auf das Hören von Musik von Chris Ares verweist, ist anzumerken, dass dies vom BAMAD nicht einmal in seiner Einleitungsverfügung vom 19. Mai 2020 erwähnt wird. Im Übrigen stellte der bloße Konsum dieser Musik keine ausreichende Tatsache dar, die die Annahme rechtfertigen, dass der Kläger Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Gleiches gilt für die vermeintlichen Äußerungen in der Befragung des BAMAD zum „Ethnopluralismus“, zur „Verwaltungseinheit Deutschland“ und zu den Hitlergrüßen. Diese erreichen nicht die erforderliche Schwere im Sinne einer aktiven individuellen Betätigung. Angesichts des Vorstehenden ist auch die Entscheidungen in den Ziffern 2. bis 4. aufzuheben. Für diese besteht keine Rechtsgrundlage. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.