Beschluss
8 L 332/23
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2023:0424.8L332.23.00
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Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag mit dem sinngemäß gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 869/23 - gegen die Anordnungen in Ziffern I. (Anordnung der Passvorlage) und II. (Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Identifizierungsgespräch) der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14. April 2023 wiederherzustellen und gegen die Androhung der zwangsweisen Vorführung zu einem Identifizierungsgespräch (Ziffer III.) anzuordnen, hat keinen Erfolg. I. 1. Soweit der Antrag auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Anordnung der Vorlage des Passes (Ziffer I. der Ordnungsverfügung) und die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Identifizierungsgespräch (Ziffer II. der Ordnungsverfügung) gerichtet ist, ist der Antrag zulässig. Die in der Hauptsache erhobene Klage gleichen Rubrums - 8 K 869/23 - hat keine aufschiebende Wirkung, weil die Antragsgegnerin insoweit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat (vgl. Ziffer IV. der Ordnungsverfügung). Insbesondere ist auch das für den Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Aussetzung der Vollziehung der Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung erforderliche Rechtsschutzinteresse nicht deshalb entfallen, weil die dort für die angeordnete Vorlage des Passes und für das angeordnete persönliche Erscheinen bei der Zentralen Ausländerbehörde (ZAB) V. bestimmten Termine – 17. April 2023 und 18. April 2023, 12:00 Uhr – inzwischen verstrichen sind. Die Verpflichtungen des Antragstellers zur Vorlage des Passes und zum persönlichen Erscheinen haben sich dadurch nicht erledigt. Zwar sind unter I. und II. der Ordnungsverfügung nur die genannten Termine bestimmt. Der in der Ordnungsverfügung dargelegte Zweck der Anordnungen in Verbindung mit der Androhung der zwangsweisen Vorführung im Rahmen des unmittelbaren Zwanges lassen aber hinreichend erkennen, dass die durch die Anordnungen begründeten konkreten Verpflichtungen des Antragstellers fortwirken. Die angeordnete Passvorlage und das angeordnete persönliche Erscheinen bei der ZAB V. dienen der Vorbereitung der Durchsetzung der – nach bestandskräftiger Ausweisung – vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers. Dieser soll entweder einen Pass vorlegen oder mit Vertretern oder einer Delegation des Staates Irak in den Räumlichkeiten der ZAB V. zum Zweck der Identifikation seiner Person zu einem Gespräch zusammengebracht werden, um je nach Ergebnis dieser Maßnahme die Beschaffung eines Passersatzpapiers zu fördern, welches für die Abschiebung in den Heimatstaat erforderlich ist. Dieser Zweck besteht auch nach den bestimmten Terminen unverändert fort. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III. der Ordnungsverfügung zeigt zudem, dass die Antragsgegnerin beabsichtigt, die durch Ziffer II. und IV. der Ordnungsverfügung als Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar begründete Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen für den Fall der Nichtbefolgung zwangsweise durchzusetzen. Dies setzt aber notwendig das Fortwirken der Verpflichtung über den bestimmten Termin hinaus voraus. Dieser Regelungszusammenhang – Anordnung des persönlichen Erscheinens als Grundverwaltungsakt sowie Vollstreckung bei Nichtbefolgung – entspricht auch dem Normprogramm des § 82 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AufenthG . Die Terminfestlegung dient so – neben der Bestimmtheit der Anordnung selbst in zeitlicher Hinsicht – der Bestimmung des Zeitpunkts, ab dem die Anordnung zwangsweise durchgesetzt werden kann, nicht aber des Zeitpunkts, ab dem sie nicht mehr befolgt zu werden braucht. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Februar 2017 - 18 A 1176/13 -, juris, Rn. 16, und vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, juris, Rn. 2. 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet, da die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen durchgreifenden formellen Bedenken begegnet (a) und die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt (b). a) Formelle Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen nicht. Die Sofortvollzugsanordnung ist nach Maßgabe von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ordnungsgemäß begründet worden. Mit Blick auf die Funktion des Begründungserfordernisses, einerseits sowohl dem Bürger aus Gründen des Rechtsschutzes als auch den Gerichten zur Ermöglichung einer effektiven Kontrolle der Verwaltung Kenntnis von den Gründen zu vermitteln, welche die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, andererseits der Behörde den Ausnahmecharakter einer Sofortvollzugsanordnung vor Augen zu führen, darf sich die Begründung nicht in formelhaften und pauschalen Wendungen oder in der bloßen Wiederholung des Gesetzestextes erschöpfen. Erforderlich ist vielmehr eine auf den jeweiligen Einzelfall bezogene Begründung des besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Dies schließt jedoch nicht aus, für bestimmte Fallgruppen, die sich in typischen Interessenlagen gleichen, auch stärker typisierende Argumentationsmuster zu verwenden. Auch dann, wenn sich Erlassinteresse und Vollzugsinteresse decken, ist eine Begründung weder entbehrlich noch kann sie durch bloße Formeln ersetzt werden. Ob die von der Behörde angeführten Gründe die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache zu tragen vermögen, ist für die Erfüllung der Begründungspflicht hingegen unerheblich. Vgl. Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 80 Rn. 54; Puttler, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 96 ff. Diesen Anforderungen hat die Antragsgegnerin genügt. Die zwar eher allgemein gehaltene, nicht auf Umstände des konkreten Falls des Antragstellers abstellende Begründung, dass das öffentliche Interesse an einer unverzüglichen Beendigung des Aufenthalts ausreisepflichtiger Ausländer – wie des Antragstellers – die Anordnung des Sofortvollzugs der zur Pass(ersatzpapier)beschaffung getroffenen Maßnahmen rechtfertige, weil nicht hingenommen werden könne, dass durch die Einlegung von Rechtsmitteln mit aufschiebender Wirkung ein weiterer Aufenthalt erreicht werde, ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Denn das Erlassinteresse fällt angesichts der zur Erfüllung der Anordnungen in Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung getroffenen Fristbestimmungen, die vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist lagen und ihren Grund in der Terminierung eines nur selten stattfindenden Identifizierungsgesprächs mit Vertretern des irakischen Staates hatten, erkennbar mit dem Vollzugsinteresse zusammen, so dass die Begründungsanforderungen insofern herabzustufen waren, als auch typisierendere Erwägungen ausreichten. Vgl. VG Aachen, Beschlüsse vom 16. März 2021 - 8 L 165/21 -, (n.v.); vom 4. Februar 2021 - 8 L 79/21 - (n.v.); vom 11. Januar 2021 - 4 L 22/21 - (n.v.); anders noch: VG Aachen, Beschluss vom 4. September 2017 - 8 L 1463/17 -, n.v. Darüber hinaus hat die Antragsgegnerin auch insofern konkret auf den Fall des Antragstellers abgestellt, als sie ausgeführt hat, dass in seinem Fall das öffentliche Interesse an einer kurzfristigen Aufenthaltsbeendigung als sehr groß anzusehen sei, da dieser während seines gesamten Aufenthalts im Bundesgebiet strafrechtlich in Erscheinung getreten und auch seiner Ausreisepflicht nicht freiwillig nachgekommen sei. Ob diese Begründung die Anordnung der sofortigen Vollziehung auch in der Sache zu tragen vermag, ist nach den vorstehenden Maßstäben im vorliegenden Zusammenhang ohne Belang. b) Die im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts und dem Interesse des Antragstellers, von einer Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben, fällt zulasten des Antragstellers aus, weil sich die in den Ziffern I. und II. der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig erweisen und das öffentliche Interesse an der Vollziehung dieser Maßnahmen auch im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung überwiegt. aa) Dass der Antragsteller vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 VwVfG NRW nicht angehört worden ist, führt nicht zu ihrer formellen Rechtswidrigkeit. In Bezug auf Ziffer I. der Ordnungsverfügung (Anordnung der Passvorlage) kann eine Aufhebung schon deshalb nicht verlangt werden, weil offensichtlich ist, dass ein etwaiger Anhörungsmangel die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst haben kann (§ 46 VwVfG NRW). Denn bei der Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung der Passvorlage handelt es sich – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt – um eine Sollvorschrift (§ 50 Abs. 5 AufenthG: „soll“), die der Behörde im Regelfall – und so auch hier mangels Vorliegens atypischer Umstände – kein Ermessen eröffnet. In Bezug auf Ziffer III. der Ordnungsverfügung (Zwangsmittelandrohung) war eine Anhörung schon deswegen entbehrlich, weil es sich hierbei – wie aus den nachfolgenden Ausführungen folgt – um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt, bei der von der Anhörung abgesehen kann (§ 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW). Im Übrigen ist ein etwaiger Anhörungsmangel jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW geheilt worden. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 20. April 2023 nach erneuter Prüfung unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragstellers im gerichtlichen Verfahren an der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung festgehalten und damit die Anhörung nachgeholt. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2014 ‑ 15 B 69/14-, juris, Rn. 13 f. Darüber hinaus würde ein etwaiger Anhörungsmangel auch deswegen nicht zum Erfolg des Aussetzungsantrags des Antragstellers führen, weil mit einer ordnungsgemäßen, ihre Funktion erfüllenden Nachholung der Anhörung durch die Antragsgegnerin noch innerhalb des in § 45 Abs. 2 VwVfG NRW genannten Zeitraums – also bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens – gerechnet werden kann. Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 20 B 1408/15 -, juris, Rn. 7. bb) Die in Ziffer I. der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, der Pflicht zur Vorlage eines gültigen und im Besitz des Antragstellers befindlichen Passes bzw. Passersatzes bis zum 17. April 2023 nachzukommen, ist materiell-rechtlich rechtmäßig. (1) Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 i.V.m. § 50 Abs. 5 AufenthG. Nach der letztgenannten Vorschrift soll der – vorhandene – Pass eines – nicht notwendiger Weise vollziehbar – ausreisepflichtigen Ausländers bis zu dessen Ausreise in Verwahrung genommen werden. Mit der Einbehaltung des Passes soll verhindert werden, dass der Betroffene seine Ausweispapiere vernichtet oder durch die schlichte Behauptung, das Papier sei verloren, eine Ausreise oder Abschiebung unmöglich macht oder zumindest erschwert (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 70 f.). Darüber hinaus kann die Ausländerbehörde effektiver die Einhaltung der Ausreisepflicht kontrollieren, wenn dem Betroffenen auf ihre Veranlassung der Pass erst an der Grenzübergangsstelle ausgehändigt wird. Mit Blick darauf, dass es sich bei § 50 Abs. 5 AufenthG um eine Sollvorschrift handelt, hat die Einbehaltung des Passes im Regelfall zu erfolgen, ohne dass die Ausländerbehörde in jedem Fall zu prüfen, darzulegen und letztlich zu beweisen hat, ob konkrete und verifizierbare Anhaltspunkte dafür bestehen, der Ausländer könnte die Absicht haben, das Papier zu vernichten oder zu verheimlichen. Nur in atypischen Fällen darf die Ausländerbehörde davon absehen, den Pass in Verwahrung zu nehmen. Die Voraussetzungen des § 50 Abs. 5 AufenthG sind vorliegend erfüllt. Der Antragsteller ist gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig, weil er aufgrund der Ausweisung mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 22. August 2018 nicht mehr im Besitz eines Aufenthaltstitels ist. Die ihm am 20. November 2006 erteilte Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 4 AufenthG ist mit der Ausweisung erloschen (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG). Besondere Umstände, die hier abweichend von der Sollvorschrift ausnahmsweise die Belassung des ggf. in seinem Besitz befindlichen Passes beim Antragsteller gebieten könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. (2) Darüber hinaus besteht an der Vollziehung der rechtmäßigen Anordnung zur Passvorlage auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Das besondere öffentliche Interesse muss ein regelmäßig über den Erlass des Verwaltungsakts hinausgehendes Interesse sein, welches das Rechtsschutzinteresse des Betroffenen zurücktreten lässt. Unter Abwägung aller Umstände, insbesondere der Schwere des Eingriffs für den Betroffenen, muss eine sofortige Vollziehung der Maßnahme geboten sein. Danach besteht vorliegend ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse. Auf Seiten des Antragstellers ist bereits kein schwerer Eingriff in eine geschützte Rechtsposition zu verzeichnen. Sollte er einen ggf. in seinem Besitz befindlichen Pass dringend, z.B. für Behördengänge, benötigen, kann er ihm ohne Weiteres kurzfristig ausgehändigt werden. Andererseits wiegt das Interesse der Antragsgegnerin, zu verhindern, dass eine mögliche künftige Aufenthaltsbeendigung des Antragstellers daran scheitert, dass der Pass nicht mehr vorhanden ist, schwerer. cc) Die in Ziffer II. der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Identifizierungsgespräch mit Vertretern des irakischen Staates bei der ZAB V. unter Begleitung des Transports dorthin durch Mitarbeiter der Antragsgegnerin ist materiell-rechtlich ebenfalls rechtmäßig. (1) Die Anordnung findet ihre Rechtsgrundlage in § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Danach kann angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde sowie den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates, dessen Staatsangehörigkeit er vermutlich besitzt, persönlich erscheint, soweit es zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen erforderlich ist. (Erst) wenn der Ausländer einer solchen Anordnung nicht Folge geleistet hat, darf sie gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zwangsweise durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG liegen vor. (a) Sowohl die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei der ZAB V. als auch die Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Vertretern des irakischen Staates in den Räumen der ZAB V. ist von der Rechtsfolgenanordnung des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gedeckt. Bei der ZAB V. handelt es sich um die zuständige Ausländerbehörde, da ihr im Rahmen der Rückführung ausreisepflichtiger Ausländer in Nordrhein-Westfalen die Beschaffung von Heimreisedokumenten u.a. für Ausländer, die die irakische Staatsangehörigkeit besitzen, übertragen ist (vgl. § 71 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG, §§ 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 ZustAVO vom 10. September 2019). Vgl. auch https://www.kreis-V. .de/Gesellschaft/Migration/Zentrale-Ausl%C3%A4nderbeh%C3%B6rde-ZAB-/ ). § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ist trotz der Formulierung „bei den Vertretungen oder ermächtigten Bediensteten des Staates“ nicht beschränkt auf Vorführungen des Ausländers in den Gebäuden der jeweiligen Auslandsvertretungen. Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich, ausländerrechtliche Maßnahmen – namentlich die Durchsetzung der Ausreisepflicht – durch die Identifizierung und Klärung der Staatsangehörigkeit des Ausländers sowie die Beschaffung von Heimreisedokumenten mithilfe der betreffenden Auslandsvertretungen vorzubereiten und zu fördern. Daher ist der Begriff der Auslandsvertretung funktional zu verstehen. Es muss sich um eine Person oder um Personen handeln, der oder denen der ausländische Staat die Wahrnehmung diplomatischer, konsularischer oder sonstiger Aufgaben auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten übertragen hat und die von diesem legitimiert oder autorisiert ist oder sind, ihn im Inland zu vertreten. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, die Aufgabenwahrnehmung der Auslandsvertretungen auf dem Gebiet der Ausstellung von Heimreisedokumenten auf ihre Diensträume zu beschränken oder Außentermine vom Anwendungsbereich des § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG auszunehmen. Vgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 31. Mai 2010 - 2 M 132/10 -, juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2006 - 19 B 1789/06 -, juris, Rn. 5 ff. (b) Die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Antragstellers bei der ZAB V. zur Durchführung eines Identifizierungsgesprächs mit Vertretern des irakischen Staates ist auch zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlich. Die Anordnung dient dem Ziel der Identifizierung des Antragstellers zum Zwecke der Beschaffung von Passersatzpapieren zur Durchsetzung seiner vollziehbaren Ausreisepflicht. Die Identifizierung des Antragstellers ist auch erforderlich, weil das irakische Generalkonsulat im Rahmen des von der Antragsgegnerin eingeleiteten Verfahrens zur Passersatzpapierbeschaffung ein persönliches Erscheinen und eine Anhörung des Antragstellers laut Schreiben des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Passersatzbeschaffung des Bundes –vom 20. März 2023 an die ZAB V. ausdrücklich gefordert hat. Der Erforderlichkeit einer persönlichen Vorsprache des Antragstellers zu einem Identifizierungsgespräch mit Vertretern des irakischen Staates steht insbesondere auch nicht entgegen, dass die irakischen Behörden nach den nicht näher substantiierten Angaben des Antragstellers bei seinen ebenfalls nicht näher substantiierten Bemühungen um die Ausstellung eines irakischen Nationalpasses bislang untätig geblieben sein sollen. Das Identifizierungsgespräch mit Vertretern des irakischen Generalkonsulats dient gerade der Ausstellung eines Passersatzpapiers, nicht eines vom Antragsteller zu beschaffenden Nationalpasses. Schließlich greift auch der sinngemäß erhobene Einwand des Antragstellers nicht durch, die Vorsprache sei deshalb nicht erforderlich, weil er aufgrund seiner familiären und persönlichen Bindungen im Bundesgebiet (Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 8 EMRK) – er habe ein deutsches Kind, beabsichtige die Eheschließung mit der deutschen Kindesmutter und lebe seit vielen Jahren in Deutschland – ohnehin in absehbarer Zeit nicht abgeschoben werden könne. Das Bestehen eines vorübergehenden Abschiebungshindernisses lässt die in Rede stehenden vorbereitenden Maßnahmen zur Durchsetzung seiner Ausreisepflicht nicht obsolet werden. Für das Vorliegen eines dauerhaftes Abschiebungshindernisses bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Anbetracht der Tatsache, dass der Antragsteller während seines langjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet in ganz erheblicher Weise straffällig – u.a. Verurteilungen vom 9. Dezember 2009 zu einer Jugendstrafe von einem Jahr, deren Aussetzung zur Bewährung widerrufen wurde, vom 21. Januar 2011 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vom 25. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und elf Monaten – und deswegen auch mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 22. August 2018 ausgewiesen geworden ist, sowie mit Blick darauf, dass er bislang weder die behauptete Vaterschaft für das deutsche Kind noch das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit diesem noch die beabsichtigte Eheschließung mit der deutschen Kindesmutter nachgewiesen hat, keine greifbaren Anhaltspunkte. (c) Auch im Übrigen erweist sich die Anordnung des persönlichen Erscheinens zu einem Identifizierungsgespräch bei der ZAB V. als verhältnismäßig. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehindert, hinsichtlich der Anreise den Transport und die Begleitung des Antragstellers zur ZAB V. durch eigene Mitarbeiter vorzusehen. Die Ausgestaltung der Vorsprachepflicht nach § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hat die Ausländerbehörde, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, nach Ermessen vorzunehmen. Sie kann – und muss – es bei der bloßen Vorspracheanordnung belassen, wenn sie davon ausgehen kann, dass der Ausländer einer derartigen Anordnung voraussichtlich Folge leisten wird. Falls sie hingegen auf Grund festgestellter tatsächlicher Umstände damit rechnen muss, dass der Adressat eine Vorspracheanordnung missachten und damit seine Mitwirkungspflicht nach § 82 AufenthG verletzen wird, muss sie auf geeignete Weise sicherstellen, dass die Vorsprache ohne Zeitverzögerung stattfinden und ihren Zweck erfüllen wird. Ist davon auszugehen, dass der Ausländer bereits nicht in der Lage oder nicht bereit sein wird, sich von seinem Aufenthaltsort zu der im Einzelfall bezeichneten Auslandsvertretung bzw. deutschen Behörde zu begeben, so kann die Ausländerbehörde namentlich auch dies auf geeignete Weise sicherstellen, beispielsweise durch die Anordnung einer Begleitung durch eigene Mitarbeiter oder Polizeibeamte oder, weitergehend, eines begleiteten Transports – jedenfalls auf dem Hinweg – in einem Dienstfahrzeug. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 23. Anordnungen dieser Art stellen noch keine zwangsweise Durchsetzung einer Vorspracheanordnung i.S.v. § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG dar, sondern sind als Maßnahmen der Vorbereitung und Sicherung der jederzeitigen zwangsweisen Durchsetzung lediglich der – wenn auch selbstständig in Rechte des Ausländers eingreifenden – Ausgestaltung der Vorspracheanordnung zuzuordnen. Maßstab für die Rechtmäßigkeit einer derartigen Ausgestaltung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Jede über die bloße Anordnung der persönlichen Vorsprache bei einer Auslandsvertretung bzw. deutschen Behörde hinausgehende Maßnahme muss deshalb geeignet zur Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels, erforderlich und im engeren Sinne verhältnismäßig sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 2014 - 1 C 3.13 -, juris, Rn. 24. Ausgehend von diesen Maßstäben erweist es sich nicht als unverhältnismäßig, dass die Antragsgegnerin für die Anreise angeordnet hat, dass der Antragsteller von Mitarbeitern der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin nach V. transportiert und dorthin begleitet wird. Der Antragsteller selbst macht schon nicht geltend, dass er auch eigenverantwortlich bei der ZAB V. erschienen wäre. Angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller seit Abschluss des vor dem erkennenden Gericht vereinbarten „Bewährungsvergleichs“ vom 23. September 2020 im Verfahren betreffend die Ausweisung - 8 K 3300/18 – und damit seit über zwei Jahren seinen dort vereinbarten Mitwirkungspflichten – u.a. Nachweis von intensiven Bemühungen um die Ausstellung eines neuen irakischen Nationalpasses – trotz wiederholter Erinnerung durch die Antragsgegnerin im Rahmen der Vorsprachen zur Duldungsverlängerung und auch gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 4. August 2021 bislang nicht nachgekommen ist –nach Aktenlage hat der Kläger keinerlei aussagekräftigen Nachweise über seine Bemühungen um die Beschaffung eines Passes beigebracht, lediglich mit Email vom 20. Dezember 2022 die Kopie einer Geburtsurkunde bei der Antragsgegnerin vorgelegt –, besteht begründeter Anlass für die Annahme, dass er einer Anordnung zur persönlichen Vorsprache bei der ZAB V. zu einem Identifizierungsgespräch nicht freiwillig nachgekommen wäre. Es ist daher nicht unangemessen, dass die Antragsgegnerin nicht auf die Eigenverantwortlichkeit des Antragstellers vertraut hat, sondern geeignete Sicherstellungsmaßnahmen zur Wahrnehmung des Identifizierungsgesprächs getroffen hat. (2) Darüber hinaus besteht an der Vollziehung der rechtmäßigen Anordnung auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches das Aussetzungsinteresse des Betroffenen zurücktreten lässt. Mit dem persönlichen Erscheinen zu dem Identifizierungsgespräch ist auf Seiten des Antragstellers kein schwerwiegender Eingriff in seine Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 GG) verbunden. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass er bei seiner Anreise zur ZAB V. begleitet wird und damit faktisch bereits ein gewisser Druck auf ihn ausgeübt wird. Letztlich wird durch diese Begleitung nur die Modalität der ohnehin vom Antragsteller zu erfüllenden Vorsprachepflicht geregelt, ohne dass es hierdurch zu einem Grundrechtseingriff von besonderer Tiefe käme. Andererseits wiegt das Interesse der Antragsgegnerin, die Identität des vollziehbar ausreisepflichtigen Antragstellers aufzuklären und ein Passersatzpapier zur Durchsetzung der Ausreisepflicht zu beschaffen, schwer. Dies gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Antragsteller während seines Aufenthalts im Bundesgebiet ‑ wie dargelegt – in ganz erheblicher Weise straffällig geworden ist, gegen die Verpflichtungen aus dem im Ausweisungsverfahren geschlossenen „Bewährungsvergleich“ vom 23. September 2020 mehrfach verstoßen hat, insbesondere sich keinen neuen irakischen Nationalpass beschafft, keinen Nachweis über die Vaterschaft und das Bestehen der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Kind erbracht und während der bis zum 17. Dezember 2024 festgelegten „Bewährungszeit“ erneut straffällig geworden ist – zweimalige Verurteilung wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von einmal 50 und einmal 90 Tagessätzen, wobei allerdings die erste Verurteilung laut „Bewährungsvergleich“ außer Betracht zu bleiben hat. Hinzu kommt, dass die Identifizierungsgespräche mit Vertretern des irakischen Generalkonsulats nach den unwidersprochenen Angaben der Antragsgegnerin nur sehr selten stattfinden. II. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die in Ziffer III. der Ordnungsverfügung enthaltene Androhung der zwangsweisen Vorführung zu einem Identifizierungsgespräch zu einem erneuten Termin begehrt – bei dem im Tenor verwendeten Begriff „Anordnung“ handelt es sich ersichtlich um eine Falschbezeichnung, wie sich eindeutig aus der Begründung ergibt und von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 17. April 2023 auch klargestellt worden ist –, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zwar zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Die erforderliche Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus, weil der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung entsprechend der gesetzlichen Wertung in § 112 JustG NRW überwiegt. Die für den Fall, dass der Antragsteller der Anordnung der persönlichen Vorsprache zum Identifizierungsgespräch und auch der Pflicht zur Vorlage eines gültigen Passes nicht nachkommen sollte, gemäß § 82 Abs. 4 Satz 2 AufenthG zulässig verfügte Zwangsmittelandrohung beruht auf den §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 2, 62, 63 VwVG NRW. Die Ziffer III. der Ordnungsverfügung beinhaltet die Androhung einer zwangsweisen Vorführung zu einem Identifizierungsgesprächs und damit die Androhung unmittelbaren Zwangs i.S.v. §§ 62, 57 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW. Damit soll die in Ziffer II. der Ordnungsverfügung enthaltene Anordnung der persönlichen Vorsprache zu einem Identifizierungsgespräch als vollziehbarer Grundverwaltungsakt (zu einem erneuten Termin) durchgesetzt werden. Dem Antragsteller ist mit dem 18. April 2023 auch eine angemessene Frist zur Erfüllung der in Ziffer II. angeordneten Verpflichtung gesetzt worden (§ 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW). Dass hier ein konkreter Termin und dieser – bei einer verbundenen Androhung zulässig, vgl. hierzu: Sadler/Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13, Rn. 64 – im Rahmen der Grundverfügung bestimmt worden ist, ist unschädlich. Denn Zweck des Fristsetzungserfordernisses ist, dass dem Betroffenen zur Wahrung des allgemeinen Justizgewähranspruchs (Art. 20 Abs. 3 GG) ein bestimmter Zeitraum eingeräumt wird, innerhalb dessen ihm die Erfüllung der Verpflichtung billigerweise zugemutet werden kann und ihm so auch die Möglichkeit zur Abwendung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegeben wird. Vgl. Sadler/Tillmanns, in: Sadler/Tillmanns, VwVG/VwZG, 10. Aufl. 2020, § 13, Rn. 30, insb. 38 (zur Wendung „unverzüglich - spätestens bis zum Tag x“). Dieser Zweck ist jedoch auch bei Setzung eines bestimmten Termins gewahrt, der einen – wie hier mit vier Tagen (noch) – angemessenen Zeitraum zur Pflichterfüllung beinhaltet. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Erfüllung der Verpflichtung ‑ wie hier – nicht allein von dem Willen des Verpflichteten abhängt, sondern auch von der Mitwirkung weiterer Personen – Mitarbeitern der Antragsgegnerin, der ZAB V. und Vertretern des irakischen Staates –, die ihrerseits zeitlichen Bindungen unterliegen, so dass schon aus verwaltungsorganisatorischen Gründen die Vereinbarung eines bestimmten Termins zur Pflichterfüllung des Betroffenen geboten ist. Da der Grundverwaltungsakt – wie unter I. ausgeführt – sofort vollziehbar ist, durfte die damit der Sache nach gesetzte Frist auch die Rechtsmittelfrist unterschreiten (Umkehrschluss aus § 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG NRW). Der eingeräumte Zeitraum war insbesondere auch so bemessen, dass der Antragsteller – wie der vorliegende Antrag zeigt – die Möglichkeit hatte, vor dessen Ablauf verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen (Art. 19 Abs. 4 GG). Die Androhung war auch auf ein bestimmtes Zwangsmittel, nämlich die Anwendung unmittelbaren Zwangs gerichtet (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW). Die Auswahl des Zwangsmittels ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Insbesondere erweist sie sich als verhältnismäßig (§§ 58 Abs. 1 und 3, 62 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW), da andere Zwangsmittel nicht in Betracht kamen bzw. keinen Erfolg versprachen oder unzweckmäßig waren. Eine Ersatzvornahme schied aus, da es sich bei der Anordnung zur persönlichen Vorsprache zu einem Identifizierungsgespräch um eine unvertretbare Handlung handelt (§ 59 Abs. 1 VwVG NRW). Die Androhung eines Zwangsgelds war mit Blick darauf, dass der Antragsteller nach Aktenlage keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, mit der er seinen Lebensunterhalt sicherstellen kann – er bezieht seit Jahren Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –, nicht erfolgversprechend und angesichts der zu erwartenden Dauer eines Beitreibungsverfahrens auch nicht zweckmäßig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.