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Urteil

10 K 2279/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0418.10K2279.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in B./Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 9. Oktober 2018 und reiste mit einem am 24. September 2018 durch die Deutsche Botschaft in Teheran erteilten und vom 9. Oktober 2018 bis zum 19. Januar 2019 gültigen Schengen-Visum am 9. Oktober 2018 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 11. Dezember 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 3. Januar 2020 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran nach dem Abitur an der Universität einen Masterabschluss erworben im Bereich „Management für Bauwesen“. Danach habe er ein Unternehmen im Bauwesen geführt. Er habe den Asylantrag so spät gestellt, weil er sich zunächst um einen legalen Aufenthalt in Deutschland habe bemühen wollen. Nach Ablauf des Visums, mit dem eingereist sei, habe er sich über seinen Anwalt zunächst um ein Sprachvisum bemüht. Nachdem dieses abgelehnt worden sei, habe er sich direkt beim Bundesamt gemeldet. Er sei in Gefahr, weil er aus einer Familie stamme, von der bekannt sei, dass sie gegen die Regierung sei. Sein Onkel und andere Verwandte seien hingerichtet worden. Das sei 1981 gewesen. Er habe in den meisten Lebensbereichen Probleme gehabt, weil er aus dieser Familie stamme. Er habe schon in der Schule und im Studium Probleme gehabt und sei diskriminiert worden. Er sei von Veranstaltungen ausgeschlossen worden, habe seine Masterarbeit nicht abschließen können und habe Leistungen nicht erhalten, die ihm zugestanden hätten. Auch seine Familie sei unter Druck gesetzt worden. Mitte Mai 2018 sei er sogar verhaftet worden. Sie seien zu seiner Wohnung gekommen und hätten ihn mitgenommen. Er habe auf der Wache zwei Nächte verbringen müssen und sei wiederholt befragt worden. Es habe sich herausgestellt, dass es wohl darum gegangen sei, dass er an dem Kreisverkehr in Teheran gewesen sei, wo Demonstrationen stattgefunden hätten. Er habe aber an keinen Demonstrationen teilgenommen und habe ganz allgemein versucht, größere Ansammlungen von Menschen zu meiden. Er habe versucht, sich nicht politisch auszudrücken, um keine Probleme zu bekommen. Das sei ihm aber nicht geglaubt worden. Er sei auch zu seinen Aufenthalten in Kurdengebieten und zu Kontakten zu kurdischen Firmen befragt worden. Zweieinhalb Monate nach seiner Ausreise seien sie zu seiner Wohnung gekommen, um ihn mitzunehmen. Sie hätten in der Wohnung nach ihm gesucht und seien wieder gegangen, als sie festgestellt hätten, dass er nicht da gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 77-89 der Bundesamtsakte). Mit Bescheid vom 21. August 2020, am 27. August 2020 als Einschreiben zur Post gegeben, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 11. September 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass er in Iran wegen der bekannten politischen Tätigkeit mehrerer Familienangehöriger sowohl mit den Behörden als auch in seiner beruflichen Tätigkeit Probleme gehabt habe. Er sei vier Monate vor seiner Ausreise verhaftet worden. Schon in der Schule und im Studium sei er Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Seine Familie sei von den Behörden unter Druck gesetzt worden. Seine berufliche Tätigkeit sei durch behördliche Anordnungen behindert worden. Es lägen daher jedenfalls die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot vor. Zudem bestehe eine Gefahr für Leib und Leben, weil er den Kriegsdienst verweigert und das Land verlassen habe. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21. August 2020 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger persönlich zu seinen Fluchtgründen informatorisch angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 21. August 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf die mit den Hilfsanträgen verfolgte Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sowie die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots erweisen sich ebenfalls als rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Der Hauptantrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen für die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegen nicht vor. Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts erweist sich daher als rechtmäßig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger in Iran keine flüchtlingsrelevante Verfolgung. Zur Überzeugung des Gerichts steht vielmehr fest, dass er weder in Iran verfolgt worden ist, noch dass ihm Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 9 f.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 9. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Bericht des UN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom Juli 2019 ist festgehalten, dass fast die Hälfte aller politisch Inhaftierten zur kurdischen Minderheit zählen und dabei überproportional oft aus Gründen der nationalen Sicherheit zur Todesstrafe verurteilt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 12, sowie Bericht vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 15; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10. Kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, werden zum Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 14. Auch willkürliche Verhaftungen von kurdischen Personen kommen vor; die Beweggründe der Behörden sind insofern unklar. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafmaß. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 16 f., 63; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10. Im Fokus stehen nicht nur die Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 16; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 16. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst überwacht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn. 25, m. w. N. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 15; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 94 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff., 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 2 A 88/20.A -, juris, Rn. 25 ff., 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39. b. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage in Iran in den ersten Monaten seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften gekommen ist. Polizei- und Sicherheitskräfte sind dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vorgegangen, es gab zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen ist es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen gekommen. Das Regime hat im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land bereits Hunderte Menschen zu Freiheitsstrafen oder gar zum Tode verurteilt und einige Demonstranten zwischenzeitlich sogar hingerichtet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 6 und 10; vgl. zudem u. a. Spiegel, Proteste in Iran - Hunderte Menschen in Teheran zu Freiheitsstrafen verurteilt (im Internet abrufbar unter https://www.spiegel.de/ausland/iran-proteste-mehrjae hrige-haftstrafen-fuer-400-demonstranten-in-teheran-a-45ce8ea8-7141-453f-b539-a9fb771eaf54); FAZ, Pr oteste in Iran - Spirale der Gewalt, 13. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.faz.net/ aktuell/politik/iran-nach-den-hinrichtungen-droht-eine -spirale-der-gewalt-18529104.html); tagesschau, Sys temkritiker im Iran - Wut und Empörung nach zweiter Hinrichtung, 12. Dezember 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/ausland/asien /iran-zweite-hinrichtung-103.ht ml); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/politik /iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695 416); Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/la ender/iran-node/iransicherheit/202396?view=); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/i ran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mah sa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteil ung/iran-mindestens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt auch gegenwärtig noch vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 31. Januar 2023 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ausse npolitik/laender/iran-node/iransicherheit/202396?vie w=), zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und (zunächst) befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt und diesen Abschiebestopp am 5. Januar 2023 (vorerst) bis zum 7. April 2023 und zwischenzeitlich offenbar bis zum 30. Juni 2023 verlängert. Vgl. hierzu u. a. WDR vom 5. April 2023, Abschiebestopp in den Iran verlängert (im Internet abrufbar unter: https://www1.wdr.de/nachrichten/landespolitik/ nrw-iran-verlaengerung-abschiebestopp-100.html), zuletzt abgerufen am 17. April 2023. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung dieses Erlasses und seiner Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage wie zuvor bereits auch mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten massenhaft aufgetreten ist und auftritt, vgl. etwa tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.h tml); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html), alle zuletzt abgerufen am 17. April 2023, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu schon VG Aachen, u. a. Urteile vom 31. Januar 2023 - 10 K 1906/20.A -, juris, Rn. 46 ff., vom 5. Dezember 2022 - 10 K 2406/20.A -, juris, Rn. 52 ff., und vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51; VG Würzburg, Urteile vom 20. März 2023 - W 8 K 22.30683 -, juris, Rn. 29 ff., und vom 7. November 2022 - W 8 K 21.30749 -, juris, Rn. 37 ff., und - W 8 K 22.30541 -, juris, Rn. 31 ff.; VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2023 - 2 K 2637/20.A -, juris, Rn. 140 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 6. Februar 2023 - 2 K 4255/20.A -, juris, Bl. 7 f. des Urteilsabdrucks. c. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass er dem iranischen Geheimdienst als Regimegegner aufgefallen ist und von diesem als eine Bedrohung empfunden wird. aa. Die Kammer ist zunächst unter Auswertung des gesamten Akteninhalts und nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger unverfolgt ausgereist ist. (1) Dabei kann dem Kläger geglaubt werden, dass er in seinem Leben schon früh Benachteiligungen aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit erfahren hat, sei es in der Schule, während der Studienzeit oder im anschließenden Berufsleben. Das entspricht ohne weiteres den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen. Die von ihm geschilderten Diskriminierungen erreichen jedoch nicht die Schwelle der Erheblichkeit, die die Annahme einer (allein) aus seiner Volkszugehörigkeit resultierenden Verfolgungsgefahr rechtfertigt. So sei er im Studium und später auch bei seiner Berufsausübung, etwa bei Ausschreibungen, wiederholt benachteiligt worden. Dass ihm aber aufgrund seiner Volkszugehörigkeit eine Schulausbildung verweigert worden ist, er nicht hat studieren dürfen oder er keinen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt hat, ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, der in Iran Abitur gemacht und studiert hat und selbstständiger Unternehmer war, gerade nicht. Die beschriebenen Benachteiligungen, die er zu Recht als ungerecht empfindet, machen zwar seinen Wunsch, auszuwandern und in Deutschland ein neues Leben zu beginnen, nachvollziehbar, sie erfüllen aber nicht die Voraussetzungen für die Annahme politischer Verfolgung. (2) Davon, dass dem Kläger aufgrund einer ihm unterstellten Teilnahme an verbotenen Demonstrationen, wegen derer er verhaftet und zwei Tage lang festgehalten worden sein soll, politische Verfolgung droht, ist die Kammer ebenfalls nicht überzeugt. Die Kammer glaubt dem Kläger die vorgetragene Verfolgungsgeschichte schon nicht. Seine Angaben waren insbesondere zu Kernpunkten seiner Verhaftung und Inhaftierung, namentlich zum genauen Datum sowie zum Inhalt des von ihm bei der Vernehmung angeblich unterschriebenen Dokuments, auffallend vage und sein Aussageverhalten insoweit ausweichend. Das verwundert zum einen deshalb, weil es sich bei dieser Verhaftung um die einzige Verhaftung des Klägers gehandelt haben soll und sie sich auch unter Berücksichtigung der intellektuellen Fähigkeiten des Klägers in sein Gedächtnis gebrannt haben dürfte. Zum anderen mag es zwar so gewesen sein, dass ihm bei der Unterzeichnung des Dokuments nicht ausreichend Zeit gelassen worden ist, den unterzeichneten Text vollständig zu lesen. Dass er aber keinerlei Angaben hierzu machen konnte, obwohl ihm die Augenbinde jedenfalls auf einer Seite hochgezogen worden sein soll und er sich bei der Unterschriftsleistung - aufgrund seiner zitternden Hand und der sich deshalb entwickelnden, wenngleich möglicherweise auch nur kurzen Diskussion mit dem Vernehmungsbeamten - etwas mehr Zeit gelassen haben will, ist nicht nachvollziehbar. Ungeachtet dessen ist die in der mündlichen Verhandlung erfolgte Beschreibung der Verhaftung und Befragung auch deshalb unglaubhaft, weil die Schilderung gesteigert bzw. widersprüchlich ist. Denn von der Unterzeichnung eines Dokuments hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt nichts gesagt. Dort hat er allein ausgeführt, er sei u. a. zu seinem Aufenthalt in den Kurdengebieten, zu einzelnen Firmen aus seinem geschäftlichen Umfeld und zu seinem Aufenthalt in dem Gebiet der Demonstrationen befragt worden. Mehr sei nicht passiert. Diese Ungereimtheit ist nicht zu erklären. Es handelt sich dabei auch nicht um eine unbedeutende Randnotiz seiner Inhaftierung. Denn bei dem unterzeichneten Text kann es sich bei verständiger Würdigung der vom Kläger vorgetragenen Geschichte um nichts anderes als ein schriftliches Geständnis gehandelt haben. Auch und gerade deshalb vermag die Kammer die angebliche Unterschriftsleistung nicht zu glauben. Sollte nämlich tatsächlich ein schriftliches Geständnis zu den dem Kläger im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich vorgeworfenen Taten (Teilnahme an Unruhen, in Brand Setzen von Tankstellen, Verbrennen von Flaggen) vorgelegen haben, wäre er nicht kurze Zeit später einfach freigelassen worden. Jedenfalls hätte er nicht, wie von ihm vorgetragen, in der Zeit zwischen der Freilassung und seiner Ausreise, immerhin rund 5 Monate lang, unbehelligt weiter unter seiner bisherigen Wohnanschrift leben können. Auch ist nach der Erkenntnislage im Grunde ausgeschlossen, dass dem Kläger bei Vorliegen eines schriftlichen Geständnisses ein Visum erteilt worden wäre und er mit diesem unter seinem richtigen Namen über den Flughafen Teheran legal hätte ausreisen können. Das alles spricht gegen ein Interesse des iranischen Staates am Kläger, der sich im Übrigen eigenen Angaben zufolge ansonsten, wie ihm das „von klein auf eingetrichtert“ worden sei, stets unauffällig verhalten und nicht politisch betätigt hat. Dass der Kläger angesichts dessen vom iranischen Staat für einen Regimegegner gehalten worden ist, hält die Kammer für fernliegend. Vor diesem Hintergrund kommt dem durch nichts belegten Vortrag, er habe erfahren, dass bei seinen Eltern und auch in der Nachbarschaft nach ihm gefragt worden sei, kein eigenständiges Gewicht zu. Dass gegen ihn ein Verfahren eröffnet worden ist, trägt der Kläger selbst nicht vor. Dies wäre aber bei Vorliegen eines Geständnisses zu (politischen) Straftaten zu erwarten gewesen. Erfahrungsgemäß werden in einem solchen Fall gerichtliche Dokumente (Vorladungen etc.) den Eltern übergeben. Jedenfalls wäre aber zu erwarten gewesen, dass die Familie des Klägers, die bei den angeblichen Nachfragen in der - seinen Eltern gehörenden - Wohnung anwesend gewesen sein soll, von einem offiziellen Verfahren Kenntnis erlangt hätte. Dies ist aber offenbar nicht geschehen. Dafür, dass der Kläger tatsächlich auch nicht unter dem Eindruck einer selbst empfundenen Verfolgungsangst ausgereist ist, spricht neben seinem ohnehin zuvor schon gefassten Plan, nach Deutschland auszuwandern, schließlich auch der Umstand, dass er zunächst eine Legalisierung seines Aufenthaltes in Deutschland auf anderem Weg zu erreichen versucht und den Asylantrag erst gestellt hat, nachdem sein Visum ausgelaufen war und nach einem mehr als einjährigen Aufenthalt in Deutschland eine Aufenthaltsbeendigung drohte. (3) Dass er schließlich aufgrund seiner Familiengeschichte - etwa im Wege einer Sippenhaft - vor seiner Ausreise bereits asylrelevante Verfolgung erlitten hat oder diese ihm drohte und er deswegen geflüchtet ist, hat der Kläger nicht substantiiert vorgetragen. bb. Das Gericht ist ebenfalls nicht davon überzeugt, dass dem Kläger aufgrund objektiver oder subjektiver Nachfluchtgründe Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran droht, vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. (1) Eine ihm drohende Verfolgungsgefahr aufgrund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, der politischen Ausrichtung seiner Familie und unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft aufgrund der vorgetragenen Verfolgungshandlungen gegen einzelne Familienangehörige vermag die Kammer ungeachtet des auch insoweit nicht substantiierten Vortrags nach der Erkenntnislage nicht anzunehmen. Wie bereits dargelegt, führt allein die kurdische Volkszugehörigkeit auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Sicherheitslage in Iran nicht zu einer generellen Verfolgungsgefahr. Das iranische Regime verfolgt nach wie vor die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann. Dafür, dass nunmehr jeder iranische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit ungeachtet eines persönlichen Verfolgungsprofils als Regimegegner angesehen wird und im Fall einer Rückkehr mit asylerheblichen Verfolgungshandlungen rechnen muss, gibt es keine belastbaren Anhaltspunkte. (2) Dem Kläger droht auch keine politische Verfolgung oder sonstige Gefahr wegen des Umstands, dass er seinen Wehrdienst bislang nicht abgeleistet hat. Seinem eigenen Vortrag zufolge ist er vom Dienst befreit worden, weil er mit Blick auf die Arbeitslosigkeit und Berufsunfähigkeit seines Vaters die Familie habe versorgen müssen. Selbst eine Wehrdienstentziehung, für die es vorliegend aber an belastbaren Anhaltspunkten (etwa zu einer zwischenzeitlich erfolgten Einberufung) fehlt, begründete nicht die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Gefahr politischer Verfolgung bei einer Rückkehr nach Iran. Die Strafen bei Nichtmeldung zum verpflichtenden Wehrdienst variieren je nach dem, ob sich das Land im Kriegszustand befindet oder nicht. Wehrpflichtige, die sich zu spät melden, sind verpflichtet, zusätzlich drei Monate Wehrdienst zu leisten. Wehrpflichtige, die sich zu spät oder gar nicht melden und aufgegriffen werden, erhalten ihre Bescheinigung über die Wehrdienstableistung teilweise mit erheblicher Verspätung. Ein Freikauf vom Wehrdienst ist durch temporäre Regelungen in unregelmäßigen Abständen immer wieder möglich. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 18; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 29 ff.; VG Würzburg, Urteile vom 19. August 2019 - W 8 K 19.30846 -, juris, Rn. 37 ff., und vom 23. August 2017 - W 8 K 17.30077 -, juris, Rn. 28 ff.; VG Berlin, Urteil vom 16. Juli 2014 - VG 23 K 252.13 A -, juris, Urteilsabdruck S. 6. (3) Auch die Stellung des Asylantrags löst bei einer Rückkehr schließlich keine staatlichen Repressionen aus. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 25; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (23. Mai 2022), S. 93 f.; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2021 - 6 A 2115/19.A -, juris, Rn. 55 ff. II. Aus den vorstehenden Gründen scheidet die mit dem Hauptantrag ebenfalls begehrte Asylanerkennung des Klägers mangels politischer Verfolgung i. S. d. Art. 16a Abs. 1 GG im Ergebnis ebenfalls aus. III. Der Kläger hat auch nicht den mit seinem ersten Hilfsantrag geltend gemachten Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Die in Ziffer 3. des Bescheids des Bundesamts getroffene entsprechende Feststellung ist rechtmäßig. 1. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden in Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Akteure, von denen die Gefahr eines ernsthaften Schadens ausgehen kann, sind gemäß § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung als ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist auf die Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK zurückzugreifen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 ‑ 1 C 11.19 -, juris, Rn. 10; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 -, juris, S. 5 des Entscheidungsabdrucks. Eine schwerwiegende erniedrigende Behandlung hat der Gerichtshof in Fällen angenommen, in denen bei den Opfern Gefühle von Furcht, Todesangst und Minderwertigkeit verursacht wurden, die geeignet waren, zu erniedrigen oder zu entwürdigen und möglicherweise ihren physischen oder moralischen Widerstand zu brechen. Die Kriterien hierfür sind jeweils aus den Umständen des Einzelfalls abzuleiten. Vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1989 ‑ 14038/88, 1/1989/161/217 ‑, NJW 1990, 2183 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 17. März 2016 ‑ 13a B 15.30241 ‑, juris, S. 6 des Entscheidungsabdrucks. Der Begriff der „stichhaltigen Gründe“ geht zurück auf die Definition des subsidiär Schutzberechtigten in Art. 2 lit. f) der Qualifikationsrichtlinie. Der Maßstab der stichhaltigen Gründe unterscheidet sich nicht von den für die Darlegung der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ einer Verfolgungsgefahr geltenden Anforderungen im Rahmen von § 3 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., und vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat, beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war (Vorverfolgung), ist nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ein ernsthafter Hinweis auf die Begründetheit seiner Furcht vor Verfolgung. Diese Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten erfolgt durch eine Beweiserleichterung, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 ‑ 10 C 5.09 -, juris, Rn. 18 ff. Den in der Vergangenheit liegenden Umständen wird Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft beigelegt. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadenstiftenden Umstände bei Rückkehr wiederholen werden. Dies gilt allerdings dann nicht, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Schutzsuchende im Falle der hypothetischen Rückkehr erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs liegen zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine stichhaltigen Gründe dafür vor, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Iran ein ernsthafter Schaden in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung (und damit zudem ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK) droht. Insoweit kann zur weiteren Begründung zunächst auf die zur fehlenden politischen Verfolgung gemachten Ausführungen verwiesen werden. Der Kläger ist unverfolgt ausgereist. Objektive oder subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Allein seine kurdische Volkszugehörigkeit und/oder der Umstand, dass er in Deutschland einen Asylantrag gestellt hat und/oder dass er aus dem Ausland nach Iran zurückkehrt, begründen wie zuvor bereits dargelegt nach der Auskunftslage - zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auch in ihrer Kumulation - keine Gefahr eines ernsthaften Schadens in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung. Selbst wenn es im (Einzel-)Fall einer Rückkehr zu einer Einreisebefragung kommen sollte, ist bisher kein Fall bekannt geworden, in dem Zurückgeführte im Rahmen einer solchen Befragung psychisch oder physisch gefoltert wurden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 30. November 2022 (Stand: 18. November 2022), S. 25; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (23. Mai 2022), S. 93 f. IV. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 21. August 2020 ist auch nicht rechtswidrig, soweit in Ziffer 4. des Bescheids das Vorliegen eines (nationalen) Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG für den Kläger verneint wird. Sein hierauf gerichteter Hilfsantrag bleibt daher ebenfalls erfolglos. Der nationale Abschiebungsschutz stellt einen einheitlichen und nicht weiter teilbaren Verfahrensgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (§ 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG) dar, der im Laufe eines gerichtlichen Verfahrens nicht weiter abgeschichtet werden kann. Vgl. hierzu BVerwG, u. a. Urteile vom 8. September 2011 - 10 C 14.10 -, juris, Rn. 17, und vom 24. Juni 2008 - 10 C 43.07 -, juris, Rn. 15. 1. Für den Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Iran. a. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK - etwa durch eine Abschiebung - wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern - wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK - zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern. Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 11 ff., m. w. N. Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann. Vgl. zu allem auch OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 36 ff., 47, m. w. N. b. Dies zugrunde gelegt ergeben sich nach dem zu Ziffer I. Gesagten keine Anhaltspunkte für eine Verletzung besonders hochrangiger Schutzgüter der EMRK (insb. Art. 3), die zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG führen könnte. Wie bereits ausgeführt ist ausgehend vom Vortrag des Klägers und unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich bzw. liegen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vor, dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr nach Iran dort Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Auch kann davon ausgegangen werden, dass der dem Akteninhalt nach gesunde und erwerbsfähige Kläger bei einer Rückkehr in der Lage sein wird, in Iran (wieder) seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird ergänzend auf die Begründung zu Ziffer 4. des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die das Gericht für zutreffend hält (vgl. § 77 Abs. 3 AsylG). 2. Der Kläger hat nach der im Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 AsylG) auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. a. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Ausgehend hiervon ist nach dem zuvor unter Ziffer I. Gesagten auch eine für das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante erhebliche konkret-individuelle Gefahr nicht beachtlich wahrscheinlich. b. Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 306 f., m. w. N. Zwar sind allgemeine Gefahren gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 312 f., m. w. N. Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Juni 2019 - 13 A 3930/18.A -, juris, Rn. 315. Ausgehend hiervon sind Anhaltpunkte für das Vorliegen einer solchen extremen Gefahrenlage für den Kläger weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Auswirkungen der aktuellen Lage in Iran auf die Gefahrenprognose für den Kläger hat die Kammer bereits bei der Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz berücksichtigt. Für die Annahme, dass der Kläger aufgrund der aktuellen Verhältnisse in Iran bei einer Abschiebung nach Ablauf der im Erlassweg erfolgten - und aktuell wohl bis zum 30. Juni 2023 verlängerten - Befristung der Aussetzung von Abschiebungen einer extremen individuellen Gefahrensituation ausgesetzt würde und das Absehen von einer Abschiebung in seinem Fall daher verfassungsrechtlich zwingend geboten ist, fehlt es an belastbaren Anhaltspunkten und dies belegenden Erkenntnismitteln. Für die Zeit der Geltungsdauer der bereits erlassenen sowie etwaiger künftiger politischer Leitentscheidungen nach § 60a AufenthG ist davon auszugehen, dass diese bereits einen wirksamen Schutz vor Abschiebung hinsichtlich allgemeiner Gefahren vermitteln, so dass es keines zusätzlichen Schutzes von Verfassung wegen bedarf. Vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, juris, Rn. 19. V. Die unter Ziffer 5. des angegriffenen Bescheids verfügte Abschiebungsandrohung mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung von 30 Tagen ist zutreffend auf §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AufenthG gestützt und rechtlich nicht zu beanstanden. VI. Schließlich ist auch die Anordnung eines auf 30 Monate befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids) nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs des Gerichts rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesamt hat sich mit der Fristbestimmung am Mittelwert der in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG genannten Frist von bis zu 5 Jahren orientiert. Besondere Umstände, die eine abweichende Befristungsentscheidung nahe legen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.