Leitsatz: 1. Das mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG einhergehende Titelerteilungsverbot wird nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wirksam; dieser Annahme steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, wonach dem Wortlaut der Bestimmungen der (Rückführung-) Richtlinie 2008/115/EG zu entnehmen sei, dass ein Einreiseverbot seine Wirkungen erst zu dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt. 2. Das Titelerteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat zur Folge, dass dem Betroffenen - selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf; diese Titelerteilungssperre stellt damit eine Spezialregelung unter anderem für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantragsteller dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor (so bereits VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 L 742/16 -, juris, Rn. 24). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil der beabsichtigten Rechtsverfolgung die gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg fehlt. Der Bescheid des Beklagten vom 20. Oktober 2022 dürfte rechtmäßig sein (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger dürfte keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben. Ungeachtet dessen, ob die tatbestandlichen Erteilungsvoraussetzungen irgendeiner Anspruchsgrundlage überhaupt vorliegen, steht der Erteilung jedweder Aufenthaltserlaubnis jedenfalls die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) gegen einen Ausländer ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen, dessen Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG (und somit aufgrund der Herkunft aus einem sicheren Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abgelehnt, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt und in Bezug auf den das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit der Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam, und § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG gilt entsprechend (§ 11 Abs. 7 Satz 2 und 3 AufenthG). Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer infolge eines Einreise- und Aufenthaltsverbotes, selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz, kein Aufenthaltstitel erteilt werden. Das Bundesamt hat den Asylantrag des aus Albanien stammenden Klägers mit im März 2016 bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 24. November 2015 nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt, subsidiären Schutz nicht zuerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Da er zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch nicht im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, hat es darüber hinaus das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG angeordnet und auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise befristet. Das mit diesem Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG einhergehende Titelerteilungsverbot ist nach § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG mit der Bestandskraft des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes vom 24. November 2015 und somit im März 2016 wirksam geworden. Der Annahme der Wirksamkeit bereits mit der Bestandskraft dieses Bescheides steht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nicht entgegen, wonach dem Wortlaut der Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) zu entnehmen sei, dass ein Einreiseverbot seine Wirkungen erst zu dem Zeitpunkt entfaltet, zu dem der Betreffende das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten tatsächlich verlässt. Vgl. EuGH, Urteil vom 3. Juni 2021 - C-546/19 -, juris, Rn. 52, m.w.N. Denn das jedenfalls hinsichtlich seiner Rechtsfolgen vom Einreise- und Aufenthaltsverbot zu trennende Titelerteilungsverbot ist nicht Gegenstand der Rückführungsrichtlinie. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 147 und 164, jeweils m.w.N. Keiner näheren Erörterung bedarf, ob das Einreiseverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 AufenthG von der oben dargestellten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zum Zeitpunkt der Wirksamkeit eines der Rückführungsrichtlinie unterfallenden Einreiseverbotes erfasst wird. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 2. Januar 2023 - 12 S 1841/22 -, juris, Rn. 155 und 156; Funke-Kaiser, in: Berlit (Hrsg.), Gemeinschaftskommentar zum Aufenthaltsgesetz, § 11 AufenthG Rn. 166, Stand: Oktober 2022. Das Titelerteilungsverbot im Sinne des § 11 Abs. 7 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 2 AufenthG hat zur Folge, dass dem Kläger - selbst im Falle eines Anspruchs nach dem Aufenthaltsgesetz - kein Aufenthaltstitel erteilt werden darf. Diese Titelerteilungssperre stellt damit eine Spezialregelung unter anderem für nach § 29a Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnte Asylantragsteller dar und geht insoweit der allgemeinen Vorschrift des § 10 Abs. 3 AufenthG vor, die regelt, welcher Aufenthaltstitel einem Ausländer, dessen Asylantrag unanfechtbar abgelehnt worden ist oder der einen solchen Antrag zurückgenommen hat, vor dessen Ausreise aus dem Bundesgebiet erteilt werden darf. So VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 4 L 742/16 -, juris, Rn. 24; Funke-Kaiser, a.a.O., Rn. 170; Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, § 11 AufenthG Rn. 185, Stand: Oktober 2019.