Leitsatz: Bei der Anfechtung eines Prozessvergleichs kommt es für das Vorliegen von Willensmängeln auf die Person des Prozessvertreters an, der dem Vergleich zugestimmt hat. Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Rechtstreit durch den Vergleich vom 7. Juli 2022 beendet ist. Die Kläger tragen die weiteren Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Kläger verlangen die Fortsetzung eines Baunachbarverfahrens nach Vergleichsschluss. Unter Hinweis auf unzumutbaren Tierlärm begehrten die Kläger im Ursprungsverfahren die Aufhebung einer der beigeladenen Nachbarin mit Bescheid vom 10. November 2020 erteilten Baugenehmigung zur Errichtung eines Papageienhauses (Schutzhaus und Außenvoliere). Der Genehmigungsinhalt legt die Haltung von fünf Papageien zu Grunde und entspricht damit dem früheren Tierbestand der Beigeladenen (vier Aras und ein Graupapagei). Im Ortstermin vom 7. Juli 2022 schlossen die Beteiligten vor der Berichterstatterin und in Anwesenheit des damaligen Prozessbevollmächtigten der Kläger, Rechtsanwalt K aus C, zur Prozessbeendigung folgenden Vergleich: „1. Die Beklagte ändert ihre Baugenehmigung vom 10.11.2020 dahingehend ab, dass eine Ziffer 9 eingefügt wird. In dieser Ziffer steht: ,Eine Nutzung im Außenbereich der Voliere ist maximal täglich zwischen 9.30 Uhr und 11.30 Uhr und zwischen 15.00 Uhr und 17.00 Uhr gestattet. Außerhalb dieser Zeiten sind die Papageien im Schutzhaus zu halten.‘ 2. Des Weiteren erklären die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt. 3. Die Gerichtskosten übernimmt die Beklagte. Die außergerichtlichen Kosten tragen die Parteien jeweils selber.“ Die Kläger haben mit persönlich abgefassten Schriftsätzen vom 12. Juli 2022 bzw. 5. August 2022, eingegangen am 15. Juli 2022 bzw. 8. August 2022, mitgeteilt, dass sie ihrem bisherigen Prozessbevollmächtigten die Vertretungsmacht entziehen und den Vergleich vom 7. Juli 2022 anfechten, um die Fortsetzung des ursprünglichen Klageverfahrens und die Aufhebung der streitig gewesenen Baugenehmigung zu erreichen. Zur Begründung machen die Kläger geltend: Infolge der von ihnen erklärten Anfechtung und des Umstandes, dass sie beim Abschluss des Vergleichs getäuscht und bedroht worden seien, sei der geschlossene Vergleich als unwirksam anzusehen. So habe die Berichterstatterin aus Anlass des Vergleichsschlusses u.a. ausgeführt, dass ein Verstoß der Beigeladenen gegen die vereinbarten Zeiten über den Aufenthalt der Papageien in der Außenvoliere dem Bauordnungsamt gemeldet werden könne und dann eine Vertragsstrafe von 100 Euro fällig werde. Dies sei aber weder möglich noch zumutbar. Sie könnten einen solchen Verstoß allein durch Beobachtung des Nachbargrundstücks der Beigeladenen feststellen. Dies hätte wiederum zur Folge, dass er, der Kläger zu 2), riskieren müsste, dass die Beigeladene gegen ihn erneut den unberechtigten Vorwurf der sexuellen Belästigung erhebe. In diesem Zusammenhang sei zu bemängeln, dass im Vergleich unerwähnt bleibe, wie die Nichteinhaltung der vereinbarten Zeiten festgestellt und geahndet werden könne. Die vorgenannte Vertragsstrafe von 100 Euro sei nicht protokolliert worden. Ferner sei seitens der Berichterstatterin ein unzulässiger Druck ausgeübt worden, den Vergleich abzuschließen. Einen ähnlichen Vergleich habe bereits die zuständige Richterin beim Amtsgericht D in der mündlichen Verhandlung am 7. September 2021 im zivilgerichtlichen Nachbarverfahren – 000 C 000/00 – vorgeschlagen. Diesen Vorschlag des Amtsgerichts hätten sie, die Kläger, klar und deutlich abgelehnt. Es habe daher kein Grund für sie bestanden, in der Folge einen identischen Vorschlag des Verwaltungsgerichts zu akzeptieren. Ihre vor dem Vergleichsschluss geäußerte Bitte, eine Bedenkzeit von einem Tag zu erhalten, habe die Berichterstatterin abgelehnt. Sie seien regelrecht überrollt worden. Auch sei die vorläufige Einschätzung des Gerichts, dass in der Nachbarschaft Kleintierhaltung üblich sei, ein weiteres Beispiel für eine unzutreffende Angabe und damit für eine Täuschung durch die Berichterstatterin. Insbesondere sei die im Protokoll aufgenommene Angabe nicht zutreffend, dass man auf dem Nachbargrundstück (F) Hühner halte. Als Folge sei damit die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW (Beschluss vom 8. Januar 2014 ‑ 2 B 1196/13 ‑) einschlägig, wonach der als besonders lästig anzusehende Lärm von bis zu fünf Papageien (Krächzen, Kreischen, Pfeifen) in Wohngebieten für die Nachbarn unzumutbar sei. Ferner sei die mit dem Vergleich implizit aufgestellte Behauptung eine Irreführung, ein zeitlich eingeschränkter Aufenthalt der Papageien im Freien (Außenvoliere) führe zu einer Verringerung der Lärmeinwirkung auf ihr Hausgrundstück. Es sei nämlich für das Lärmbild ohne Bedeutung, ob sich die Papageien in der Außenvoliere oder im Schutzhaus mit geöffneten Fenstern aufhielten. Schon aus der vorzitierten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW ergebe sich, dass die Haltung eines Papageien in einem Gebäude mit geöffneten Fenstern ein vergleichbares Störpotential ergebe, wie es aus der Haltung im Freien resultiere. Damit ergebe sich ein weiterer Widerspruch. Der zeitlich reduzierte Aufenthalt der Papageien könne schon deshalb nicht zur Lärmreduzierung führen, weil die Baugenehmigung vorsehe, dass die Beigeladene die Tür und das Fenster des Schutzhauses zur Außenvoliere jederzeit geöffnet halten müsse. Abgesehen davon bestehe zusätzlich die Gefahr, dass sich durch die Papageien der Beigeladenen Krankheiten (sog. Zoonosen) ausbreiteten, wie sich aus einem im Nature Journal ( Vol. 451 I 21 February 2008 ) erschienenen und in Kopie vorgelegten Fachartikel " Global trends in emerging infectious diseases " entnehmen lasse. Die bestehende Lärmeinwirkung der Papageien entspreche der Lärmeinwirkung, die von einer Kettensäge ausgehe. Dies sei das Ergebnis eigener Lärmmessungen. Die Kläger beantragen, festzustellen, dass der Vergleich vom 7. Juli 2022 unwirksam ist, sowie unter Fortsetzung des Verfahrens die der Beigeladenen für die Errichtung eines Schutzhauses und einer Außenvoliere erteilte Baugenehmigung vom 10. November 2020 für das Grundstück Gemarkung A, aufzuheben. Die Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, festzustellen, dass der ursprüngliche Rechtsstreit durch den Vergleich vom 7. Juli 2022 beendet ist, hilfsweise, die Klage abzuweisen. Die Beklagte macht geltend, der geschlossene Vergleich sei wirksam und von allen Beteiligten zu beachten. Bei ihrem Bauordnungsamt seien seit dem Tag des Vergleichsschlusses keine Nachbarbeschwerden eingegangen, welche Verstöße gegen den Vergleichsinhalt gerügt hätten. Die Beigeladene hält ebenfalls an der Wirksamkeit des Vergleiches fest. Das Vorbringen der Kläger sei unzutreffend bzw. irrelevant. Maßgeblich sei, dass die Kläger im Ortstermin vom 7. Juli 2022 bei Abschluss des Vergleiches anwaltlich vertreten gewesen seien. Damit fehle es an tragfähigen Gründen für die Anfechtung der getroffenen Vereinbarung. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 2) die von ihm überreichten und zur Gerichtsakte genommenen Messprotokolle seiner Lärmmessung erläutert. Im Hinblick auf den weiteren Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Des Weiteren wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte des beim Amtsgericht D – 000 C 000/00 – anhängigen und bis zur Beendigung des vorliegenden Verfahrens ausgesetzten Zivilrechtsstreits zwischen den Klägern und der Beigeladenen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Fortsetzungsbegehren der Kläger hat keinen Erfolg. Das ursprüngliche Klageverfahren ist durch einen wirksamen Prozessvergleich beendet worden. Der Vergleich wurde im Ortstermin vom 7. Juli 2022 unter Beachtung der dafür geltenden Formvorschriften geschlossen. Die Berichterstatterin hat ihn in die Protokollniederschrift durch Banddiktat aufgenommen, danach abgespielt und von den Beteiligten genehmigen lassen, vgl. § 105 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 1, 162 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Ein Prozessvergleich nach § 106 Satz 1 VwGO, wie er hier protokolliert worden ist, hat eine Doppelnatur. Er ist sowohl Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Prozessrechts richtet, als auch öffentlich-rechtlicher Vertrag, für den die materiellrechtlichen Vorschriften der §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) NRW gelten. Als Prozesshandlung führt er zur Prozessbeendigung, als materiellrechtlicher Vertrag zur Streitbeendigung. Der prozessuale und der materiellrechtliche Vertrag beeinflussen sich in ihrer Wirksamkeit wechselseitig, wenn auch in unterschiedlicher Weise. Ist die Vergleichsvereinbarung materiell unwirksam, verliert auch die Prozesshandlung ihre Wirksamkeit, da sie nur die Begleitform für den materiellrechtlichen Vergleich ist. Entbehrt der Vergleich der sachlichrechtlichen Grundlage, fehlt ihm auch die verfahrensrechtliche Wirkung der Prozessbeendigung. Im umgekehrten Fall gilt dies nicht in gleicher Weise. Auch ein prozessual unwirksamer Vergleich kann als materiellrechtliche Vereinbarung eine von der Rechtsordnung anerkannte Funktion erfüllen. Ob er als Rechtsgeschäft Bestand haben kann, richtet sich dann nach dem hypothetischen oder mutmaßlichen Willen der Beteiligten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 10. März 2010 - 6 C 15/09 u.a. -, juris Rn. 12. Gemessen daran ist der geschlossene Prozessvergleich als wirksam anzusehen. Für einen Vergleichswiderruf ist mangels eines vereinbarten Widerrufsvorbehalts kein Raum. Die zahlreichen Einwände der Kläger gegen die Wirksamkeit des Vergleichs greifen nicht durch. Ihre Anfechtungserklärungen gehen ins Leere, weil es an einem Anfechtungsgrund fehlt. Insbesondere ergibt sich kein Anfechtungsgrund aus § 119 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Nach dieser Vorschrift kann derjenige, der bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war (Inhaltsirrtum) oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte (Erklärungsirrtum), die Erklärung anfechten, wenn sie auf diesem Irrtum beruht. Im Falle der Vertretung kommt es für das Bestehen von Willensmängeln auf die Person des Vertreters an, vgl. § 166 Abs. 1 BGB. Beim Abschluss des zwischen den Beteiligten geschlossenen Vergleichs durch Abgabe von zustimmenden (Willens-)Erklärungen wurden die Kläger durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt K, vertreten. Es ist weder von den Klägern vorgetragen noch sonst auch nur ansatzweise ersichtlich, dass der seinerzeit bevollmächtigte Rechtsanwalt sich bei seiner im Namen der Kläger erklärten Zustimmung zum Vergleich in einem Inhalts- und/oder Erklärungsirrtum befunden haben könnte. Angesichts des umfangreichen Klagevorbringens weist die Kammer darauf hin, dass der Vergleich auch dann als wirksam anzusehen wäre, wenn die Kläger ihn ohne anwaltliche Vertretung geschlossen hätten. Die zahlreichen Fehlvorstellungen über Inhalt, Reichweite, Geeignetheit, Vollstreckbarkeit sowie die tatsächlichen und/oder rechtlichen Begleitumstände des Vergleichsschlusses, welche die Kläger als Unwirksamkeitsgründe anführen, sind entweder nicht glaubhaft dargetan oder nicht als Anfechtungsgrund zu werten. Im Einzelnen: Der von der Berichterstatterin am 7. Juli 2022 protokollierte Vergleich basierte auf dem Vergleichsvorschlag des Amtsgerichts D vom 7. September 2021. Die maßgeblichen Eckdaten der Vereinbarung waren den Klägern monatelang bekannt. Sie hatten sich mit ihnen bereits auseinandergesetzt, indem sie im Zivilrechtsstreit einen Gegenvorschlag entwickelten. Ein wie immer gearteter Irrtum der Kläger über Inhalt und Reichweite des geschlossenen Vergleiches ist vor diesem Hintergrund ebenso unglaubhaft wie die Behauptung, sie seien durch den geschlossenen Vergleich „regelrecht überrollt“ worden. Soweit sich die Kritik der Kläger am geschlossenen Vergleich dagegen richtet, dass dessen Vollstreckung unzulänglich geregelt und zu zahlreichen Folgeproblemen führe, zeigen sie ebenso wenig auf, dass sie über den Inhalt des Vergleichs geirrt hätten. Die Behauptung, die Berichterstatterin habe wahrheitswidrig darauf hingewiesen, dass der verwaltungsgerichtliche Vergleich eine Vertragsstrafe in Höhe von 100 Euro für den Fall vorsehe, dass die Beigeladenen sich nicht an die darin vereinbarten Zeiten halte, kann den Klägern nicht abgenommen werden, weil für eine Vertragsstrafe als Inhalt eines verwaltungsgerichtlichen Vergleichs, mit dem – wie hier – eine Baugenehmigung zu Gunsten der klagenden Nachbarn um eine Nebenbestimmung ergänzt wird, rechtlich gar kein Raum ist. Etwaige Fehlvorstellungen der Kläger, und zwar zum einen über die Lärmintensität, welche bei der vorgeschriebenen „Öffnung der Fenster“ von den Papageien im Schutzhaus ausgeht, und zum anderen über die Frage, ob in der Nachbarschaft eine Kleintierhaltung (Hühner) besteht, lassen die Bindung an einen geschlossenen Vergleichsvertrag unberührt. Insoweit kommt kein Anfechtungsgrund, sondern ein (unbeachtlicher) Motivirrtum in Betracht. Der Anfechtungsgrund der arglistigen Täuschung oder Bedrohung liegt – anders als die Kläger meinen – ebenso wenig vor. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtliche durch Drohung bestimmt worden ist, die Erklärung anfechten. Im Falle der Vertretung kommt es für das Bestehen von Willensmängeln auch hier auf die Person des Vertreters an, vgl. § 166 Abs. 1 BGB. Es fehlt jedweder Anhalt, dass Rechtsanwalt K als damaliger Prozessbevollmächtigter der Kläger beim Vergleichsabschluss nicht aus freien Stücken gehandelt hat, sondern etwa durch arglistige Täuschung oder Bedrohung zur Zustimmung zum Vergleich bestimmt worden sein könnte. Ohne dass es noch darauf ankommt, fehlt im Übrigen auch jedweder Anhalt dafür, dass die Kläger von der Berichterstatterin bei Vergleichsabschluss im Rechtssinne arglistig getäuscht oder gar bedroht worden sein könnten. Dass die Kläger im Klagevorbringen zu drastischen Formulierungen („überrollt“, „getäuscht“, „bedroht“) gegriffen haben, um ihr subjektives Empfinden beim Abschluss des Vergleiches nachträglich zu beschreiben, ändert daran nichts. Ihre Wortwahl erweckt den Eindruck, dass sie maßgeblich auf einer unkritischen Übernahme von rechtlichen Begriffen beruht, die in den von den Klägern recherchierten Gerichtsentscheidungen und Leitsätzen als Voraussetzung für die Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs angeführt werden. Nach alledem war die Wirksamkeit des Vergleichs festzustellen; sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht ersichtlich. Die nach dem Vergleichsschluss entstandenen weiteren Kosten des Verfahrens haben gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kläger zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die einen weiteren Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.