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Beschluss

6 K 2382/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2023:0214.6K2382.22.00
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Tenor

1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf 107,06 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf 107,06 € festgesetzt. G r ü n d e : Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen des Klägers und der Beklagten war gemäß § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Dies ergibt sich aus der Vorschrift des § 155 Abs. 4 VwGO, der auch im Kostenverfahren des § 161 Abs. 2 VwGO zu berücksichtigen ist. Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 19. August 2003 - 3 E 2114/03 -, juris Rn. 3; Clausing in: Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 161 Rn. 25 m.w.N. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Vorliegend sind die Kosten des Verfahrens durch Verschulden der Beklagten entstanden, weil diese sich vor Klageerhebung geweigert hat, ihre Kostenkalkulation gegenüber der Klägerseite offenzulegen, wodurch der Kläger nicht in der Lage war, die Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Kostenbescheides ohne Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes zu überprüfen. Mit E-Mail vom 12. Oktober 2022 bat die für den Kläger bzw. dessen Versicherung tätige Firma H die Beklagte um Übersendung ihrer Kalkulationsgrundlage und wies darauf hin, dass sie die Angelegenheit gerne ohne Inanspruchnahme der Kapazitäten der Gerichte klären würde (Bl. 20 des Verwaltungsvorgangs). Mit E-Mail vom selben Tag antwortete die Beklagte der Firma H, dass sie ihre Kalkulation nicht beifügen werde (Bl. 21 des Verwaltungsvorgangs). Eine Begründung, weshalb die Offenlegung der Kalkulation verweigert wurde, enthält diese E-Mail nicht. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10. Februar 2023 darauf verweist, dass die Rechtsanwältin des Klägers die Beklagte erstmals nach Klageerhebung zur Offenlegung ihrer Kostenkalkulation aufgefordert habe und die Beklagte dem umgehend nachgekommen sei, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Es ist schon nicht erkennbar, weshalb ein Bürger, der einen Kostenbescheid einer Gemeinde erhält, erst nach Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei die Möglichkeit erhalten soll, den Kostenbescheid (und dessen Kalkulation) zu überprüfen. Ferner legt die Beklagte auch nicht dar, weshalb die Offenlegung ihrer Kostenkalkulation vor Klageerhebung nicht möglich gewesen sein soll, obgleich sie nach Klageerhebung möglich war. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG).