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Beschluss

10 Nc 50/22

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1223.10NC50.22.00
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Tenor

1.  Der Antrag wird abgelehnt.

     Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.  Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e A. Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wird zunächst dahin gehend ausgelegt (vgl. § 88 VwGO), dass der Antragsteller die vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 5. - hilfsweise im 3. - Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 bei der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Kapazität anstrebt. Denn nur darauf beziehen sich die ausdrückliche Antragsformulierung und die Begründung des gerichtlichen Antrags, mit dem der Antragsteller rügt, die festgesetzte Zulassungszahl erschöpfe nicht die tatsächlich vorhandene Kapazität. Damit handelt es sich um einen sog. außerkapazitären Zulassungsantrag. B. Der so verstandene Antrag ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies setzt voraus, dass sowohl das streitige Rechtsverhältnis und der sich aus diesem ergebende und einer (vorläufigen) Regelung bedürfende Anspruch (Anordnungsanspruch) als auch die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) besteht, wobei die dem Anordnungsanspruch und -grund zugrunde liegenden Tatsachen glaubhaft zu machen sind (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Nimmt die begehrte einstweilige Anordnung die Entscheidung in der Hauptsache vorweg, ist dem Antrag nur dann stattzugeben, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes geboten ist und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der mit der Hauptsache verfolgte Anspruch begründet ist. Ausgehend hiervon hat der Antragsteller jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. I. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf die mit seinem Hauptantrag geltend gemachte Zulassung für das 5. Fachsemester des begehrten Studiengangs außerhalb der festgesetzten Kapazität. Durch die Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2022/2023 (VOhöhFS) vom 12. August 2022 (GV. NRW. S. 894) hat das Ministerium für Kultur und Wissenschaft des Landes Nordrhein‑Westfalen (MKW) die Zahl der Studienplätze für das 5. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen für das Wintersemester 2022/2023 auf 245 festgesetzt. Diese für das 5. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. Die für den Modellstudiengang Humanmedizin nach der derzeit geltenden Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ‑ KapVO NRW ‑) in der Neufassung vom 25. August 1994 (GV. NRW. S. 732), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. August 2003 (GV. NRW. S. 544), - für ein „fiktives“ Regelstudium - zu berechnende Ausbildungskapazität, vgl. hierzu im Einzelnen: VG Aachen, Beschlüsse vom 22. Februar 2022 - 10 L 600/22 -, juris, Rn. 9 ff., m. w. N., und zuletzt vom 22. Dezember 2022 - 10 Nc 9/22 -, S. 4 ff. des Beschlussabdrucks (zur Veröffentlichung in juris vorgesehen), ermittelt sich dem Grunde nach aus einer nach den Bestimmungen des Zweiten Abschnitts der KapVO NRW vorzunehmenden Gegenüberstellung von Lehrangebot und Lehrnachfrage (dazu 1.) und einer Überprüfung des Berechnungsergebnisses nach den Bestimmungen des Dritten Abschnitts der KapVO NRW (dazu 2.). Dabei wird gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 KapVO NRW der Studiengang Medizin für Berechnungszwecke in einen vorklinischen und einen klinischen Teil untergliedert, wobei der vorklinische Teil den Studienabschnitt bis zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte vom 27. Juni 2002 (BGBl. I S. 2405 - ÄApprO n. F. -), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. September 2021 (BGBl. I S. 4335), und der klinische Teil den Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ÄAppO n. F. umfasst. Nach § 7 Abs. 3 Satz 2 KapVO NRW sind dann zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität für den Studiengang Medizin die Lehreinheiten Vorklinische Medizin - umfassend das 1. bis 4. Fachsemester -, Klinisch-theoretische Medizin und Klinisch-praktische Medizin zu bilden. Das hier streitgegenständliche 5. Fachsemester ist dabei im Rahmen des - fiktiven - Regelstudiengangs der Lehreinheit „Klinisch-praktische Medizin“ zugeordnet (vgl. § 7 Abs. 3 Satz 3 KapVO NRW). 1. Das Lehrangebot in der vorliegend maßgeblichen Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin beträgt gemäß der Kapazitätsermittlung der Hochschule nach § 4 Abs. 1 KapVO zum Berechnungsstichtag 15. September 2022 insgesamt 3.893 DS bei 700 Stellen. Diese werden entsprechend dem Stellenplan für das Wissenschaftliche Personal gebildet von 24 Universitätsprofessoren (W 3) und 23 Universitätsprofessoren (W 2) sowie 8 Akademischen Räten (A 15-13) mit ständiger Lehrverpflichtung mit jeweils 9 DS, einem Junior-Professor (W 1) mit 5 DS und 4 Junior-Professoren (W 1) mit jeweils 4 DS, einem Akademischen Rat (A 15-13) ohne ständige Lehraufgaben mit 5 DS, 52 Akademischen Oberräten auf Zeit (A 14) mit jeweils 7 DS, 73 Akademischen Räten auf Zeit (A 13) mit jeweils 4 DS, 165 Wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) mit unbefristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 8 DS und 349 Wissenschaftlichen Angestellten (TV-L) mit befristeten Arbeitsverträgen mit jeweils 4 DS. Die für das wissenschaftliche Personal angesetzten Lehrverpflichtungen entsprechen der Verordnung über die Lehrverpflichtung an Universitäten und Fachhochschulen (Lehrverpflichtungsverordnung - LVV NRW -) vom 24. Juni 2009 (GV. NRW. S. 409), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2021 (GV. NRW. S. 1222). Dies führt zu einem unbereinigten Lehrangebot von insgesamt 3.893 DS. Ausgehend von dieser personellen Ausstattung hat die Antragsgegnerin unter Einbeziehung der weiter zu berücksichtigenden Parameter für den Krankenversorgungsabzug, die Lehrauftragsstunden, den Dienstleistungsbedarf, den gewichteten Curricularanteil und einen Schwundausgleichsfaktor eine personalbezogene Kapazität der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin von insgesamt 761 Studienplätzen ermittelt. 2. Allerdings ist dieses Berechnungsergebnis für den klinischen Teil des Studiengangs Medizin gemäß §§ 17, 17a KapVO NRW anhand der patientenbezogenen Einflussfaktoren zu überprüfen. Dabei erfolgt die Überprüfung des Berechnungsergebnisses für den klinischen Teil eines Modellstudiengangs Medizin - wie hier - abweichend von § 17 KapVO NRW nach § 17a Abs. 2 bis 4 KapVO NRW (vgl. § 17a Abs. 1 KapVO NRW). Liegt das Berechnungsergebnis dieser Überprüfung niedriger als das des Zweiten Abschnitts unter Berücksichtigung der Überprüfung nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 KapVO NRW sowie § 17a Abs. 3 KapVO NRW, ist es gemäß § 17a Abs. 4 Satz 1 KapVO NRW der Festsetzung der Zulassungszahl zugrunde zu legen. Dies ist hier nach der von der Antragsgegnerin im Verfahren vorgelegten Berechnung der Fall. Die Überprüfung nach § 17a Abs. 2 bis 4 KapVO NRW führt zu einer Zulassungszahl von 245 Studienplätzen im 5. Fachsemester. a. Nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapVO NRW sind als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den klinischen Teil des Studiengangs 16,22 % der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums und 5,86 % der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen. In der von der Antragsgegnerin insoweit vorgenommenen Berechnung wurden 1.054,19 vollstationäre tagesbelegte Betten und 71,71 teilstationäre tagesbelegte Betten veranschlagt. 16,22 % von 1.054,19 vollstationären tagesbelegten Betten ergeben gerundet 171 Studienplätze. 5,86 % von 71,71 teilstationären tagesbelegten Betten ergeben gerundet weitere 4 Studienplätze. b. Zu den zutreffend nach § 17a Abs. 2 Nr. 1 und 2 KapVO NRW ermittelten 175 Studienplätzen kommen 70 weitere hinzu. Diese ermitteln sich nach § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO NRW. Danach führen dann, wenn die Summe der Zahlen nach Nr. 1 und 2 - wie hier - niedriger ist als das Berechnungsergebnis des Zweiten Abschnitts, die täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr (mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß §§ 116 Satz 1, 116b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 SGB V) zu einer Erhöhung der patientenbezogenen jährlichen Aufnahmekapazität um 6,23 % der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr, wobei die Erhöhung jedoch auf 50 % der Summe aus den Zahlen nach Nr. 1 und 2 gedeckelt ist (vgl. § 17a Abs. 2 Nr. 3 KapVO NRW a. E.). Ausgehend von nach der Berechnung der Antragsgegnerin insgesamt 1.118,12 täglichen ambulanten Kontakten pro Jahr und einem Ansatz von 6,23 % ergibt sich eine Erhöhung um gerundet 70 Plätze. Hieraus ergibt sich eine Gesamtzahl von 245 Studienplätzen. c. Die Antragsgegnerin hat eine Erhöhung dieser Kapazität nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO NRW (Schwundquote) nicht vorgenommen, da nach ihren Berechnungen aufgrund der Studierendenstatistik der RWTH Aachen ein Schwund nicht zu verzeichnen war. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach §§ 14 Abs. 3 Nr. 3, 16 KapVO NRW soll das Berechnungsergebnis erhöht werden, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge und das Personal hierdurch eine Entlastung von Lehraufgaben erfährt (Schwundquote). Die Antragsgegnerin hat ihrer Berechnung, die sie zutreffend nach dem sog. „Hamburger Modell“ vornehmen konnte, fünf aufeinanderfolgende Stichprobensemester (Wintersemester 2019/2020 bis Wintersemester 2021/2022) unter Berücksichtigung von sechs der Regelstudienzeit im klinischen Teil des Regelstudiengangs entsprechenden Fachsemestern zugrunde gelegt. Dass dies eine zu schmale Tatsachenbasis darstellt, ist nicht ersichtlich. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschluss vom 16. Mai 2022 - 13 B 348/22 u. a. -, juris, Rn. 10 f. Auch die Einbeziehung der Sommersemester ist nicht zu beanstanden. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Schwundverhalten der Studierenden maßgeblich davon abhängt, ob der Studiengang jährlich oder halbjährlich angeboten wird. Vgl. OVG NRW, u. a. Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 13 B 1446/12 -, juris, Rn. 6 ff., vom 8. Juli 2013 - 13 C 50/13 -, juris, Rn. 35, und vom 4. November 2013 - 13 A 455/13 -, juris, Rn. 8. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung auf Grundlage der von der Antragsgegnerin vorgelegten Tabellen methodisch und/oder rechnerisch fehlerhaft sein könnte, liegen nicht vor. Ausgehend hiervon hat sie für das 5. Fachsemester einen Schwundausgleichsfaktor von 1,00 ermittelt. Die für das Wintersemester 2022/2023 für das 5. Fachsemester ermittelte Zulassungszahl von 245 bedarf demnach keiner weiteren Erhöhung. Eine über die festgesetzte Zulassungszahl hinausgehende Kapazität besteht folglich nicht. II. Soweit der Antragsteller hilfsweise seine Zulassung für das 3. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Kapazität begehrt, bleibt der Antrag ebenfalls ohne Erfolg. Durch die VOhöhFS hat das MKW die Zahl der Studienplätze für das 3. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der RWTH Aachen für das Wintersemester 2022/2023 auf 277 festgesetzt. Die für das 3. Fachsemester im begehrten Studiengang festgesetzte Zulassungszahl ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Eine darüber hinausgehende Kapazität besteht nicht. 1. Die Kapazitätsermittlung des MKW für das Studienjahr 2022/2023 hat die beschließende Kammer für das 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2022/2023 in verschiedenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes überprüft und die verordnungsrechtliche Festsetzung einer Zulassungszahl von 285 Studienanfängern im Ergebnis als kapazitätserschöpfend bewertet und die festgesetzte Zulassungszahl bestätigt. Vgl. u. a. den der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bekannten Beschluss vom 22. Dezember 2022 ‑ 10 Nc 40/22 -, sowie den Beschluss vom gleichen Tag - 10 Nc 9/22 -, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen. Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen wird insoweit zur weiteren Begründung auf die Gründe der zitierten Beschlüsse verwiesen. 2. Unter Zugrundelegung eines nach dem Hamburger Modell unter Berücksichtigung von insgesamt fünf aufeinanderfolgenden Stichprobensemestern (Wintersemester 2019/2020 bis einschließlich Wintersemester 2021/2022) ermittelten Schwundausgleichsfaktors von 0,98 und der durchschnittlichen semesterlichen Übergangsquote errechnet sich ausgehend von 285 Studienanfängerplätzen für das 3. Fachsemester im Studienjahr 2022/2023 eine Kapazität von gerundet 277 Studienplätzen. Die Kapazität ist daher für das 3. Fachsemester zu Recht auf 277 Studierende festgesetzt worden. Ein außerkapazitärer Studienplatz, der zur Verteilung anstünde, ergibt sich mithin auch für das 3. Fachsemester nicht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. D. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG und berücksichtigt, dass die begehrte Entscheidung die Hauptsache vorwegnimmt.