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Urteil

2 K 1910/21

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1206.2K1910.21.00
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Leitsätze

1. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann nicht nur zwischen Hochschulen vereinbart werden.

2. Eine einheitliche Ausbildung kann aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen.

3. Ausreichend für eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist eine im Ausland besuchte, mindestens gleichwertige Ausbildungsstätte in dem Sinne, dass der Besuch einer einen "höherwertigeren" Abschluss vermittelnden Ausbildungsstätte im Ausland ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu bejahen.

4. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die im Ausland belegene Ausbildungsstätte in der Lage ist, einen Ausbildungsstand zu vermitteln, der gegenüber demjenigen im Inland jedenfalls nicht nachrangig ist.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Dauer ihres Studiums in der Fachrichtung „International Business Management“ an der University of F. in O./Großbritannien zu bewilligen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG kann nicht nur zwischen Hochschulen vereinbart werden. 2. Eine einheitliche Ausbildung kann aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen. 3. Ausreichend für eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist eine im Ausland besuchte, mindestens gleichwertige Ausbildungsstätte in dem Sinne, dass der Besuch einer einen "höherwertigeren" Abschluss vermittelnden Ausbildungsstätte im Ausland ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu bejahen. 4. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die im Ausland belegene Ausbildungsstätte in der Lage ist, einen Ausbildungsstand zu vermitteln, der gegenüber demjenigen im Inland jedenfalls nicht nachrangig ist. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Dauer ihres Studiums in der Fachrichtung „International Business Management“ an der University of F. in O./Großbritannien zu bewilligen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Die Klägerin war vom 1. August 2019 bis zum 31. August 2021 Teilnehmerin des Ausbildungsprogramms „Bachelor Plus“ der G. B. in Kooperation mit der University of F. In den ersten beiden Jahren der Ausbildung (1. August 2019 bis 31. Juli 2021) besuchte sie die G. in B., im dritten Jahr studierte die Klägerin in Großbritannien. Im Juli 2021 wurde der Klägerin in Deutschland der Titel „kaufmännische Assistentin“ verliehen. Nach dem erfolgreichen Abschluss der in Großbritannien gelehrten Module wurde der Klägerin zudem der Abschluss „Bachelor of Arts International Business Management“ verliehen. Unter dem 19. Juli 2021 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für das fünfte und sechste Semester in der Zeit vom 1. September 2021 bis 31. August 2022 in Großbritannien. Mit Bescheid vom 30. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Antrag unter Hinweis darauf, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 BAföG nicht vorlägen, ab. Eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG sei ausgeschlossen. Bei dem Studium in Großbritannien handele es sich um ein reguläres Bachelor-Studium, bei dem die zuvor an einer anderen Ausbildungsstätte erbrachten Leistungen angerechnet würden, sodass nur noch das letzte Studienjahr des ansonsten dreijährigen Studiums absolviert werden müsse. Es handele sich jedoch um einen eigenständigen Ausbildungsabschnitt. Die Ausbildung an der G. habe die Klägerin im Juli 2021 berufsqualifizierend als staatlich geprüfte kaufmännische Assistentin abgeschlossen. Das Studium sei ein neuer Ausbildungsabschnitt mit dem Ziel des Abschlusses des Bachelor of Arts. Da die Klägerin während dieser Zeit nicht an einer Universität in Deutschland oder einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) immatrikuliert sein werde, fehle es an dem notwendigen Zusammenhang mit einer förderungsfähigen Ausbildung im Inland oder einem Land der EU. Auch eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG komme nicht in Betracht, da es sich nicht um einen „integrierten Studiengang“ bzw. um eine „einheitliche Ausbildung“ handele. Der Ausbildungsabschnitt der schulischen Ausbildung ende mit der Erlangung des berufsqualifizierenden Abschlusses. Die akademische Ausbildung in Großbritannien sei ein neuer Ausbildungsabschnitt. Es handele sich um einen sogenannten „Top-up“-Bachelor-Studiengang, bei dem im Anschluss an eine deutsche schulische Ausbildung eine einjährige akademische Ausbildung aufgesetzt werde. Die Ausbildungen bauten nicht aufeinander auf. Die deutsche Schulausbildung enthalte keinerlei Teil der ausländischen Ausbildung, lediglich die britische Ausbildung baue auf der deutschen auf. Der Umstand, dass im letzten Semester der deutschen Ausbildung bereits Leistungen der ausländischen Hochschule erbracht würden, falle dabei nicht ins Gewicht. Mit dem Beginn einer Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstättenart beginne immer ein neuer Ausbildungsabschnitt. Eine Förderung nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG scheitere daran, dass Großbritannien zwischenzeitlich aus der EU ausgetreten sei und der Übergangszeitraum mit Ablauf des 31. Dezember 2020 geendet habe. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 30. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe ihre Ausbildung im Jahr 2019 an der G. unter den Umständen begonnen, dass zu der Zeit Auslands-BAföG gewährt und somit diese Art des kombinierten Studiums finanziell gefördert worden sei. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung bestehe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, da es sich bei der G. und der University of F. um gleichwertige Ausbildungsstätten handele und eine einheitliche Ausbildung im Rahmen der Kooperation vorliege. Das Konzept beruhe auf einer Kombination der Berufsausbildung in B. (vier Semester) und dem Englandjahr in O. (drei Semester) zum Erwerb des Bachelorabschlusses. Die Studieninhalte bauten aufeinander auf und fänden im zweiten Studienjahr nach Beginn des Studiums sogar simultan statt. Ab dem vierten Semester würden bereits online Module an der University of F. absolviert, welche für den Erwerb der Ausbildung in Deutschland obligatorisch seien, da die vermittelten Studieninhalte für beide Abschlüsse in den jeweiligen Modulen erfolgreich angewandt werden müssten. Es handele sich um einen zusammenhängenden Bachelor-Studiengang. Maßgeblich für das Weiterstudium in England sei der „Business Assistant Course“ (BAC) an der G. und nicht der Berufsabschluss „Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)“. Der BAC liefe über die ersten 3 Semester und sei inhaltlich zwischen der G. und der University of F. abgestimmt. Bereits ab dem ersten Semester würden abgestimmte Unterrichtsmodule („accomplished modules“) an der G. gelehrt. Diese Module bildeten den BAC, der Gegenstand der Kooperationsvereinbarung sei. Im vierten Semester setzten die Studierenden das Bachelorstudium von Deutschland aus an der University of F. mittels „Distance-Learning-Modulen“ fort, die die Ausbildungsabschnitte zwischen BAC und Bachelor-Abschluss verbinden. Parallel liefe die Berufsausbildung weiter. Damit griffen die deutschen Lehrveranstaltungen auf den britischen Ausbildungsabschnitt vorbereitend vor und die zwei Semester in Großbritannien bauten auf den Lehrveranstaltungen in Deutschland auf. Die University of F. vergebe universitär 90 ECTS-Punkte für das vierte bis sechste Semester. Die G. vergebe für die ersten drei Semester ebenfalls 90 Punkte, die entsprechend der Ausbildungsstättenform der G. als Äquivalent für die universitären ECTS als „APL“ (accreditation of prior learning) angerechnet würden. Es handele sich somit nicht um einen bloßen „Top-up“-Bachelorstudiengang, bei dem auf vier Semester an einer Fachhochschule zwei separate Semester Universitätsstudium folgten. Vielmehr baue die Ausbildung an der G. und an der University of F. einheitlich aufeinander auf. Dass es sich vorliegend um eine einheitliche Ausbildung handele, werde auch durch den integrierten Einsatz von Lehrkräften und Lehrmaterialien deutlich. Ab dem dritten Semester würden die Studierenden an der G. in Deutschland in der Anfertigung von englischen Essays unterrichtet. Dieser Kurs werde von einem englischen Professor unterrichtet, der ständig in Deutschland ansässig sei. Im Rahmen der „Distance learning-Module“ bestehe die Verpflichtung, auf der offiziellen eLearning-Plattform der University of F. (offizielle englische Plattform „Blackboard“) drei Module zu absolvieren und jeweils einen fristgebundenen englischen Essay zu verfassen. Das Bestehen dieser Module (International Economics, Managing Operations und Services Marketing) sei Voraussetzung dafür, an der University of F. im nächsten Jahr zugelassen zu werden. Bei Rückfragen könnten die Studierenden sich bereits an die Professoren in England wenden, die auch im fünften und sechsten Semester unterrichteten. Diese Fächer würden bereits von der University of F. registriert. Auf dem von der Universität ausgestellten Zeugnis werde der Beginn des Studiums bereits mit Beginn des vierten Semesters angegeben. Zudem werde während der Berufsausbildung in Deutschland der Erwerb eines Sprachzertifikats gefördert, da dieses für das Studium in England zwingend erforderlich sei. Die G. und die University of F. seien institutionell gleichwertig. Die G. als Fachschule für Wirtschaft vergebe Abschlüsse, die sowohl gemäß deutscher Qualitätsrahmenstufen den Hochschulabschlüssen gleichwertig seien, als auch nach englischem Recht durch die Absolvierung der Level 4 und 5 (in B.) und Level 6 (in O.) eine Gleichwertigkeit gegenüber englischen Hochschulleistungen aufwiesen. Das Studienprogramm existiere bereits seit 2011. In der Vergangenheit seien entsprechende BAföG-Anträge genehmigt worden. Es sei unverständlich, wieso es zu Förderungen in Bezug auf die USA, Japan, Australien usw. kommen könne, da diese ebenfalls nicht der EU zugehören. Es sehe so aus, dass die eigentliche Idee des Gesetzgebers, Studierenden ein Auslandsjahr zu ermöglichen, komplett vergessen oder ignoriert werde. Infolge des „Brexit“ entfalle zudem die Möglichkeit, in Großbritannien „Student Loan“ zu erhalten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für die Dauer ihres Studiums in der Fachrichtung „International Business Management“ an der University of F. in O./Großbritannien zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bringt sie ergänzend zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid vor, bei der Ausbildung an der O. handele es sich um eine Berufsfachschulausbildung mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses. Dieser stehe einer einheitlichen Ausbildung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG entgegen. Es handele sich um zwei Ausbildungsstättenarten, die die Klägerin besuche. Demgemäß beginne mit dem Beginn einer Ausbildung an einer anderen Ausbildungsstättenart immer ein neuer Ausbildungsabschnitt. Dies werde durch § 2 Abs. 5 Satz 3 BAföG bekräftigt, wonach selbst ein Masterstudium an einer Universität nach einem universitären Bachelor-Abschluss als neuer Ausbildungsabschnitt gelte, obwohl es sich dabei sogar um die gleiche Ausbildungsstättenart handele. Die Ausbildung werde auf der Homepage der G. damit beworben, dass zwei Abschlüsse erzielt werden könnten. Zudem handele es sich nicht um einen Studiengang mit zwei gleichrangigen Hochschulen. Ein solcher wäre nach dem Wortlaut der Gesetzesbegründung („integrierter Studiengang“) aber erforderlich. Die Förderung des Studiums in Großbritannien in der Vergangenheit beruhe darauf, dass Großbritannien seinerzeit noch Mitgliedstaat der EU gewesen sei. Auch nach dem „Brexit“ könnten noch Auslandsausbildungen in Großbritannien - ebenso wie in den USA, Japan oder Australien - nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BAföG gefördert werden. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Bewilligung von Leistungen zur Ausbildungsförderung für ihr Auslandsjahr in Großbritannien. Ein solcher Anspruch folgt allerdings weder aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG (1.) noch aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG (2.). Vielmehr kann sie Förderung für ihr Auslandsjahr in Großbritannien nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen (3.). 1. Eine Förderung des Auslandsstudienjahr der Klägerin nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG kommt nicht in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn er der Ausbildung nach dem Ausbildungsstand förderlich ist und außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen zumindest ein Teil dieser Ausbildung auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit angerechnet werden kann. Mit dem auf die Inlandsausbildung bezogenen Tatbestandsmerkmal der Förderlichkeit der Ausbildung setzt § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG voraus, dass die gesamte maßgebliche Ausbildung eine Inlandsausbildung ist, d.h. die im Ausland betriebene Ausbildung als Teil der Inlandsausbildung in deren Rahmen eingebunden ist. Bei der Frage, ob ein Auslandsstudium in eine Inlandsausbildung eingebunden ist, ist maßgeblich darauf abzustellen, ob der Auszubildende bei Beginn und während des konkreten Bewilligungszeitraums die - subjektiv - ernsthafte und nach außen hin erkennbare sowie - objektiv - tatsächlich durchführbare Absicht hat, insgesamt eine Inlandsausbildung zu betreiben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 2011 - 12 A 2151/09 -, juris Rn. 2. Die Ausbildung muss in eine Inlandsausbildung integriert sein. Vgl. Winkler, in: Beck’scher Online-Kommentar Sozialrecht, Stand: 1. September 2022, BAföG § 5 Rn. 4c. Darüber hinaus muss als weitere Voraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG zumindest ein Teil der Ausbildung im Ausland auf die vorgeschriebene oder übliche Ausbildungszeit im Inland angerechnet werden können. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs fehlt es vorliegend an einer Einbindung des Studiums an der University of F. in die Ausbildung der Klägerin an der G. Die Klägerin hatte bei Beginn und während des beantragten Bewilligungszeitraums von September 2021 bis August 2022 nicht die ernsthafte Absicht, das Bachelorstudium oder einen vergleichbaren herkömmlichen Studiengang im Inland zu betreiben. Vielmehr beabsichtigte sie, im Inland eine Berufsschulausbildung mit dem Ziel des Abschlusses der kaufmännischen Assistentin und im Anschluss in Großbritannien ein Bachelor-Studium zu absolvieren. Eine Anrechnung der Studienleistungen auf die im Inland betriebene Ausbildung war von Beginn an nicht beabsichtigt. Vielmehr war nach der Kooperationsvereinbarung ausschließlich die Anrechnung der im Inland erbrachten Leistungen auf den Bachelor-Abschluss vorgesehen. 2. Ein Anspruch ergibt sich entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BAföG. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn eine Ausbildung an einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in der Schweiz aufgenommen oder fortgesetzt wird. Die Klägerin führte ihre ausländische Ausbildung in Großbritannien an der University of F. durch. Großbritannien ist seit dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft nicht mehr Mitgliedstaat der Europäischen Union. Bis zum Ende des Übergangszeitraums nach Teil Vier des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft vom 24. Januar 2020 (im Folgenden: Abkommen 2019/C 384 I/01) wurde Auszubildenden, die einen Ausbildungsabschnitt an einer dortigen Ausbildungsstätte beginnen oder fortsetzen, Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 noch bis zum Abschluss oder Abbruch dieses Ausbildungsabschnitts an einer dortigen Ausbildungsstätte nach Maßgabe der im Übrigen unverändert geltenden sonstigen Förderungsvoraussetzungen gewährt (vgl. § 66b BAföG). Dieser Übergangszeitraum endete gemäß Art. 126 des Abkommens 2019/C 384 I/01 am 31. Dezember 2020. Die Klägerin begann ihr Studium in Großbritannien jedoch erst nach Ablauf dieses Übergangszeitraums am 1. September 2021. 3 . Die Klägerin kann jedoch Ausbildungsförderung für ihr Studienjahr in O. nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG beanspruchen. Danach wird Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn im Rahmen der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit einer deutschen und mindestens einer ausländischen Ausbildungsstätte die aufeinander aufbauenden Lehrveranstaltungen einer einheitlichen Ausbildung abwechselnd von den beteiligten deutschen und ausländischen Ausbildungsstätten angeboten werden. Diese Voraussetzungen liegen vor. a) Die Klägerin hatte ihren ständigen Wohnsitz im streitgegenständlichen Zeitraum trotz ihres Aufenthalts in O. noch im Inland, da sie sich in Großbritannien lediglich zur Ausbildung aufhielt. Nach § 5 Abs. 1 BAföG ist der ständige Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes an dem Ort begründet, der nicht nur vorübergehend Mittelpunkt der Lebensbeziehungen ist, ohne dass es auf den Willen zur ständigen Niederlassung ankommt; wer sich lediglich zum Zwecke der Ausbildung an einem Ort aufhält, hat dort nicht seinen ständigen Wohnsitz begründet. b) Die Dauer der Ausbildung erfüllte mit einem Jahr die Vorgaben des § 5 Abs. 2 Satz 2 BAföG und es handelt sich bei der University of F. um eine im Ausland belegene Ausbildungsstätte, die die Klägerin besuchte. c) Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor: Zwischen der G. - einer deutschen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG (Berufsfachschule) - und der University of F. - einer ausländischen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG (Hochschule) (zur weiteren Abgrenzung siehe unter (ee)) - liegt eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit vor (aa). Es handelt sich um eine einheitliche Ausbildung (bb) und um aufeinander aufbauende Lehrveranstaltungen (cc), die abwechselnd von den beteiligten Ausbildungsstätten angeboten werden (dd). Auch sind die Ausbildungsstätten gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 4 BAföG (ee). aa) Die beiden beteiligten Ausbildungsstätten haben im Wege der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eine binationale Kooperation begründet. Die G. liegt im Inland, die University of F. in Großbritannien. Die beiden Ausbildungsstätten haben mit dem „Articulation Agreement“ vom 12. Oktober 2017 eine gemeinsame Ausbildung mit dem abschließenden Abschluss als Bachelor konzipiert und damit konkrete inhaltliche Vorgaben der Ausbildungsbestimmungen zu einer konzeptionellen Ausgestaltung getroffen. Vgl. zu den Anforderungen Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. November 2021, § 5 Rn. 12 Der Umstand, dass die G. als inländische Ausbildungsstätte keine Hochschule, sondern eine Berufsfachschule (siehe hierzu unter ee) ist, steht dem nicht entgegen. Der Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG sieht eine Einschränkung nur auf Hochschulen nicht vor, sondern spricht von dem weiten Begriff der Ausbildungsstätte, wie er in § 2 Abs. 1 BAföG legaldefiniert ist und auch Berufsfachschulen umfasst. Auch historisch lässt sich ein einschränkendes Verständnis des Begriffs „Ausbildungsstätte“ nicht begründen. So jedenfalls angedeutet: VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2021 - 21 L 1984/21 -, juris Rn. 35. Zwar heißt es in der Gesetzesbegründung, worauf auch die Beklagte abstellt: „Die Regelung stellt klar, dass bei sog. integrierten Studiengängen eine Förderung unabhängig davon erfolgt, ob die Ausbildung an der deutschen oder der ausländischen Ausbildungsstätte begonnen oder fortgesetzt wird.“, Gesetzesbegründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Reform und Verbesserung der Ausbildungsförderung – Ausbildungsförderungsreformgesetz (AföRG) vom 24. November 2000; BT-Drs.14/4731, S. 31, und weiter „grenzüberschreitende[n] Kooperationen von Bildungseinrichtungen zugunsten der Studierenden“ und „Entscheidend für die Förderungsfähigkeit binationaler Kooperationen ist die konzeptionelle Ausgestaltung der aufeinander bezogenen Studienabschnitte zu einem einheitlichen Studiengang“. BT-Drs. 14/4731, S. 50. Daraus leitet die Beklagte ab, dass förderungsfähige Kooperationen lediglich von Hochschulen im Rahmen ihrer Studiengänge vorliegen können. Ausweislich der Gesetzesbegründung diente die Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG jedoch dem Ersatz der „durch Zeitablauf gegenstandslos gewordene[n] Ausnahmebestimmung, nach der für Ausbildungen Ausbildungsförderung geleistet wurde, die mangels eines entsprechenden inländischen Bildungsangebots im Ausland durchgeführt und vor dem 1. Juli 1990 aufgenommen worden waren“. BT-Drs. 14/4731, S. 31. Dies entspricht dem Wortlaut der bis zum 31. März 2001 geltenden Fassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG, wonach Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte, wenn die Ausbildung im Inland nicht durchgeführt werden kann und sie vor dem 1 Juli 1990 aufgenommen wurde. Bereits dieser Fassung war eine Einschränkung dahingehend, dass nur Ausbildungen an Hochschulen von dieser Regelung erfasst sein sollten, nicht zu entnehmen. Es ist daher vielmehr davon auszugehen, dass die Gesetzesbegründung maßgeblich auf Kooperationen zwischen Hochschulen abstellt, weil dies der in der Praxis wohl mit Abstand häufigste Anwendungsfall sein dürfte. So auch: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 B 1574/21 -, juris Rn. 34. Die einzige Einschränkung, die das Gesetz an den Begriff der Ausbildungsstätte stellt, ist, dass sie gemäß § 5 Abs. 4 BAföG dem Besuch einer im Inland gelegenen, enumerativ aufgezählten Ausbildungsstätte nach § 2 gleichwertig ist. Darunter fallen nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BAföG auch Berufsfachschulen. Ob diese der Gleichwertigkeitsprüfung standhalten, siehe unter ee). bb) Obwohl die Ausbildung der Klägerin aus zwei Ausbildungsabschnitten im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG besteht, handelt es sich um eine einheitliche Ausbildung. Nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BAföG ist ein Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluss oder Abbruch verbracht wird. Da die Klägerin ihre Ausbildung an zwei verschiedenen Ausbildungsstättenarten, einer Berufsfachschule sowie einer Hochschule, absolviert, liegen zwei Ausbildungsabschnitte vor. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 B 1575/21 -, juris Rn. 23. Ob dies - wie die Beklagte meint - generell dem Tatbestandsmerkmal der „einheitlichen Ausbildung“ entgegensteht, ist umstritten. Siehe verneinend Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. November 2021, § 5 Rn. 12; und andererseits Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17, VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. September 2021 - 21 L 1984/21 -, juris Rn. 27. Ausgehend vom Wortlaut dürfte die Forderung eines einheitlichen „Ausbildungsabschnitts“ zu eng sein. Denn § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG spricht von einer „einheitlichen Ausbildung“, nicht von einem „einheitlichen Ausbildungsabschnitt“. Einem weiten Verständnis des Begriffs der "Ausbildung" in § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG steht zudem nicht entgegen, dass nach § 2 Abs. 5 Satz 2 und § 15b Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 BAföG ein Förderungsanspruch grundsätzlich abschnittsweise zuerkannt werden soll. Eine abschnittsweise Bewilligung von Ausbildungsförderung hat lediglich die Verpflichtung zur Folge, dass nach Abschluss eines Ausbildungsabschnitts zu überprüfen ist, ob ein Anspruch auf Förderung auch für den nachfolgenden Ausbildungsabschnitt oder die nachfolgende Ausbildung besteht. Vgl. Kreutz, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. November 2021, § 15b Rn. 7.2.; OVG NRW, Beschluss vom 11.03.2022 – 15 B 1575/21 -, juris Rn. 25 Aus diesem Regelungsanliegen lässt sich indes nicht ableiten, dass eine einheitliche Ausbildung nicht aus mehreren Ausbildungsabschnitten bestehen kann. So: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 – 15 B 1574/21 –, juris Rn. 29. Die Ausbildung der Klägerin unterscheidet sich von den sogenannten „Top-up“-Bachelorstudiengängen, bei denen nach einer Vorbereitungszeit im Inland ein einjähriges Bachelor-Studium im Ausland „aufgesetzt“ wird. Die Klägerin absolviert im vierten Semester im Inland bereits Kurse für die University of F., in denen zwingend Leistungen zu erbringen sind, die auf das Auslandsjahr angerechnet werden und die in die für den Bachelor-Abschluss zu erzielenden Leistungspunkte einbezogen werden. Warum die Beklagte dem keine Bedeutung beimisst, erschließt sich nicht. cc) Dem geltend gemachten Anspruch steht weiter nicht entgegen, dass die Lehrveranstaltungen der deutschen Ausbildungsstätte nicht auf den Lehrangeboten der englischen Universität "aufbauen", weil der Besuch der University of Cambridge ausschließlich in der Endphase der Ausbildung erfolgt. Müssten die Lehrveranstaltungen der beteiligten Ausbildungsstätten jeweils wechselseitig aufeinander "aufbauen", bedürfte es zwingend mindestens eines zweimaligen Wechsels des Ausbildungsortes. Ein solches Erfordernis lässt sich indes weder dem Wortlaut der Norm entnehmen noch aus deren Sinn und Zweck ableiten. Vgl. dazu auch Pesch, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, 7. Aufl. 2020, § 5 Rn. 17, wonach es nicht darauf ankommt, wie häufig ein Wechsel zwischen inländischen und ausländischen Ausbildungsstätten erfolgt. Auch der Gesetzgeber geht davon aus, dass etwa konsekutive Bachelor-/Masterstudiengänge, bei denen der erste Teil bis zur Erlangung des Bachelor-Abschlusses komplett im Ausland und der sich anschließende Masterstudiengang im Inland absolviert wird, grundsätzlich eine einheitliche Ausbildung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BAföG darstellen können. Vgl. BT-Drs. 14/4731, S. 50. In diesem Fall können aber ebenfalls nur die Lehrveranstaltungen im Inland auf denen der ausländischen Ausbildungsstätte aufbauen und nicht zugleich umgekehrt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 B 1574/21 -, juris Rn. 35 ff. Ausgehend von der Grundintention des Gesetzes, nämlich der „Internationalisierung der Förderung“, muss daher die Aufeinanderbezogenheit der Studienabschnitte im Rahmen eines einheitlichen Studiengangs weit begriffen werden. Vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 25. November 2019 - 12 BV 18.357 -, juris Rn. 35. dd) Auch das Tatbestandsmerkmal des abwechselnden Angebots der Lehrveranstaltungen erfordert kein mehrmaliges Hin- und Herwechseln der Studienorte. Mit dem Erfordernis des Angebots aufeinander aufbauender abwechselnd angebotener Lehrveranstaltungen wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildungsinhalte der beteiligten Ausbildungsstätten inhaltlich wechselseitig aufeinander abgestimmt sein müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 B 1574/21 -, juris Rn. 39 unter Bezugnahme auf Nolte, in: Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, 2. Aufl. 2018, § 5 BAföG, Rn. 12 Die Reihenfolge der im Inland und im Ausland verbrachten Ausbildungsabschnitte ist unerheblich. Vgl. Schmidt, in: Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. November 2021 § 5 Rn. 12. ee) Die besuchten Ausbildungsstätten sind auch gleichwertig im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG. Nach dieser Vorschrift kommt eine Förderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte nur dann in Betracht, wenn dieser dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist: 1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, 2. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann, 3. Berufsfachschulen, 4. Fach- und Fachoberschulklassen, 5. Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen. Für die nach § 5 Abs. 4 Satz 2 BAföG von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens vorzunehmende Prüfung, ob der Besuch einer ausländischen Ausbildungsstätte gegenüber dem der inländischen gleichwertig ist (§ 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG), geht das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die Gleichwertigkeit anzunehmen ist, wenn die Ausbildung an der ausländischen Ausbildungsstätte nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbildung sowie nach dem vermittelten Ausbildungsabschluss der Ausbildung gleichkommt, welche die für den Vergleich heranzuziehende Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des Gesetzes vermittelt. Die Beurteilung der Gleichwertigkeit setzt damit einen an der Aufzählung der Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbildungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus, wie sie von der ausländischen Ausbildungsstätte einerseits und einer unter jene Vorschrift fallenden inländischen Ausbildungsstätte andererseits angeboten und vermittelt werden. Dieser Vergleich ist auf die Ausbildungsstätten, an denen die Ausbildung stattfindet, bezogen. Auf die Gleichwertigkeit einzelner besuchter Lehrveranstaltungen mit dem Ausbildungsstand des Auszubildenden stellt das Gesetz in § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG nicht ab (sogenannte „institutionelle Gleichwertigkeit“). Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 -, juris Rn. 18 m.w.N. Bei der Frage nach der Gleichwertigkeit von Ausbildungsstätten geht es daher um Art und Inhalt der Ausbildung, wie sie für alle Auszubildenden an den zu vergleichenden Ausbildungsstätten gelten. Der Vergleichsmaßstab ist abstrahiert und von der etwaigen Förderlichkeit der Ausbildung im Einzelfall losgelöst. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums, und zwar im Hinblick auf die Ausbildungsstätte. Diese soll nach den allgemeinen Merkmalen der Ausbildungsstättenart eine Ausbildung anbieten und gewährleisten, die jener der im Inland besuchten Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig ist, ihr also im Wesentlichen entspricht. Dieses Anliegen wird - bezogen auf die Ausbildungsstätte Hochschule - bereits dann erfüllt, wenn der Auszubildende im Inland eine Hochschule besucht und sein ergänzendes Auslandsstudium ebenfalls an einer Hochschule absolviert, die allgemein eine nach Zulassungsbedingungen und Abschlüssen qualitativ vergleichbare Ausbildung anbietet. Es soll ausgeschlossen werden, dass er an einer ausländischen Ausbildungsstätte ausgebildet wird, welche sich - etwa im Hinblick auf ihre Zugangsvoraussetzungen - von der inländischen Ausbildungsstätte unterscheidet und deshalb nicht die Gewähr für eine Ausbildung bietet, die mit der inländischen vergleichbar ist. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 -, juris Rn. 23, 25. Der Vergleich ist auf die Ausbildungsstätten zu beziehen, an denen die Ausbildung stattfindet. Ehmann/Karmanski/Kuhn-Zuber, Gesamtkommentar SRB, BAföG § 5 Rn. 16, beck-online; dies zugrunde legend auch: BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 -, juris Rn. 21 und 23 und vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3/96 -, juris Rn. 16; anders (noch): OVG NRW, Urteil vom 29. August 1990 - 16 A 2226/88 -, NVwZ-RR 1991, 306. Im Rahmen des Institutionenvergleichs nach § 5 Abs. 4 BAföG geht es lediglich darum, ob die Förderlichkeit auch nicht dadurch zweifelhaft wird, dass die Institutionen als solche nicht vergleichbar sind. Die Vorschrift dient der Sicherstellung der Qualität des geförderten Auslandsstudiums. Es ist dabei nicht angemessen, eine erneute - ggfls. verschärfte - Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 BAföG durchzuführen und die konkreten Ausbildungen miteinander zu vergleichen. Damit würde das systematische Verhältnis der Vorschriften verkannt. Denn während § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BAföG auf die konkrete "Ausbildung nach dem Ausbildungsstand" abstellt, bezieht sich § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG in abstrakter Weise auf den "Besuch der Ausbildungsstätte", der dem Besuch der im Inland gelegenen Ausbildungsstätte der Ausbildungsstättenart nach gleichwertig sein soll. Es verbietet sich daher, die konkret-individuellen Voraussetzungen an die im Ausland belegten Lehrveranstaltungen nochmals - und zudem strenger - im Rahmen des auf die Ausbildungsstätten bezogenen Gleichwertigkeitsvergleichs des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu prüfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 -, juris Rn. 24; OVG Koblenz Urteil vom 15. Juni 2011 - 7 A 10396/11 -, juris Rn. 30. Gemessen an diesen Grundsätzen sind die englische University of F. und die im Inland besuchte G. gleichwertige Ausbildungsstätten in diesem Sinne. Sie sind zwar nicht der identischen Ausbildungsstättenart zuzuordnen (1), aber die University of F. ist der G. mindestens gleichwertig, was als ausreichend anzusehen ist (2). (1) Die University of F. ist - zwischen den Beteiligten unstreitig - in Großbritannien als Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG anerkannt und davon ausgehend auch in Deutschland als Hochschule anzusehen. Vgl. hierzu auch die Bewertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen der Kultusministerkonferenz; abrufbar unter https://anabin.kmk.org/no_cache/filter/institutionen.html. Die G. ist hingegen keine Hochschule, sondern im Bereich der von der Klägerin gewählten Ausbildungsart eine Berufsfachschule. Eine solche ist nach Ziffer 2.1.14 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföGVwV) eine Schule von mindestens einjähriger Dauer bei Vollzeitunterricht, für deren Besuch keine Berufsausbildung oder berufliche Tätigkeit vorausgesetzt wird. Sie hat die Aufgabe, allgemeine und fachliche Lehrinhalte zu vermitteln. Die Berufsfachschule kann zu verschiedenen schulischen und/oder beruflichen Bildungsabschlüssen führen. Die G. vermittelt in diesem Bereich einen berufsqualifizierenden (Staatlich geprüfter Kaufmännischer Assistent (m/w/d)) und keinen einer Hochschule vergleichbaren Abschluss. Soweit die G. neben dem „BachelorPlus“-Programm auch die Möglichkeit bietet, ein Studium der Betriebswirtschaftslehre zu absolvieren und insoweit - worauf die Klägerin zurecht hinweist - Abschlüsse vergibt, die gemäß den deutschen Qualitätsrahmenstufen den Hochschulabschlüssen gleichwertig sind, kommt es hierauf nicht an. Denn ein solches Studium, das entsprechend dem DQR-Niveau 6 einen dem Bachelor gleichwertigen Abschluss als Staatlich geprüfte/r Betriebswirt/in (Bachelor Professional) vermittelt, kann nur von denjenigen Studenten besucht werden, die bereits eine Ausbildung in einem einschlägigen Ausbildungsberuf abgeschlossen haben und über eine mindestens einjährige Berufstätigkeit in einem kaufmännisch-verwaltenden Bereich verfügen. Vgl. zu den Zugangsvoraussetzungen: https://daa-wirtschafts-akademie.de/studiengaenge/betriebswirt-bachelor-vollzeit/ . Zu dieser Personengruppe gehört die Klägerin nicht. Im Übrigen würde, selbst wenn man dieses berufsbegleitende Studium in die Betrachtung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsstätte einbezieht, die G. nicht einer Hochschule oder einer Akademie im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 BAföG gleichwertig sein, da die Zugangsvoraussetzungen (abgeschlossene Berufsausbildung anstelle der von Hochschulen geforderten Hochschulreife) nicht übereinstimmen. Entsprechend wird die G. im Ausbildungsstättenverzeichnis der Bezirksregierung Köln als Berufsfachschule (für den Abschuss als kaufmännischer Assistent) und im Übrigen als Fachschule, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, aufgelistet. Vgl. https://www.bezreg-koeln.nrw.de/extra/verfahren/ausb-st/schulinfo.php?schulnummer=919. Jedenfalls ist sie - ungeachtet der tatsächlich gewählten Ausbildungsart - keine Hochschule im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich auch nicht um eine Akademie im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 bzw. Nr. 6, § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BAföG, also eine solche, die Abschlüsse verleiht, die (nicht) nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind. Nach Ziffer 2.1.18 BAföGVwV sind Akademien berufliche Ausbildungsstätten, die keine Hochschulen sind. Sie können nach Erwerb eines mittleren Bildungsabschlusses sowie nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung, nach einem zweijährigen Praktikum oder nach mehrjähriger beruflicher Tätigkeit besucht werden. Der Bildungsgang an einer Akademie dauert mindestens fünf Halbjahre und führt zu einem gehobenen Berufsabschluss, der mit Bestehen einer staatlichen Prüfung erreicht wird. Akademien sind auch die staatlichen Berufsakademien. Die Einstufung der G. als Akademie im Sinne des BAföG scheitert jedenfalls daran, dass der Bildungsgang nicht mindestens fünf Halbjahre dauert. Die angebotenen Ausbildungen, die in Vollzeit absolviert werden können, - wie auch die von der Klägerin besuchte - dauern lediglich vier Halbjahre. (2) Ausreichend für eine institutionelle Gleichwertigkeit im Sinne des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist jedoch eine im Ausland besuchte, mindestens gleichwertige Ausbildungsstätte in dem Sinne, dass der Besuch einer einen „höherwertigeren“ Abschluss vermittelnden Ausbildungsstätte im Ausland ausreichend ist, um die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG zu bejahen. Diese Frage aufwerfend: OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2022 - 15 B 1575/21 - juris Rn. 22. Diese Frage ist, soweit ersichtlich, bislang nicht gerichtlich entschieden. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts waren die Fälle bislang entweder so gelagert, dass eine Ausbildung allein im Ausland absolviert wurde und es somit auf die Gleichwertigkeit der ausländischen Ausbildungsstätte mit irgendeiner der in § 5 Abs. 4 BAföG aufgelisteten Ausbildungsstättenarten nicht ankam, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1982 – 5 B 83/81 – und Urteil vom 29. April 1982 - 5 C 78/80 -, juris. So nach derzeitiger Rechtslage noch für Ausbildungen innerhalb der EU oder der Schweiz (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG), oder aber die Ausbildung im In- und Ausland fand jeweils an der gleichen Ausbildungsstättenart statt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juli 2012 – 5 C 14/11 -, vom 5. Dezember 2000 - 5 C 25/00 - und vom 4. Dezember 1997 - 5 C 3/96 -, jeweils juris. Ausgehend vom Wortlaut des § 5 Abs. 4 Satz 1 BAföG ist eine solche Auslegung zunächst nicht naheliegend. Als „gleichwertig“ wird nach dem allgemeinen Sprachverständnis etwas betrachtet, das „gleichrangig“, „ebenso viel wert“, mithin „einander entsprechend“ ist. Der an einer Hochschule zu erlangende Abschluss ist jedoch dem Abschluss an einer Berufsfachschule nicht gleichwertig, sondern höherwertiger. Sie entspricht jedoch dem Willen des Gesetzgebers zur Ausweitung der Auslandsförderung, wie er sich in den Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes durchweg findet. So stellte bereits das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich der Gesetzgeber von Beginn an davon habe leiten lassen, durch die Gewährung von Ausbildungsförderung auch den Besuch ausländischer Ausbildungsstätten (wenn auch zunächst hauptsächlich europäischer Ausbildungsstätten) zu begünstigen. So auch BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2012 - 5 C 14/11 -, juris Rn. 29 mit weiteren Bezugnahmen auf die entsprechenden Gesetzesbegründungen. Dies setzt sich in der aktuellsten Gesetzesänderung zur Einführung des ab dem 1. August 2022 geltenden § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BAföG fort. Vgl. BT-Drs. 20/1631, S. 29. Maßgebliches Kriterium ist die Frage, ob die im Ausland belegene Ausbildungsstätte in der Lage ist, einen Ausbildungsstand zu vermitteln, der gegenüber demjenigen im Inland jedenfalls nicht nachrangig ist, da eine entsprechende Förderung auch im Inland nicht förderfähig wäre. Dies entspricht der Regelung in Nr. 5.4.1 BAföGVwV, wonach u.a. die Qualität der Ausbildung im Ausland vergleichbar sein muss. Auch durch den Besuch einer mindestens gleichwertigen Ausbildungsstätte wird die Gewähr dafür geboten, dass die absolvierte Ausbildung einer inländischen in ihrer Qualität nicht nachsteht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Satz 2, 711 ZPO.