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Urteil

10 K 2406/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1205.10K2406.20A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.19xx im Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er verließ eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 20. August 2019 und reiste am 28. Oktober 2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 6. Januar 2020 bei der Beklagten einen Asylantrag stellte. Im Rahmen seiner Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 28. Januar 2020 gab der Kläger zur Begründung seines Asylantrags im Wesentlichen an: Er habe in Iran sein Abitur in Mathematik und Physik gemacht und danach ein Studium der Psychologie an der Universität in N. abgeschlossen. Sein Vater sei Imker, diesen habe er bei seiner Arbeit unterstützt und einen eigenen Anteil an den Erträgen erhalten. Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, weil er wegen seines Studiums hiervon befreit gewesen sei. Er habe sich in Iran für soziale und umweltpolitische Themen engagiert. Zusätzlich sei er auch in einer NGO namens D. T. gewesen. Parteipolitisch habe er sich für die Komala-Partei engagiert. Sein Onkel und sein Vater seien bereits gegen das Regime aktiv gewesen. Sein Vater sei deswegen verhaftet worden und jahrelang im Gefängnis gewesen. Er sei sogar zum Tode verurteilt, glücklicherweise aber später wieder entlassen worden. Er selbst habe auch aktiv sein wollen für die Partei, seine Ansichten seien denen seines Vaters sehr ähnlich. Die Partei sei in ihrer Stadt sehr beliebt und die Menschen von ihren Zielen begeistert gewesen. Der Parteigründer sei auch in einem Dorf in der Nähe der Stadt N. geboren. Die Beliebtheit der Partei in der Bevölkerung habe ihn beeindruckt, ihre Ziele seien auch seine Ziele gewesen. Auch er stehe für Frauenrechte, Föderalismus und die Trennung von Religion und Politik. Umwelt und Arbeiterrechte nehme er auch sehr ernst. Deswegen habe er sich im Mai 2017 entschlossen, für die Partei aktiv zu werden. Er sei kein Mitglied der Partei gewesen, habe aber mit einem versteckten Zweig der Partei, der Q. heiße und von K. B. geführt werde, zusammengearbeitet. Sie seien ein vierköpfiges Team gewesen und hätten die Aufgabe gehabt, für die Partei Werbung zu machen. Sie hätten Flugblätter und Zettel verteilt und versucht, bei verschiedenen Kundgebungen und Ereignissen die Leute anzuwerben. Sie hätten auch Fotos und Filme von Demonstrationen und Streiks gegen das Regime gemacht und diese an die Partei weitergegeben, damit sie in den sozialen Medien veröffentlicht werden könnten. Zuletzt habe er an einer Demonstration am 24. August 2018 teilgenommen. Von einem Streik am 12. September 2018 habe er Videos gemacht, damit die Partei diese in den sozialen Medien veröffentlichen könne. Er habe das Land verlassen müssen, weil am 6. August 2019 ein Mitglied seines Teams verhaftet worden sei. Über die Hintergründe habe er nichts Näheres erfahren. Auf Anweisung der Partei seien sie nicht mehr nach Hause gegangen. Er selbst habe bei seinen Bienen übernachtet. Dann sei am 18. August 2019 sein Haus gestürmt worden. Sein Zimmer sei durchsucht worden und die Beamten hätten seinen Laptop, die Festplatte und die Flaggen von Kurdistan und der Partei und mehrere andere Unterlagen gefunden und mitgenommen. Auf der Festplatte seien Filmaufnahmen von verschiedenen Demonstrationen gewesen. Es seien auch Filmaufnahmen von ihren Aktivitäten, also von dem Verteilen der Flugblätter, dabei gewesen. Über die Hausdurchsuchung habe sein Vater ihn telefonisch informiert. Er sei daraufhin zu einem Onkel gegangen und habe sich bei ihm im Dorf aufgehalten. Aufgrund der für ihn gefährlichen Lage sei entschieden worden, dass er das Land verlassen müsse. Sein Onkel habe dann Schleuser gefunden, mit deren Hilfe er schließlich habe ausreisen können. Am Tag der Hausdurchsuchung sei sein Vater zu einer Anhörung geladen und aufgefordert worden, ihn zu überstellen. Etwa im November 2019 sei sein Vater ein zweites Mal zu einer Anhörung geladen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörung des Klägers wird auf die hierüber gefertigte Niederschrift verwiesen (Bl. 69-77 der Bundesamtsakte). Der Kläger hat im Bundesamtsverfahren zudem eine auf den 10. Februar 2020 datierende Bescheinigung der Auslandsorganisation der Komala-Partei vorgelegt, der zufolge er seit 2017 aktiver Unterstützer der Partei sei. Mit Bescheid vom 7. September 2020, dem Kläger ausgehändigt am 17. September 2020, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1.) und auf Asylanerkennung (Ziffer 2.) als unbegründet ab. Zudem wurde dem Kläger der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziffer 3.) und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Überdies wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung beziehungsweise unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall, dass er die Ausreisefrist nicht einhalte, wurde die Abschiebung nach Iran oder in einen anderen Staat angedroht, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Die durch die Bekanntgabe der Entscheidung in Lauf gesetzte Ausreisefrist wurde bis zum Ablauf der zweiwöchigen Klagefrist ausgesetzt (Ziffer 5.). Schließlich wurde ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6.). Der Kläger hat am 28. September 2020 Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft. Er habe beim Bundesamt sehr detailliert und plausibel seine Aktivitäten für die Komala-Partei in Iran geschildert. Die von ihm im Bundesamtsverfahren vorgelegte Bescheinigung der Auslandsorganisation der Partei könne nicht als Fälschung deklariert werden. Seine Parteiaktivitäten könnten zudem durch den Zeugen Ä. bestätigt werden. Er sei auch in Deutschland exilpolitisch für die Komala-Partei aktiv und nehme an Kundgebungen und Parteiveranstaltungen teil. Er habe auf Kundgebungen selbst Reden gehalten und führe zudem ein eigenes Weblog mit zahlreichen regimekritischen Inhalten. Seit Mai 2021 sei er nunmehr auch vollwertiges Parteimitglied. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger informatorisch zu seinen Fluchtgründen angehört worden. Außerdem ist zu den Aktivitäten des Klägers für die Komala-Partei in der mündlichen Verhandlung Herr Ä. als Zeuge vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der informatorischen Befragung und der Zeugenvernehmung wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die der Einzelrichter trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Möglichkeit mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2020 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) im angefochtenen Umfang als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 3. bis 6. sind infolgedessen insoweit ebenfalls aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). I. Es liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG vor. Die in Ziffer 1. des Bescheids des Bundesamts hinsichtlich des Klägers getroffene gegenteilige Entscheidung ist daher rechtswidrig. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß § 3c AsylG der Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatliche Akteure, sofern die in Nr. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von §§ 3 Abs. 1 und 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen, wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse, oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinen Verfolgern zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 ‑ 10 C 52.07 -, juris, Rn. 22 und 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer - bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr - die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 32. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Hierfür ist erforderlich, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine individuelle Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) neben den Angaben des Antragstellers und seiner individuellen Lage auch alle mit dem Herkunftsland verbundenen flüchtlingsrelevanten Tatsachen zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab gilt unabhängig von der Frage, ob der Antragsteller vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Vorverfolgte werden jedoch durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie privilegiert. Danach besteht bei ihnen die tatsächliche Vermutung, dass ihre Furcht vor Verfolgung begründet ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 31.18 -, juris, Rn. 16 f., m. w. N. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (sog. objektive Nachfluchtgründe) oder auf einem Verhalten bzw. Aktivitäten des Ausländers nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland (sog. subjektive Nachfluchtgründe). Ein Indiz für die Glaubhaftigkeit subjektiver Nachfluchtgründe liegt vor, wenn die Aktivitäten, auf die sich der Antragsteller stützt, nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vgl. Marx, AsylG, Kommentar, 10. Auflage 2019, § 28 Rn. 28. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus unter Angabe von Einzelheiten den der Prognose zugrunde zu legenden, aus seiner Sicht die Verfolgungsgefahr begründenden Lebenssachverhalt zu schildern (§ 25 Abs. 1 AsylG). Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftsstaates keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2), sog. inländische Fluchtalternative. 2. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) aufgrund seiner politischen Aktivitäten für den Fall einer Rückkehr nach Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. a. Nach den Erkenntnissen des Gerichts sind generell die Teile der iranischen Bevölkerung, die öffentlich Kritik an Missständen üben oder sich für Menschenrechtsthemen engagieren, der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung ausgesetzt. Gegen die politische Opposition werden immer wieder drakonische Strafen aufgrund diffuser Straftatbestände („regimefeindliche Propaganda“, „Beleidigung des Obersten Führers“ etc.) verhängt. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 7 ff.; BfA, Länderinformation der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f.; amnesty international, Report Iran 2021 (Stand: 29. März 2022); Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 5 f. Besonders schwerwiegend und verbreitet sind staatliche Repressionen gegen jegliche Aktivität, die als Angriff auf das politische System empfunden wird oder islamische Grundsätze infrage stellt. Als rechtliche Grundlage dienen dazu weitgefasste Straftatbestände. Personen, deren öffentliche Kritik sich gegen das System der Islamischen Republik Iran als solches richtet und die zugleich intensive Auslandskontakte unterhalten, können der Spionage beschuldigt werden. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f. Kurdischen Aktivisten werden in vielen Fällen von der Zentralregierung separatistische Tendenzen vorgeworfen und diese entsprechend geahndet. Im Bericht des UN-Sonderberichterstatters zur Menschenrechtslage in Iran vom Juli 2019 ist festgehalten, dass fast die Hälfte aller politisch Inhaftierten zur kurdischen Minderheit zählen und dabei überproportional oft aus Gründen der nationalen Sicherheit zur Todesstrafe verurteilt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 12; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10. Kurdische Personen, welche sich politisch engagieren oder mit politischen Aktivitäten in Verbindung gebracht werden, werden zum Ziel der iranischen Behörden. Dies gilt vor allem für kurdische Personen mit Verbindungen zu traditionell separatistischen kurdischen Parteien wie Komala, KDPI und PJAK, welche die Unabhängigkeit und antistaatliche Aktivitäten propagieren. Bereits bei friedlichen Aktivitäten kann ein behördliches Eingreifen drohen. In Einzelfällen reichen sogar einfache Aktivitäten, wie die Teilnahme an Demonstrationen oder an Streiks, aus, um der Zusammenarbeit mit der Opposition beschuldigt zu werden. Die konkrete Behandlung variiert jedoch von Fall zu Fall und hängt unter anderem vom zuständigen Beamten ab. Mit dem Grad des oppositionellen Engagements nimmt die Wahrscheinlichkeit, Ziel politischer Verfolgungsmaßnahmen zu werden, grundsätzlich zu. Vgl. Danish Immigration Service, Country Report, Iranian Kurds, Consequences of political activities in Iran and KRI, Februar 2020, S. 20 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 3 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Gefährdung eines Mitglieds der KDP bei der Rückkehr in den Iran, 22. Januar 2016, S. 2 f.; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62 f. Auch willkürliche Verhaftungen von kurdischen Personen kommen vor; die Beweggründe der Behörden sind insofern unklar. Vgl. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 62. Auffallend sind die häufigen Verurteilungen im Zusammenhang mit Terrorvorwürfen - insbesondere mit dem Vorwurf einer Unterstützung der kommunistischen Komala-Partei oder der KDP-Iran - und das oftmals unverhältnismäßig hohe Strafmaß. Kurdische Personen machen auch einen überproportionalen Anteil der zum Tode verurteilten und hingerichteten Personen aus. BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 16 f., 63; Österreichische Botschaft Teheran, Asylländerbericht - Islamische Republik Iran, November 2021, S. 10. Im Fokus stehen nicht nur die Mitglieder der verbotenen kurdischen Parteien. Auch Familienmitglieder von Parteimitgliedern und Unterstützern laufen Gefahr, von den iranischen Behörden befragt, inhaftiert und verhaftet zu werden, um Druck auf die Aktivisten auszuüben. Dabei werden enge Familienmitglieder häufiger verhaftet als Mitglieder der Großfamilie. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 5. Februar 2021 (Stand: Dezember 2020), S. 16; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 16. Exilpolitische Organisationen im Ausland sowie deren Aktivitäten werden durch den iranischen Sicherheitsdienst überwacht. Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 16. Oktober 2017 - W 8 K 17.31567 -, juris, Rn 25, m. w. N. Ob eine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle exilpolitischer Aktivitäten für (kurdische) Oppositionsgruppen vorliegt, ist nach den konkret-individuellen Gesamtumständen des Einzelfalles zu beurteilen. Ab welcher Intensität der politischen Aktivitäten es zu Verfolgungshandlungen kommt, lässt sich dabei nicht allgemeingültig beantworten. Die passive Mitgliedschaft oder die vereinzelte Teilnahme an Demonstrationen allein genügen in der Regel jedoch nicht. Insoweit erscheint es lebensfremd, dass jede Person, die an Veranstaltungen der (kurdischen) Exilopposition teilnimmt, als möglicher Regimekritiker erkannt und verfolgt wird. Auch sind bloße untergeordnete exilpolitische Betätigungen, auch wenn sie im Internet dokumentiert sind, für sich genommen nicht ausreichend, um erhebliche Repressalien bei der Rückkehr befürchten zu lassen. Nach der Erkenntnislage ist iranischen Stellen bekannt, dass eine große Zahl iranischer Asylsuchender aus wirtschaftlichen oder anderen unpolitischen Gründen versucht, im westlichen Ausland dauernden Aufenthalt zu finden, und hierzu Asylverfahren mit entsprechendem Vortrag betreibt. Bekannt ist weiter, dass deshalb auch entsprechende Aktivitäten stattfinden, etwa eine oppositionelle Betätigung in Exilgruppen, die häufig dazu dienen, Nachfluchtgründe zu belegen. Auch insoweit ist davon auszugehen, dass die iranischen Behörden diese Nachfluchtaktivitäten realistisch einschätzen. Vielmehr können exilpolitische Betätigungen eine asylerhebliche Verfolgungsgefahr nur begründen, wenn nach den konkret-individuellen Umständen des Einzelfalls damit zu rechnen ist, dass der Betroffene für iranische Stellen erkennbar und identifizierbar in die Öffentlichkeit getreten ist und als ein Regimegegner erscheint, von dem aus Sicht der iranischen Behörden eine ernsthafte Gefahr für den islamischen Staat ausgeht. Entscheidend ist, ob die Aktivitäten den jeweiligen Asylsuchenden aus der Masse der mit dem Regime in Teheran Unzufriedenen herausheben. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Iran vom 16. Februar 2022 (Stand: 23. Dezember 2021), S. 15; BfA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Iran (Stand: 23. Mai 2022), S. 94 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Gefährdung politisch aktiver kurdischer Personen, 27. September 2018, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Iran: Risiken im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von „kritischen“ Informationen in sozialen Netzwerken, 25. April 2019, S. 3 ff., 5 f.; Sächs. OVG, Beschluss vom 12. Oktober 2021 - 2 A 88/20.A -, juris, Rn. 25 ff., 30; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2021 - 6 A 1407/19.A -, juris, Rn. 32, vom 22. August 2019 - 6 A 300/19.A -, juris, Rn. 14, und vom 16. Januar 2017 - 13 A 1793/16.A -, juris, Rn. 10 f., jeweils m. w. N.; Schl.-H. OVG, Urteil vom 24. März 2020 - 2 LB 18/19 -, juris, Rn. 35 ff., 39. b. An dieser Einschätzung der Gefährdungslage für Rückkehrer ist vorerst weiter festzuhalten, auch wenn die Sicherheitslage in Iran seit dem 18. September 2022 infolge der Reaktionen auf den Tod der jungen Iranerin Jina Mahsa Amini nach ihrer Festnahme durch die Sittenpolizei eskaliert ist und es in der Hauptstadt Teheran sowie in vielen weiteren Landesteilen - gerade in den iranischen Kurdengebieten - seitdem zu fortdauernden Protesten und heftigen Auseinandersetzungen mit Sicherheitskräften kommt. Polizei- und Sicherheitskräfte gehen dabei gewaltsam und mit aller Härte gegen Demonstrierende vor, es gibt zahlreiche Tote und Verletzte. Im räumlichen Umfeld von Demonstrationen kommt es tausendfach zu willkürlichen Verhaftungen. Das Regime hat einen Demonstranten im Zusammenhang mit den systemkritischen Protesten im Land zwischenzeitlich zum Tode und fünf weitere Personen zu langjährigen Haftstrafen verurteilt. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/ ReiseUndSicherheit/iransicherheit/202396); Süddeutsche Zeitung, Proteste in Iran - EU beschließt neue Sanktionen gegen Iran, 14. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.sueddeutsche.de/p olitik/iran-proteste-eu-sanktionen-1.5695416); Bundeszentrale für politische Bildung, Iran: Anhaltende Proteste nach dem Tod von Jina Mahsa Amini, 20. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https:// www.bpb.de/kurz-knapp/hintergrund-aktuell/514577/i ran-anhaltende-proteste-nach-dem-tod-von-jina-mah sa-amini/); tagesschau, Proteste im Iran, Große Solidarität - und alle Härte des Regimes, 15. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagessc hau.de/ausland/asien/iran-proteste-171.html); amnesty international, Pressemitteilung vom 13. Oktober 2022, Iran: Mindestens 23 Kinder getötet bei brutaler Niederschlagung von Protesten (im Internet abrufbar unter https://www.amnesty.de/allgemein/pressemitteil ung/iran-mindestens-23-kinder-getoetet-bei-brutaler-niederschlagung-von-protesten); alle zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022. Mit Blick auf diese Situation warnt das Auswärtige Amt gegenwärtig vor Reisen nach Iran. Auch für deutsche Staatsangehörige bestehe die konkrete Gefahr, willkürlich festgenommen, verhört und zu langen Haftstrafen verurteilt zu werden. Vor allem Doppelstaater, die neben der deutschen auch noch die iranische Staatsangehörigkeit besäßen, seien gefährdet. In jüngster Vergangenheit sei es zu einer Vielzahl willkürlicher Verhaftungen auch ausländischer Staatsangehöriger gekommen. Vgl. Auswärtiges Amt, Iran: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand: 3. November 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.auswaertiges-amt.de/de/Rei seUndSicherheit/iransicherheit/202396), zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022. Das Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen hat vor dem Hintergrund dieser aktuellen Entwicklungen mit Erlass vom 3. November 2022 gemäß § 60a Abs. 1 AufenthG mit sofortiger Wirkung und befristet bis zum 7. Januar 2023 Abschiebungen nach Iran aus völkerrechtlichen und humanitären Gründen ausgesetzt. Dass angesichts der beschriebenen Situation in Iran auch für die Zeit nach dem Auslaufen der Befristung dieses Erlasses und etwaiger Nachfolgeregelungen und damit auch für die Zeit nach dem Wegfall eines auf der Grundlage der Annahme einer allgemeinen Gefahr i. S. d. §§ 60 Abs. 7 Satz 6, 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG politisch entschiedenen Abschiebestopps nunmehr von einer Rückkehrgefahr für alle iranischen Staatsangehörigen unabhängig von einem besonderen Verfolgungsprofil auszugehen ist, ist der aktuellen Erkenntnislage jedoch nicht zu entnehmen. Im Fokus der Sicherheitskräfte stehen aktuell offenbar vielmehr die Teilnehmer an den Protestveranstaltungen und Demonstrationen in Teheran und in den iranischen, vor allem den kurdischen Provinzen. Es ist nach der Erkenntnislage zwar auch davon auszugehen, dass das iranische Regime die Auslandsaktivitäten der (kurdischen) Opposition weiterhin überwacht und dabei gerade diejenigen in den Blick nimmt, die im Ausland in den sozialen Medien protestieren bzw. sich regimekritisch äußern, und grundsätzlich wohl auch diejenigen, die im Ausland an Solidaritäts- und Protestveranstaltungen auf der Straße teilnehmen und sich in dieser Form exilpolitisch und regimekritisch betätigen. Dabei wird das iranische Regime die politischen Gegner, die es identifizieren kann und derer es habhaft werden kann, nach der Erkenntnislage mit aller Härte bestrafen. Gleichwohl ist es angesichts des Umstands, dass dieses Protestverhalten aktuell massenhaft auftritt, vgl. etwa Tagesschau, Demonstration in Berlin - Zehntausende gegen Irans Führung, 22. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www.tagesschau.de/inland/gesellschaft/protest-iran-berlin-101.h tml); WDR, Proteste im Iran: Tausende bei Demos in Köln und Düsseldorf, 29. Oktober 2022 (im Internet abrufbar unter https://www1.wdr.de/nachrichten/iran-demos-koeln-duesseldorf-100.html), alle zuletzt abgerufen am 5. Dezember 2022, lebensfremd anzunehmen, dass jeder iranische Staatsangehörige, der sich im Ausland exilpolitisch aktiv zeigt, für den iranischen Staat bzw. seinen Geheimdienst überhaupt identifizierbar ist bzw. von diesem tatsächlich identifiziert wird. Es ist deshalb auch unter Zugrundelegung der aktuellen Entwicklungen vorerst weiter im Einzelfall zu prüfen, ob jemand aufgrund seiner (exil-)politischen Aktivitäten von den iranischen Behörden als Regimegegner erkannt wird und im Fall einer Rückkehr deswegen in Gefahr geraten könnte. Vgl. hierzu schon VG Aachen, Urteil vom 14. November 2022 - 10 K 1630/21.A -, juris, Rn. 51. c. Dies zugrunde gelegt ist der Kläger zur Überzeugung der Kammer (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) durch seine politischen Aktivitäten in Iran und auch in Deutschland in einem Maße nach außen in Erscheinung getreten, dass er dem iranischen Geheimdienst bekannt und dieser über sein politisches Engagement informiert ist und den Kläger als eine Bedrohung empfindet. Die Kammer ist unter Auswertung des gesamten Akteninhalts, nach dem Ergebnis der informatorischen Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Zeugenvernehmung davon überzeugt, dass der Kläger die Komala-Partei bereits in Iran auf vielfältige Weise über einen längeren Zeitraum hinweg unterstützt hat, zudem seit nunmehr rund drei Jahren exilpolitisch aktiv und seit etwa anderthalb Jahren Mitglied der Komala-Partei ist, seit dieser Zeit im Internet ein regimekritisches Weblog betreibt und außerdem zu den Gründungsmitgliedern eines „Komitees der Jugend im Ausland“ der Komala-Partei gehört. Seine Schilderungen zu seinen politischen Aktivitäten in Iran und auch in Deutschland waren im gesamten Verfahren in sich schlüssig, detailliert, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Der Kläger hat in der mehrstündigen mündlichen Verhandlung einen insgesamt glaubwürdigen Eindruck gemacht und die Kammer davon überzeugt, dass er politisch aktiv ist und sich aus tiefer Überzeugung insbesondere für kurdische Belange einsetzt. Seine Angaben sind vom Zeugen Ä. im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt worden. Danach geht die Kammer davon aus, dass der Kläger seit Mitte 2017 die Komala-Partei in Iran regelmäßig unterstützt und sich durch verschiedene Aktivitäten für die Rechte der kurdischen Bevölkerung eingesetzt hat. Die Kammer hat auch keinen Zweifel daran, dass diese Aktivitäten dem iranischen Geheimdienst bekannt geworden sein müssen, weil offenbar sie diesen zu einer Hausdurchsuchung veranlasst haben, bei der regimekritisches Beweismaterial sichergestellt worden ist. Diesen Einsatz der Sicherheitskräfte bzw. des Geheimdienstes hat der Kläger zwar nicht persönlich miterlebt. Seine Schilderung dazu, wie er hiervon erfahren hat und was er darüber weiß, ist jedoch glaubhaft, lebensnah und ohne Steigerungstendenzen. Ebenfalls glaubhaft ist, dass der Vater des Klägers in der unmittelbaren Folgezeit zweimal persönlich vorgeladen und bedroht worden ist. Seine politischen Aktivitäten hat der Kläger in der Bundesrepublik fortgesetzt, ohne dass er diese erkennbar übertrieben dargestellt hat. Sie gehen gleichwohl über die bloße Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen deutlich hinaus. Dabei kann dahinstehen, ob sich der Kläger durch die in der Akte dokumentierten und in der mündlichen Verhandlung näher beschriebenen Veranstaltungsteilnahmen einschließlich seiner dort wohl erfolgten Wortmeldungen in besonderer Weise exponiert hat. Denn er betreibt jedenfalls seit mehr als anderthalb Jahren ein Weblog mit regimekritischen Inhalten (http://xxxxx.xxxxx.xx), das ihn als Verfasser der Inhalte zweifelsfrei identifizierbar macht. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aktivität allein aus asyltaktischen Gründen erfolgt, hat die Kammer nicht. Hiergegen spricht das erhebliche und glaubhafte politische Engagement des Klägers. Bei der vorzunehmenden Gesamtwürdigung seines Einzelfalls besteht für die Kammer kein Zweifel daran, dass die politischen Aktivitäten des Klägers dem iranischen Staat bekannt geworden sind, er identifiziert worden ist und als ein ernstzunehmender Regimekritiker angesehen wird, für den nach der eingangs geschilderten Erkenntnislage ohne weiteres eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr besteht, im Falle einer Rückkehr nach Iran einer menschenrechtswidrigen Behandlung unterzogen zu werden. II. Die unter Ziffer 3. und 4. des streitgegenständlichen Bescheids getroffenen Feststellungen, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG hat und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, sind aus den vorgenannten Gründen aufzuheben. Denn einer Entscheidung über den mit den Hilfsanträgen geltend gemachten Schutzanspruch und die behaupteten Abschiebungshindernisse bedarf es nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht (§ 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). III. Die in Ziffer 5. des Bundesamtsbescheids verfügte Androhung der Abschiebung nach Iran ist ebenfalls aufzuheben. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen nicht vor, weil dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. IV. Die Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG in Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben (vgl. § 75 Nr. 12 AufenthG). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.