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Urteil

7 K 3277/18

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:1121.7K3277.18.00
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Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat.

Im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. trägt die Klägerin zu jeweils 1/6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Beigeladene zu 3. vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen werden die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin einen Betrag von 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen. Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1/6, die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 5/12 und die Beigeladene zu 3. zu 5/12. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. trägt die Klägerin zu jeweils 1/6. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin aber nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten und der Beigeladenen zu 3. durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten oder die Beigeladene zu 3. vor der Vollstreckung selbst Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. T a t b e s t a n d : Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz für die Sanierung des öffentlichen Abwasserkanals in der G.-------straße nach dessen Verstopfung durch eingeleiteten Füllstoff. Die Beklagten erwarben im Jahr 2015 das vormals bebaute Grundstück, G01 mit der postalischen Anschrift G.-------straße 42, (G01), in dessen Südwesten das G02 und in dessen Nordosten die Grundstücke G03 und G04 liegen. Nach Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung beauftragten die Beklagten die Beigeladene zu 2. mit der Errichtung eines Wohngebäudes und einer Doppelgarage an der südwestlichen Grenze ihres Grundstücks, das nach dem Abriss des früheren Gebäudes unbebaut war. Zu diesem Zweck bestellte die Beigeladene zu 2. bei dem Baustoffhandel N. X. & D. GmbH & Co.KG fünfeinhalb Kubikmeter Beton für die Errichtung des Garagenfundamentes. Der Baustoffhandel bezog den Beton bei der Beigeladenen zu 1., welche ihn über die Beigeladene zu 3. am 2. September 2016 zum Grundstück der Beklagten liefern ließ. Dort wurde der Beton auf Weisung der Mitarbeiter der Beigeladenen zu 2. in die errichteten Fundamentgräben der Garage abgelassen. Am 4. September 2016 erhielt der Bereitschaftsdienst der Klägerin eine Meldung über eine Verstopfung des öffentlichen Hauptkanals auf der Höhe des Grundstücks G.-------straße Nr. 30. In der Folge beauftragte die Klägerin ein Fachunternehmen damit, den Hauptkanal zu spülen. Nachdem dies erfolglos geblieben war, führte das Fachunternehmen eine Befahrung des Hauptsammlers durch und stellte dessen Verstopfung mit Beton fest. In der Folge ließ die Klägerin die Blockade mit einem Fräsroboter beseitigen. Für die Arbeiten stellte das Fachunternehmen der Klägerin einen Betrag von 13.583,31 Euro in Rechnung, welchen die Klägerin beglich. Die Klägerin wandte sich mit Schreiben vom 12. September 2016 an die Beigeladene zu 2. und kündigte an, ihr die Sanierungskosten in Rechnung stellen zu wollen. Nach Ablehnung der Schadensübernahme durch ihre Haftpflichtversicherung teilte die Beigeladene zu 2. der Klägerin mit Schreiben vom 10. November 2016 mit, dass die auf dem Grundstück verlaufende Abwasserleitung in keinem ihr vorliegenden Plan eingezeichnet gewesen sei. Die ihren Fundamentgraben streifende Leitung sei nicht beschädigt gewesen. Sie habe die bestellte Menge in die Fundamentgräben eingebracht. Sie könne kein eigenes schuldhaftes Verhalten feststellen. Mit Schreiben vom 18. Januar 2017 unterrichtete die Klägerin die Beklagten über die Kanalverstopfung und die Sanierungsarbeiten. Im Rahmen der Kamera-Befahrung sowie der Fräs- und Reinigungsarbeiten habe die Schadensstelle näher lokalisiert werden können. Sie habe auf der Höhe des G01 gelegen, wo im Vorfeld das Streifenfundament für die Garage gegossen worden sei. Das Schadensbild und die direkte Nähe zu den Betonarbeiten würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit darauf hinweisen, dass die Verstopfung auf den Baumaßnahmen beruhe. Der Beton sei über den dortigen Alt-Anschluss in den Kanal gelangt. Sie fordere die Beklagten auf, einen Betrag von 13.583,31 Euro bis zum 15. Februar 2017 an sie zu zahlen. Mit E-Mail vom 3. Februar 2017 teilte der Beklagte zu 1. mit, dass der gelieferte Beton nach Rücksprache mit der Beigeladenen zu 2. vollständig in das Fundament für die Doppelgarage gegossen worden sei. Ein erheblicher Abgang von Beton in einen Alt-Anschluss und den Hauptkanal hätte auffallen müssen. Das Schadensbild und die örtliche Nähe zur Baumaßnahme seien kein Nachweis für ein Verschulden. Ferner wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 8. Juni 2017 an die Beigeladene zu 1. und bat diese um Prüfung ihrer Ersatzpflicht. Die Beigeladene zu 1. führte durch Schreiben vom 23. Juni 2017 aus, über keine eigenen Betonmischfahrzeuge zu verfügen und die Angelegenheit an die Beigeladene zu 3. weitergeleitet zu haben. Am 4. Juli 2017 unterrichtete die Haftpflichtversicherung der Beigeladenen zu 3. die Klägerin darüber, ihre Ansprüche als unbegründet abzulehnen. Die Beigeladene zu 3. sei lediglich für die Lieferung des Betons zuständig gewesen. Diese sei fachgerecht durchgeführt worden. Die Betonlieferung sei nicht kausal für die Kanalverstopfung. Hiervon setzte die Klägerin die Beklagten mit Schreiben vom 26. Juli 2017 in Kenntnis und bat um Mitteilung, wie die Regulierung des Schadens erfolgen solle. Im weiteren Verlauf des Verwaltungsverfahrens lehnten die Haftpflichtversicherungen der Beklagten, zuletzt mit Schreiben vom 1. Dezember 2017, und die allgemeine Betriebshaftpflichtversicherung der Beigeladenen zu 3. die Übernahme der Sanierungskosten ab. Die Klägerin hat am 17. September 2018 Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen geltend macht: Sie habe einen Anspruch auf Schadensersatz aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis. Das G01 sei im Schadenzeitpunkt bebaut und an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen gewesen. Die Beklagten seien bereits Eigentümer des G01 gewesen und zum 1. Januar 2016 veranlagt worden. Auch sei im Schadenszeitpunkt der Rohbau erstellt und nach den eigenen Äußerungen der Beklagten an den Hauptkanal angeschlossen gewesen. Ihr Bauantrag vom 30. Oktober 2015 habe die Entwässerungsplanung enthalten und sei durch das zuständige Dezernat gebilligt worden. Der Anschluss zeige sich auch daran, dass der Beton über eine Hausanschlussleitung in den Hauptkanal gelangt sei. Unabhängig von dem Anschluss des Rohbaus seien die Beklagten zumindest für den Alt-Anschluss rechtlich verantwortlich. Die Beklagten hätten die Einleitung eines Stoffes veranlasst, welcher die Abwasseranlage in ihrem Bestand angreifen oder ihre Funktionsfähigkeit oder Unterhaltung gefährden, erschweren oder behindern könne. Die Verstopfung sei bei der Kamera-Befahrung genau im Bereich des G01 festgestellt worden. Dementsprechend sei auch die alte Anschlussleitung verstopft gewesen, von welcher der Beton größtenteils in Fließrichtung in den Hauptkanal gelaufen sei. Sie bestreite, dass die gesamte Menge von fünfeinhalb Kubikmeter Beton in die Fundamentgräben eingebracht worden sei. Im Übrigen sei ohnehin nur ein halber Kubikmeter Beton erforderlich gewesen, um die Verstopfung des Hauptkanals herbeizuführen. Die Beton-Arbeiten seien in diesem Bereich und im unmittelbaren zeitlichen Vorfeld erfolgt. Es greife der Anscheinsbeweis. Eine andere Schadensursache komme nicht in Betracht. Selbst die Beigeladene zu 2. habe den Kausalzusammenhang bestätigt. Sie bestreite, dass die Beigeladene zu 2. sich im Vorfeld habe Karten zukommen lassen, auf denen die hier maßgebliche Leitung nicht eingezeichnet gewesen sei. Die Beklagten hätten aus dem Genehmigungsverfahren gewusst, dass das Grundstück im Vorfeld bebaut gewesen sei. Auch seien ihnen Kanalkatasterpläne übersandt worden, in welchen drei Anschlüsse des G01 an die öffentliche Abwasseranlage vermerkt seien. Die Aufwendungen seien zur Schadensbehebung zwingend erforderlich gewesen. Für weitere Reparaturarbeiten an der öffentlichen Abwasseranlage, bei welchen voraussichtlich ein Liner eingezogen werde, rechne sie mit Kosten von etwa 2.500 Euro. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen und festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen, der darauf beruht, dass der Kanal im Bereich des Anschlusses des Grundstückes in der G.-------straße 42, durch Beton verstopft wurde. Den Feststellungsantrag hat sie mit Schriftsatz vom 13. November 2020 fallen gelassen. Nunmehr beantragt sie schriftsätzlich sinngemäß, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017 zu zahlen. Die Beklagten beantragen schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klage sei schon unzulässig, weil der Verwaltungsrechtsweg nicht eröffnet sei. Der Annahme eines öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses stehe entgegen, dass sie das Anwesen auf dem G01 erst im November 2016 und damit nach dem Schadensereignis bezogen hätten. Im September 2016 sei der Stand des Rohbaus entsprechend fortgeschritten gewesen. Sie bestreiten, dass im Vorfeld bereits Abwasser auf dem G01 angefallen sei. Die Klage sei auch unbegründet. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass die Klägerin Eigentümerin des Abwasserkanals in der G.-------straße sei, eine öffentliche Abwasseranlage betreibe, bei der Befahrung des Kanals mit einem Kamera-System die Einleitung von Beton in das Kanalsystem festgestellt worden sei, etwaig eingebrachter Beton die Ursache für die Verstopfung gewesen sei, die Fräsarbeiten vom 4. September 2016 bis zum 7. September 2016 angedauert hätten und die Schadensstelle auf der Höhe ihres Anwesens lokalisiert worden sei. Zudem bestreiten sie, dass die dortige Hausanschlussleitung mit Beton verstopft gewesen und Beton über die Haus- in die Grundstücksanschlussleitung und von dort in den Hauptkanal gelangt sei. Ihnen sei bei Eigentumserwerb nicht bekannt gewesen, dass sich auf dem Grundstück ein alter Hausanschluss befunden habe. Das Grundstück sei unbebaut gewesen. Bei früheren Bodenarbeiten seien aber Bauten im Erdreich vorgefunden worden. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass ein Alt-Anschluss beim Schadensereignis bestanden habe. Ferner bestreiten sie mit Nichtwissen, dass im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits ein Anschluss einer neuen Hausanschlussleitung an den Hauptkanal bestanden habe. Entsprechendes sei ihnen nicht bekannt. Sie hätten erst durch das Schreiben vom 18. Januar 2017 von der Kanalverstopfung erfahren. Sie bestreiten, dass sie erklärt hätten, für die Einleitung nicht verantwortlich sein zu können, weil sich ihr Hausanschluss an einer anderen Stelle befinde. Die Beigeladene zu 2. habe die Entwässerungsarbeiten bis zur Grenze des Vorhabengrundstücks ausgeführt. Diese Arbeiten seien vor der Fertigstellung des neuen Kanalanschlusses zur G.-------straße durchgeführt worden, weshalb der Beton nicht von der Garage in den Hauptkanal gelangt sein könne. Eine schuldhafte Verletzung einer Pflicht aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis liege nicht vor, da sie keinen Beton in den Hauptkanal eingeleitet hätten. Die Beigeladene zu 2. habe sich vor Errichtung der beiden Garagen bei der Klägerin über Wasserleitungen erkundigt. Daraufhin habe die Beigeladene zu 2. Karten erhalten, auf denen die hier maßgebliche Leitung nicht eingezeichnet gewesen sei, so dass diese kein Verschulden treffe. Sie bestreiten, dass Beton über einen Alt-Anschluss ihres Grundstücks in das öffentliche Kanalnetz gelangt sei und die Verstopfung verursacht habe. Sie bestreiten mit Nichtwissen, dass nur 0,5 Kubikmeter Beton nötig gewesen seien, um die behauptete Kanalverstopfung herbeizuführen. Dies entspreche nicht dem geschilderten Schadensbild. Ferner bestreiten sie die geltend gemachten Aufwendungen in Höhe von 13.583,31 Euro. Diese seien nicht erforderlich und angemessen gewesen. Sie bestreiten auch mit Nichtwissen, dass der Fahrer der Beigeladenen zu 3. den Beton fachgerecht abgeladen habe, dem Fahrer der Alt-Anschluss nicht bekannt gewesen sei und dieser den Alt-Anschluss auch bei aller Sorgfalt nicht hätte erkennen können. Die Beigeladene zu 1. stellt keinen Antrag, verhält sich zum Streitgegenstand aber im Wesentlichen wie folgt: Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts sei nicht gegeben, weil es hier um eine „zufällige“ Schädigung des Kanals durch die Arbeiten der Beigeladenen zu 2. gehe, für die allenfalls eine deliktische Haftung in Betracht komme. Denn die alte Hausanschlussleitung sei nicht mehr in Benutzung gewesen, da die Beklagten eine neue Leitung gelegt hätten. Weder sie noch die Beigeladene zu 3. seien gegenüber den Beklagten regresspflichtig. Insbesondere habe sie die Beigeladene zu 2. nicht beliefert. Die Lieferung sei durch die Beigeladene zu 3. erfolgt, deren Verpflichtung mit Ankunft an der Baustelle geendet und sich nicht auf den Einbau des Betons erstreckt habe. Ein etwaiges Verschulden der Beigeladenen zu 2. könne nicht auf sie verschoben werden. Die Beigeladene zu 2. sei mit Bauarbeiten beauftragt worden. Sollte diese bei dem Bodenaushub für das Streifenfundament der Garage Anschlussleitungen erkannt haben, hätte sie direkt Sicherungsmaßnahmen einleiten müssen oder aber den Beton nicht einbauen dürfen. Sie habe den Beton eingebaut und dessen Abladung angewiesen. Daher sei allein die Beigeladene zu 2. für die Betonarbeiten verantwortlich. Zudem sei sie gehalten, sich auch vor Bauarbeiten auf privaten Grundstücken über den Verlauf von Leitungen zu informieren. Im Übrigen hätten die Beklagten die Bauarbeiten veranlasst, weshalb sie verpflichtet gewesen seien, sich über das Vorhandensein von Anschlussleitungen zu informieren. Dies ergebe sich aus § 13 Abs. 6 der Abwasserbeseitigungssatzung. Die Beigeladene zu 2. stellt keinen Antrag, führt zur Sache aber aus, dass der in die Fundamentgräben eingeleitete Beton der bestellten Menge entspreche. Der Beton sei nicht von der Baustelle in den Hauptkanal eingeleitet worden. Dies hätte sie bemerken müssen, da dann nicht ausreichend Beton für das Streifenfundament vorhanden gewesen sei. Die Beigeladene zu 3. beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung macht sie sich den Sachvortrag der Beklagten zu Eigen und trägt darüber hinaus vor, dass sie nicht regresspflichtig sei. Insbesondere treffe sie keine Verschuldenshaftung, weil ihr Fahrer den Beton nach Weisung der Beigeladenen zu 2. abgeladen habe. Ein etwaiger Alt-Anschluss sei dem Fahrer unbekannt gewesen. Er habe ihn auch bei größter Sorgfalt nicht erkennen können. Zudem fehle es an der Kausalität zwischen der Betonlieferung und der Kanalverstopfung. Am 4. September 2020 hat das Gericht einen Termin zur Erörterung der Streitsache durchgeführt, in welchem die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet haben. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen. Durch Beschluss vom 4. Februar 2021 hat das Gericht festgestellt, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann vorliegend ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten im Erörterungstermin vom 4. September 2020 darauf verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Soweit die Klägerin die Klage, ihren ursprünglichen Feststellungsantrag betreffend, zurückgenommen hat, ist das Verfahren zur Klarstellung gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die noch rechtshängige Klage hat Erfolg. A. Sie ist zulässig. Insbesondere ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Verwaltungsrechtsweg eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt und eine abdrängende Sonderzuweisung nicht ersichtlich ist. Insoweit wird auf die Ausführungen des Gerichts im Beschluss vom 4. Februar 2021 verwiesen. B. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 13.583,31 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 16. Februar 2017. I. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 280 Abs. 1 und 241 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis. 1. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass bei einer Verletzung von Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis ein Schadensersatzanspruch in analoger Anwendung der bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über die positive Vertragsverletzung aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht kommt, da das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis ein vertragsähnliches verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis darstellt, welches wegen der besonders engen Beziehung zwischen den Beteiligten und eines fehlenden öffentlich-rechtlichen Normgefüges ein Bedürfnis nach einer dem Vertragsrecht entsprechenden Regelung der Verantwortung und Haftung hervorruft. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 1. März 1995 – 8 C 36/92 –, juris, Rn. 10; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 13. Januar 2003 – 15 A 4115/01 –, juris, Rn. 6. Auch in diesem Fall beinhaltet insbesondere die Abwasserbeseitigungssatzung der Klägerin vom 1. April 2014 keine auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhenden Haftungsregelungen darüber, wer bei Eintritt einer Leistungsstörung für die dadurch ausgelösten Schäden und deren Beseitigung einzustehen hat. Denn es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich die Klägerin mit § 19 Abs. 1 Satz 2 AWS eine eigene Anspruchsgrundlage oder aber eine Verwaltungsaktbefugnis schaffen wollte. In Anbetracht der auf die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht der Gemeinde und der Abwasserüberlassungspflicht der Eigentümer gerichteten Rechtsgrundlagen für den Erlass der Abwasserbeseitigungssatzung erscheint diese Regelung vielmehr als eine Konkretisierung der Pflichten und Risikoverteilung innerhalb des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses. 2. Der Anspruch ist entstanden. Nach § 280 Abs. 1 BGB kann ein Gläubiger den Ersatz desjenigen Schadens verlangen, welcher auf einer schuldhaften Verletzung einer Pflicht des Schuldners aus dem Schuldverhältnis beruht. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. a. Zwischen der Klägerin und den Beklagten bestand im Schädigungszeitpunkt ein Schuldverhältnis in Form des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses. Die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses an einer gemeindlichen öffentlichen Einrichtung obliegt der Gemeinde. Sie bestimmt, wer Benutzer sein darf und wie das Benutzungsverhältnis begründet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Januar 2003 – 15 A 4115/01 –, juris, Rn. 6.; VG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. September 2020 – 4 A 204/18 –, juris, Rn. 48 mit Verweis auf das OVG Schleswig-Holstein, Urteil 10. Dezember 2008 – 2 LB 8/08 –. Nach den maßgeblichen Regelungen der Abwasserbeseitigungssatzung der Klägerin vom 1. April 2014 lag zwischen den Hauptbeteiligten ein öffentlich-rechtliches Kanalbenutzungsverhältnis vor, weil die Klägerin in ihrem Stadtgebiet die öffentliche Abwasseranlage betreibt (aa.) und die Beklagten als Eigentümer ihres Grundstücks bereits Anschlussnehmer im Sinne der Satzung sind, zumindest aber in die Rechte und Pflichten ihrer Rechtsvorgänger aus deren öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis zur Klägerin eingetreten sind (bb.). aa. Die Klägerin betreibt ausweislich der Regelung des § 1 Abs. 2 AWS die öffentliche Abwasseranlage in ihrem Stadtgebiet. Danach stellt sie zum Zweck der Abwasserbeseitigung in ihrem Gebiet und zum Zweck der Verwertung oder Beseitigung der bei der städtischen Abwasserbeseitigung anfallenden Rückstände die erforderlichen Anlagen als öffentliche Einrichtung zur Verfügung (öffentliche Abwasseranlage). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der in der G.-------straße bestehende Hauptsammler nicht zu der öffentlichen Einrichtung der Klägerin gehört. Soweit die Beklagten den Betrieb der öffentlichen Abwasseranlage pauschal bestreiten, geht dieses Vorbringen mangels jeglicher Anhaltspunkte ins Leere. bb. Die Beklagten sind als Eigentümer des G01 ebenfalls Teilnehmer der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung, weil sie im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses Anschlussnehmer im Sinne der Satzung [(1)] und damit Inhaber verschiedener Rechte und Pflichten aus dem öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis waren [(2)]. Zumindest sind sie als Rechtsnachfolger der früheren Eigentümer in deren öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis zur Klägerin eingetreten [(3)]. (1) Die Beklagten waren im vorbezeichneten Zeitpunkt Anschlussnehmer gemäß § 2 Nr. 11 AWS, weil das Grundstück jedenfalls durch die alte Abwasserleitung mit dem Hauptkanal verbunden war. Nach dieser Vorschrift ist Anschlussnehmer der Eigentümer, dessen Grundstück an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen ist. Dabei versteht die Kammer die Abwasserbeseitigungssatzung dahingehend, dass ein „Anschluss“ bei der Verbindung zwischen der öffentlichen Abwasseranlage und einem Grundstück durch die Anschlussleitung besteht. Insoweit ist der Wortlaut des § 2 Nr. 11 AWS unergiebig, weil der Anschluss eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nicht denknotwendig in der Herstellung der Anschlussleitung liegen muss, sondern auch die Herstellung der haustechnischen Abwasseranlagen – insbesondere der Grundleitungen – oder sonstige bauliche Anlagen voraussetzen kann. Allerdings ist der „Anschluss“ eines Grundstücks an die öffentliche Abwasseranlage nach der Systematik der Abwasserbeseitigungssatzung bereits in der Herstellung der Anschlussleitung zu sehen, welche die Klägerin in § 2 Nr. 7 AWS als Grundstücks- und Hausanschlussleitung definiert. Zum einen ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 AWS jedes anzuschließende Grundstück unterirdisch mit einer Anschlussleitung und ohne technischen Zusammenhang mit den Nachbargrundstücken an die öffentliche Abwasseranlage „anzuschließen“. Nach § 13 Abs. 1 Satz 2 AWS ist in Gebieten mit Mischsystem für jedes Grundstück eine Anschlussleitung, in Gebieten mit einem Trennsystem je eine Anschlussleitung für Schmutz- und Niederschlagswasser herzustellen. Auf Antrag können gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 AWS mehrere Anschlussleitungen verlegt werden. An diese Regelungen knüpft die Vorschrift des § 13 Abs. 1 Satz 4 AWS an, wonach die Klägerin den Nachweis eines ordnungsgemäßen „Anschlusses“ im Rahmen des Zustimmungsverfahrens gemäß § 14 AWS verlangen kann. Damit verwendet die Klägerin den Anschlussbegriff im Rahmen dieser Regelung im alleinigen Zusammenhang mit der Herstellung der Anschlussleitung und lässt keine weiteren Voraussetzungen für die Annahme des Anschlusses eines Grundstücks erkennen. Anzuschließen ist ein Grundstück nämlich nicht nur, wenn Abwasser anfällt, sondern bereits dann, wenn der Grundstückseigentümer dies verlangt, vgl. § 3 AWS. Zum anderen verdeutlicht die Vorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 1 AWS, dass ein Anschluss im Sinne des § 2 Nr. 11 AWS bereits durch die Verbindung des Grundstücks mit der öffentlichen Abwasseranlage durch die Anschlussleitung hergestellt wird. In ersterer Vorschrift konkretisiert die Klägerin die aus der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung folgenden Pflichten dergestalt, dass der Anschlussnehmer ihr den Abbruch eines mit einem Anschluss versehenen Gebäudes eine Woche vor der Außerbetriebnahme mitzuteilen hat. In der Folge soll die Klägerin nach § 14 Abs. 2 Satz 2 AWS die Anschlussleitung auf Kosten des jeweiligen Anschlussnehmers sichern. Dieser Norm liegt – im Vergleich zu § 2 Nr. 11 AWS – ein anderer Bezugspunkt zugrunde. Anders als die Definition des Anschlussnehmers stellt § 14 Abs. 2 Satz 1 AWS auf das „Gebäude“ ab, welches mit einem Anschluss versehen ist. Wenn die Klägerin die Anschlussnehmereigenschaft aber an weitere Voraussetzungen – insbesondere eine entwässerungspflichtige bauliche Anlage – hätte knüpfen wollen, erschließt sich diese ausdifferenzierte Terminologie nicht. In diesem Fall hätte sie auch in § 2 Nr. 11 AWS den Gebäudebegriff oder den Begriff der baulichen Anlage anstelle des „Grundstücks“ gewählt. Hinzu kommt, dass sich diese begriffliche Unterscheidung auch an § 2 Nr. 13 AWS verdeutlichen lässt. Nach dessen Satz 1 ist Grundstück im Sinne der Satzung jeder zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige wirtschaftliche Einheit bildet, und zwar unabhängig von der Eintragung im Grundbuch. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere bauliche Anlagen, so kann die Stadt nach § 2 Nr. 13 Satz 2 AWS für jede dieser Anlagen die Anwendung der für Grundstücke maßgeblichen Vorschriften dieser Satzung verlangen. Auch daran wird deutlich, dass die Klägerin bewusst an das „Grundstück“ anknüpft, welches mit einer baulichen Anlage bebaut sein kann, aber nicht zwingend bebaut sein muss. Ferner entspricht diese Auslegung dem in § 19 Abs. 1 Satz 2 AWS zum Ausdruck kommenden Regelungswillen der Klägerin, wonach der Anschlussnehmer und der Indirekteinleiter für alle Schäden und Nachteile haften, die der Stadt infolge eines mangelhaften Zustandes oder einer satzungswidrigen Benutzung der haustechnischen Abwasseranlagen oder infolge einer satzungswidrigen Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage und damit aus der Sphäre u.a. der Anschlussnehmer entstehen. Verstünde man den Anschluss im Sinne des § 2 Nr. 11 AWS aber so, dass dieser nicht nur das Bestehen der Anschlussleitung, sondern auch der haustechnischen Abwasseranlage bzw. eines Gebäudes voraussetzt, bestünde eine nicht unerhebliche Zeitspanne zwischen der Herstellung der Anschlussleitung und der haustechnischen Abwasseranlagen, in welcher die Risikoverteilung des § 19 Abs. 1 Satz 2 AWS tatbestandlich nicht einschlägig wäre. Dies ist angesichts dessen fernliegend, dass das Risiko der satzungswidrigen Benutzung bereits dann verstärkt wird, in welchem ein Grundstück mit einer Anschlussleitung mit dem Hauptkanal verbunden wird. In diesem Fall besteht insbesondere die Gefahr eines Fremdeintrags durch Beschädigung der Anschlussleitung. Dies vorausgeschickt, waren die Beklagten im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses als Miteigentümer des G01 auch Anschlussnehmer im Sinne der Abwasserbeseitigungssatzung, weil ihr Grundstück zu dieser Zeit jedenfalls über eine alte Haus- und Grundstücksanschlussleitung an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen war. Dies ergibt sich bereits aus dem Schreiben der Beigeladenen zu 2. an die Klägerin vom 10. November 2016. Danach „war“ die den Fundamentgraben der Doppelgarage streifende Leitung unbeschädigt. Die Verwendung der Vergangenheitsform verdeutlicht, dass sich die Beigeladene zu 2. damit auf den Zustand während ihrer Bauarbeiten bezog und sie dabei eine Leitung wahrgenommen hatte. Bei jener Leitung kann es sich nach den Bauvorlagen auch nicht um eine neue Leitung des Bauvorhabens der Beklagten gehandelt haben. Diese Angaben der Beigeladenen zu 2. haben sich die Beklagten mit Schriftsatz vom 9. November 2018 zu Eigen gemacht. Ihr pauschales Bestreiten zum Bestehen der Altleitung erweist sich damit als widersprüchlich und unsubstantiiert. (2) Nach dem Regelungsgefüge der Satzung ist der Anschlussnehmer als Teilnehmer der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung anzusehen, weil er Inhaber verschiedener Rechte und Pflichten gegenüber der Klägerin als Betreiberin der Abwasseranlage ist. Dies folgt aus einer systematischen Betrachtung der Abwasserbeseitigungssatzung. Einerseits regelt die Klägerin in § 6 Satz 1 AWS das Recht des Anschlussnehmers, das auf dem Grundstück anfallende Abwasser in die öffentliche Abwasseranlage, vorbehaltlich der Einschränkungen in der Satzung und unter Beachtung der technischen Bestimmungen für den Bau und den Betrieb der haustechnischen Abwasseranlagen, einzuleiten. Andererseits sind mit der Stellung als Anschlussnehmer verschiedenste Pflichten verbunden. So wandelt sich das Benutzungsrecht des § 6 Satz 1 AWS in eine Benutzungspflicht für den Anschlussnehmer um, sobald Abwasser auf seinem Grundstück anfällt und er von dem Benutzungszwang nicht ausnahmsweise befreit bzw. ausgeschlossen ist, vgl. § 9 Abs. 2 AWS. Ferner sind Anschlussnehmer nach § 17 Abs. 2 AWS verpflichtet, die Kosten für eine Abwasseruntersuchung im Sinne des § 17 Abs. 1 AWS zu tragen, wenn sich ihr Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Satzung herausstellt. Nach § 18 Abs. 2 Buchstabe b) AWS besteht des Weiteren u.a. die Pflicht für Anschlussnehmer, die Klägerin unverzüglich zu benachrichtigen, wenn Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage geraten oder zu geraten drohen, die den Anforderungen nach § 7 AWS nicht entsprechen. Dazu zählen nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AWS u.a. feste Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können. Ebenso beziehen sich die bereits genannten Regelungen des § 19 Abs. 1 AWS u.a. auf den Anschlussnehmer und sollen dessen Verantwortung für eine satzungswidrige Benutzung der öffentlichen Abwasseranlage gegenüber der Klägerin klarstellen. Dass nach der Satzung bereits vor der Benutzung der öffentlichen Einrichtung durch Einleitung von Abwasser eine öffentlich-rechtliche Sonderverbindung besteht, wird auch durch die erkennbare Differenzierung zwischen „Anschluss“ und „Benutzung“ in dem Regelungsgefüge deutlich. So räumt die Klägerin in § 3 AWS sämtlichen Eigentümern von Grundstücken in ihrem Gemeindegebiet das Recht ein, den Anschluss des Grundstücks an die bestehende öffentliche Abwasseranlage zu verlangen. Mit diesem Anschlussrecht korrespondieren die Regelungen der §§ 4 und 5 AWS. Während § 4 AWS das Anschlussrecht u.a. für den Fall der Befreiung der Klägerin von ihrer Abwasserbeseitigungspflicht einschränkt, erstreckt die Regelung des § 5 Abs. 1 AWS das Anschlussrecht grundsätzlich auch auf das Niederschlagswasser. Demgegenüber regelt die Klägerin in § 6 Satz 1 AWS das Recht eines Anschlussnehmers, das auf seinem Grundstück anfallende Abwasser unter Vorbehalt in die öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Von der Benutzung sind Anschlussnehmer aber nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 AWS mit gewissen Stoffen ausgeschlossen. Diese begrifflichen Unterschiede lassen sich auch in § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AWS erkennen. Nach Abs. 1 wandelt sich das Anschlussrecht im Sinne des § 3 AWS mit dem Anfall von Abwasser in einen Anschlusszwang um. Aus Abs. 2 ergibt sich mit dem Anfall von Abwasser der Zwang, die öffentliche Abwasseranlage zu benutzen. (3) Zumindest aber sind die Beklagten durch den Erwerb des G01 in das Anschluss- und Benutzungsverhältnis zwischen ihren Rechtsvorgängern und der Klägerin hinsichtlich der alten Anschlussleitung eingetreten. Die öffentlich-rechtliche Sonderverbindung zwischen der Klägerin und den Rechtsvorgängern der Beklagten endete hier nicht mit dem Abbruch des früheren entwässerungspflichtigen Gebäudes, sondern wirkt durch den Fortbestand der Altleitung und deren Verbindung mit dem öffentlichen Hauptsammler insoweit fort, als der Grundstückseigentümer aufgrund der bezeichneten Verbindung zum Hauptkanal weiter auf die Rechtsgüter der Gemeinde Rücksicht nehmen muss. Vgl. für die Annahme der Rechtsnachfolge in das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis: OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 1996 – 22 A 3216/92 –, juris, Rn. 32, wonach die Zurechnung eines Verhaltens der Rechtsvorgängerin der Eigentümer innerhalb des zuvor zwischen der Stadt und der Rechtsvorgängerin bestehenden Kanalbenutzungsverhältnisses im Rahmen eines Kostenersatzes nach § 10 KAG NRW nicht in Betracht kommt, wenn die Rechtsvorgängerin der Eigentümer bei der früheren Herstellung oder Erneuerung der Grundstücksanschlussleitung nicht in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin, sondern als von der Stadt damit beauftragte Bauunternehmerin tätig wurde. b. Die Beklagten haben ihre Pflichten aus dem bezeichneten öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnis verletzt, indem sie nicht sichergestellt haben, dass es im Zuge ihres Vorhabens nicht zur Einleitung fester Stoffe in die öffentliche Abwasseranlage kommt. Teilnehmer des öffentlich-rechtlichen Kanalbenutzungsverhältnisses sind gehalten, die in gemeindlichem Eigentum stehende Entwässerungsanlage als Teil der öffentlichen Einrichtung nicht zu beschädigen. Diese Pflicht wird durch § 7 AWS konkretisiert, wonach in die öffentliche Abwasseranlage insbesondere keine festen Stoffe, auch in zerkleinertem Zustand, die zu Ablagerungen oder Verstopfungen in der Kanalisation führen können, oder flüssigen Stoffe, die im Kanalnetz erhärten können, eingeleitet werden dürfen. Hierunter fällt auch Beton bzw. Füllstoff. Dieser Pflicht sind die Beklagten nicht nachgekommen. Denn es steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Einleitung des Füllstoffs in den öffentlichen Hauptsammler der G.-------straße durch die auf dem Grundstück der Beklagten befindliche alte Anschlussleitung erfolgt ist und es infolgedessen zur Verstopfung des Hauptkanals kam. Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Der an sich bestehende Grundsatz der freien Beweiswürdigung wird durch die richterrechtlich ausgebildeten Regeln des indiziellen Beweises eingeschränkt. Auch der indizielle Beweis ist Vollbeweis. Er besitzt insoweit einen logischen Aufbau, als Folgerungen auf das zu beweisende Tatbestandsmerkmal mit Hilfe von Erfahrungstatsachen gezogen werden. Der Indizienbeweis erfordert damit zum einen Indizien (sog. Hilfstatsachen), zum anderen allgemeine Erfahrungssätze und schließlich Denkgesetze und logische Operationen, um das Vorhandensein der Haupttatsachen folgern zu können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 – 4 C 28/89 –, juris, Rn. 20. Die Überzeugung des erkennenden Gerichts stützt sich auf den örtlichen Zusammenhang zwischen der Kanalverstopfung und dem Grundstück der Beklagten (aa.), die zeitliche Nähe der Betonarbeiten und der Schadensmeldung (bb.), die Verwendung erheblicher Mengen von Beton durch die Beigeladene zu 2. (cc.) sowie das Schadensbild (dd.) und wird auch durch den Verweis auf vermeintliche Dritteinleiter oder die Sichtbarkeit abgehenden Betons für die Beigeladene zu 2. während ihrer Bautätigkeit nicht erschüttert (ee.). aa. Zunächst lässt der örtliche Zusammenhang zwischen der Kanalverstopfung und dem Grundstück der Beklagten auf das Vorhandensein der Haupttatsache schließen, weil sich der Kanalschaden aufgrund des Kanalkatasterauszugs vom 3. Juni 2016 und den Videoaufzeichnungen des Sanierungsunternehmens unmittelbar vor dem G01 verorten lässt [dazu (1)], im Bereich der Kanalsanierung allein die Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück der Beklagten mit einer festen Masse verstopft war [dazu (2)] und diese Grundstücksanschlussleitung auf der Höhe der geplanten Garage lag [dazu (3)]. (1) Die Kanalverstopfung kann allein vor dem Grundstück der Beklagten gelegen haben, was für eine Einleitung von dem G01 spricht. Ausweislich des Kanalkatasterauszugs vom 3. Juni 2016 weist der Hauptkanal in der G.-------straße zwischen den Schächten 1.338 und 1.339, zwischen denen das G01 und die Grundstücke G02, G03 und G04 liegen, eine Länge von 49,36 Metern auf. Diese Haltungslänge entspricht auf dem Auszug 9 Zentimetern, so dass ein Zentimeter auf dem Auszug etwa 5,4855 Metern in Wirklichkeit entspricht. Dies vorausgeschickt, beträgt die Länge des Kanals von dem Schacht 1.338 bis zum G01 etwa 8,5 Meter (Grundstück G02) und von dem Schacht 1.339 bis zum G01 knapp 9,5 Meter (Grundstücke G04 und G03). Für das G01 ergibt sich eine Länge von 31 Metern. Nach den Aufnahmen der Kanalbefahrung vor und nach der Sanierung, die aufgrund der erkennbaren Örtlichkeiten der G.-------straße zugeordnet werden können, trat der Schaden – vom Schacht 1.338 aus betrachtet – erst nach etwa 12 Metern und – vom Schacht 1.339 aus gesehen – nach ca. 33 Metern auf. Damit kann er nur vor dem G01 und nicht vor den Grundstücken G02, G03 und G04 gelegen haben. (2) Für den örtlichen Zusammenhang und für die Einleitung des Betons über das G01 spricht ferner, dass eine zu dem Grundstück der Beklagten führende Grundstücksanschlussleitung nach den Videoaufzeichnungen im Nachgang zur Kanalsanierung ebenfalls mit einem Füllstoff verstopft war. Die von dem Schacht 1.338 ausgehende Befahrung des Kanals in der G.-------straße zeigt nach 14,76 Metern – und nach dem Vorstehenden damit auf der Höhe des Grundstücks der Beklagten – eine Grundstücksanschlussleitung, die mit einer hellen Masse verstopft ist. Über diese Grundstücksanschlussleitung muss demnach auch die Einleitung des Materials in den Hauptkanal erfolgt sein. Dafür spricht auch, dass die im Bereich des Schadens ferner vorhandene Grundstücksanschlussleitung (15,36 Meter) keine erkennbare Verstopfung aufwies und demnach als Einleitungsquelle ausscheidet. (3) Zudem spricht für die Einleitung des Füllstoffs vom G01, dass sich die verstopfte Anschlussleitung auf der Höhe der Doppelgarage befindet. Diese weist nach den vorgelegten Bauskizzen eine Breite von sechs Metern auf und ist grenzständig zum Grundstück G02 errichtet. In Anbetracht der Länge der Kanalhaltung vor dem Grundstück G02 von ca. 9,5 Metern besteht zwischen dem Revisionsschacht und der Abschlusswand der Doppelgarage eine Distanz von etwa 15,5 Metern. Nach den Videoaufzeichnungen des Sanierungsunternehmens liegt die verstopfte Leitung nur etwa 14,76 Meter von dem Revisionsschacht 1.338 entfernt. bb. Hinzu kommt die zeitliche Nähe zwischen den Arbeiten der Beigeladenen zu 2. an den Fundamenten der Doppelgarage und der Schadensmeldung bei der Klägerin. Denn die Beigeladene zu 2. hat die Betonarbeiten auf dem G01 nach unstreitigem Sachverhalt am 2. September 2016 ausgeführt. Die Meldung der Verstopfung erfolgte nach dem Inhalt der Akten bereits am 4. September 2016 gegen 16 Uhr und damit nur knapp zwei Tage nach der Bautätigkeit der Beigeladenen zu 2. cc. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Beigeladene zu 2. eine erhebliche Menge an Stahlbeton und damit einen potenziellen Füllstoff auf dem Grundstück der Beklagten verwendet hat. Nach dem Lieferschein der Beigeladenen zu 1. handelte es sich um fünfeinhalb Kubikmeter Beton, die in die Fundamentgräben abgelassen wurden. dd. Letztlich spricht das Schadensbild in dem Hauptsammler der G.-------straße für eine Einleitung des Betons von dem Grundstück der Beklagten, welches sich im Rahmen der Befahrung des sanierten Hauptkanals zeigte. Die Frässpuren an den Innenseiten des Kanals beginnen darauf nach knapp 12 Metern am Boden des Kanals. In der Folge nehmen die Spuren zu und erstrecken sich nach 13,5 Metern auf die seitlichen Rohrbereiche. Nach etwa 14 Metern und bis ca. 16,80 Metern befinden sich die Spuren auch an der Kanaldecke und weisen auf eine völlige Verstopfung hin. In diesem Bereich liegt auch die komplett verstopfte Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück der Beklagten (14,76 Meter). Nach 16,80 Metern nimmt der Schaden deutlich ab und beschränkt sich nach ca. 17 Metern auf den Kanalboden. Der Beton hat sich typischerweise von der Einleitungsstelle abflachend ausgebreitet. ee. Angesichts der vorstehenden Ausführungen hat das erkennende Gericht einen Grad an Überzeugung gewonnen, welcher durch den Einwand der vollständigen Verwendung des gelieferten Betons für die Fundamentgräben der geplanten Doppelgarage [(1)], den Verweis auf vermeintliche Dritteinleiter [(2)] und das pauschale Bestreiten der Beklagten [(3)] nicht erschüttert wird. (1) Soweit die Beklagte und die Beigeladene zu 2. einwenden, der Abgang einer erheblichen Menge Beton hätte im Zuge der Verfüllung der Fundamentgräben für die Doppelgarage bemerkt werden müssen, verfängt dies vor dem Hintergrund der Vielzahl der obigen Indizien nicht. Zudem hat die Beigeladene zu 3. insgesamt fünfeinhalb Kubikmeter Beton in die Fundamentgräben abgelassen, obwohl zu dessen Füllung nach der vorgelegten Berechnung 5,42 Kubikmeter ausgereicht hätten. Hinzu kommt, dass der Abgang einer für das Schadensbild benötigten Menge an Beton für die Beigeladene zu 2. nicht zwingend offensichtlich gewesen sein muss. Denn schon bei geringfügiger Abweichung von der geplanten Fundamenttiefe von 60 Zentimetern um fünf Zentimeter reduziert sich die benötigte Betonmenge auf 4,991 Kubikmeter und weicht damit deutlich von der bestellten Menge ab. Unabhängig davon erlaubt die Einbringung von 5,5 Kubikmeter Beton in Fundamentgräben nicht den Rückschluss, dass der Beton vollständig in den Gräben verblieben ist. (2) Zudem lässt sich auch eine widerrechtliche Einleitung des Betons durch Dritte mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Zum einen kann der Beton nicht über die Schächte 1.338 und 1.339 in den Hauptkanal in der G.-------straße gelangt sein, weil sich ansonsten ein anderes Schadensbild hätte zeigen müssen. Von den Schächten aus betrachtet, war der Hauptkanal in einer Distanz von knapp 12 Metern bzw. etwa 33 Metern völlig frei und wies keine Hinweise auf Betonrückstände auf. Hinzu kommt, dass die Grundstücksanschlussleitung zum G01 vollständig mit Beton verfüllt ist, während die im unmittelbaren Nahbereich ebenso vorhandene Grundstücksanschlussleitung zum Grundstück auf der gegenüberliegenden Seite der G.-------straße keinerlei Anzeichen für Betonrückstände aufweist. Zum anderen ist auch eine Einleitung durch Dritte vom G01 nicht anzunehmen. Es ist insoweit schon nicht ersichtlich, wie Dritte von dem Bestehen der alten Leitung hätten wissen können. Selbst die Beklagten und die Beigeladene zu 2. tragen vor, keine Kenntnis von der Leitung gehabt zu haben. Zudem müsste die Einleitung des Betons in die Altleitung über die Fundamentgräben vor den Füllarbeiten der Beigeladenen zu 2. erfolgt sein. In diesem Fall müsste letztere vor ihren Arbeiten aber Rückstände von Beton in den Fundamentgräben festgestellt haben. Dafür ist nichts ersichtlich. (3) Nach alledem erweist sich das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Einleitung von Beton in das Kanalsystem, der Feststellung von Beton im Hauptkanal, der Ursächlichkeit eines etwaig eingebrachten Betons für die Verstopfung dieses Kanals und der Lokalisierung der Schadensstelle auf der Höhe ihres Anwesens mit Nichtwissen – was die Kammer als einfaches Bestreiten wertet – als unsubstantiiert. c. Diese pflichtwidrige Einleitung von Beton ist für die Verstopfung des Hauptkanals in der G.-------straße nach den obigen Ausführungen auch ursächlich gewesen. d. Die Pflichtverletzung ist schuldhaft erfolgt, weil die Beklagten die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen, indem sie jedenfalls keine Sorge dafür getragen haben, dass im Zuge der Errichtung der Fundamentgräben der Doppelgarage kein Beton in den öffentlichen Hauptkanal in der G.-------straße eingeleitet wird. In analoger Anwendung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird das Vertretenmüssen der Beklagten im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Sonderverbindung vermutet. Der Schuldner hat grundsätzlich Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, vgl. § 276 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Dabei liegt der Fahrlässigkeit, welche analog § 276 BGB das Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraussetzt, ein objektiv-abstrakter Sorgfaltsmaßstab zugrunde. Jeder Teilnehmer des Rechtsverkehrs soll grundsätzlich darauf vertrauen können, dass der andere Teilnehmer die zur Erfüllung seiner Pflichten erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse besitzt. Dabei sind die Sorgfaltsanforderungen nach dem jeweiligen Handlungstyp und den daraus folgenden Gefahren sowie dem konkreten Verkehrskreis zu bestimmen. Vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 276 Rn. 15 bis 17 m.w.N. Diesen Anforderungen sind die Beklagten nicht gerecht geworden. Zwar haben sie den Beton nicht selbst eingeleitet und auch keine Erdarbeiten durchgeführt, doch wäre es für die Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt notwendig gewesen, sich über das Vorhandensein und die Lage vorhandener Altanlagen Kenntnis zu verschaffen und diese an Dritte weiterzuleiten, die auf ihrem Vorhabengrundstück mit Erdarbeiten beauftragt sind. Dies gilt insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Beklagten mindestens ab November 2015 Kenntnis von der früheren Bebauung des G01 mit einem unterkellerten Gebäude hatten. Dies ergibt sich aus dem geotechnischen Gutachten vom 21. November 2015, welches die Beklagten im Zuge des Baugenehmigungsverfahrens für das Wohngebäude und die Doppelgarage auf dem G01 eingeholt hatten. Ebenso haben die Beklagten im Laufe des Klageverfahrens vorgebracht, dass sie bei früheren Bodenarbeiten auf dem Grundstück bereits Überreste von Bauten im Erdreich vorgefunden hatten. Dieses Wissen hätte Anlass dazu geben müssen, sich über das Vorhandensein bzw. den Verlauf alter Abwasserleitungen zu erkundigen. Es ist weder ansatzweise vorgebracht noch sonst ersichtlich, dass die Beklagten sich eigenständig über alte Anschlussleitungen auf ihrem Grundstück oder aber die Beigeladene zu 2. über den Umstand der früheren Bebauung des Grundstücks informierten. Letztere war auch nicht Verfasserin der Bauvorlagen im Genehmigungsverfahren. Erst nach der Stellung des Bauantrags benannten die Beklagten den Geschäftsführer der Beigeladenen zu 2. als Bauleiter. Dadurch kann nicht auf die Kenntnis sämtlicher Bauvorlagen geschlossen werden. Unabhängig davon müssen sie sich aber das Verschulden der Beigeladenen zu 2. analog § 278 BGB zurechnen lassen. Nach dieser Vorschrift hat der Schuldner ein Verschulden (aa.) seines gesetzlichen Vertreters und der Person, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient (Erfüllungsgehilfe) – (bb.), in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. So liegt der Fall hier. aa. Die Beigeladene zu 2. ihre Pflichten schuldhaft verletzt, indem sie sich im Vorfeld der Verfüllung der Fundamentgräben mit Beton nicht über das Vorhandensein und den Verlauf alter Abwasserleitungen erkundigte und die Altleitung nach ihrer Entdeckung nicht ausreichend sicherte. Für Tiefbauarbeiten an öffentlichen Straßen ist allgemein anerkannt, dass sich der Unternehmer über die Lage von Versorgungsleitungen Gewissheit verschaffen muss, bevor er mit seinen Arbeiten beginnt. Da öffentliche Verkehrsflächen regelmäßig dazu genutzt werden, dem öffentlich rechtlichen Versorgungsauftrag dienende Leitungen dort zu verlegen, ist mit einem Vorhandensein unterirdisch verlegter Versorgungsleitungen stets zu rechnen. Angesichts der unverhältnismäßig großen Gefahren, die durch eine Beschädigung von Strom-, Gas-, Wasser- oder Telefonleitungen hervorgerufen werden können, sind an die Erkundigungs- und Sicherungspflichten hohe Anforderungen zu stellen. Insbesondere bei der Verwendung von Baggern und anderem schweren Arbeitsgerät ist mit äußerster Vorsicht vorzugehen. Bei Arbeiten auf einem Privatgrundstück gelten diese erhöhten Anforderungen an die Erkundigungs- und Sorgfaltspflichten jedoch nur, wenn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten besondere Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass auch auf dem Privatgrundstück Versorgungsleitungen verlaufen. Denn anders als auf öffentlichem Grund ist auf privaten Grundstücken nicht ohne weiteres mit Versorgungsleitungen zu rechnen. Vgl. zusammenfassend: Oberlandesgericht (OLG) Hamm, Urteil vom 14. November 2006 – 21 U 43/06 –, juris, Rn. 8 und 9 mit Verweis auf Bundesgerichtshof (BGH), Urteile vom 20. April 1971 – VI ZR 232/69 –, juris, Rn. 15 f. und vom 20. Dezember 2015 – VI ZR 33/05 –, juris, Rn. 10 m.w.N. Dies vorausgeschickt, hätte die Beigeladene zu 2. sich vor Durchführung der Betonarbeiten näher über das Vorhandensein und den Verlauf von Leitungen im Grund und Boden des Grundstücks der Beklagten informieren bzw. Sicherungsmaßnahmen durchführen müssen, um die Einleitung des Betons in den öffentlichen Hauptkanal zu verhindern. Denn ihr waren konkrete Anhaltspunkte für unterirdisch verlegte Kanalleitungen auf dem Grundstück bekannt, welche die Annahme erhöhter Sorgfaltspflichten rechtfertigen. Ausweislich ihres Schreibens vom 11. November 2016 teilte sie der Klägerin im Laufe des Verwaltungsverfahrens mit, dass die auf dem Grundstück verlaufende und den Fundamentgraben streifende Leitung nicht beschädigt war. Dieses Vorbringen spricht dafür, dass der Beigeladenen zu 2. das Bestehen der Hausanschlussleitung im Bereich der jetzigen Doppelgarage im Zuge der Bauarbeiten bekannt geworden ist. Indem sie die Fundamentgräben dennoch mit Beton verfüllte, ohne die alte Hausanschlussleitung – wie es sich an der Verfüllung des Hauptkanals zeigte – ausreichend gegen den Eintrag von Beton zu sichern, hat sie die für ein Bauunternehmen im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen. bb. Die Beigeladene zu 2. war Erfüllungsgehilfin der Beklagten hinsichtlich ihrer aus dem öffentlich-rechtlichen Schuldverhältnis folgenden Rücksichtnahmepflichten gegenüber der Klägerin. Erfüllungsgehilfe im Sinne dieser Vorschrift ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung einer diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird. Dies gilt nicht nur in Bezug auf vertragliche Haupt- und Nebenleistungspflichten, sondern auch hinsichtlich sämtlicher Pflichten des Schuldners – und damit auch für Nebenpflichten im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB. Vgl. Grüneberg, in: Grüneberg, Bürgerliches Gesetzbuch, 81. Auflage 2022, § 278 Rn. 7 und 13. Welche Personen aus dem Geschäftskreis des Schuldners als seine Erfüllungsgehilfen anzusehen sind, richtet sich nach der Art des Schuldverhältnisses. Dabei sind etwa bei einem privatrechtlichen Benutzungsverhältnis Erfüllungsgehilfen für die Schutzpflichten des Schuldners sämtliche Personen, denen der Schuldner die tatsächliche Möglichkeit zur Einwirkung auf die benutzte Sache eröffnet. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 19. Dezember 2000 – W 2 K 98.1026 –, juris, Rn. 73 mit Verweis u.a. auf VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Dezember 1989, VBIBW 1990, 225. Diese Anforderungen waren in der Beigeladenen zu 2. erfüllt. Sie war nach dem entscheidungserheblichen Sachverhalt damit beauftragt, auf dem Grundstück der Beklagten die Fundamentgräben auszuheben und die Betonfundamente der Garage an der südlichen Grundstücksgrenze herzustellen. Damit hatten die Beklagten ihr die Möglichkeit eröffnet, auf den öffentlichen Hauptsammler in der G.-------straße einzuwirken. In diesem Zusammenhang ist es nach dem Vorstehenden zur Einleitung von Beton in die öffentliche Abwasseranlage gekommen. Eine Exkulpation nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ist vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere können die Beklagten und die Beigeladene zu 2. sich nicht darauf berufen, von dem Verlauf der alten Hausanschlussleitung und dem Anschluss des G01 an die öffentliche Abwasseranlage mangels Eintragung in dem Kanalkatasterauszug vom 3. Juni 2016 keine Kenntnis gehabt zu haben. Ein Bauunternehmer hat sich im Vorfeld der Durchführung von Bauarbeiten zu erkundigen, ob in dem Bereich, in dem die Arbeiten stattfinden sollen, etwaige Ver- oder Entsorgungsleitungen verlaufen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Arbeiten in der Nähe zum öffentlichen Raum durchgeführt werden und das betreffende Grundstück in der Vergangenheit bereits bebaut war. In einem solchen Fall ist damit zu rechnen, dass noch alte Leitungen oder Anschlüsse im Boden befindlich sind, um einen erneuten Anschluss des Grundstücks ohne größere Eingriffe in das Straßenbild zu ermöglichen. Solche zuverlässigen Erkundigungen wurden vor Beginn der Bauarbeiten weder von den Beklagten noch von der Beigeladenen zu 2. eingeholt. Die Beigeladene zu 2. trug diesbezüglich lediglich vor, die beschädigte Leitung sei in keinem der ihr vorliegenden Pläne eingezeichnet gewesen. Dies ist angesichts der Regelung des § 2 Nr. 6 AWS auch folgerichtig, weil weder die Grundstücksanschlussleitungen noch die Hausanschlussleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage gehören. Entsprechend der Auskunft der Klägerin werden sie daher auch nicht in das öffentliche Kanalkataster eingetragen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, an der Richtigkeit dieser Aussage zu zweifeln. Dass das Kanalkataster keine Aussagen über private Anschlussleitungen enthält, lässt sich auch dem von der Beigeladenen zu 2. vorgelegten Auszug vom 3. Juni 2016 entnehmen. Der Auszug stellt den Verlauf des Hauptkanals dar. An einigen, aber längst nicht allen, bebauten Grundstücken, sind die Anschlussstutzen eingezeichnet. Hieraus lässt sich nicht schlussfolgern, dass in Bezug auf die Grundstücke, auf deren Höhe ein solcher Stutzen nicht eingezeichnet ist, ein Anschluss auch nicht existiert. Dies folgt einerseits bereits aus der Angabe auf dem Auszug, wonach dieser keinen Anspruch auf Genauigkeit und Vollständigkeit erhebt und andererseits aus dem Umstand, dass es unwahrscheinlich ist, dass auf der Straßenseite des Grundstücks der Beklagten sechs bebaute Grundstücke vorhanden waren, für die allesamt keine Anschlussleitungen in dem Kanalkataster verzeichnet waren. e. Der Klägerin ist infolge der Pflichtverletzung der Beklagten und der Einleitung von Füllstoff in den Hauptkanal in der G.-------straße , der als wesentlicher Bestandteil ihres Grundstücks, Grundstück G05 in ihr Eigentum fällt (vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 BGB), ein Schaden in Höhe von 13.583,31 Euro entstanden. Diese Kosten musste sie aufwenden, um die Verstopfung des Kanals zu beseitigen. Insbesondere belegt die vorgelegte Rechnung die von der Klägerin gezahlte Summe. Die pauschalen Einwendungen der Beklagten gegen die Höhe der von der Klägerin geltend gemachten Kosten dringen nicht durch. Substantiierte Einwendungen gegen die einzelnen Kostenpunkte sind nicht vorgetragen worden. Ein pauschales Bestreiten der Notwendigkeit der getätigten Aufwendungen löst keine Sachverhaltsaufklärung des Gerichts aus, solange das Gericht – wie hier – keine Bedenken hinsichtlich der in Rechnung gestellten Arbeiten hat und auch sonst keine stichhaltigen Einwendungen gegen die Höhe der in Rechnung gestellten Arbeiten vorgebracht werden. Allenfalls substantiierte Darlegungen im Hinblick auf die Schadenshöhe wären Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung des Sachverhalts gewesen. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 6. Dezember 2017 – W 2 K 17.1191 –, juris, Rn. 50. 3. Für ein Erlöschen des Anspruchs oder seine fehlende Durchsetzbarkeit ist nichts ersichtlich. 4. Die gesamtschuldnerische Haftung der Beklagten folgt aus § 421 BGB in analoger Anwendung, weil sie nach dem Vorstehenden jeweils den Ersatz desjenigen Schadens schulden, welcher der Klägerin infolge der Verstopfung des Kanals in der G.-------straße entstanden ist und die Klägerin nach dem im Grundsatz der Naturalrestitution (vgl. § 249 Abs. 1 BGB) wurzelnden Bereicherungsverbot des Schadensersatzrechts nur zur einmaligen Forderung der Leistung berechtigt ist. II. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung der §§ 288 Abs. 1, 286 BGB auf das öffentlich-rechtliche Kanalbenutzungsverhältnis, weil die Beklagten aufgrund der Zahlungsaufforderung der Klägerin vom 18. Januar 2017 unter Fristsetzung bis zum 15. Februar 2017 und ihrer Nichtleistung mit der Erfüllung ihrer analog § 271 Abs. 1 BGB fälligen Geldschuld (vgl. § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) jedenfalls ab dem 16. Februar 2017 in Verzug geraten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 155 Abs. 2, 162 Abs. 3, 173 Satz 1 VwGO und § 100 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach der teilweisen Klagerücknahme berücksichtigt das Gericht den zurückgenommenen Streitgegenstand im Rahmen der einheitlich zu treffenden Kostengrundentscheidung mit einem wertmäßigen Anteil von 1/6. Denn für den ursprünglichen Feststellungsantrag legt das Gericht einen Wert von 2.500 Euro und für den noch anhängigen Zahlungsanspruch der Klägerin einen Wert von 13.583,31 Euro zugrunde. Daraus ergibt sich ein Gesamtwert von 16.083,31 Euro Weil die Beigeladenen zu 1. und 2. keine eigenen Anträge gestellt haben und daher kein prozessuales Risiko eingegangen sind, konnten ihnen keine Kosten auferlegt werden. Daher bestehen aber auch keine Billigkeitsgründe, ihre außergerichtlichen Kosten der unterliegenden Partei oder der Staatskasse aufzuerlegen. Die Beigeladene zu 3. ist mit ihrem eigenen Antrag unterlegen, so dass es gerechtfertigt ist, sie mit Kosten zu belasten und der Klägerin den der teilweisen Klagerücknahme entsprechenden Teil ihrer außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen. Da die Beklagten die gleichen Interessen wie die Beigeladene zu 3. vertreten haben, war es angesichts ihres Unterliegens nicht billig, den Beklagten einen Teil der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 3. aufzuerlegen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO und §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 709 Satz 1, Satz 2 und 711 Satz 1 und Satz 2 ZPO.