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Urteil

3 K 1257/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2022:0922.3K1257.20.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt von der Beklagten gegen eine Hecke und einen Zaun auf dem Grundstück der Beigeladenen bauaufsichtlich einzuschreiten. Er ist Eigentümer des Grundstückes Gemarkung G01 (M.-straße N05). Das Grundstück ist mit einem Einfamilienhaus bebaut und befindet sich auf der südlichen Seite der K.-straße. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstückes Gemarkung G02 (K.-straße N04). Das Grundstück befindet sich nördlich der K.-straße und gegenüber dem Grundstück des Klägers. Das Grundstück ist ebenfalls mit einem Einfamilienhaus bebaut. Außerdem befindet sich an bzw. auf der Grundstücksgrenze entlang der K.-straße eine Hecke über einer kleinen Ziegelmauer. Auf dem Grundstück befindet sich außerdem – von der K.-straße aus gesehen – unmittelbar hinter der Hecke und dem Verlauf dieser folgend ein blickdichter Zaun. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „S.“. Unter Nr. II. „Bauordnungsrechtliche Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 Abs. 4 BauO NRW“ sind u.a. Regelungen zur Gestaltung der Freiflächen auf den Grundstücken enthalten. Unter Nr. II. 2.1 „Vorgärten“ heißt es: „Als Vorgärten gelten die Flächen zwischen der Straßenbegrenzungslinie und der Straßenverkehrsfläche zugewandten Gebäudeaußenkante bzw. deren Verlängerung bis zur seitlichen Grundstücksgrenze. Bei Eckgrundstücken ist die Verkehrsfläche ausschlaggebend, von welcher die bauliche Anlage erschlossen wird. Die Vorgärten sind auf mindestens 30% ihrer Fläche wasseraufnahmefähig zu belassen oder herzustellen, zu begrünen, zu bepflanzen und so zu unterhalten.“ Unter Ziffer 2.2. „Einfriedungen“ heißt es weiter: „Einfriedungen sind im Bereich der Vorgärten ausschließlich als lebende Hecken oder Gehölzpflanzung bis zu einer Höhe von maximal 1,20m auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares), sowie als Klinkermauerwerk oder Putzmauerwerk bis zu einer Höhe von maximal 0,80m zulässig. Einfriedungen außerhalb der Vorgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen oder sonstige öffentliche Flächen grenzen, sind ausschließlich als lebende Hecken oder Gehölzpflanzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00m auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares) zulässig. Abweichend hiervon i.S. des § 73 BauO NRW sind Mauern als Klinkermauerwerk oder Putzmauerwerk oder Holzzäune in Verbindung mit Hecken oder Gehölzpflanzungen zulässig.“ Unter dem 00. Oktober 0000 wandte sich der Kläger an den Beklagten und erklärte, die auf dem Grundstück der Kläger befindliche Hecke entspreche nicht den Vorgaben des Bebauungsplanes; sie sei zu hoch. Dadurch falle deutlich mehr Laub der Hecke auf sein Grundstück als es der Fall wäre, wenn die Hecke die Vorgaben einhalten würde. Unter dem 00. Dezember 0000 teilte die Beklagte mit, dass Probleme mit Laubbefall dem Privatrecht unterfielen und dass Laubbefall regelmäßig hinzunehmen sei. Die als verletzt gerügten Vorschriften des Bebauungsplanes bzgl. der Höhe der Einfriedungen hätten keine nachbarschützende Wirkung. Ein Anspruch auf öffentlich-rechtliches Einschreiten sei nicht gegeben. Unter dem 00. Januar 0000 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass für die auf dem Grundstück vorhandene Mauer und den Zaun keine Baugenehmigung vorliege. Unter dem 00. Februar 0000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass für die Mauer tatsächlich keine Baugenehmigung existiere. Eine solche sei aber auch nicht erforderlich, da die Mauer nicht höher als zwei Meter sei. Entsprechendes gelte für den auf dem Grundstück befindlichen Zaun hinter der Hecke. Die gewählte Einfriedung entspreche auch den Vorgaben des Bebauungsplanes. Es gebe keine Veranlassung zu bauordnungsrechtlichem Einschreiten. Unter dem 00. April 0000 bat der Kläger die Beklagte erneut, bauaufsichtlich gegen die Beigeladenen einzuschreiten. Unter dem 00. April 0000 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie weiterhin keinen Anlass für ein bauaufsichtliches Einschreiten sehe und darum bitte, den Fall nun auch auf Seiten des Klägers abzuschließen. Der Kläger hat am 00. Mai 0000 Klage erhoben. Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Von der Hecke und dem Zaun gehe jeweils eine erdrückende Wirkung aus. Die Lichtverhältnisse seien in erheblichem Umfang beeinträchtigt. Der Zaun sei – gemessen von der Straßenoberfläche – 2,5 m hoch. Die Hecke sei höher als drei Meter. Die erforderlichen Abstandsflächen würden nicht eingehalten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, gegen die Beigeladenen wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche sowie der Verursachung einer erdrückenden Wirkung einzuschreiten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend im Wesentlichen vor: Die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Mauer und der Zaun lösten keine Abstandsflächen aus, da sie nicht höher als zwei Meter seien. Die Hecke löse keine Abstandsfläche aus, weil von ihr keine Wirkungen wie von Gebäuden ausgingen. Sie sei nicht in gleicher Weise licht- und luftundurchlässig und verändere sich aufgrund des stetigen Wachstums und Rückschnitts andauernd. Eine erdrückende Wirkung gehe von ihre ebenfalls nicht aus. Sie sei allenfalls geringfügig höher als zwei Meter. Ein Gefühl des „Eingemauertseins“ entstehe nicht – zumal sich zwischen den streitbefangenen Grundstücken auch die K.-straße befinde. Die Beigeladenen beantragen, die Klage abzuweisen. Sie schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an und tragen ergänzend im Wesentlichen vor: Der Zaun sei nur 1,9 m hoch. Eine erdrückende Wirkung der Hecke liege auch deshalb nicht vor, weil sich auf dem Grundstück des Klägers zahlreiche Sträucher und Bäume befänden, die deutlich höher als die Hecke seien. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erlass des von ihm begehrten bauaufsichtlichen Einschreitens. Insoweit ist das Unterlassen bauordnungsrechtlicher Verfügungen gegen die Beigeladenen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung und Beseitigung sowie bei der Nutzung und Instandhaltung von Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden, soweit nicht andere Behörden zuständig sind. Sie haben in Wahrnehmung dieser Aufgaben nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, § 58 Abs. 2 Satz 2 BauO NRW. Ein Anspruch des Nachbarn auf bauordnungsrechtliches Einschreiten setzt voraus, dass das angegriffene Vorhaben nicht durch eine bestandskräftige Baugenehmigung gedeckt ist, das Vorhaben den klagenden Nachbarn in seinen Rechten verletzt und das behördliche Ermessen im Sinne eines Einschreitens reduziert ist. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Erlass einer bauordnungsrechtlichen Beseitigungsverfügung gegenüber den Beigeladenen. Ausweislich seines Vortrages im Verwaltungs- und Gerichtverfahren begehrt der Kläger ein Einschreiten gegen die auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Hecke und den von der T.-straße aus gesehen hinter der Hecke befindlichen Zaun. Unabhängig von der Frage, ob die Hecke und der Zaun durch eine Baugenehmigung gedeckt sind, fehlt es jedenfalls an einem Verstoß gegen baurechtliche Vorschriften, die – zumindest auch – zum Schutz des auf Einschreiten klagenden Nachbarn bestimmt sind. Es liegt kein Verstoß gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme durch die Hecke vor. Insofern kann offenbleiben, inwiefern die §§ 29 ff BauGB und insbesondere das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme überhaupt auf die Hecke Anwendung finden. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann Rücksichtnahme verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 ‑ und vom 28. Oktober 1994 ‑ 4 C 5.93 ‑. Nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung kann eine unzumutbare und rücksichtslose und damit das drittschützende Gebot der Rücksichtnahme verletzende Nachbarbebauung dann angenommen werden, wenn von dem fraglichen Baukörper aufgrund seiner Höhe oder seines Volumens eine „erdrückende“ Wirkung ausgeht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. März 1981 – 4 C 1.78 –, juris, Rn.38. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich "die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des "Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des "erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das "erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem "herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juni 2021 – 7 B 757/21 –, Rn. 5, juris. Davon ausgehend liegt eine erdrückende Wirkung der Hecke ersichtlich nicht vor. Die von ihr ausgehende optische Wirkung wird deutlich unterhalb der rechtlich maßgeblichen Schwelle der erdrückenden Wirkung bleiben. Dies gilt schon deshalb, weil das große Grundstück des Klägers mit großzügigem Wohnhaus und Garten auch zukünftig als Fläche mit eigenständiger Nutzungscharakteristik wahrzunehmen sein und nicht wie ein unselbständiger Teil des Grundstücks der Beigeladenen wirken wird. Hierzu tragen außerdem die etwa 5,30 Meter breite Straße zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Grundstück des Klägers sowie der Abstand von gut 10 Metern zwischen der Hecke und dem Wohnhaus des Klägers bei. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belichtung des Grundstückes des Klägers durch die Hecke ist vor diesem Hintergrund ebenfalls ersichtlich nicht gegeben. Ein Verstoß gegen Bauordnungsrecht durch die Hecke liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht vor. Die Hecke löst schon keine Abstandsflächen aus. Gemäß § 6 Abs 1 Satz 1 BauO NRW sind vor den Außenwänden von Gebäuden Abstandsflächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten. Dies gilt gemäß Satz 2 der Vorschrift entsprechend für andere Anlagen gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen soweit sie 1. höher als 2 m über der Geländeoberfläche sind und von ihnen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen oder 2. höher als 1 m über der Geländeoberfläche sind und dazu geeignet sind, von Menschen betreten zu werden. Die Voraussetzungen des insoweit allein in Betracht kommenden § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BauO NRW liegen nicht vor. Von lebenden Hecken geht eine gebäudegleiche Wirkung nicht aus. Sie unterscheiden sich von Gebäuden nicht nur insofern, als sie jedenfalls typischerweise nicht in gleicher Weise licht- und luftundurchlässig sind wie diese, sondern auch dadurch, dass sie wegen ihres Höhen- und Breitenwachstums einerseits und ihres möglichen und nachbarrechtlich gebotenen Rückschnitts andererseits einer ständigen Veränderung unterliegen. Auch Gründe des Brandschutzes erfordern es ersichtlich nicht, die für die oben genannten Einfriedungen geltende Abstandregel auf Hecken auszudehnen. Vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Juni 2004 – 8 A 10464/04 –, Rn. 16, juris mwN. Ein Verstoß gegen Vorschriften gegen die bauordnungsrechtlichen Vorschriften des Bebauungsplans durch die Hecke, der dem Kläger einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten vermitteln könnte, liegt nicht vor. Nach der hier insoweit allein in den Blick zu nehmenden Ziffer II. 2. 2. des Bebauungsplanes „S.“ sind Einfriedungen im Bereich der Vorgärten ausschließlich als lebende Hecken oder Gehölzpflanzung bis zu einer Höhe von maximal 1,20 Meter auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares), sowie als Klinkermauerwerk oder Putzmauerwerk bis zu einer Höhe von maximal 0,80m zulässig. Einfriedungen außerhalb der Vorgärten, die an öffentliche Verkehrsflächen oder sonstige öffentliche Flächen grenzen, sind ausschließlich als lebende Hecken oder Gehölzpflanzen bis zu einer Höhe von maximal 2,00 Meter auch in Verbindung mit einem transparenten Zaun (Maschendrahtzaun oder Vergleichbares) zulässig. Ein Verstoß gegen diese Festsetzungen durch die Hecke begründet keinen Anspruch auf nachbarliches Einschreiten, weil derartige Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedungen in der Regel nicht nachbarschützend sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2018 – 10 A 508/N05 –, Rn. 5, juris mwN. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber den Festsetzungen zur Gestaltung von Einfriedungen hier abweichend davon ausnahmsweise eine nachbarschützende Wirkung beimessen wollte, sind weder dem Bebauungsplan noch der zugehörigen Begründung zu entnehmen. Der Begründung lässt sich im Gegenteil vielmehr entnehmen, dass der Plangeber mit der Festsetzung allein im öffentlichen Interesse liegende Ziele verfolgt hat. Dort heißt es u.a.: „Zur Erhaltung und Fortentwicklung des Stadtbildes werden gemäß § 9 Abs. 4 BauGB in Verbindung mit § 86 BauO NRW gestalterische Festsetzungen getroffen und in den Bebauungsplan aufgenommen. Ziel ist es ein an die Umgebung angelehntes Erscheinungsbild zu entwickeln bzw. zu erhalten. Der Gestaltungsrahmen orientiert sich an orts- und regionaltypische Gestaltungsmerkmale. (…) Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen umfassen (…) die gärtnerische Gestaltung der Vorgärten und die Reglementierung von Maß und Ausführung von Einfriedungen für ein harmonisches offenes Straßenbild und um eine optische Beeinträchtigung des Straßenraumes und Freiraumes zu vermeiden (…).“ Soweit der Kläger schließlich – erstmals im Erörterungstermin – vorgetragen hat, die Hecke stelle aufgrund ihrer Höhe eine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar, folgt auch daraus kein Anspruch auf nachbarliches Einschreiten. Ein Verstoß gegen eine nachbarschützende Vorschrift insoweit ist nicht ersichtlich. Es erschließt sich ohnehin nicht, warum gerade von dieser Hecke – im Gegensatz zu Hecken mit der zulässigen Höhe von zwei Metern – überhaupt eine Gefahr für die Verkehrssicherheit ausgehen soll – Fahrzeuge werden auch durch Hecken dieser Höhe verdeckt. Ein Verstoß gegen nachbarschützendes Bauplanungsrecht oder die Festsetzungen des Bebauungsplanes durch den Zaun liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit wird auf die entsprechenden vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Es liegt auch kein Verstoß gegen § 6 BauO NRW vor. Die Frage, ob der Zaun aufgrund seiner Höhe überhaupt Abstandsflächen auslöst kann dabei offenbleiben, da die ggf. erforderlichen Abstandsflächen jedenfalls eingehalten werden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 müssen Abstandsflächen auf dem Grundstück selbst liegen. Nach Satz 2 der Vorschrift dürfen sie auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 nach der Wandhöhe; sie wird senkrecht zur Wand gemessen. Wandhöhe ist gemäß Satz 2 das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt gemäß § 6 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW 0,4 H, mindestens 3 m. Hier liegt die durch den jedenfalls weniger als 7,5 m hohen Zaun ausgelöste (Mindest-)Abstandsfläche von 3 m zwar nicht vollständig auf dem Grundstück der Beigeladenen. Sie liegt auch auf der öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich der K.-straße; sie geht jedoch nicht über deren Mitte hinaus. Die Breite der Straße beträgt ca. 5,26 m, ihre Mitte liegt mithin bei ca. 2,63 m. Der Zaun steht durchgängig in einem Abstand von ca. 67 cm zur parallel verlaufenden Straße bzw. zur Grundstücksgrenze der Beigeladenen. Ausgehend davon liegen ca. 67 cm der 3 m betragenden Abstandsfläche auf dem Grundstück der Beigeladenen und ca. 2,33 m auf der K.-straße. Die Mitte der Straße wird nicht erreicht. Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts aufgrund der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit im Erörterungstermin am 00. September 0000 fest. Die vorgenannten Maße wurden mittels eins Zollstockes ermittelt. Gemessen wurden die Straße zwischen den Straßenrandsteinen und der Abstand des Zaunes zur Grundstücksgrenze, die ebenfalls anhand der Randsteine der Straße näherungsweise ermittelt wurde. Angesichts des Toleranzrahmens von ca. 30 cm bis es zu einer Überschreitung der Straßenmitte und damit zu einem Abstandsflächenverstoß käme, hält das Gericht die so vorgenommene Messung zur Überzeugungsbildung für ausreichend und etwaige Messungenauigkeiten im allenfalls einstelligen Zentimeterbereich für unbedeutend. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladenen einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Risiko ausgesetzt haben, Kosten zu tragen, waren ihre außergerichtlichen Kosten für erstattungsfähig zu erklären.