Leitsatz: 1. Zur (hier bejahten) Unzulässigkeit eines Nachbareilantrags gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrums, wenn der Antragsteller auf seinem Nachbargrundstück einen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel betreibt. 2. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient der Lösung solcher Interessenkonflikte, die darauf beruhen, dass die Nachbareigentümer ihren Grund und Boden unterschiedlich nutzen dürfen. Ausgangspunkt ist, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Eigentums und seiner Nutzungsmöglichkeiten, vgl. Art. 14 Abs. 1 GG, beiden Nachbareigentümern in gleicher Weise zusteht. 3. Die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme unter Lärmschutzgesichtspunkten erscheint mangels eines Nutzungskonflikts regelmäßig ausgeschlossen, wenn die benachbarten Grundstücke gleichartig, hier beide als Standorte des großflächigen Einzelhandels genutzt werden (sollen). 4. Ein zugelassenes Einzelhandelsvorhaben kann nicht etwa deswegen als nachbarunverträglich angesehen werden, weil es die Immissionsbelastung der umliegenden Wohnbebauung nahezu ausschöpft und damit für den Nachbareigentümer möglicherweise die Genehmigungsfähigkeit zukünftiger Erweiterungsvorhaben am eigenen Einzelhandelsstandort verschlechtern könnte. 5. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Individualkläger nicht etwa unabhängig von der Betroffenheit in eigenen materiellen (Nachbar-) Rechten solche Verfahrensfehler isoliert gerichtlich geltend machen, die sich in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung eines angegriffenen Bauvorhabens ergeben. 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten um die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung für ein Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrum. Die Antragstellerin ist Eigentümerin von auf der gegenüberliegenden Straßenseite des genehmigten Nahversorgungszentrums gelegenen Grundstücken, auf denen ein großflächiger Lebensmitteleinzelhandel („REWE“) betrieben wird, und zwar unter der Anschrift R-Straße 00, 00000 G ( G1 ). Mit dem angegriffenen Bescheid vom 8. Oktober 2021 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrums auf dem Grundstück G2 (Vorhabengrundstück). Geplant sind u.a. ein Lebensmittelvollsortimenter mit Bäcker und Blumenshop, ein Discounter und zwei Fachmärkte. Das Vorhabengrundstück liegt an der westlichen Seite der R-Straße. Die Grundstücke der Antragstellerin liegen gegenüber an der östlichen Straßenseite. Nördlich der Grundstücke der Antragstellerin schließt sich eine Bebauung mit insgesamt sechs Mehrfamilienhäusern an; südlich befindet sich eine Tankstelle. Die Antragstellerin hat am 29. November 2021 Klage ‑ 3 K 2435/21 ‑ gegen die erteilte Baugenehmigung für das Nahversorgungszentrum erhoben und im vorliegenden Verfahren um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie trägt im Wesentlichen vor: Der vom Vorhaben ausgelöste Fahrzeugverkehr lasse unzumutbaren Lärm entstehen. Das zugelassene Nahversorgungszentrum sei bewusst so konzipiert, dass es den Grad der Lärmbelastung, welche der nördlich gelegenen Wohnnutzung zuzumuten sei, nahezu ausschöpfe. Dies sei rücksichtslos, weil sie, die Antragstellerin, damit in Zukunft daran gehindert werde, solche Betriebserweiterungen oder Änderungen auf ihren Grundstücken vorzunehmen, die zu einer zusätzlichen Lärmeinwirkung auf die geschützte Wohnbebauung führen. Des Weiteren führe der beim Betrieb des Vorhabens zu erwartende Lärm dazu, dass sie ihre Grundstücke nicht mehr zulässigerweise für eine Wohnbebauung nutzen könne. Das verletze ihre Eigentumsrechte. Ferner bewirke das Vorhaben eine für ihre Grundstücke unzumutbare Verschlechterung der Erschließungssituation. Auch sei die angegriffene Baugenehmigung unter Verstoß gegen Verfahrensrecht erteilt worden. Die Antragsgegnerin habe die im Baugenehmigungsverfahren erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung nicht durchgeführt. Schließlich sei die erteilte Baugenehmigung zu unbestimmt, weil sich aus den Bauvorlagen nicht eindeutig ergebe, ob sich im südlichen Bereich des Vorhabens eine Zufahrt für Anlieferverkehr befinde. Mit weiterem Bescheid vom 24. Mai 2022 hat die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine „Nachtrags-Baugenehmigung“ betreffend die Änderung der Anlieferung für die Fachmärkte erteilt. Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage ‑ 3 K 2435/21 ‑ gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 8. Oktober 2021 in der Fassung des Bescheides vom 24. Mai 2022 anzuordnen. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen. Sie tragen im Wesentlichen vor, der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragstellerin könne für ihre gewerblich genutzten Grundstücke nur einen geringen nachbarlichen Schutzstandard in Anspruch nehmen, der durch das Vorhaben offensichtlich nicht verletzt werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und wegen des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren und im zugehörigen Klageverfahren – 3 K 2435/21 – sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die Unterlagen zum Bebauungsplan Nr. 83 „ B – Nahversorgungszentrum an der R-Straße“ verwiesen. II. 1. Der Antrag ist unzulässig. Allerdings ist er nicht schon unstatthaft. Ein – hier gestellter – Nachbareilantrag auf Aussetzung der Vollziehung einer einem Dritten erteilten Baugenehmigung ist statthaft, wenn die zugehörige Baunachbarklage als Anfechtungsklage statthaft ist und keine aufschiebende Wirkung besitzt. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 212 a Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 und 80 Abs. 5 VwGO und sind vorliegend erfüllt. Der Antragstellerin fehlt aber die Antragsbefugnis. Antragsbefugt ist derjenige, der geltend machen kann, durch den angefochtenen Verwaltungsakt, hier die Baugenehmigung für das Nahversorgungszentrum, in seinen Rechten verletzt zu sein, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. Bei einem Nachbareilantrag gegen die sofortige Vollziehung einer Baugenehmigung kann sich die Verletzung eigener (Nachbar-) Rechte nur dann ergeben, wenn die angegriffene Baugenehmigung möglicherweise gegen eine zum Genehmigungsmaßstab gehörende Vorschrift verstößt, die speziell dem öffentlich-rechtlichen Nachbarschutz dient. Es muss – mit anderen Worten – ein Verstoß gegen eine „nachbarschützende Vorschrift“ denkbar und möglich sein. Daran fehlt es. Insbesondere erscheint ein Verstoß der angegriffenen Baugenehmigung gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme ausgeschlossen [dazu unter a)]. Etwaige Verstöße gegen das Erfordernis der Bestimmtheit von Baugenehmigungen [dazu unter b)] bzw. gegen die Verfahrensvorschriften der Umweltverträglichkeitsprüfung oder Vorprüfung [dazu unter c)] vermitteln der Antragstellerin erkennbar keinen Nachbarschutz und damit auch keine Antragsbefugnis. a) Es erscheint ausgeschlossen, dass die angegriffene Baugenehmigung zu Lasten der Antragstellerin gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme besagt, dass bauliche Anlagen im Einzelfall unzulässig sind und damit nicht genehmigt werden dürfen, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder, worauf die Antragstellerin hier abstellt, in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese allgemeine Anforderung, wonach Vorhaben nicht zu Lasten des jeweiligen Nachbarn rücksichtslos sein dürfen, besteht unabhängig davon, ob das jeweilige Vorhaben bauplanungsrechtlich an einem Bebauungsplan oder an der Umgebungsbebauung zu messen ist. Die Anforderung folgt dann entweder aus dem Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB oder – bei Wirksamkeit eines Bebauungsplanes – aus § 15 Abs. 1 Satz 2 der Baunutzungsverordnung. Vgl. nur Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Oktober 1985 – 4 C 19/82 –, juris, Rn. 19. Das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme dient der Lösung solcher Interessenkonflikte, die darauf beruhen, dass die Nachbareigentümer ihren Grund und Boden unterschiedlich nutzen dürfen. Ausgangspunkt ist, dass der verfassungsrechtlich gewährleistete Schutz des Eigentums und seiner Nutzungsmöglichkeiten, vgl. Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG), beiden Nachbareigentümern in gleicher Weise zusteht. Lässt die Planung eines Vorhabens erkennen, dass seine Errichtung und/oder Nutzung zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der nach Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Nachbarinteressen führt und damit als rücksichtslos anzusehen ist, ist die gleichwohl erteilte Baugenehmigung auf die Nachbarklage des Betroffenen aufzuheben bzw. auf dessen Nachbareilantrag einstweilen auszusetzen. Nach ständiger Rechtsprechung gilt zur Beurteilung der Frage der Nachbarverträglichkeit eines Vorhabens folgender Maßstab: Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 (126 f.) und Beschluss vom 14. September 2017 – 4 B 26.17 -, juris Rn. 6 f. Gemessen daran ist hier kein über das Gebot der Rücksichtnahme zu lösender Interessenkonflikt anzunehmen. Damit entfällt auch von vornherein die geltend gemachte Verletzung des Rücksichtnahmegebotes durch die Beigeladene. Hinsichtlich des Lärms, der vom zugelassenen Nahversorgungszentrum ausgehen wird, besteht nämlich keine Schutzwürdigkeit des als Einzelhandelsstandort genutzten Nachbargrundstücks der Antragstellerin, da die Nutzungsinteressen an den durch die R-Straße getrennten Einzelhandelsstandorten bauplanungsrechtlich gleichartig sind und daher ohne Weiteres miteinander zu vereinbaren sind. Es geht der Antragstellerin ebenso wie der beigeladenen Vorhabenträgerin um die gewerbliche Nutzung der jeweiligen Grundstücksfläche zum Betrieb von Einzelhandelsgeschäften und den damit verbundenen Lieferverkehr sowie die Parkflächennutzung durch die Kunden. Warum vor diesem Hintergrund der mit dem zugelassenen Betrieb verbundene Lärm für den auf der anderen Straßenseite bereits bestehenden Betrieb unzumutbar oder rücksichtslos sein soll, erschließt sich schon vom Ansatz her nicht. Dass hier offensichtlich kein relevanter Nutzungs- bzw. Lärmkonflikt besteht, lässt sich unabhängig davon auch daraus ablesen, dass dem rein gewerblich genutzten Grundstück der Antragstellerin nach der TA-Lärm hohe Lärmimmissionen mit einem Immissionsrichtwert von bis zu 65 dB(A) zuzumuten sind. Die Zusatzbelastung durch das Vorhaben wird sich – nach Maßgabe der vom Gutachter für die nördliche Wohnbebauung ermittelten Lärmbelastung – in der Größenordnung von ca. 56 dB(A) bewegen. Nimmt man hinzu, dass nach einer Faustformel eine Verdopplung der Schallenergie, d.h. eine hundertprozentige Zunahme der Schallquellen grundsätzlich nur eine Pegelerhöhung um 3 dB(A) bewirkt, vgl. nur Tegeder, TA Lärm 1998: technische Grundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 (100), erscheint es abwegig, dass der Betrieb des Vorhabens dazu führen könnte, dass der Immissionsrichtwert von 65 dB(A) auf den Grundstücken der Antragstellerin überschritten wird. Bei derart eindeutigen Fällen fehlt es an einer nachbarlichen Lärmproblematik. Eine Beeinträchtigung durch Lärmimmissionen kann ohne weitere Prüfung ausgeschlossen werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 – 8 A 926/16 –, juris Rn. 60, für den Fall einer Unterschreitung des maßgeblichen Immissionsrichtwertes um 5 dB(A). Die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung durch das Vorhaben lässt sich auch nicht etwa aus dem Einwand entnehmen, das Vorhaben sei jedenfalls deswegen rücksichtslos, weil es die Immissionsbelastung der umliegenden Wohnbebauung nahezu ausschöpfe und damit für die Antragstellerin keinen Raum mehr lasse, ihren großflächigen Einzelhandelsbetrieb in der Zukunft zu erweitern. Mit dieser Argumentation überspannt die Antragstellerin die bauplanungsrechtlichen Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme an ein Bauvorhaben zu stellen sind. So hat die Baubehörde ein Bauvorhaben auch dann zwingend zu genehmigen, wenn es im Einzelfall das aktuell zulässige Maß der Lärmbelastung für die Umgebung ausschöpft. Das „Freihalten eines Lärmkontingents“ für die Lärmeinwirkung hypothetischer Vorhaben auf Nachbargrundstücken, wie es der Antragstellerin offenbar vorschwebt, ist nach Maßgabe des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht vorgesehen. Das zeitlich frühere Bauvorhaben genießt Vorrang und darf nicht in seiner Genehmigungsfähigkeit eingeschränkt werden. Es gilt das Prioritätsprinzip. Was bei Parallelvorhaben zweier Grundstücksnachbarn zu gelten hat, braucht hier nicht erwogen zu werden. Die Antragstellerin ist mit ihren Überlegungen zu einer möglichen Erweiterung ihres Baubestandes im Abstrakten geblieben und hat insoweit nicht einmal auf einen Bauantrag oder gar eine erteilte Baugenehmigung verweisen können. Ausgeschlossen erscheint ferner, dass die Antragstellerin einen nachbarlichen Abwehranspruch gegen das Vorhaben deshalb besitzen könnte, weil es sich, worauf sich das Rechtsschutzvorbringen schwerpunktmäßig stützt, vorliegend um die Nachbarunverträglichkeit einer „heranrückenden Bebauung“ handele. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann eine Baugenehmigung gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstoßen und damit nachbarrechtsverletzend sein, wenn das zugelassene Vorhaben (z.B. ein Wohngebäude) an ein Bestandsvorhaben (z.B. ein Industriebetrieb) dergestalt heranrückt, dass dem Bestandsvorhaben betriebliche Einschränkungen (z.B. Immissionsschutzauflagen) drohen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 25. November 1985 - 4 B 202/85 – juris und grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 – IV C 22/75 – juris („Schweinemästerfall“). Die Antragstellerin kann sich schon vom Ansatz her nicht auf diesen nachbarlichen Abwehranspruch berufen. Der Betrieb des in der Nachbarschaft zugelassenen Einkaufs- bzw. Nahversorgungszentrums lässt, wie oben dargelegt, schon keinen Nutzungs- bzw. Lärmkonflikt entstehen und damit für den Einzelhandelsbetrieb der Antragstellerin keine Einschränkungen (z. B. Immissionschutzauflagen) erwarten. Das von der Antragstellerin angeführte Interesse, dass sich schlagwortartig auf ein „Freihalten von Lärmkontingenten“ bezieht, um die Genehmigungsfähigkeit hypothetischer Betriebserweiterungen zu erleichtern, ist vom geltend gemachten Abwehranspruch offensichtlich nicht geschützt. Mit dem weiteren Einwand der Antragstellerin, das genehmigte Vorhaben lasse eine Lärmbeeinträchtigung entstehen, die dazu führe, dass sie in Zukunft ihr Grundstück nicht für Wohnzwecke nutzen könne, ist die Möglichkeit einer Nachbarrechtsverletzung ebenso wenig dargetan. Bloße Vorstellungen eines Eigentümers über die zukünftige (Wohn-)Nutzung seines Grundstücks, die der gegebenen Bestandsnutzung widersprechen und jedweden Grad der baurechtlichen Konkretisierung (Bauantrag, Baugenehmigung, Bauausführung) und der damit typischerweise verbundenen wirtschaftlichen Verpflichtungen vermissen lassen, sind erkennbar nicht in der Lage, solche Rücksichtnahmepflichten auszulösen, welche die Baubehörde bei der Genehmigung eines Vorhabens, hier des angegriffenen Nahversorgungszentrums, zu beachten hätte. Die Rücksichtslosigkeit des Vorhabens folgt offensichtlich auch nicht aus der vorhabenbedingten Zunahme des Fahrzeugverkehrs auf der R-Straße , über die beide benachbarten Einzelhandelsgrundstücke erschlossen sind. Auf innerstädtischen öffentlichen Straßen kann es gerade während der Hauptverkehrszeiten immer wieder zu einer zeitweisen Verdichtung des Verkehrs und zu Staus kommen. Dies gehört zu den nachteiligen Auswirkungen einer mobilen, auf den individuellen Kraftfahrzeugverkehr ausgerichteten Gesellschaft und beeinträchtigt regelmäßig weder die Erschließung eines an einer solchen Straße gelegenen Grundstücks im rechtlichen Sinne noch den Anliegergebrauch. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Juli 2018 – 10 B 56/18 –, juris Rn. 16. b) Ausgeschlossen erscheint eine mögliche Nachbarrechtsverletzung auch mit Blick auf die Frage der Bestimmtheit der angegriffenen Baugenehmigung. Dazu genügt der Hinweis, dass sich aus dem Inhalt, den diese Baugenehmigung mit Bescheid vom 24. Mai 2022 erhalten hat, nunmehr eindeutig und damit auch für die Antragstellerin in hinreichend bestimmter Weise (§ 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW) ergibt, dass die Zufahrt für den Anlieferverkehr allein im westlichen Bereich des Vorhabengrundstücks vorgesehen ist, nicht aber, wie von der Antragstellerin moniert, (auch) im südlichen Bereich. c) Aus dem geltend gemachten Verstoß gegen die Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. Vorprüfung im Baugenehmigungsverfahren kann die Antragstellerin ihre Antragsbefugnis nicht herleiten. Nach der mittlerweile als gefestigt anzusehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Individualkläger, wozu die Antragstellerin zu zählen ist, nicht etwa unabhängig von der, hier fehlenden, Betroffenheit in eigenen materiellen (Nachbar-) Rechten solche Verfahrensfehler isoliert gerichtlich geltend machen, die sich in Bezug auf die Umweltverträglichkeitsprüfung bzw. die Vorprüfung eines angegriffenen Bauvorhabens ergeben. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 14. November 2018 – 4 B 12/18 –, juris Rn. 7 ff. und aus jüngerer Zeit: Urteil vom 28. September 2021 – 9 A 10/20 –, juris Rn. 23 ff. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da diese einen eigenen Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. 2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Die Kammer bemisst den Wert des Nachbarstreites in der Hauptsache in Anlehnung an Ziffer 7 Buchstabe b) des Streitwertkataloges der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019 (BauR 2019, 610) mit 10.000 Euro und halbiert diesen Betrag wegen des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens.