Leitsatz: 1. Die Zustellungsfiktion bei Zustellung durch die Aufnahmeeinrichtung (§ 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG) kommt nur zum Tragen, wenn der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis auf diese Zustellungsvorschrift hingewiesen wurde. 2. Der Hinweis, eine Sendung werde nach Ablauf von drei Tagen an die Behörde zurückgesandt, ist widersprüchlich, wenn die Sendung ohne weitere Klarstellungen nach Ablauf dieser Frist übergeben wird. 3. Homosexuellen droht in der Mongolei keine (Gruppen)Verfolgung. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Die am 00.00.0000 geborene Klägerin ist mongolische Staatsangehörige. Sie reiste am 18. August 2016 in das Bundesgebiet ein, und stellte am 5. September 2019 förmlich einen Asylantrag. Dabei bestätigte sie, eine schriftliche mongolische Übersetzung des Dokuments "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" erhalten zu haben. Dort findet sich unter anderem der folgende Hinweis: "Wohnen Sie in einer Aufnahmeeinrichtung, müssen Sie sich erkundigen, wann und wo die behördliche Post verteilt wird. Dies geschieht an einem Werktag zu bestimmten Uhrzeiten. Sie erhalten dort Ihre Post von einem Mitarbeiter der Aufnahmeeinrichtung. Holen Sie die Post dort zu diesem Zeitpunkt nicht ab, bleibt sie drei Tage lang für Sie liegen. Danach wird die Post an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde wird dann so verfahren, als ob Sie den Brief erhalten hätten." Im September reichte die Klägerin eine Vollmachtsurkunde bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ein, der zufolge sie eine Mitarbeiterin des L. G. zur Vertretung in allen verwaltungsrechtlichen und sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ermächtige. Unter dem Abschnitt "Die Vollmacht umfasst insbesondere die Befugnis" wurde der Unterpunkt "Zustellungen zu bewirken und entgegenzunehmen" nicht angekreuzt. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 10. Oktober 2019 gab die Klägerin als Grund dafür, die Mongolei im August 2016 verlassen zu haben, im Wesentlichen an, bis zu ihrer Ausreise habe sie in C, zuvor im Haus ihrer Eltern in der B gelebt. In der Mongolei lebten noch ihrer Eltern, ein älterer Bruder und eine Schwester sowie Onkel und Tanten. Zu ihrer Mutter und zu ihrer älteren Schwester habe sie noch Kontakt. Sie habe einen Bachelor als Hebamme absolviert und von August 2014 bis September 2015 in einer Frauenklinik als Krankenschwester sowie zuvor in einem Hotel gearbeitet. Sie habe schon immer mit dem Gedanken gespielt, die Mongolei zu verlassen. Sie sei homosexuell und habe deshalb sowohl ihre Anstellung in dem Hotel als auch diejenige im Krankenhaus verloren, nachdem die dortigen Kollegen von ihrer sexuellen Orientierung erfahren hätten. Im Jahr 2012 sei sie aufgrund ihrer Homosexualität von zwei Männern geschlagen worden. Sie habe versucht, Selbstmord zu begehen. Ihre Homosexualität sei ihrer Familie, ihren Arbeitskollegen, ihren Freunden und auch den Kollegen aus dem Hotel bekannt gewesen. Ihre Familie habe versucht, sie zu überreden, ihre Homosexualität aufzugeben. Ihr Vater spreche nicht mehr mit ihr. Ihre Mutter habe sie beschimpft und geschlagen, ebenso ihr Bruder als sie vorrübergehend bei ihm eingezogen sei. Heute habe ihre Mutter ihre sexuelle Orientierung weder von Herzen akzeptiert, noch sei sie von Herzen dagegen. Sie - die Klägerin - habe als Au-Pair Mädchen nach Kanada gewollt, jedoch kein Visum erhalten. Sie habe dann bei einer Freundin in Korea gelebt, bevor sie schließlich mit einem Visum als Au-Pair nach Deutschland gekommen sei. Mit Bescheid des Bundesamts vom 22. Mai 2020 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.), den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigte (2.) und den Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus (3.) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (4.). Sie forderte die Klägerin auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihr für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in die Mongolei an (5.). Ferner ordnete sie ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG an und befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (6.). Das Bundesamt sandte den Bescheid am 27. Mai 2020 an die durch die Klägerin bevollmächtigte Mitarbeiterin des L. G.. Mit Schreiben vom 2. Juni 2020 bat dieser darum, den Bescheid unmittelbar der Klägerin zuzustellen. Das Bundesamt sandte den Bescheid sodann an die Zentrale Unterbringungseinrichtung M. Dem zugehörigen Empfangsbekenntnis ist zu entnehmen, dass die Sendung dort am 9. Juni 2020 einging und am 22. Juni 2020 an die Klägerin übergeben wurde. Am 30. Juni 2020 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung sie im Wesentlichen anführt, die mongolische Gesellschaft akzeptiere Homosexualität nicht. Sie fürchte daher diskriminiert zu werden. Dazu verweist sie auf Berichte des mongolischen "LGBT Centre", auf einen Bericht der Bundesgeschäftsstelle des Lesben- und Schwulenverbands vom 21. März 2021 sowie hinsichtlich ihrer persönlichen Situation auf einen zusammenfassenden Bericht des H. vom 5. November 2020. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 22. Mai 2020 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweise Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihr den subsidiären Schutzstatus zu zuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorgenannten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in ihrer Person ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich der Mongolei vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. Das Gericht hat die Klägerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch zu ihrem Verfolgungsschicksal und zu ihren persönlichen Verhältnissen angehört. Insoweit wird auf das entsprechende Terminprotokoll verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2021 entschieden werden, obwohl die Beklagte nicht erschienen ist. Sie wurde form- und fristgerecht geladen; in der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere hat die Klägerin die Klagefrist nach § 74 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) gewahrt. Danach muss die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden. Dies ist vorliegend geschehen. Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin ausweislich des Empfangsbekenntnisses am 22. Juni 2020 in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung M. durch die Bezirksregierung Köln übergeben. Durch die Erhebung der vorliegenden Klage am 30. Juni 2020 hat sie die Klagefrist gewahrt. Der Bescheid wurde der Klägerin nicht zu einem früheren Zeitpunkt zugestellt. Der Versuch am 27. Mai 2020, den Bescheid einer Mitarbeiterin des L. G. als ihrer Vertreterin zuzustellen, konnte bereits deshalb keine wirksame Zustellung bewirken, da diese nach der zu den Akten gereichten schriftlichen Vollmacht vom 28. August 2019 gerade nicht als Zustellungsempfängerin bevollmächtigt worden war. Der Bescheid galt auch nicht gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 HS 2 AsylG bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zugestellt. Nach § 10 Abs. 4 AsylG hat in einer Aufnahmeeinrichtung diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Postausgänge in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt. Nach § 10 Abs. 7 AsylG ist der Ausländer bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen. Jedenfalls die letztgenannte Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die in dem nach Aktenlage einzig in Betracht kommenden Formular "Wichtige Mitteilung - Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und - Allgemeine Verfahrenshinweise" enthaltenen Hinweise sind im vorliegenden Fall irreführend. Dort wird zur Postausgabe in einer Aufnahmeeinrichtung insbesondere ausgeführt, dass nicht abgeholte Post dort für drei Tage für den Adressanten bereitliege. Danach werde sie an die Behörde zurückgesandt. Die Behörde werde dann so verfahren, als ob der Adressat den Brief erhalten hätte. Diese Hinweise sind geeignet, die Vorstellung hervorzurufen, es komme (nur) dann zu einer Zustellungsfiktion, wenn die für den Ausländer gedachte Sendung an den Absender zurückgesandt wird. Ungeachtet der Frage, ob dieser Hinweis die geltende Rechtslage zutreffend widergibt, entspricht er jedenfalls nicht der tatsächlichen Handhabung im Fall der Klägerin, sodass eine Zustellungsfiktion nicht eintritt. Vgl. zu vergleichbaren Fallgestaltungen: Verwaltungsgericht (VG) Frankfurt (Oder), Beschluss vom 8. Februar 2017 - 2 L 762/16.A -, juris, Rn. 7 f.; VG München, Urteil vom 19. Oktober 2006 - M 24 K 06.50665 -, juris, Rn. 19 ff. Denn dem von der Klägerin unterzeichneten Empfangsbekenntnis ist zu entnehmen, dass der Bescheid am 9. Juni 2020 in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung M. einging, dass ihr der Bescheid jedoch nach mehr als drei Tagen, nämlich am 22. Juni 2020, übergeben wurde. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 22. Mai 2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Sie hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Zudem liegen keine Gründe für die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1, 3a bis 3e AsylG. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Die Prüfung der Verfolgung richtet sich im Einzelnen nach den §§ 3a bis 3e AsylG. Gemäß § 3a Abs. 1 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1). Hinzu treten nach Nr. 2 solche Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. In Absatz 2 werden Handlungen aufgezählt, die unter anderem als Verfolgung in diesem Sinne gelten können. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7. Februar 2018 - 14 A 2390/16.A -, juris, Rn. 25 ff., m. w. N. Macht der Antragsteller geltend, dass er bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, kann dies gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf sein, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden. Diese Beweiserleichterung in Gestalt einer tatsächlichen Vermutung kann jedoch widerlegt werden, wenn stichhaltige Gründe dagegen sprechen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Die bereits erlittener Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Mai 2018 - 1 A 2/18.A -, juris, Rn. 63 f., m. w. N. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist das Vorbringen der Klägerin zu ihrem individuellen Schicksal nicht geeignet, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu tragen. Die Klägerin ist nicht vorverfolgt ausgereist. Sie verwies im Rahmen der mündlichen Verhandlung darauf, die Mongolei wegen ihrer Arbeitslosigkeit verlassen zu haben. Ihr Arbeitgeber habe ihre Anstellung als Hebamme wegen ihrer Homosexualität gekündigt. Darin ist bereits keine Verfolgungshandlung i. S. d. § 3a Abs. 1 AsylG zu sehen. Ungeachtet der Frage, ob die Beeinträchtigung der ungehinderten beruflichen und wirtschaftlichen Betätigung eine schwerwiegende Verletzung eines grundlegenden Menschenrechts i. S. d. § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG oder eine Verletzung der Menschenrechte darstellen kann, die im Zusammenwirken mit weiteren Maßnahmen einen Menschen in ähnlich schwerwiegender Weise betrifft (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG), wird sie nur in besonderen Fällen als Verfolgungshandlung anzusehen sein. Dies ist nur anzunehmen, wenn sie nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzt und über das hinausgeht, was die Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein hinzunehmen haben. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 31. März 1981 - 9 C 237.80 -, juris, Rn. 12 (für Art. 16a GG); VG Freiburg, Urteil vom 9. Dezember 2020 - A 15 K 47788/17 -, juris, Rn. 47; Hailbronner, in: ders., Ausländerrecht, § 3a AsylG (Stand: Juni 2014), Rn. 12. Die beruflichen und wirtschaftlichen Einschränkungen müssen existenziell sein, vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 36; Treiber, in: GK-Asylgesetz, § 3a AsylG (Stand: März 2020), Rn. 71, 76; ähnlich auch: EASO, Voraussetzungen für die Zuerkennung internationalen Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), S. 36, bzw. eine ausweglose Lage hervorrufen. Vgl. VG Berlin, Beschluss vom 4. August 2016 - 6 L 389.16 A -, juris, Rn. 20. Daran fehlt es hier. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin aufgrund der von ihr geschilderten Diskriminierungen und des Verlusts ihrer Erwerbstätigkeit in eine ausweglose existentielle Notlage geraten ist. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen spricht jedenfalls nichts dafür, dass sie vor ihrer Ausreise generell daran gehindert war, eine (wenn auch nicht ihren beruflichen Qualifikationen und individuellen Wünschen entsprechende) neue existenzsichernde Tätigkeit aufzunehmen. Dafür spricht auch, dass sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die Frage, ob sie in Ulan Bator arbeiten könne, angab, sie werde wieder eine Anstellung finden. Selbst wenn ihre Befürchtung, man werde ihr irgendwann erneut kündigen, auch die Situation vor ihrer Ausreise zutreffend beschreiben sollte, spricht dies doch dafür, dass auch vor ihrer Ausreise eine existenzielle Notlage nicht bestand. Auch ihre Angabe im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt, sie sei einmal von zwei Männern wegen ihrer Homosexualität geschlagen und beschimpft worden, begründet keine Vorverfolgung. Insoweit ist zu berücksichtigten, dass sich dieser Vorfall bereits kurz vor ihrem Abschluss im Jahr 2012 ereignet haben soll und dass sie sich im Anschluss noch einige Jahre bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2016 in der Mongolei aufgehalten hatte, ohne Vergleichbares erneut erlebt zu haben. Insoweit ist ein hinreichender Zusammenhang mit der Jahre später wesentlich aufgrund des Verlustes ihres Arbeitsplatzes erfolgten Ausreise nicht festzustellen. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Klägerin bei einer Rückkehr in die Mongolei ungeachtet ihrer individuellen Erlebnisse aufgrund ihrer Homosexualität Verfolgungshandlungen ausgesetzt sein wird. Die Gefahr einer den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründenden Verfolgung kann sich auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen ergeben, wenn diese Dritten wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals verfolgt werden, das der Betreffende mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - grundsätzlich eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Bei der Prüfung einer Gruppenverfolgung sind die zahlenmäßigen Grundlagen der gebotenen Relationsbetrachtung zur Verfolgungsdichte nicht mit quasi naturwissenschaftlicher Genauigkeit festzustellen. Es genügt, die ungefähre Größenordnung der Verfolgungsschläge zu ermitteln und sie in Beziehung zur Gesamtgruppe der von Verfolgung Betroffenen zu setzen. Dabei darf bei unübersichtlicher Tatsachenlage und nur bruchstückhaften Informationen aus einem Krisengebiet auch auf Grundlage einer Vielzahl vorliegender Einzelinformationen eine zusammenfassende Bewertung des ungefähren Umfangs der asylerheblichen Verfolgungsschläge und der Größe der verfolgten Gruppe vorgenommen werden, wobei gegebenenfalls auch eine Dunkelziffer nicht bekannter Übergriffe einzubeziehen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile 17. August 2015 - 3 A 2496/07.A -, juris, Rn. 54 ff., und vom 22. Januar 2014 - 9 A 2564/10.A -, juris, Rn. 41 ff., jeweils unter Hinweis auf BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris, Rn. 17 ff., und vom 21. April 2009 - 10 C 11.08 -, juris, Rn. 13 ff. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien und der der Kammer vorliegenden Berichte und Stellungnahmen zur Lage Homosexueller in der Mongolei ist die für die Annahme einer Gruppenverfolgung notwendige Dichte an Verfolgungshandlungen i. S. d. § 3a AsylG nicht festzustellen. Vgl. im Ergebnis ebenso: Österreichisches BVerwG, Urteil vom 11. November 2016 - W119 2103944-1/8E -. Dies gilt zunächst für der Staat als möglichem Verfolgungsakteur, vgl. § 3c Nr. 1 AsylG. Homosexualität ist in der Mongolei seit dem Jahr 1961 nicht mehr strafbar. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei (Gesamtaktualisierung am 20. Oktober 2020), S. 26; ilga world, State-Sponsored Homophobia. Global Legislation Overview Update (2020 Updated Edition), S. 102. Die Regierung ist zudem bemüht, die Rechte von Homosexuellen zu stärken. So trat am 1. Juli 2017 das neue Strafgesetzbuch in Kraft. Es verbietet Diskriminierung u.a. aufgrund sexueller Orientierung, Genderidentität und Geschlecht. Vergehen können mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Mongolei (Gesamtaktualisierung am 25. September 2018), S. 24; ilga world, State-Sponsored Homophobia 2019 (13th edition), S. 133; ilga world, State-Sponsored Homophobia. Global Legislation Overview Update (2020 Updated Edition), S. 205. Abschnitt 14.1(2.3) verschärft auch die Strafen, wenn derartige Handlungen von Amtsträgern begangen werden. Vgl. ilga world, State-Sponsored Homophobia. Global Legislation Overview Update (2020 Updated Edition), S. 226. In einem nächsten Schritt soll das Arbeitsgesetz angepasst und Diskriminierungen verboten werden. Vgl. Neue Zürcher Zeitung vom 5. Februar 2019, Vielen Mongolen fällt der Umgang mit Schwulen und Lesben noch schwer (abrufbar unter: https://www.nzz.ch/international/schwule-und-lesben-schwierige-akzeptanz-fuer-lgbt-in-der-mongolei-ld.1456120); ilga world, State-Sponsored Homophobia. Global Legislation Overview Update (2020 Updated Edition), S. 226. Zwar berichteten und berichten LGBT-Organisationen weiterhin von Machmissbrauch durch die Polizei. Vgl. LGBT Centre, Submission to the Human Rights Council at the 36th Session of the Universal Periodic Review: Mongolia vom 3. Oktober 2019, sowie The LGBT Centre Report on the Human Rights Situation of the Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender and Intersex (LGBTI) People in Mongolia for the Session 119 of the UN Human Rights Committee (CCPR). Andere weisen jedoch darauf hin, dass das Bewusstsein der Polizei für die Missstände, denen die LGBTI-Gemeinschaft ausgesetzt ist, und ihre Fähigkeit, auf die Probleme von LGBTI-Personen zu reagieren, gestiegen sei. Vgl. auch: USDOS, Mongolia 2020 Human Rights Report, S. 22. Polizisten seien in Bezug auf Hassverbrechen geschult worden. Beobachter konstatieren Verbesserungen insbesondere in der Kriminal- und Entwicklungsabteilung. Vgl. Aljazeera vom 9. Oktober 2019, Charges in Mongolia LGBT attack hint at changing attitudes (abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2019/10/9/charges-in-mongolia-lgbt-attack-hint-at-changing-attitudes). Ein Gesetzentwurf aus dem Jahr 2019, der der Regierung eine stärkere Kontrolle über die Finanzierungsquellen zivilgesellschaftlicher Organisationen, eine direkte Überwachung ihrer Aktivitäten und die Befugnis einräumt, die Arbeit derer zu unterbinden, die "gegen die öffentliche Einheit" arbeiten, wird von Menschenrechtsorganisationen kritisiert. Vgl. ilga world, State-Sponsored Homophobia. Global Legislation Overview Update (2020 Updated Edition), S. 179; dies in Bezug nehmend: Lesben- und Schwulenverband, Situation von LSBTI-Personen in der Mongolei (21. März 2021), S. 6. Die konkreten Auswirkungen dieses Gesetzes bzw. das Vorgehen der Regierung bleiben jedoch abzuwarten. Die Kammer konnte auch nicht zu der Überzeugung gelangen, dass Homosexuellen in der Mongolei eine Gruppenverfolgung durch nichtstaatliche Akteure droht. Dabei soll nicht verkannt werden, dass Homosexuelle in der Mongolei vielfach Diskriminierungen und Anfeindungen von Seiten der mongolischen Bevölkerung und insbesondere ihrer eigenen Familienmitglieder ausgesetzt sind. Vgl. dazu die Fallstudien: LGBT Centre, Submission to the Human Rights Council at the 36th Session of the Universal Periodic Review: Mongolia vom 3. Oktober 2019, sowie The LGBT Centre Report on the Human Rights Situation of the Lesbian, Gay, Bisexual, Transgender and Intersex (LGBTI) People in Mongolia for the Session 119 of the UN Human Rights Committee (CCPR). Den Fallstudien lässt sich jedoch auch entnehmen, dass Polizei und Justiz mehrfach zum Schutz der Betroffenen - wenn auch nicht in dem aus Sicht der Betroffenen für erforderlich gehaltenen Umfang - tätig geworden sind. Soweit dort von Bedrohungen durch die ultranationalistische Gruppierung "Bosoo Khukh Mongol" im September 2019 berichtet wird, ist zudem hinzuzufügen, dass die mongolische Polizei nach den der Kammer vorliegenden Informationen den Vorfall als Hassverbrechen untersuchte und Anklage gegen den mongolischen Führer der Organisation erhob. Das LGBT-Zentrum habe sich von der ermutigenden öffentlichen Reaktion auf den Vorfall überrascht gezeigt. Vgl. Aljazeera vom 9. Oktober 2019, Charges in Mongolia LGBT attack hint at changing attitudes (abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2019/10/9/charges-in-mongolia-lgbt-attack-hint-at-changing-attitudes). Während Homosexualität in den ländlichen Gebieten der Mongolei weiterhin als gesellschaftliches Tabu gilt, vgl. USDOS, Mongolia 2020 Human Rights Report, S. 22; Neue Zürcher Zeitung vom 5. Februar 2019, Vielen Mongolen fällt der Umgang mit Schulen und Lesben noch schwer, organisiert sich die LGBT-Szene in der Hauptstadt Ulan Bator zunehmend. Bereits seit einigen Jahren ist dort die Nichtregierungsorganisation LGBT-Centre aktiv. Die erste Pride-Parade fand mit 15 Teilnehmern statt. Im Jahr 2019 nahmen bereits rund 250 Menschen teil. Zwischenzeitlich wurden fünf Bars für Homosexuelle eröffnet. Vgl. Aljazeera vom 9. Oktober 2019, Charges in Mongolia LGBT attack hint at changing attitudes (abrufbar unter: https://www.aljazeera.com/news/2019/10/9/charges-in-mongolia-lgbt-attack-hint-at-changing-attitudes). Insgesamt stellt sich die Situation für Homosexuelle in der Mongolei mithin weiterhin als angespannt dar. Die zuletzt konstatierten Verbesserungen lassen die Annahme, dass die Gefahr, auch in der Hauptstadt Ulan Bator Opfer von Verfolgungshandlungen zu werden, derart verdichtet ist, dass davon alle offen homosexuell lebenden Mongolen betroffen sind, gleichwohl nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Mongolei ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht, sind vor diesem Hintergrund ebenfalls nicht ersichtlich. Denn als solcher kommt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG nur die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in Betracht. Eine entsprechende Gefahr ist auch vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen zum Flüchtlingsschutz nicht festzustellen. Auch liegen keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der EMRK ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Zu prüfen sind nur Abschiebungshindernisse, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen („zielstaatsbezogene" Abschiebungshindernisse). Soweit § 60 Abs. 5 AufenthG die völkerrechtliche Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland wiederholt, bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen die Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung zu berücksichtigen (Art. 3 EMRK), ist der sachliche Regelungsbereich weitgehend identisch mit dem des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG und geht über diesen, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht hinaus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris, Rn. 25, und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris, Rn. 35 u. 36. Hiervon ausgehend begründen die Verbürgungen der EMRK im Fall der Klägerin kein Abschiebungsverbot. Insbesondere verstieße ihre Abschiebung in die Mongolei nicht gegen Art. 3 EMRK. Insoweit wird zunächst auf die vorstehenden Ausführungen zur Flüchtlingseigenschaft und zum subsidiären Schutzstatus Bezug genommen. Auch humanitäre Gründe führen nicht zu der Annahme, dass eine Abschiebung gegen Art. 3 EMRK verstieße. Die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung verletzen Art. 3 EMRK grundsätzlich nur in ganz außergewöhnlichen Fällen und somit lediglich ausnahmsweise, wenn die humanitären Gründe gegen die Abschiebung zwingend sind. Dies ist nur anzunehmen, wenn die Abschiebung zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Betroffenen führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 11. April 2018 - A 11 S 1729/17 -, juris, Rn. 113 ff. (insb. 122 u. 140), m. w. N. Dies ist nicht der Fall. Es erscheint der Kammer unter Berücksichtigung dieser Kriterien insbesondere nicht beachtlich wahrscheinlich, dass das Existenzminimum der Klägerin bei einer Rückkehr in die Mongolei nicht gesichert wäre. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass die humanitäre und vor allem wirtschaftliche Situation für Teile der mongolischen Bevölkerung schwierig ist. So lag die Arbeitslosenquote 2020 bei 6,6 %, bei Jugendlichen war sie mit fast 17 % erheblich höher. Experten gehen davon aus, dass sie tatsächlich wesentlich höher liegt. Mehr als 20 % der Bevölkerung der Mongolei leben unter der Armutsgrenze. Die Welternährungsorganisation der UN schätzte im Jahr 2015, dass mehr als 20 % der Bevölkerung unterernährt waren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 20. Oktober 2020), S. 28; siehe auch: Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS), Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 1. Fast die Hälfte der Gesamtbevölkerung der Mongolei lebt in der Hauptstadt Ulaanbaatar. 60 % der dortigen Bevölkerung wohnen in den am Stadtrand gelegenen slumähnlichen Gher-Bezirken (Juchten-Bezirke). Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 20. Oktober 2020), S. 28; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 1; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 2. Diese sind überdies im Zuge geplanter Modernisierungsmaßnahmen der Gefahr von Zwangsräumungen ausgesetzt. Vgl. Al, Mongolei 2017/18, S. 4. Anhaltspunkte dafür, dass das Existenzminimum größerer Teile der mongolischen Bevölkerung gefährdet ist, liegen der Kammer gleichwohl nicht vor. So liegt die Lebenserwartung in der Mongolei dieser Befunde zum Trotz bei 70 Jahren. Vgl. Congressional Research Service, Mongolia (Update December 2019), S. 1. Auch existiert ein staatliches Sozialversicherungssystem, wobei der Zugang zu den Leistungen oft schwierig ist. Das für Sozialleistungen vorgesehene Budget umfasst 2,7 % des BIP, was deutlich höher ist, als in anderen Schwellenländern. Vgl. Bertelsmann-Stiftung, BTI 2018 Country Report Mongolia, S. 21; KAS, Länderbericht Mongolei: Sozialpolitik auf dem Prüfstand, S. 3. Die Angaben dazu, welche Bevölkerungsgruppen unter welchen Bedingungen Sozialleistungen erhalten, variieren, was auch mit der hohen Zahl unterschiedlicher staatlicher Hilfsprogramme (mehr als 70) in Zusammenhang stehen dürfte. Vgl. nur BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Mongolei (Stand: 20. Oktober 2020), S. 31; Bertelsmann-Stiftung, BTI 2020 Country Report Mongolia, S. 22 und SFH, Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 1. Februar 2018 zu Mongolei: Situation alleinerziehender Frau, S. 4. Die Klägerin kann zur Überzeugung der Kammer darauf verwiesen werden, ihren Lebensunterhalt durch die erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Sie weist einen hohen Bildungsgrad auf und ist auch vor ihrer Ausreise unterschiedlichen Erwerbstätigkeiten nachgegangen, um auf diesem Wege ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Sie macht aktuell nicht geltend, daran krankheitsbedingt gehindert zu sein oder sich momentan überhaupt in ärztlicher Behandlung zu befinden. Die dem Verwaltungsvorgang zu entnehmenden fachärztlichen Atteste stammen aus dem Jahr 2019 und können daher keinen Aufschluss über eventuell fortdauernde psychische Erkrankungen der Klägerin geben. Zudem hat sie es auch im Bundesgebiet zuletzt vermocht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Auch wenn die der Kammer vorliegenden Erkenntnismittel zur Lage von Homosexuellen in der Mongolei darauf hindeuten, dass diese Schwierigkeiten bei der Suche nach einer Beschäftigung haben können, belegen sie nicht, dass ihnen die Aufnahme einer Beschäftigung generell nicht möglich wäre. Zwar dürfte die Phase unmittelbar nach der Rückkehr in die Mongolei häufig mit Schwierigkeiten verbunden sein. Im Fall der Klägerin ist jedoch zu bedenken, dass sie nach ihren Angaben im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt weiterhin Kontakt zu ihrer Mutter und zu ihrer älteren Schwester hat. Wenn diese ihrer Homosexualität auch kritisch gegenüberstehen mögen, spricht gleichwohl nichts dafür, dass sie die Klägerin nicht wenigstens vorrübergehend unterstützen würden. Und selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, könnte sie anfänglichen Schwierigkeiten durch die im Falle einer freiwilligen Ausreise gezahlten Rückkehr- und Starthilfen im Rahmen des REAG/GARP- und des ERRIN-Programms sowie die weiteren Unterstützungsleistungen für Rückkehrer begegnen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/mongolia m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom 28. August 2019 - 9 A 4590/18.A -, juris, Rn. 206. Es ist zulässig, die Klägerin auf die Inanspruchnahme dieser Leistungen zu verweisen. Wer eine geltend gemachte Gefährdung in seinem Heimatland oder in einem anderen Zielstaat der Abschiebung durch zumutbares eigenes Verhalten, wozu insbesondere die freiwillige Ausreise und Rückkehr in den Heimatstaat gehört, abwenden kann, bedarf keines Abschiebungsschutzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38/96 -, juris, Rn. 27; OVG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2021 - 4 Bf 106/20.A -, juris, Rn. 106; VGH München, Urteil vom 7. Juni 2021 - 13a B 21.30342 -, juris, Rn. 32; VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 - A 11 S 2042/20 -, juris, Rn. 110; OVG Bautzen, Urteil vom 25. Oktober 2018 - 5 A 51/16.A -, juris, Rn. 52. Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind nicht erfüllt. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Entsprechende Gefahren sind vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht ersichtlich. Die in dem angegriffenen Bescheid des Bundesamtes ergangene Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von 30 Tagen entspricht der gesetzlichen Regelung in § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Auch das auf 30 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides) ist rechtmäßig. Es findet seine Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung anzuordnen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Das Bundesamt hat die Sperrfrist, der ständigen Praxis in vergleichbaren Fällen folgend, auf den mittleren Bereich des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Fünf-Jahres-Rahmens festgesetzt. Vgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 46.20 -, juris, Rn. 18. Die Annahme, die Klägerin verfüge im Bundesgebiet über keine wesentlichen Bindungen, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigten seien, ist zutreffend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.