Beschluss
7 L 675/21.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:1203.7L675.21A.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich mit erhobener Klage vom 5. November 2021 gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 25. Juni 2021. Zugleich beantragt der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Der am 00.00.0000 in Somalia geborene Antragsteller ist somalischer Staatsangehöriger und muslimischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge erstmals am 26. Dezember 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem er sein Heimatland am 21. Februar 2017 verlassen hatte. Am 28. Dezember 2017 äußerte er in der Landeseinrichtung für Asylbegehrende in Ingelheim ein Asylgesuch. Im Rahmen seiner damaligen informatorischen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 24. Januar 2018 zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gab er u.a. an, er habe sein Heimatland verlassen, nachdem fünf Männer ihn und seine Angehörigen angegriffen hätten. Sein Vater und seine Ehefrau seien getötet worden. Der Bruder sei geschlagen worden. Er könne bis heute nicht normal leben und sei psychisch krank. Der Antragsteller sei auf dem Heimweg gewesen; zwei Männer hätten ihn mitnehmen wollen. Es sei ihm gelungen sich loszureißen und wegzulaufen. Er sei aber von einem Auto angefahren worden. Vermutlich habe ihn der Fahrer ins Krankenhaus gebracht. Ein Freund seines Vaters, den er kontaktiert habe, habe ihm von den Vorfällen daheim berichtet. Der Freund des Vaters habe dem Antragsteller dann zur Landesflucht verholfen und auch mit Geld unterstützt. Es sei für den Antragsteller zu gefährlich heimzukehren. Er werde auch gesucht. Der Vater des Antragstellers habe als Soldat für die Regierung gearbeitet und für den Provinzbürgermeister. Bei Angriffen auf das Haus des Bürgermeisters habe der Vater des Antragstellers wohl viele Angreifer verletzt. Diese wollten sich jetzt rächen. Der Antragsteller sei am 21. Februar 2017 aus Somalia ausgereist. Das Bundesamt stellte aufgrund EURODAC-Daten fest, dass Anhaltspunkte für die Zuständigkeit Rumäniens gegeben waren. Die rumänischen Behörden (Dublin Unit Romania) erklärten mit Schreiben vom 8. Februar 2018 ihre Zuständigkeit. Zugleich teilten sie mit, dass der Antragsteller dort am 28. August 2017 Asyl beantragt habe. Der Antrag sei am 9. November 2017 abgelehnt worden. Seine hiergegen gerichtete Klage sei am 10. Januar 2018 abgewiesen worden. Der letzte Kontakt zu den rumänischen Behörden sei am 22. Dezember 2017 gewesen. In der Folgezeit sei sein Aufenthalt den dortigen Behörden unbekannt gewesen. Mit Bescheid vom 9. Februar 2018 (Az.: 000000000) lehnte das Bundesamt den Antrag des Antragstellers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es wurde die Abschiebung des Antragstellers nach Rumänien angeordnet. Der Antragsteller klagte gegen den Bescheid vom 9. Februar 2018 und stellte Eilanträge beim Verwaltungsgericht Düsseldorf (Aktenzeichen 00000000 und 0000000– sowie zugehörige gerichtliche Eilverfahren). Zunächst ist die Klage im Verfahren 00000 wegen Doppelklageerhebung zurückgenommen worden. Nachdem der Antragsteller zwischenzeitlich nach Bukarest am 27. August 2018 überstellt worden war, ist auch die Klage 0000000 am 25. September 2018 zurückgenommen worden. Nach ca. zweijährigem Aufenthalt in Rumänien reiste der Antragsteller seinen Angaben zufolge im November 2020 erneut nach Deutschland ein. Er stellte am 14. Juni 2021 beim Bundesamt einen erneuten Asylantrag. Er trug am 14. Juni 2021 schriftlich zur Begründung vor, es gebe neue Gründe für eine Gefahr in seinem Heimatland. Der Bürgerkrieg dauere an; es gebe dort keinen Frieden. Wegen terroristischer Gruppen sei die Sicherheit des Landes gefährdet. Jeden Tag gebe es Tote, Anschläge und schlimme Dinge. Es sei schwer für den Antragsteller, dorthin zurückzukehren. Nach der Überstellung nach Rumänien habe er in Bukarest ca. zwei Jahre lang gelebt. Er sei das zweite Mal in Deutschland und hoffe auf Asyl. Anlässlich einer ergänzenden Befragung zu Abschiebungshindernissen im Dublin-Verfahren trug er vor, er habe das Land (Rumänien) verlassen wegen mehrmaliger Gefängnisstrafen. Sie würden ihn dort einsperren. Es gebe keine Arbeit, Bildung und auch keinen Platz zum Leben. Er sei am 8. November 2020 erneut nach Deutschland gekommen. Für den Antragsteller machte der L. G. mit Schreiben vom 7. Juni 2021 ergänzend geltend, der Antragsteller habe in Rumänien keinen professionellen Dolmetscher für das Verfahren dort gehabt. Es sei ihm nicht möglich gewesen, seine Fluchtgründe dort sachgerecht vorzutragen. Er habe in Rumänien kein faires Verfahren durchlaufen. Mit vorliegend angefochtenem Bescheid vom 25. Juni 2021 lehnte das Bundesamt den erneuten Antrag des Antragstellers als unzulässig ab (Ziffer 1.); Abschiebungsverbote gem. § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nicht vor (Ziffer 2.); dem Antragsteller werde die Abschiebung nach Somalia angedroht (Ziffer 3.); das Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG werde auf 36 Monate befristet (Ziffer 4.). Das Bundesamt führte zur Begründung aus, der erneute Antrag auf Durchführung eines Asylverfahrens sei als unzulässig abzulehnen. Es handele sich um einen Zweitantrag im Sinne des § 71a AsylG. Ein weiteres Asylverfahren sei nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorlägen; ansonsten sei der Antrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe reichten nicht aus, um eine Änderung der Sachlage nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 VwVfG annehmen zu können. Er berufe sich auf allgemeine Gefahren durch Terrororganisationen. Es bleibe unerwähnt, inwiefern er hiervon konkret betroffen sei. Die Problematik habe zudem bereits 2017 bestanden. Es sei davon auszugehen, dass der Antragsteller dies bereits im Erstverfahren in Rumänien (Antragstellung 28. August 2017) geltend gemacht habe und dies von den rumänischen Behörden gewürdigt wurde. Sofern er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, sei er mit dem Vortrag nunmehr präkludiert. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Soweit der Antragsteller vortrage, er habe in Somalia in R. gelebt (ca. 40 km südwestlich von Mogadischu) gelte für ihn weitgehend die Situation in Mogadischu, wonach ein Ausweichen in sicherere Stadtteile zumutbar sei. Nicht jede dort anwesende Person sei Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt. Gegen den Bescheid vom 25. Juni 2021 hat der Antragsteller durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten am 5. November Klage erhoben und den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage – 000000 – gestellt. Zur Begründung trägt der Bevollmächtigte des Antragstellers im Wesentlichen vor, die Klage sei zulässig (dies gelte danach auch für den zugehörigen Eilantrag). Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides vom 25. Juni 2021 sei fehlerhaft. Es werde dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt. Gehe man davon aus, dass § 36 AsylG gemäß § 71a Abs. 4 AsylG entsprechend anzuwenden sei, folge aus § 71a Abs. 4 AsylG in Verbindung mit § 36 Abs. 3 AsylG, dass der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO binnen einer Woche zu stellen sei – dies gelte gemäß § 74 Abs. 1, 2. Halbsatz AsylG auch für die zugehörige Klage. Nach der Rechtsbehelfsbelehrung seien aber zwei Wochen für die Klageerhebung eingeräumt worden; auf eine Frist für den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz sei nicht hingewiesen worden. Die unrichtige Rechtsbehelfsfrist löse somit die entsprechende Jahresfrist aus. Klage und zugehöriger Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO seien innerhalb der Jahresfrist gestellt worden und damit fristgerecht. Hinsichtlich der Begründetheit werde zunächst auf die Angaben des Antragstellers im Asylverfahren Bezug genommen. Nach zwischenzeitlicher Akteneinsicht ist keine weitere Begründung mehr erfolgt. Der Antragsteller beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung der Klage – 00000 – gegen Ziffer 3. des Bescheides vom 25. Juni 2021 – Az. 0000000 – anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie bezieht sich auf die Begründung in dem angefochtenen Bescheid. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 000000 und 7 L 675/21.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes Az. 000000 und 000000 Bezug genommen. II. Zugunsten des Antragstellers wird davon ausgegangen, dass der Antrag im Hinblick auf unzureichende bzw. unzutreffende Rechtsbehelfsbelehrung innerhalb der Jahresfrist gestellt werden konnte und danach zulässig ist. Der Rechtsschutzantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft. Ergeht hingegen eine Abschiebungsandrohung oder –anordnung im Anwendungsbereich des § 71 Abs. 5 AsylG , verbleibt es insoweit bei der Statthaftigkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO im vorläufigen Rechtschutzverfahren. Vgl. Marx, Ausländer- und Asylrecht, 3. Aufl. 2016, Teil 3 § 11 Rn. 97. Der Antrag ist indes jedenfalls unbegründet. Die Klage des Antragstellers entfaltet von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG . Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine eigene Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. Vorliegend überwiegt das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da der angegriffene Bescheid sich im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Das Bundesamt hat voraussichtlich zu Recht hinsichtlich des Asylfolgeantrags des Antragstellers eine Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffen, weil die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71 AsylG , § 51 VwVfG nicht vorliegen. Bei dem Antrag handelt es sich um einen Folgeantrag im Sinne von § 71 Abs. 1 AsylG. Der frühere Asylantrag des Antragstellers ist bereits von den rumänischen Behörden am 9. November 2017 abgelehnt worden. Die dagegen gerichtete Klage wurde am 10. Januar 2018 abgewiesen. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger gegen die Entscheidung vom 10. Januar 2018 Rechtsmittel eingelegt hätte. Abgesehen hiervon hatte er bereits seit dem 22. Dezember 2017 keinen Kontakt mehr zu den rumänischen Behörden gehalten wie sich aus deren Mitteilung vom 8. Februar 2018 ergibt. Abgesehen hiervon war auch das in Deutschland geführte Dublin-Verfahren mit Bescheid des Bundesamtes vom 9. Februar 2018 negativ beschieden worden. Die hiergegen gerichteten Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Düsseldorf endeten mit Klagerücknahmen. Soweit der Antragsteller im Folgeverfahren vortragen ließ, im Verfahren vor den rumänischen Behörden habe er nicht sachgerecht seine Fluchtgründe vortragen können, weil kein ausgebildeter Dolmetscher zur Verfügung gestanden habe, verfängt dies nicht. Der Antragsteller hätte derartige Aspekte zum Beispiel im Gerichtsverfahren vor den rumänischen Behörden geltend machen können. Stattdessen ließ er den Kontakt abbrechen, tauchte unter und reiste nach Deutschland weiter. Dem Vortrag des Antragstellers lassen sich auch keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid vom 25. Juni 2021 Bezug genommen. Lediglich pauschale Hinweise auf eine noch andauernde Bürgerkriegssituation in Somalia und damit verbundene Probleme genügen in keiner Weise, um die Durchführung eines Folgeverfahrens zu rechtfertigen. Auch nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG stehen einer Abschiebung des Antragstellers nach Somalia nicht entgegen. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid Bezug ( § 77 Abs. 2 AsylG ). Ergänzend wird darauf verwiesen, dass es dem inzwischen 23-jährigen Antragsteller eher leichter fallen müsste, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, als zum Zeitpunkt der Ausreise aus Somalia Anfang des Jahres 2017, als er erst 19 Jahre alt war. Abgesehen hiervon war er seinen Angaben zufolge zum Zeitpunkt der Ausreise von den Folgewirkungen des eigenen Autounfalls und dem Schicksal seiner Angehörigen noch zeitnah betroffen. Der Angriff auf den Antragsteller soll Ende Januar 2017 erfolgt sein; die Ausreise des Antragstellers bereits Ende Februar 2017. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG . Dieser Beschluss ist unanfechtbar ( § 80 AsylG ).