Urteil
2 K 1342/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:1108.2K1342.20.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Beteiligten streiten um die Bewilligung von Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Der Kläger begann am 22.10.2018 eine Umschulung zum Anlagenmechaniker Sanitär-/Heizungs-/Klimatechnik (im Folgenden: SHK) bei der P. GmbH, einem Tochterunternehmen der T. B., die er während des Klageverfahrens mit dem erfolgreichem Bestehen der Gesellenprüfung am 23.01.2021 abschloss. Seit dem 03.03.2020 besucht der Kläger außerdem den Lehrgang "Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk" Teil I und Teil II bei der T. B. mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses „Installateur und Heizungsbauermeister" (im Folgenden: Meistervorbereitungslehrgang). Die in Teilzeit in Form eines Präsenzlehrgangs stattfindende Maßnahme, die nicht aus mehreren Maßnahmeabschnitten besteht, umfasst 1200 Unterrichtstunden. Sie endet am 09.06.2022. Die Kosten betragen 7.550 Euro. Der Kläger beantragte unter dem 18.02.2020 die Förderung der Teilnahme an dem Meistervorbereitungslehrgang. Auf dem von dem Kläger bei der Bezirksregierung eingereichten "Formblatt Z - Bestätigung der Zulassungsvoraussetzungen" vom 05.02.2020 bestätigte die Prüfungsabteilung der Handwerkskammer D. durch Ankreuzen des Kästchens in Zeile 11, dass der Kläger die Voraussetzungen für die Zulassung zur angestrebten Fortbildungsprüfung gemäß § 49 der Fortbildungsordnung zum Installateur und Heizungsbauermeister nicht erfülle. Ferner war Zeile 14 angekreuzt und mit einem handschriftlichen Vermerk und einer Paraphe versehen. Im Zusammenhang heißt es danach, dass die zuständige Stelle für die Abnahme der Fortbildungsprüfung bestätige, dass der Kläger die Voraussetzungen nicht erfülle, aber die für die Prüfungs-/Schulzulassung noch fehlende formale Vorqualifikation (z.B. Ausbildungsabschluss; anderer Fortbildungsabschluss) im Rahmen eines strukturierten anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag der Maßnahme durch Ablegung der Gesellenprüfung (Datum: 20.01.2021) erworben sein werde. Mit Bescheid vom 28.04.2020 lehnte die Bezirksregierung den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, gemäß § 9 Abs. 1 AFBG werde Förderung geleistet, wenn der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfüge. Der Kläger verfüge ausweislich des Formblattes Z erst mit Ablegung der Gesellenprüfung im Januar 2021 über die notwendige Vorqualifikation. Der Vorbereitungslehrgang habe aber bereits im März 2020 begonnen. In der Rechtsmittelbelehrung heißt es, gegen den Bescheid könne innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage bei dem Verwaltungsgericht Aachen erhoben werden; die Klage sei schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf einzureichen oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle. Der Kläger hat am 08.06.2020 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Förderfähigkeit der Maßnahme sei durch die Bescheinigung der Handwerkskammer Aachen bestätigt worden. Die Mitarbeiterin bei der Weiterbildungsberatung der T. B., Frau Q., sei der irrigen Auffassung gewesen, dass ihm kein Anspruch auf Förderung zustehe und dass es für ihn als Umschüler ohne Gesellenbrief nicht möglich sei, sich in einem Meistervorbereitungslehrgang anzumelden. Nach mehreren Anläufen sei ihm dann aber die Anmeldung schriftlich bestätigt worden. Er habe deutlich gemacht, dass er den Meistervorbereitungslehrgang mit oder ohne Förderung besuchen wolle. Nachdem ihm Frau Q. fehlerhafte Unterlagen ausgehändigt habe, sei er zum Hauptsitz der T. B. gefahren und habe dort die Unterlagen nach einem kurzen Gespräch von Herrn S., dem stellvertretenden Geschäftsbereichsleiter, korrigieren lassen. Den Antrag habe er dann persönlich in einer Nebenstelle der Bezirksregierung Köln in B. abgegeben. Der Bescheid vom 28.04.2020 sei ihm am 07.05.2020 zugegangen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 28.04.2020 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem AFBG für die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang zum Installateur und Heizungsbauermeister zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AFBG seien nicht gegeben. Die Ausbildung und die Fortbildung müssten ineinander greifen. Ein strukturiertes Programm werde seitens der Handwerkskammer D. nicht angeboten. Dies werde bestätigt durch eine E-Mail der Frau Q. vom 24.06.2020 und die Stellungnahme der T. B. vom 07.10.2021. Die Kammer hat mit Beschluss vom 02.11.2021 den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorganges der Bezirksregierung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2VwGO. Die Klage ist zulässig. Die als Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, statthafte Klage ist fristgerecht erhoben worden. Die Klage ist gemäß § 74 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des ablehnenden Bescheides zu erheben. Ist die Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung des Rechtsbehelfs gemäß § 58 Ab. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig. Vorliegend war die Rechtsmittelbelehrung in dem Bescheid des Beklagten vom 28.04.2020 jedenfalls insofern unrichtig erteilt im Sinne von § 58 VwGO, als darin einmal das Verwaltungsgericht Aachen und einmal das Verwaltungsgericht Düsseldorf als das zuständige Gericht angegeben ist. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 28.04.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen das beklagte Land auf Förderung der Teilnahme an der Maßnahme "Vorbereitung auf die Meisterprüfung im Installateur und Heizungsbauer-Handwerk" Teil I und Teil II bei der T. B. mit dem Ziel des Fortbildungsabschlusses „Installateur und Heizungsbauermeister". Anspruchsgrundlage für die Förderung ist § 6 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 AFBG. Danach wird Förderung für die gezielte Vorbereitung auf Fortbildungsziele im Sinne von § 2 Abs. 1 und für die Teilnahme an Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes geleistet. Dass es sich bei dem in Rede stehenden Lehrgang um eine gemäß §§ 2, 4 AFBG förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme handelt, ergibt sich aus § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. b AFBG i. V. m. § 45 HwO i. V. m. der Installateur- und Heizungsbauermeisterverordnung vom 17.07.2002. Der Kläger erfüllt jedoch nicht die persönlichen Voraussetzungen für die Förderung nach § 9 AFBG. Gemäß § 9 Abs. 1 AFBG muss der Teilnehmer vor Beginn der Maßnahme über die nach der jeweiligen Fortbildungsordnung für die Prüfungszulassung erforderliche berufliche Vorqualifikation verfügen. Das war bei dem Kläger nicht der Fall: Nach § 49 Abs. 1 S. 1 HwO ist zur Meisterprüfung unter anderem zuzulassen, wer eine Gesellenprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, dem er die Meisterprüfung ablegen will, bestanden hat. Die Gesellenprüfung legte der Kläger am 23.01.2021 während des laufenden Meistervorbereitungslehrganges (Teil I und II) ab, so dass er die erforderliche berufliche Vorqualifikation zu Beginn der Maßnahme (03.03.2020) noch nicht besaß. Zwar war es erklärtes Ziel des Gesetzgebers, in § 9 AFBG eine Ausnahme von dem Grundsatz zu regeln, dass die notwendige Vorqualifikation für die Prüfungszulassung bereits vor Beginn der Maßnahme vorliegen muss und sollen nunmehr grundsätzlich auch Teilnehmer ohne abgeschlossene Berufsausbildung bei einer Vorbereitungsmaßnahme nach dem AFBG gefördert werden können. Vgl. Bundestagsdrucksache 18/7055, S. 1 und 36. An dem Vorqualifikationserfordernis, das zuvor in § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AFBG in der Fassung vom 18.06.2009 niedergelegt war, hat der Gesetzgeber aber festgehalten. Vgl. hierzu etwa Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.12.2008 - 5 C 17/08 -, juris; Bundestagsdrucksache 18/7055, S. 35. Die in § 9 Abs. 2 S. 1 AFBG vorgesehene Ausnahme greift vorliegend nicht ein. Nach § 9 Abs. 2 AFBG wird Förderung auch geleistet, wenn ein Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes bis zum letzten Unterrichtstag einer im Übrigen förderungsfähigen Maßnahme erworben werden soll. Nach S. 4 ist ein Abschluss nach S. 1 ein solcher in einem nach § 4 BBiG oder nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf oder ein in einem vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Beruf (Nr. 1) oder ein Fortbildungsabschluss im Sinne des § 2 Abs. 1 (Nr. 2). Die Gesellenprüfung stellt einen Abschluss im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 i. V. m. S. 4 AFBG dar. Es handelt sich um einen Abschluss in einem nach § 25 HwO anerkannten Ausbildungsberuf, vgl. § 25 i. V. m. Anlage A Nr. 24 HwO. Der Kläger hat diesen Abschluss - die Gesellenprüfung - jedoch nicht im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes im Sinne von § 9 Abs. 2 S. 1 AFBG erworben. Als ein Programm im Sinne der Vorschrift kommt nicht seine Ausbildung gemäß der aufgrund des § 25 HwO erlassenen Verordnung über die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker für Sanitär-, Heizungs-, und Klimatechnik (SHK) - SHKAMAusbV - in Betracht, durch die er die berufliche Vorqualifikation erlangte. Wenn der Abschluss, der für die Zulassung zur Prüfung nach der jeweiligen Fortbildungsordnung erforderlich ist, im Rahmen eines strukturierten, von der Prüfstelle anerkannten Programmes erworben werden muss (§ 9 Abs. 2 S. 1 AFBG), kann damit nicht das Programm der Erstausbildung als solches gemeint sein. Denn würde man hier allein die Ausbildung mit dem Ziel des Erwerbs eines Abschlusses gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 AFBG genügen lassen, käme den Tatbestandsmerkmalen der Strukturiertheit und der Anerkennung durch die Prüfstelle keine eigene Bedeutung mehr zu. Eine andere Auslegung, die letztlich darauf hinausliefe, dass insgesamt eine Ausnahme vom Vorqualifikationserfordernis für Abschlüsse nach § 9 Abs. 2 S. 4 AFBG existiert, ist mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 und 2 AFBG nicht vereinbar. Dass der Kläger den Abschluss auch nicht im Rahmen eines anderen strukturierten und anerkannten Programmes erworben hat, steht nicht in Zweifel. Denn der Kläger hat selber vorgetragen, dass er ausschließlich an der Umschulung, die er mit der Gesellenprüfung abschloss, die aber ausweislich der Umschulungsvertrages keinen organisatorischen Bezug zu dem Meistervorbereitungslehrgang besaß, sowie dem Meistervorbereitungslehrgang selbst teilgenommen hat. Darauf, dass die Handwerkskammer in dem Vordruck Formblatt Z bestätigt hat, der Kläger werde die formale Vorqualifikation im Rahmen eines strukturierten, von der zuständigen Prüfstelle anerkannten Programmes erwerben, kommt es nicht an. Zum einen sieht § 9 Abs. 2 S. 1 AFBG ein Programm vor, das von der zuständigen Prüfstelle anerkannt sein muss. Die Bestätigung auf dem Formblatt Z setzt also zunächst eine bestehende Anerkennung voraus. Das Vorliegen der Anerkennung des Programmes durch die Prüfstelle ist Tatbestandsmerkmal, so dass der Beklagte im Zuge der Amtsermittlung gegebenenfalls zu prüfen hat, ob dieses erfüllt ist. Zum anderen hat aber auch die Handwerkskammer im Zuge des Klageverfahrens mitgeteilt, dass dort nicht bekannt gewesen sei, welche konkreten Anforderungen an ein Programm im Sinne von § 9 Abs. 2 AFBG zu stellen seien und die Bestätigung insoweit in Zweifel gezogen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.