OffeneUrteileSuche
Gerichtsbescheid

4 K 1793/21.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:1011.4K1793.21A.00
9Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die volljährige Klägerin ist iranische Staatsangehörige. Sie ist im Besitz einer finnischen Aufenthaltserlaubnis, die bis zum 26. Juni 2021 gültig war. Sie reiste am 26. Oktober 2020 in das Bundesgebiet ein und beantragte mit Schreiben vom 31. Januar 2021 bei der N. N., ihr eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), hilfsweise gemäß § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, sie sei im Sommer 2019 auf Veranlassung ihres Vaters zwangsweise mit einem in Finnland lebenden Mann verheiratet worden. Sie sei nicht bereit, diese Ehe in Finnland zu führen und könne auch nicht in den Iran zurückkehren, da ihre Haltung dort nicht akzeptiert werde. Im Juni 2021 erhob sie eine Untätigkeitsklage gegen die N. N. mit dem Ziel, eine Bearbeitung ihres Antrags zu erreichen. Mit Schreiben vom 1. Juli 2021 gab diese der Klägerin Gelegenheit, sich zur beabsichtigten Ablehnung ihres Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur äußern und wies dazu darauf hin, die Klägerin äußere ein materielles Asylgesuch, für das ausschließlich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) zuständig sei. 3 In der Folge wandte sich die Klägerin an das Bundesamt. Einem als "Belehrungsdokumentation" bezeichneten Schreiben der Landesaufnahmeeinrichtung Bochum ist als "Registrierungsdatum" der 13. Juli 2021 zu entnehmen. Das Bundesamt vermerkte als "Datum der Antragstellung" den 14. Juli 2021. Im Rahmen des persönlichen Gesprächs zu Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats und der persönlichen Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrags beim Bundesamt am 26. Juli 2021 gab die Klägerin im Wesentlichen an, in Deutschland halte sich ein Onkel mütterlicherseits auf, der ihr in ihrer seelischen Verfassung geholfen habe. Sie sei über Schweden nach Deutschland gereist. Die finnische Botschaft habe ihr einen Aufenthaltstitel erteilt, da sie mit einem Finnen zwangsverheiratet worden sei. Sie sei nie in Finnland gewesen, da sie sich nicht mit ihrem Mann treffen und eine richtige Ehe eingehen wolle. In Finnland lebten zwei Onkel väterlicherseits, in deren Umgebung sie nicht leben könne, deren Aufenthaltsort ihr jedoch unbekannt sei. 4 Am 29. Juli 2021 richtete das Bundesamt unter Verweis auf Art. 12 Abs. 1 bzw. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein Aufnahmeersuchen an die finnischen Behörden. Mit Schreiben vom 30. Juli 2021 teilte der "Finnish Immigration Service" dem Bundesamt mit, dass man das Aufnahmeersuchen akzeptiere. 5 Mit Bescheid des Bundesamts vom 30. Juli 2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab (1.) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (2.). Sie ordnete die Abschiebung der Klägerin nach Finnland (3.) und ein Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG für zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung (4.) an. 6 Am 10. August 2021 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben und zugleich einen einstweiligen Rechtsschutzantrag (4 L 472/21.A) gestellt. 7 Zur Begründung verweist sie darauf, die Beklagte sei nach Art. 21 Abs. 1 Satz 3 Dublin-III-VO für die Prüfung ihres Asylantrags zuständig geworden. Nach § 13 Abs. 1 AsylG liege ein Asylantrag vor, wenn sich dem schriftlich geäußerten Willen des Ausländers entnehmen lasse, dass er im Bundesgebiet Schutz vor Abschiebung in einen Staat begehre, in dem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG drohe. Dies sei mit dem Antrag vom 21. Januar 2021 gegenüber der Ausländerbehörde der N. N. erfolgt. Über diesen sei trotz mehrfacher Rückfragen und Erinnerungen weder entschieden worden, noch sei sie gemäß § 19 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) unverzüglich an die zuständige Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weitergeleitet worden. Eine inhaltliche Prüfung ihres Asylgesuchs sei überdies erfolgt, da sie gemäß § 25 AsylG zu ihren Fluchtgründen aus dem Iran angehört worden sei. 8 Die Klägerin beantragt, 9 den Bescheid des Bundesamtes vom 30. Juli 2021 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Sie beruft sich auf die Begründung des angegriffenen Bescheids. 13 Mit Beschluss vom 7. September 2021 im Verfahren 4 L 472/21.A hat der Einzelrichter den einstweiligen Rechtschutzantrag der Klägerin abgelehnt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 14 Entscheidungsgründe: 15 Das Gericht kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden. 16 Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 30. Juli 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 17 1. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig findet ihre Grundlage in § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin-III-VO für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. 18 Das ist hier der Fall. Die Anwendung der Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO ergibt, dass Finnland für die Prüfung des Asylantrags der Klägerin zuständig ist (a.). Systemische Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen stehen der Zuständigkeit nicht entgegen (b.). Die Zuständigkeit ist auch nicht auf die Beklagte übergegangen. Sie hat von ihrem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO keinen Gebrauch gemacht und ist dazu auch nicht verpflichtet (c.). Im Übrigen hat sie die maßgeblichen Fristen beachtet (d.). 19 a. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser insbesondere im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt. Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Nach Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO finden die Kriterien zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats in der in Kapitel III genannten Rangfolge Anwendung. Dabei wird von der Situation ausgegangen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat stellt, Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO. Nach Art. 12 Abs. 1 Dublin-III-VO ist, wenn der Antragsteller einen gültigen Aufenthaltstitel besitzt, der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der den Aufenthaltstitel ausgestellt hat. Nach Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO gilt selbiges, wenn der Antragsteller einen Aufenthaltstitel besitzt, der weniger als zwei Jahre zuvor abgelaufen ist, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. 20 So liegt der Fall hier, da die Klägerin in Besitz eines bis zum 26. Juni 2021 gültigen finnischen Aufenthaltstitels ist. Sie hat das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit ihrer Einreise auch nicht verlassen. 21 Eine abweichende Zuständigkeit ist auch nicht aufgrund eines vorrangig zu prüfenden Kriteriums des Kapitels III der Dublin-III-VO begründet. Auf Art. 8 Dublin-III-VO (Minderjährige) kann sich die volljährige Klägerin nicht berufen. Auch Art. 10 Dublin-III-VO ist nicht einschlägig. Er setzt voraus, dass ein Antragsteller in einem Mitgliedstaat einen Familienangehörigen hat, über dessen Antrag auf internationalen Schutz noch keine Erstentscheidung ergangen ist. Daran fehlt es hier, da der einzige in Betracht kommende Verwandte in Deutschland, der Onkel der Klägerin, bereits kein Familienangehöriger i. S. d. Art. 2 lit. g Dublin-III-VO ist. 22 Nach Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin-III-VO ist Finnland damit verpflichtet, die Klägerin nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 23 b. Systemische Schwachstellen i. S. d. Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO stehen der Zuständigkeit Finnlands nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in dem zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen. 24 Die Vorschrift des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin-III-VO dient der Umsetzung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu den sogenannten systemischen Schwachstellen. Danach gründet sich das Gemeinsame Europäische Asylsystem auf das Prinzip gegenseitigen Vertrauens, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte sowie die Rechte beachten, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention finden. Daher müsse die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der EU-Grundrechtecharta sowie mit der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention stehe. 25 Die Vermutung der menschenrechtskonformen Behandlung von Asylbewerbern ist allerdings widerlegbar. Den Mitgliedstaaten einschließlich der nationalen Gerichte obliegt es, einen Asylbewerber nicht an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-III-VO zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (EU-GRCharta) ausgesetzt zu werden. 26 Die Fokussierung der Prognose auf systemische Mängel ist dabei Ausdruck der Vorhersehbarkeit solcher Defizite, weil sie im Rechtssystem des zuständigen Mitgliedstaats angelegt sind oder dessen Vollzugspraxis strukturell prägen. Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der deutschen Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Die Widerlegung der oben genannten Vermutung auf Grund systemischer Mängel setzt deshalb voraus, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im zuständigen Mitgliedstaat auf Grund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber im konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht. 27 Vgl. statt vieler: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 13. Oktober 2017 - 11 A 78/17.A -, juris, Rn. 34 ff. m. w. N. 28 Gleichgültig ist, ob eine Verletzung des Art. 4 EU-GRCharta zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss droht. Systemische, allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen fallen jedoch nur dann unter Art. 4 EU-GRCharta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese Schwelle wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Die Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Auch kann der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat, nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung in den zuletzt genannten Mitgliedstaat tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 der Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. 29 Vgl. Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteile vom 19. März 2019 ‑ C-163/17 -, juris, Rn. 88 ff., und - C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 -, juris, Rn. 81 ff. 30 Den vorstehenden Kriterien entsprechende Anhaltspunkte sind in Bezug auf Finnland als Zielstaat der Überstellung nicht ersichtlich, 31 vgl. aus jüngerer Zeit: Verwaltungsgericht (VG) Trier, Urteil vom 18. November 2020 - 7 K 2540/20.TR -, juris, 32 und werden auch von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt. 33 Nach den dem Gericht vorliegenden Informationen arbeitet die finnische Regierung mit dem Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen, Asylbewerbern, Staatenlosen und anderen betroffenen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren. Die Gewährung des Asyl- oder Flüchtlingsstatus ist gesetzlich geregelt, und die Regierung hat ein System zur Gewährung von Schutz für Flüchtlinge eingerichtet. Das Parlament legt eine jährliche Quote für die Aufnahme von Flüchtlingen fest, über deren Zuteilung die Regierung entscheidet. Asylbewerber haben das Recht auf eine kostenlose rechtliche Vertretung während des gesamten Antragsverfahrens, 34 vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practises: Finland, 35 wenn auch kritisiert wird, dass Asylbewerber in der Anfangsphase des Asylverfahrens und bei späteren Berufungen nicht stets angemessenen Zugang zu Rechtsbeistand gehabt haben sollen. 36 Vgl. auch: Amnesty International, The State of World's Human Rights; Finland 2020. 37 Nach Aussage des Menschenrechtszentrum, einer öffentlichen Einrichtung, die dem parlamentarischen Ombudsmann angegliedert ist, wurden im Laufe des Jahres Verbesserungen beim Rechtsbeistand für Asylbewerber vorgenommen, einschließlich größerer Anreize für Anwälte zur Vertretung der Bewerber und Qualitätskontrollen, die von der finnischen Einwanderungsbehörde bei der Bearbeitung von Asylanträgen eingeführt wurden. 38 Vgl. USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practises: Finland. 39 Die Regierung hält sich an die Dublin-III-VO. Personen, die im Rahmen des Dublin-Regimes nach Finnland zurückkehren, haben vollen Zugang zum Asylverfahren und zu entsprechenden Unterstützungsleistungen. Ihre Verfahren werden, je nach Ausgangslage, entweder neu begonnen oder fortgesetzt. Die Verfahren werden im ordentlichen - oder aber auch im beschleunigten - Verfahren abgewickelt und inhaltlich geprüft, außer der Antrag ist unzulässig nach Art. 33 Abs. 2 lit. b, c der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie). Auch ein Asylfolgeantrag ist möglich. 40 Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 7; siehe auch: USDOS, 2020 Country Report on Human Rights Practises: Finland. 41 Asylwerber werden in Finnland in Aufnahmezentren untergebracht, die sich auf das ganze Land verteilen. Mit Stand vom 2. März 2020 gab es in Finnland - neben privaten Unterkünften - 35 Aufnahmezentren für Erwachsene und Familien mit einer Gesamtaufnahmekapazität von ca. 6.400 Personen und fünf Einheiten für unbegleitete Minderjährige mit einer Kapazität von 97 Personen. Bedürftige Asylwerber erhalten eine Unterbringungszulage zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse, die vom finnischen Staat finanziert wird. Erwachsene Asylwerber haben Anspruch auf notwendige und dringende medizinische Behandlung. Je nach Anzahl ihrer Bewohner beschäftigen die Aufnahmezentren Krankenschwestern und Krankenpfleger, die die Gesundheitsdienste der Asylsuchenden koordinieren, Erstuntersuchungen durchführen, akute Fälle behandeln und Gesundheitsinformationsveranstaltungen organisieren. Einige Zentren werden auch von ehrenamtlich tätigen Ärzten, Zahnärzten, Psychologen, psychiatrischen Krankenschwestern und -pflegern sowie von Zahnarzthelfern und Hygienikern besucht. Minderjährige Asylwerber haben Anspruch auf dieselben medizinischen Leistungen wie finnische Staatsbürger. Sowohl Erwachsene als auch Minderjährige haben Anspruch auf grundlegende Sozialfürsorgeleistungen. Alle Gemeinden müssen garantieren, dass Kindern, Schulkindern und Schwangeren Zugang zu öffentlichen präventiven Gesundheitsdiensten gewährt wird. MedCOI bearbeitet grundsätzlich keine medizinischen Anfragen zu EU-Mitgliedsstaaten, da die Ärzte von MedCOI davon ausgehen, dass medizinische Behandlungsmöglichkeiten in der EU generell in ausreichendem Maße verfügbar sind. 42 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 10 f., 12 f. 43 Personen, denen internationaler oder subsidiärer Schutz gewährt wird, erhalten eine Aufenthaltsberechtigung. Diese wird für vier Jahre erteilt (Aufenthaltsgenehmigung A). Nach diesem Zeitraum muss die Genehmigung erneuert werden und kann dann unbefristet ausgestellt werden (Aufenthaltsgenehmigung P). Die Arbeitsmarktsituation für Migranten hat sich in letzter Zeit verbessert, wenngleich der Prozentsatz der Arbeitslosigkeit unter Migranten immer noch wesentlich höher ist als unter Einheimischen. Was die Unterbringung der Schutzberechtigten betrifft, erfolgt gleichzeitig mit der Gewährung von internationalem oder subsidiärem Schutz eine Überweisung in eine eigene Wohnung in einer finnischen Gemeinde. Als Einwohner einer Gemeinde haben die Schutzberechtigten Zugang zu allen sozialen und sonstigen Leistungen. Auch besteht Zugang zu umfassender medizinischer Versorgung. 44 Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Finnland (Gesamtaktualisierung am 4. Mai 2020), S. 13 ff. 45 c. Die somit begründete Zuständigkeit ist nicht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO auf die Beklagte übergangen. Danach kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschließen, einen bei ihm gestellten Asylantrag zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Entscheidung steht grundsätzlich im Ermessen der Beklagten. Sie kann jedoch auch unabhängig von ihrem erklärten Willen aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null zuständig werden, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hinreichend sicher feststeht, dass innerhalb der nächsten sechs Monate eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann. 46 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 - 11 A 1966/15.A -, juris, Rn. 7 ff. m. w. N. 47 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das Bundesamt beschlossen hat, den Antrag der Klägerin unter Berufung auf Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO zu prüfen. Dazu genügt insbesondere nicht, dass sie die Klägerin nach der Antragstellung zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört hat. 48 Vgl. dazu ausführlich: VG Düsseldorf, Beschluss vom 20. Februar 2015 - 10 L 3022/14.A -, juris, Rn. 10; VG Magdeburg, Beschluss vom 20. Februar 2017 - 8 B 90/17 -, juris, Rn. 9 ff., jeweils m. w. N. 49 Es steht auch nicht (hinreichend sicher) fest, dass eine Überstellung innerhalb der nächsten sechs Monate aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird. 50 Angesichts des bisherigen Verlaufs der SARS-Cov-2-Pandemie und der erheblichen Entspannung der Situation durch den Impffortschritt in den Sommermonaten spricht nichts dafür, dass eventuelle Schwierigkeiten bei der Überstellung von Asylbewerbern für weitere sechs Monate anhalten könnten. 51 d. Die Beklagte ist auch nicht nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO oder Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags der Klägerin auf internationalen Schutz zuständig (geworden). Nach Art. 21 Abs. 1 UAbs. 3 Dublin-III-VO ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, zuständig, wenn er den anderen Mitgliedstaat nicht innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 UAbs. 1 und 2 Dublin-III-VO um die Aufnahme des Antragstellers ersucht. Nach Art. 21 Abs. 1 UABs. 1 Dublin-III-VO kann der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, diesen anderen Mitgliedstaat so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO ersuchen, den Antragsteller aufzunehmen. 52 Fristbeginn war im vorliegenden Fall der 13. Juli 2021. Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt der Antragstellung i. S. d. Art. 20 Abs. 2 Dublin-III-VO. Danach gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als gestellt, wenn den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller eingereichtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Zuständige Behörde ist das Bundesamt und nicht etwa - auch - die Ausländerbehörde. 53 Vgl. auch EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, Rn. 75. 54 Der insoweit eindeutige Wortlaut, dem zufolge allein auf den Zugang bei den "zuständigen Behörden" abzustellen ist, wird auch durch eine systematische Betrachtung bestätigt. So gilt ein Antrag auf internationalen Schutz insbesondere dann als gestellt, wenn diesen ein behördliches Protokoll zugegangen ist. Der Eingang der notwendigen Informationen bei einer anderen als der zuständigen Behörde genügt also gerade nicht, entscheidend ist die Weiterleitung dieser in einem behördlichen Protokoll enthaltenen Informationen an die zuständige Behörde. 55 Die Ansicht der Klägerin, entscheidend sei die Kenntnis der Ausländerbehörde der N. N., die ihr Asylgesuch unter Verstoß gegen § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG und Art. 6 Abs. 1 Verfahrensrichtlinie nicht unverzüglich an das Bundesamt weitergeleitet habe, überzeugt daher nicht. Ihr Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 2 AsylG und Art. 6 der Verfahrensrichtlinie führt nicht weiter, da die Verfahren nach Art. 6 der Verfahrensrichtlinie und Art. 20 Dublin-III-VO voneinander zu trennen sind, da sie eigene Anforderungen aufweisen und insbesondere im Bereich der Fristen unterschiedlichen Regelungen unterliegen. 56 Vgl. auch EuGH (Große Kammer), Urteil vom 26. Juli 2017 - C-670/16 -, juris, Rn. 102. 57 Dies zugrunde gelegt, hat das Bundesamt die maßgebliche Frist gewahrt. Entscheidend ist dabei der Zeitpunkt, zu dem das Aufnahmeersuchen bei dem ersuchten Mitgliedstaat eingeht, wobei sich der Zeitpunkt regelmäßig aus dem vom "DubliNET"-System ausgestellten Empfangsbekenntnis ergibt. 58 Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 6. September 2017 - 11 A 1810/15.A -, juris, Rn. 18 ff. 59 Die Ersuchen des Bundesamts, aufgrund dessen die finnischen Behörden sich bereit erklärt haben, die Klägerin aufzunehmen, ist ausweislich des "DubliNET Proof of Delivery" am 29. Juli 2021 und damit rechtzeitig bei den finnischen Behörden eingegangen. 60 Auch die Überstellungfrist des Art. 29 Dublin-III-VO ist noch nicht abgelaufen. 61 2. Die Aufhebung der Feststellung zum Vorliegen von Abschiebungsverboten hinsichtlich Finnlands kommt nicht in Betracht, da das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG verpflichtet war, eine Entscheidung zum Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu treffen, nachdem es den Asylantrag zu Recht als unzulässig abgelehnt hatte. Ungeachtet aller sonstigen Zweifelsfragen waren und sind Abschiebungsverbote zudem nicht festzustellen. Insoweit kann auf die vorstehenden Ausführungen zu den Aufnahmebedingungen in Finnland verwiesen werden. Soweit die Klägerin angibt, es sei ihr nicht möglich, in der Nähe ihrer Onkel zu leben, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass sie nicht einmal angeben konnte, wo diese in Finnland leben. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, warum es dem finnischen Staat nicht möglich sein sollte, sie vor rechtswidrigen Übergriffen - die sie auch selbst nicht behauptet - zu schützen. 62 3. Auch die Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist unbegründet, da diese nicht zu beanstanden ist. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34a AsylG. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in den Staat an, der für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, wenn feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur dann durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen, wobei unerheblich ist, ob diese vor oder nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstanden sind. 63 Vgl. in ständiger Rechtsprechung: OVG NRW, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 -, juris, Rn. 4; vgl. auch: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. September 2014 - 2 BvR 1795/14 -, juris. 64 Entsprechende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen zu Feststellung von Abschiebungsverboten verwiesen werden. 65 4. Schließlich ist das auf zwölf Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht zu beanstanden. Die Ermessensentscheidung des Bundesamtes, es auf zwölf Monate ab dem Tag der Abschiebung zu befristen, ist nach Maßgabe des sich aus § 114 Satz 1 VwGO ergebenden (eingeschränkten) Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden (vgl. § 11 Abs. 3 AufenthG). Die Kammer folgt der Einschätzung des Bundesamts, die Klägerin verfüge über keine (wesentlichen) Bindungen, die im Rahmen der Ermessenserwägungen zu berücksichtigten wären. Das familiäre Verhältnis zu volljährigen Familienangehörigen (hier zu ihrem Onkel und dessen Ehefrau) fällt regelmäßig nicht besonders ins Gewicht. 66 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.