Beschluss
3 L 512/21
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2021:0913.3L512.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 Die Antragstellerin ist eine Fraktion im Rat der Stadt R. . 3 Sie nimmt die Stadt als Antragsgegnerin in Anspruch und verlangt die sofortige Umsetzung einer aufsichtlichen Weisung der N. . Darin wird die Antragsgegnerin aufgefordert, einen Bauvorbescheid zurückzunehmen, den ihr Bauamt einem Vorhabenträger zur Durchführung eines städtebaulichen Projektes im Rathausumfeld („Rathausquartier R. “) erteilt hat. 4 Das Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin mit dem durch Auslegung zu ermittelnden Inhalt, 5 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zu verpflichten, umgehend die aufsichtlich verlangte Rücknahme eines für das „Rathausquartier R. “ erteilten Bauvorbescheids vom 29. Mai 2019 vorzunehmen, 6 bleibt ohne Erfolg. 7 Zunächst ist klarzustellen, dass ein Antrag auf Beiladung nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gehört. Die Kammer hat über dieses Begehren in den Klageverfahren zu entscheiden, für welche die Antragstellerin ihre Beiladung beantragt. 8 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist unzulässig. 9 Die antragstellende Ratsfraktion ist mangels Rechtsbetroffenheit nicht antragsbefugt. Sie kann nicht geltend machen, im Zusammenhang mit der Frage der Erteilung bzw. Rücknahme eines Bauvorbescheids in eigenen Rechten verletzt zu sein, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung. 10 Das Erfordernis der Antragsbefugnis ist für das Anordnungsverfahren nach § 123 VwGO zwar nicht ausdrücklich geregelt. Es folgt aber aus einer entsprechenden Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO, der das Erfordernis der Klagebefugnis aufstellt. Darin kommt eine Systementscheidung des Gesetzgebers zum Ausdruck. Die Tätigkeit der Verwaltungsgerichte ist regelmäßig auf die Gewährung von Individualrechtsschutz beschränkt. 11 Vgl. nur Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Werkstand: 40. EL Februar 2021, § 42 Abs. 2 Rn. 6 und 8. 12 Popularverfahren sind dem Grundsatz nach ausgeschlossen. Das sind solche Verfahren, die unabhängig von einer Rechtsbetroffenheit von jedermann initiiert werden können (quivis ex populo). 13 Vgl. Wahl/Schütz in: Schoch/Schneider, a.a.O., § 42 Abs. 2 Rn. 7. 14 Gemessen daran steht es einer Fraktion im Stadtrat nicht zu, unabhängig von ihrer eigenen Rechtsbetroffenheit als eine Art "Sachwalter des öffentlichen Interesses" eine gerichtliche Überprüfung zu beanspruchen, die als objektives Kontroll- oder Beanstandungsverfahren auf eine allgemeine Einhaltung des öffentlichen Rechts abzielt. 15 Der dem Antragsvorbringen zu Grunde liegenden gegenteiligen Auffassung der Antragstellerin, sie sei als Ratsfraktion ermächtigt, im Wege der Anrufung des Verwaltungsgerichts zu kontrollieren, ob die Antragsgegnerin die Vorgaben der Aufsichtsbehörde bzw. des öffentlichen Rechts im Verfahren um die Rücknahme des streitbefangenen Bauvorbescheids einhalte, ist daher ‑ schon vom Ansatz her ‑ nicht zu folgen. 16 Dabei übersieht das Gericht nicht, dass eine nach § 56 der Gemeindeordnung (GO) NRW gebildete Ratsfraktion innerorganisatorische Ansprüche besitzen kann. Zur Gewährleistung der Arbeit der Fraktionen hat der für die Kommunalverfassung zuständige Landesgesetzgeber zahlreiche Mitwirkungs-, Initiativ- und Kontrollrechte geschaffen. Für die innerorganisatorische „Kontrolle der Verwaltung“ ist § 55 GO NRW maßgeblich. Beispielsweise muss nach § 55 Abs. 4 Satz 1 GO NRW „in Einzelfällen auf Beschluss des Rates mit der Mehrheit der Ratsmitglieder oder auf Verlangen eines Fünftels der Ratsmitglieder oder einer Fraktion auch einem einzelnen, von den Antragstellern jeweils zu benennenden Ratsmitglied Akteneinsicht gewährt werden.“ 17 Allein in diesem Zusammenhang ist nach ständiger Rechtsprechung anerkannt, dass der Streit um das Bestehen innerorganisatorischer Ansprüche der unmittelbar betroffenen Fraktion eine Befugnis zur Durchführung eines Verfahrens vor den Verwaltungsgerichten vermittelt, und zwar als „kommunalverfassungsrechtliche Streitigkeit“. 18 Vgl. Oberverwaltungsgericht NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 – 15 A 4734/01 –, juris, zu einer kommunalverfassungsrechtlichen Streitigkeit über Höhe und Form einer Fraktionszuwendung nach § 56 Abs. 3 Satz 1 GO NRW. 19 Eine Betroffenheit der Antragstellerin in ihren innerorganisatorischen Ansprüchen ist nicht ersichtlich. Ein Anspruch des Außenrechts, eine gerichtliche Rechtskontrolle des kommunalen Verwaltungshandelns zu verlangen, besteht nicht. Neben dem Verwaltungsprozessrecht, das diesen nach § 42 Abs. 2 VwGO ausschließt, kommt hinzu, dass der Landesgesetzgeber die Kontrolle kommunaler Verwaltungsentscheidungen auf dem Gebiet des öffentlichen Baurechts in die Hand der jeweils zuständigen staatlichen Aufsichtsbehörde gelegt hat. 20 Oberste Bauaufsichtsbehörde ist das für die Bauaufsicht zuständige Ministerium, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung (BauO) NRW. 21 Obere Bauaufsichtsbehörde ist vorliegend die N. , vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 2 a. E. BauO NRW. Ihr kommt ‑ als untere staatliche Verwaltungsbehörde ‑ die Aufgabe zu, bei der Frage der Rücknahme des streitigen Bauvorbescheids die Aufsicht über die Antragsgegnerin zu führen. 22 Die Antragsgegnerin führt insoweit als Mittlere kreisangehörige Stadt die Aufgaben der unteren Bauaufsichtsbehörde durch, vgl. § 57 Abs. 1 Nr. 3 a), 3. Fall BauO NRW. 23 Vgl. zum dreistufigen Behördenaufbau: BeckOK BauordnungsR NRW, 8. Edition, 1. Mai 2021, BauO NRW 2018, § 57 Rn. 4 bis14. 24 Die Antragstellerin steht außerhalb des in § 57 Abs. 1 BauO NRW für den Baurechtsvollzug und dessen Aufsicht geregelten Behördenaufbaus, weil sie als Fraktion allein dem Stadtrat der Antragsgegnerin zugehörig ist. 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 26 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei bemisst das Gericht das Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren mangels genügender anderweitiger Anhaltspunkte am Auffangwert (5.000 Euro) und reduziert diesen Betrag aufgrund des summarischen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte (= 2.500 Euro).