Leitsatz: 1. Hat die ehemalige Deutsche Bundespost eine genehmigte Anlage betrieben, die im Krisenfall die Telekommunikation sicherstellen sollte, ist die Nachnutzung der Anlage als Zustellstützpunkt für Postsendungen durch die Deutsche Post AG / DHL nicht vom Bestandsschutz umfasst. 2. Die bauaufsichtliche Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962 ist einer Baugenehmigung gleichzustellen und kann Bestandsschutz vermitteln. 3. Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. 4. Die Verfestigung einer Splittersiedlung im Außenbereich ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin beabsichtigt, eine Halle der ehemaligen Deutschen Bundespost als Zustellstützpunkt der Deutschen Post AG nutzen zu lassen. Sie verlangt die gerichtliche Feststellung, dass diese Nutzung vom baurechtlichen Bestandsschutz erfasst ist, hilfsweise, dass die Beklagte verpflichtet wird, eine Baugenehmigung für das Nutzungsvorhaben zu erteilen. Die Halle der Klägerin liegt in K/L an der C-Straße (Hausnummer 00). Ein Bebauungsplan für das Hallengrundstück, Gemarkung L , (Grundstück G1), besteht nicht. Der Flächennutzungsplan stellt es als Fläche für den Gemeinbedarf dar, und zwar für die Einrichtung „Post“ (Planzeichen: Posthorn). Das Hallengrundstück weist eine befestigte Fläche von knapp 19.000 m² auf. Dort befinden sich zwei weitere Hallen und ein Eingangsgebäude. Nördlich und westlich wird das Hallenflurstück 000 von einer Waldfläche umgeben. Südlich grenzen an das Flurstück 000 Freiflächen an. Im nordöstlichen Grenzverlauf liegt das Flurstück 001, das im Eigentum der Deutschen Telekom AG steht und mit einem ca. 36 Meter hohen Antennenträger bebaut ist. Die westliche Seite der C-Straße , an der die vorbeschriebenen Bauten liegen, ist ansonsten unbebaut. Die Straße zweigt im Norden von der U-Straße ab und mündet im Süden in die E-Straße . Sie besitzt eine Nord-Süd-Länge von ca. 500 m und eine Breite von ca. 5 m. Die östliche Seite der C-Straße weist folgende Bebauung auf: Im Norden ein Wohngebäude ( C-Straße 3 und 5), daran südlich anschließend das Hintergelände eines Steinmetzbetriebes, der über die parallel verlaufende U-Straße erschlossen ist ( B Grabsteine, F-Straße 00). Weiter südlich, dem streitbefangenen Gebäude ( C-Straße 00) gegenüberliegend, bis zur ersten Einmündung der R-Straße eine dreigliedrige Reihenhauszeile ( C-Straße 00 bis 00). Im weiteren Verlauf der Straße bis zur zweiten und dritten Einmündung der R-Straße auf einer Länge von ca. 200 m weitere Wohnbebauung. Historisch haben sich Baubestand, Genehmigungslage, Nutzung und Eigentumslage auf dem Vorhabengrundstück wie folgt entwickelt: In den 1960er Jahren errichtete die damalige Deutsche Bundespost den Baubestand als Einrichtung des Fernmeldenotdienstes („Kurzwellenanlage L “). Die Anlage sollte der zivilen Verteidigung dienen, indem sie die Telekommunikation im Krisenfall sicherstellt. Das Telekommunikationswesen unterfiel seinerzeit ihrer hoheitlichen Aufgabe, im Rheinland dem Zuständigkeitsbereich der Oberpostdirektion Köln. Zur Errichtung der Kurzwellenanlage erwarb die Bundesrepublik Deutschland im Jahr 1965 Eigentum an dem vormals als Wald- und Feldfläche dienenden Grundstück. Mit Bescheid vom 4. Mai 1966 stimmte der damalige Regierungspräsident Aachen als Obere Bauaufsichtsbehörde der Errichtung der Anlage zu. Der Zustimmungsbescheid betraf insbesondere die Errichtung von drei Hallen, darunter die – hier in Rede stehende – „Halle 1“. Diese sollte zwölf Stellplätze für Fernmeldefahrzeuge in Form von zwei Tankständen, vier Kurzwellen-Ständen, vier Betriebsständen und 2 Reparaturständen umfassen. Werkstatt-, Wartungs- und Reinigungsbereiche waren ebenfalls Teil der Zustimmung. Ferner sollte ein flurartiger Trakt mit Lager- und Aufsichtsräumen entstehen. In der Folge errichtete und nutzte die Deutsche Bundespost die Anlage entsprechend. Mit Zustimmungsbescheiden vom 6. Juni 1967, 7. Juni 1967, 13. Juni 1983 und 17. November 1989 ließ der Regierungspräsident Aachen weitere Vorhaben auf dem streitbefangenen Hallengrundstück zu (Tankanlage, Einleitung von Regen- und geklärtem Abwasser in einen Vorflutgraben, Lagerung von sechs fahrbaren Ortsvermittlungsstellen, Anschluss der Kurzwellenanlage L an die städtische Kanalisation). Aus der Deutschen Bundespost ging nach ihrer Privatisierung zum 1. Januar 1995 u.a. die Deutsche Telekom AG hervor, die im Mai 1995 als Eigentümerin des Vorhabengrundstücks in das Grundbuch eingetragen wurde. Auf ihren Antrag genehmigte die Beklagte am 31. Oktober 1996 die Errichtung eines 36 Meter hohen Antennenträgers, der der Versorgung des Stadtgebietes mit den Mobilfunknetzen D1, D2 und E-Plus diente. Die Deutsche Telekom AG nutzte das Grundstück in Fortführung des Fernmeldenotdienstes für ihr Disaster Recovery Management (DRM). In dieser Phase überließ die Deutsche Telekom AG die Räumlichkeiten des Eingangsgebäudes einem Autoteilehandel bzw. einer Privatperson zu Wohnzwecken. Am 26. November 2012 wurde die Klägerin mit ihrem Ehemann als Eigentümer zu gleichen Teilen in das Grundbuch eingetragen. Im Zeitpunkt der Eintragung lag eine Nutzung durch den Autoteilehandel nicht mehr vor. Im Zuge des Eigentumswechsels beendete die Privatperson das Mietverhältnis für die Teilfläche im Obergeschoss. In der Folge schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag mit der Deutschen Telekom AG zur weiteren Nutzung des Vorhabengrundstücks. Dieser Mietvertrag wurde zum 31. August 2015 beendet. Nach dem Tod ihres Mannes wurde die Klägerin am 27. April 2018 als Alleineigentümerin in das Grundbuch eingetragen. Am 20. Dezember 2018 stellte das Bauordnungsamt der Beklagten bei einer Ortsbesichtigung fest, dass die Klägerin die streitbefangene Halle 1 der Deutschen Post AG zur Nutzung als Zustellstützpunkt überlassen hatte und beanstandete die Nutzung als bauplanungsrechtlich unzulässig. Am 8. August 2019 beantragte Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung der Halle 1 in einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen. Dazu führte sie aus: Die Halle sei bislang für den Betriebsdienst der Deutschen Post und deren Fernmeldeausrüstung genutzt worden. Nunmehr solle die Nutzung als Betriebsdienst der Deutschen Post DHL mit der Ausrüstung zur Zustellung von Postsendungen fortgeführt werden. Das Änderungsvorhaben führe nicht zu baulichen Veränderungen an der Halle 1. Es solle allein den Postdienstleistungen Logistik, Transport und Zustellung im Gebiet der beklagten Stadt K dienen. Die Anlieferung der Sendungen solle werktäglich aus dem Verteilzentrum G erfolgen. In der Halle 1 plane man die Sortierung und die Verteilung auf die Zustellfahrzeuge. Mit Bescheiden vom 27. November 2019, jeweils zugestellt am 3. Dezember 2019, lehnte die Beklagte den Bauantrag der Klägerin ab und erhob eine Verwaltungsgebühr. Zur Begründung führte sie aus: Die beabsichtigte Nutzung sei nicht mehr von der ursprünglichen Zustimmung vom 4. Mai 1966 erfasst. Die geplante Nutzung habe mit der damaligen Versorgungsaufgabe der Deutschen Bundespost nichts zu tun. Es gehe der Sache nach um eine gewerbliche Nutzung, wie sie von privaten Logistikunternehmen erfüllt werde. Das Vorhaben solle im Außenbereich vorgenommen werden und sei deshalb planungsrechtlich unzulässig. Die C-Straße trenne Innenbereich und Außenbereich. In ihrem wesentlichen Verlauf sei sie nur einseitig bebaut, weshalb eine Regelvermutung für die Zuordnung zum Außenbereich spreche. Ferner weise das Vorhabengrundstück mit seinen Wald- und Landwirtschaftsbereichen typische Außenbereichsflächen auf. Auch die ehemals privilegierte Nutzung könne keinen Bebauungszusammenhang zur restlichen Bebauung östlich der C-Straße begründen. Die Voraussetzungen für die Zulassung eines Außenbereichsvorhabens seien nicht erfüllt. Ein privilegiertes Vorhaben liege nicht vor. Als sonstiges Vorhaben widerspreche die Nutzung der Darstellung des Flächennutzungsplanes und lasse die Erweiterung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten. Die Klägerin hat am 23. Dezember 2019 Klage erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen geltend gemacht: Der geplante Zustellstützpunkt sei von der bestehenden Genehmigungslage gedeckt. Das Vorhaben werde vom Bestandsschutz umfasst. Die Deutsche Post AG nehme auch als privatwirtschaftliches Unternehmen öffentliche Aufgaben wahr, wie es sich beispielsweise aus dem Postgesetz ergebe. Jedenfalls habe sie aber einen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung. Das Vorhaben liege im Innenbereich, da es sich um das letzte Baugrundstück des Bebauungskomplexes C-Straße handele. Es sei durch die heranrückende Bebauung in deren Zusammenhang integriert worden. Zudem seien selbst die Bebauungspläne des Plangebietes auf ihr Grundstück bezogen. Ferner sei ihr Grundstück mit innenbereichstypischen Anlagen bebaut. Der C-Straße komme aufgrund ihres schmalen Körpers keine trennende Wirkung zu. Vielmehr schaffe sie durch die „ R-Straße“, die auf den Physiker E. R. zurückgehe, eine unmittelbare Verbindung zwischen beiden Straßenseiten. Der Zusammenhang ende erst bei den Waldflächen im Norden und Westen, an den Ackerflächen im Süden und reiche bis zur U-Straße. Das Vorhaben füge sich in seine nähere Umgebung ein. Diese sei wegen der Wohn- und Gewerbenutzung als Mischgebiet zu qualifizieren. Selbst nach § 35 des Baugesetzbuches über das Bauen im Außenbereich sei das Vorhaben zulässig. Der Flächennutzungsplan ermögliche nach seinen Darstellungen einen Postbetrieb. Zur Auslegung des Planes könnten Verwaltungsinterna nicht herangezogen werden. Der ursprüngliche Telekommunikationszweck sei nicht Planinhalt geworden. Zudem seien die Voraussetzungen für die Darstellung bei der Planaufstellung nicht gegeben gewesen, weshalb sie unwirksam sei. Der Gemeinbedarf setze nämlich eine Zugänglichkeit für die Allgemeinheit voraus, die der Kurzwellenanlage L gefehlt habe. Eine Splittersiedlung sei nicht zu befürchten. Derartige Randbebauungen ließen sich auch in anderen Teilen des Stadtgebietes finden. Ursprünglich hat die Klägerin beantragt sinngemäß, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 aufzuheben und sie zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Halle in einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen in K - L , C-Straße 00, zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Baugenehmigungsantrag zur Nutzungsänderung einer Halle in einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen in K - L , C-Straße 00 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 aufzuheben. Im Dezember 2020 hat die Deutsche Post AG die Nutzung der Halle 1 als Zustellstützpunkt aufgegeben, der Klägerin aber mitgeteilt, dass sie sich dort eine Fortführung der Nutzung vorstellen könne. Sodann hat die Klägerin sinngemäß beantragt, den Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 aufzuheben und sie zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung einer Halle in einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen in K - L , C-Straße 00, zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über den Baugenehmigungsantrag zur Nutzungsänderung einer Halle in einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen in K - L , C-Straße 00 erneut ermessensfehlerfrei unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 rechtswidrig war, und den Gebührenbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 aufzuheben. Das Gericht hat die gegen den Gebührenbescheid der Beklagten gerichtete Klage im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 4. August 2021 zur gesonderten Verhandlung und Entscheidung abgetrennt und die Umstellung des Klageantrags angeregt. Die Klägerin beantragt nunmehr, festzustellen, dass die Nutzung der Halle 1 auf dem Grundstück der Gemarkung L , (Grundstück G1), als Zustellstützpunkt der Deutschen Post DHL vom Bestandsschutz erfasst ist, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 27. November 2019 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Halle 1 betreffend einen Zustellstützpunkt für Postdienstleistungen auf dem Grundstück der Gemarkung L , (Grundstück G1), zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält an ihrem Ablehnungsbescheid fest und vertieft die dortigen Ausführungen. Der Berichterstatter hat im Beweis- und Ortstermin vom 9. Juli 2021 die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls und die gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Kammer entscheidet über den zuletzt gestellten Antrag. Die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene Umstellung bzw. Präzisierung des Klagebegehrens begegnet als gesetzlich privilegierte Klageänderung keinen Zulässigkeitsbedenken, vgl. § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) und § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die umgestellte Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg. Das gilt für den Hauptantrag. Dieser ist zulässig, aber unbegründet. Das mit ihm verfolgte Begehren auf gerichtliche Feststellung der Reichweite des baurechtlichen Bestandsschutzes ist als Feststellungklage zulässig. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden. Ein Rechtsverhältnis meint rechtliche Beziehungen, die sich aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Norm für das Verhältnis von Personen zueinander oder einer Person zu einer Sache ergeben, kraft derer eine der beteiligten Personen etwas Bestimmtes tun muss, kann oder darf oder nicht zu tun braucht. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. November 2003 – 3 C 44/02 –, juris, Rn. 18. Hierzu gehört auch die Frage, ob eine Bebauung bzw. Nutzung vom Bestandsschutz erfasst ist. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris, Rn. 37. Darum geht es hier. Besteht für die streitbefangene Halle ein baurechtlicher Bestandsschutz, der die Nutzung als Zustellstützpunkt erfasst, kann die Klägerin diese Nutzung ohne Weiteres fortsetzen. Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interessen an der baldigen Feststellung im Sinne des § 43 VwGO. Hierzu genügt jedes nach der Sachlage anzuerkennende schutzwürdige Interesse ideeller, rechtlicher oder wirtschaftlicher Art. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. November 1990 – 5 B 100.90 –, juris, Rn. 5. Das wirtschaftliche Interesse der Klägerin an einer für sie günstigen Feststellung über den Bestandsschutz ergibt sich aus der damit unmittelbar gegebenen Möglichkeit, die streitbefangene Halle zu verpachten. Schließlich kann die Klägerin nicht gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO darauf verwiesen werden, dass sie ihre behaupteten Rechte aus dem Bestandsschutz mit einer rechtsschutzintensiveren Gestaltungs- oder Leistungsklage geltend machen könne. Eine vorrangige Klageart besteht insoweit nicht. Insbesondere kommt die Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht in Betracht. Diese würde einen entsprechenden Anspruch voraussetzen. Der baurechtliche Bestandsschutz, der die historische Baurechtskonformität einer baulichen Anlage betrifft, vermittelt aber nach gefestigter Rechtsprechung keine bauaufsichtlichen Zulassungsansprüche. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5/98 –, juris, Rn. 20: „Bestandsschutzgesichtspunkte haben daneben [neben §§ 30, 34, 35 BauGB] als Zulassungsmaßstab keinen Raum“. Die Feststellungsklage ist aber unbegründet. Die in der Halle 1 beabsichtigte Nutzung als Zustellstützpunkt für Postsendungen ist nicht vom Bestandsschutz umfasst. Bestandsschutz setzt voraus, dass die jeweils betroffene bauliche Anlage und ihre Nutzung entweder formell legalisiert, also von einer Baugenehmigung gedeckt sind (formeller Bestandsschutz) oder aber im Zeitpunkt ihrer Errichtung oder im späteren Verlauf während eines nennenswerten Zeitraumes materiell mit dem geltenden Baurecht übereingestimmt haben (materieller Bestandsschutz). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2013 – 7 E 1036/13 –, juris, Rn. 8. Die Klägerin kann sich nicht auf einen formellen Bestandsschutz berufen. Zwar kann ein privater Bauherr an sich (formellen) Bestandsschutz aus solchen Zulassungsentscheidungen herleiten, welche in der Vergangenheit von einem Bauherrn der öffentlichen Hand beantragt und von der (Oberen) Bauaufsichtsbehörde erlassen wurden. Die Erteilung der bauaufsichtlichen Zustimmung des Regierungspräsidenten Aachen vom 4. Mai 1966 für die Errichtung der streitbefangenen Anlage/Halle ist nämlich der Erteilung einer Baugenehmigung gleichzustellen. Das ergibt sich aus der damaligen Regelung über die baulichen Anlagen des Bundes und der Länder in § 97 BauO NW 1962. Vgl. Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NW) vom 25. Juni 1962 (GV. NW. S. 373). Ausweislich des § 97 Abs. 5 BauO NW 1962 galten für die Prüfung der nach § 97 Abs. 4 BauO NW 1962 einzureichenden Bauvorlagen die §§ 85 bis 88 BauO NW 1962, die das baurechtliche Genehmigungsverfahren regelten. Vgl. auch zur Genehmigungsqualität der Zustimmung nach § 97 BauO NW 1962: OVG NRW, Urteil vom 7. Mai 2019 – 2 A 2995/17 –, juris, Rn. 52 und 57. Bestandsschutz kann aber dann nicht geltend gemacht werden, wenn die Nachnutzung einer Bestandsanlage nichts mehr mit dem Nutzungszweck zu tun hat, der ihre Zulassung und Errichtung seinerzeit rechtfertigte. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 – 4 B 36/00 –, juris, Rn. 8. So liegt der Fall hier. Die beabsichtigte Nutzung als Zustellstützpunkt zur Sortierung von Postsendungen ist etwas völlig anderes als die zugelassene Nutzung zum Zwecke des Fernmeldenotdienstes und damit zur Erfüllung einer Aufgabe des Zivilschutzes, im Krisen- oder Kriegsfall für die Aufrechterhaltung der Telekommunikation zu sorgen. Allein in diesem Rahmen sollte die durch den Bescheid vom 4. Mai 1966 genehmigte Halle 1 dazu dienen, das dort (Fernmelde-) Fahrzeuge abgestellt, gewartet, repariert und gereinigt werden können. Aus den übrigen Zulassungsentscheidungen folgt nichts Abweichendes. Sie beziehen sich auf Nebenanlagen (Tankanlage, Entwässerung, Ortsvermittlungsstellen, Kanalanschluss, Antennenträger). Die spezielle zivilschutzrechtliche Zweckbestimmung der Gesamtanlage ist davon unberührt geblieben. Ohne dass es noch entscheidungserheblich darauf ankäme, weist die Kammer darauf hin, dass die Zulassungsentscheidungen für die „Kurzwellenanlage L “ nunmehr auch dadurch ihre Wirksamkeit verloren haben, dass sie über einen erheblichen Zeitraum nicht mehr entsprechend ihrer speziellen Zweckbestimmung für den Zivilschutz ausgenutzt worden sind, vgl. § 43 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW. Die Klägerin kann sich nicht auf einen materiellen Bestandsschutz berufen. Zwar hat die Klägerin der Deutschen Post AG die Halle 1 als Zustellstützpunkt für einen nicht unerheblichen Zeitraum überlassen. Diese Nutzung kann aber keinen Bestandsschutz vermitteln, da sie nicht baurechtskonform war. Das Grundstück der Klägerin gehört zum Außenbereich. Damit widersprach diese Nutzung dem § 35 BauGB, und zwar aus denselben Gründen, aus denen die von der Klägerin beabsichtigte Fortführung der Nutzung dieser Vorschrift entgegensteht, wie unten auszuführen ist. Der Hilfsantrag auf Erteilung einer Baugenehmigung hat keinen Erfolg. Der Versagungsbescheid der Beklagten vom 27. November 2019 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Nach § 74 Abs. 1 BauO NRW 2018 ist eine Baugenehmigung zu erteilen, wenn einem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der von der Klägerin beabsichtigten Nutzung der Halle 1 als Zustellstützpunkt der Deutschen Post AG steht § 35 BauGB entgegen. § 35 BauGB ist als bauplanungsrechtlicher Zulässigkeitsmaßstab anwendbar. Die §§ 30 bis 37 BauGB gelten gemäß § 29 Abs. 1 BauGB für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Maßgeblicher Bezugspunkt für die Beurteilung ist der Bestandsschutz. Wird eine Nutzung endgültig aufgegeben, entfällt der Bestandsschutz sowohl für die Nutzung als auch für die Gebäudesubstanz. Vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 21. November 2000 – 4 B 36/00 –, juris, Rn. 8 Es bedarf dann grundsätzlich einer bauplanungsrechtlichen Prüfung wie bei einer Neuerrichtung. Vgl. Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch 14. Auflage 2019, § 35 Rn. 18. So liegt der Fall hier. Die Nutzung der strittigen Gesamtanlage zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe des Fernmeldenotdienstes („Kurzwellenanlage L “) ist endgültig aufgegeben worden. Die Nachnutzung als Zustellstützpunkt, welche planungsrechtliche Relevanz besitzt, ist erneut an §§ 30 ff. BauGB zu messen. § 30 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes ist nicht anzuwenden. Ein Bebauungsplan (§§ 8 ff. BauGB) mit rechtsverbindlichen Festsetzungen für die städtebauliche Ordnung besteht nicht. Der vorliegende Flächennutzungsplan (§§ 5 ff. BauGB) mit der Darstellung „Fläche für den Gemeinbedarf / Post“, auf welche die Klägerin abstellt, besitzt diese Verbindlichkeit als sog. Vorbereitender Bebauungsplan nicht. Er kann schon vom Ansatz her kein „Baurecht“ schaffen. § 34 BauGB ist, anders als die Klägerin meint, nicht der einschlägige Zulässigkeitsmaßstab für ihr Vorhaben. Die Vorschrift betrifft die Zulässigkeit von Vorhaben „innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile“. Zu einem derartigen Innenbereich, können die Grundstücke entlang der westlichen Seite der C-Straße , die, bis auf das Vorhabengrundstück, unbebaut geblieben sind, nicht gezählt werden. Es kommt hinzu, dass der Standort der Halle 1 knapp 130 m von der östlichen Bebauung C-Straße und etwa 100 m vom Eingangsgebäude des Vorhabengrundstücks entfernt ist. Im Einzelnen: Ein Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist. Die vorhandene Bebauung muss optisch wahrnehmbar sein und ein gewisses Gewicht haben, damit sie das konkrete Gebiet als einen Ortsteil prägen kann. Maßgeblich ist die tatsächlich vorhandene Bebauung ohne Rücksicht auf ihre historische Entstehung und ihre ehemaligen Zwecke. Die tatsächlichen Gegebenheiten sind unter Beachtung der Verkehrsauffassung und der Einzelfallumstände umfassend zu bewerten. Privilegierte Außenbereichsanlagen können einen Ortsteil durchaus mitbegründen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. April 2007 – 4 B 7/07 –, juris, Rn. 4. Die Annahme eines Bebauungszusammenhangs ist an die Feststellung geknüpft, inwieweit die tatsächlich aufeinanderfolgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche noch diesem Zusammenhang angehört. Dabei verbietet sich jede geographisch-mathematische Betrachtungsweise. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Würdigung der konkreten örtlichen Verhältnisse. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 2.66 –, juris, Rn.17. Hierbei sind vor allem die vorhandenen baulichen Anlagen und andere örtliche Verhältnisse wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte in den Blick zu nehmen. So kann auch eine Straße oder ein Weg je nach den Umständen des Einzelfalles einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben. Der Bebauungszusammenhang endet regelmäßig an der Grenze der letzten Baukörper des betroffenen Ortsteils. Im Einzelfall kann allerdings auch eine sich daran anschließende Fläche noch dem Bebauungszusammenhang zuzuordnen sein, wenn besondere topographische, geographische oder sonstige Umstände eine unbebaute Fläche noch als Teil des Bebauungszusammenhangs erscheinen lassen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 C 00/87 –, juris, Rn. 22. Gemessen an diesen Kriterien handelt es sich bei der Ortslage C-Straße in L zwar um einen Ortsteil im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB, doch nimmt das Vorhabengrundstück nicht an diesem Bebauungszusammenhang teil. Der Bebauungszusammenhang findet nach der Kartenlage, den gefertigten Lichtbildern und den Eindrücken des Berichterstatters im Ortstermin, die er der Kammer vermittelt hat, an der C-Straße seinen Abschluss und bezieht damit das sich westlich anschließende Vorhabengrundstück nicht mehr mit ein. Der Eindruck einer tatsächlich aufeinanderfolgenden und geschlossenen Bebauung wird aufgrund der im Wesentlichen einseitig erfolgten Bebauung der östlichen Seite der C-Straße unterbrochen. An dem um die 500 m langen Verlauf der C-Straße findet sich auf ihrer östlichen Seite auf einer Länge von etwa 380 m eine Wohn- und Gewerbenutzung. Aufgrund des entscheidenden Gewichts dieses Bereichs liegen die letzten relevanten Baukörper des Ortsteils vor der C-Straße und vor dem Vorhabengrundstück. Die westliche Straßenseite ist nämlich allein mit dem Eingangsgebäude bebaut. Die Hallengebäude sind deutlich abseits der Straße gelegen. Damit sind für das Vorhabengrundstück nicht die Wohn- und Gewerbenutzung auf der gegenüberliegenden Straßenseite, sondern vielmehr die Waldbereiche und Freiflächen charakteristisch, in die es integriert ist. Die zur nördlichen, westlichen und südlichen Seite befindlichen Grenzflächen weisen allesamt klassische Nutzungen des Außenbereichs auf und stellen sich als prägende topographische Besonderheiten dieses Sachverhalts dar. So finden sich im Norden und auch im Westen Waldflächen, an die sich jeweils landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen anschließen. Vor allem im Westen folgt auf den Waldbestand eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mehr als 1,1 km². Im Norden beträgt die Ackerfläche bis zur Verbindungsstraße zwischen U-Straße und T 0,14 km². Im Süden befinden sich die Flurstücke 000 bis 000, die derzeit brach liegen. Weiter südlich ist wiederum eine Ackerfläche von etwa 29.700 m². In diesen Außenbereichsraum fügt sich das Vorhabengrundstück ein und teilt dessen baurechtlichen Charakter. Es ist Bestandteil der dargelegten großräumigen, vorwiegend landwirtschaftlich genutzten, Freifläche zwischen den Stadtteilen L , V und T . Allein an seiner östlichen Grenze weist das Vorhabengrundstück eine Nähe zur Bebauung auf. Die damit beschriebene Lage des Vorhabengrundstücks hat zur Folge, dass die vorhandenen Gebäude nach der Verkehrsauffassung als bloß eingestreute Siedlungssplitter erscheinen, an die die Wohn- und Gewerbenutzung auf der anderen Straßenseite im Laufe der Jahre herangerückt ist. Nach alledem ist § 35 BauGB über die Zulässigkeit von Vorhaben im Außenbereich zur planungsrechtlichen Beurteilung maßgeblich. Eine Zulässigkeit als privilegiertes Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB) besteht nicht. Insbesondere kann sich die Klägerin mit ihrer privaten Nachnutzung nicht darauf berufen, dass die Deutsche Bundespost das streitige Gebäude für eine Anlage genutzt hat, die nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB deshalb als privilegiert anzusehen war, weil sie im Krisenfall der öffentlichen Versorgung mit „Telekommunikationsdienstleistungen“ gedient hätte. Diese frühere Privilegierung ist entfallen. Ein „ortsgebundener Betrieb“ im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB lässt sich nur dann bejahen, wenn das Vorhaben auf die Lage im Außenbereich angewiesen ist (Bergwerk, Steinbruch etc.). Der Umstand, dass eine (ungenutzte) Halle im Außenbereich steht, gibt dafür nichts her. Ein Logistikstützpunkt ist ein typisches Plan- bzw. Innenbereichsvorhaben, im Außenbereich ist es gerade nicht „gesollt“, vgl. § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB. Als sonstiges Vorhaben (§ 35 Abs. 2 BauGB) ist die geplante Nutzung ebenso wenig zulässig. Sie beeinträchtigt öffentliche Belange, indem ihre Ausführung die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lässt, vgl. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Der Charakter einer Ansiedlung als Splittersiedlung ergibt sich vor allem in Abgrenzung zu den Merkmalen eines Ortsteils. Während unter einem Ortsteil jeder Bebauungszusammenhang zu verstehen ist, der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, ist eine Splittersiedlung eine bloße Anhäufung von Gebäuden. Vgl. dazu schon BVerwG, Urteil vom 6. November 1968 – IV C 31/66 –, juris, Rn. 23 f. Das Vorhabengrundstück nimmt, wie oben ausgeführt, nicht am Bebauungszusammenhang teil und stellt mit seinen drei Hallen und dem Eingangsgebäude eine Anhäufung von Gebäuden in diesem Sinne dar. Die Verfestigung einer Splittersiedlung ist gegeben, wenn der bisher in Anspruch genommene räumliche Bereich der Splittersiedlung weiter aufgefüllt, die betroffene Außenbereichsfläche also verdichtet wird. Zu befürchten ist diese Verfestigung, wenn das Vorhaben im Außenbereich unerwünscht ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1977 – IV C 37/75 –, juris, Rn. 24. Das ist dann der Fall, wenn das Vorhaben eine weitreichende oder nicht genau übersehbare Vorbildwirkung besitzt und daher seine unabweisbare Konsequenz sein könnte, dass in nicht verlässlich eingrenzbarer Weise noch weitere Bauten hinzutreten werden. Hierfür reicht es aus, dass bei einer Zulassung des Vorhabens weitere ähnliche Vorhaben in der Splittersiedlung nicht verhindert werden könnten und dadurch der Außenbereich weiter zersiedelt werden würde. Dafür ist aber nicht erforderlich, dass aus der Zulassung einer baulichen Nutzung unmittelbar ein Rechtsanspruch auf die Genehmigung weiterer Vorhaben folgt. Vielmehr reicht es aus, wenn die öffentlichen Belange dadurch an Überzeugungskraft einbüßen und mit der Zulassung ein sogenannter Berufungsfall geschaffen würde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1977 – IV C 37/75 –, juris, Rn. 27, vom 19. April 2012 – 4 C 10/11 –, juris, Rn. 22 m.w.N. und Beschluss vom 2. September 1999 – 4 B 27/99 –, juris, Rn. 6. Gemessen daran geht mit der beabsichtigten Nutzung die städtebaulich missbilligte Verfestigung einer Splittersiedlung einher, da es die unerwünschte weitergehende Zersiedlung des Außenbereichs einleitet. Das Vorhaben hat eine Vorbildwirkung für die weitere Inanspruchnahme des Außenbereichs. Bei einer Genehmigung der Nutzung für die Halle 1 ließe sich die Zulassung einer gewerblichen Nutzung für die weiteren beiden Hallen kaum aufhalten. Dieser Umstand fällt ins Gewicht, da sich die befestigte Fläche über einen Bereich von etwa 19.000 m² erstreckt und damit ein erhebliches Potential für weitere Vorhaben bietet. So können die vorhandenen früheren Lagerhallen räumlich erweitert oder aber neue bauliche Anlagen in den vorhandenen Freiräumen errichtet werden. Schließlich sind die auf den Karten und Lichtbildern besonders zum Ausdruck kommenden Freiflächen neben bzw. zwischen den baulichen Anlagen geeignete Standorte für gewerbliche Betriebe oder andere Vorhabentypen. Aufgrund der Versiegelung und der Hallenanlagen liegt die notwendige Infrastruktur für eine Folgenutzung vor. Nach alledem war die Klage mit ihrem Haupt- und Hilfsantrag abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.