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Urteil

4 K 3586/19.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2021:0630.4K3586.19A.00
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Leitsätze

Für die Gewährung von Familienasyl des Ehegatten nach § 26 Abs 1 Nr. 3 Alt 1 gilt keine Frist und es kommt grundsätzlich auf die erste (relevante) Einreise des Betreffenden an.

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für die Gewährung von Familienasyl des Ehegatten nach § 26 Abs 1 Nr. 3 Alt 1 gilt keine Frist und es kommt grundsätzlich auf die erste (relevante) Einreise des Betreffenden an. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 20. November 2019 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 100 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am 00.00.0000 in Z. (U. ) geborene Kläger ist irakischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religion. Nachdem der Kläger bereits in 2011 bis 2012 in den Niederlanden erfolglos einen Asylantrag gestellt hatte, reiste er nach eigenen Angaben in das Heimatland zurück. Im Jahr 2015 reiste sein am 1. Oktober 2002 geborener Sohn P. L. als unbegleiteter Minderjähriger in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 28. Juli 2015 wurde der Sohn des Klägers P. als Flüchtling anerkannt. Der Kläger reiste am 31. Januar 2017 mit einem Visum zur Familienzusammenführung in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte zunächst keinen Asylantrag. Er erhielt am 13. März 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zunächst gültig bis 13.März 2018. Am 21. März 2017 reiste die Ehefrau des Klägers Frau M. N. M. M. geboren am 1. Januar 1984, mit einem Visum zur Familienzusammenführung zu dem Sohn P. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Auf ihren am 30. Juni 2017 gestellten Asylantrag wurde sie mit bestandskräftigen Bescheid vom 22. August 2017 als Flüchtling anerkannt. Die Beklagte stützte den Bescheid auf die ihr selbst drohende Verfolgung. Der Kläger kehrte sodann am 3. Dezember 2017 zurück in den Irak, um die weiteren 3 dort verbliebenen minderjährigen Kinder O1. , N1. und O. nach Deutschland zu holen. Nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 12. Dezember 2017 stellte er für sich und seine 3 mitgereisten minderjährigen Kinder am 23. Februar 2018 einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt vom 15. Juli 2018 teilte der Kläger mit, er habe sein Heimatdorf auf der Flucht vor dem IS verlassen. Da nach der Flucht des Sohnes nur für seine Frau und ihn der Familiennachzug möglich gewesen sei, habe seine Frau in Deutschland den "Papierkram erledigt" und er sei zurückgereist, um die weiteren Kinder aus dem Irak nach Deutschland zu holen. Mit Bescheid vom 20. November 2019 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus ab, stellte allerdings in Ziff. 3 des Bescheides das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) fest. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass zwar die Voraussetzungen für die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens wegen einer Sachlagenänderung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG gegeben seien. Der Kläger habe sein Asylverfahren in den Niederlanden in den Jahren 2011 bis 2012 betrieben. Die Furcht vor Verfolgungshandlungen durch die Terrormiliz Islamischer Staat beziehe sich auf Ereignisse die sich in den Folgejahren zugetragen hätten. Allerdings sei die Gefahr seit der flächendeckenden Niederschlagung der Terrormiliz im Jahr 2017 nicht mehr zur Begründung eines Flüchtlings- oder subsidiären Schutzstatus geeignet. Der Bescheid wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 übersandt. Der Kläger hat am 12. Dezember 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung er ausführt, neben den Voraussetzungen des § 26 AsylG lägen auch die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling aus eigenem Recht vor. Er beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 20. November 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zu zuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 26. Juli 2021 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet, der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 20. September 2021. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Irak sind in das Verfahren eingeführt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Ausländerbehörde und der Beklagten auch bezüglich der Familienmitglieder des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe: Über den Rechtstreit konnte nach § 102 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. Die Klage ist zulässig und begründet. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom 20. November 2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO. Er hat nach der Sach- und Rechtslage zum nach § 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes (AsylG) maßgeblichen Zeitpunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG abgeleitet von seiner Ehefrau nach § 26 AsylG. Nach der Entscheidung des EuGH ist geklärt, dass eine nationalrechtliche Gewährung von Familienasyl ohne individuelle Prüfung der Situation eines Antragstellers wie in § 26 AsylG mit der Richtlinie 2011/95/EU vereinbar ist, vgl. Urteil des EuGH vom 9. November 2021 - C 91/20 -, zitiert nach juris. Es liegen auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 AsylG vor. Gemäß § 26 Abs. 1 AsylG wird dem Ehegatten oder dem Lebenspartner eines Ausländers, dem die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, auf Antrag die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar ist (Abs. 1 Nr. 1), die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit dem Stammberechtigten schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird (Abs. 1 Nr. 2), der Ehegatte oder der Lebenspartner vor der Anerkennung des Ausländers als Flüchtling eingereist ist oder er den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (Abs. 1 Nr. 3) und die Anerkennung des Stammberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (Abs. 1 Nr. 4). Die Voraussetzungen der Nr. 1, 2 und 4 liegen vor. Der Ehefrau des Klägers wurde mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamts vom 22. August 2017 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt (Nr. 1). Anhaltspunkte dafür, dass der Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter Bediensteter gemäß § 73 Abs. 4 AsylG ein Widerrufsverfahren eingeleitet hat (Nr. 4), bestehen nicht. Das Vorliegen von Widerrufsgründen hinsichtlich des Stammberechtigten ist im Familienasylverfahren nicht inzident zu prüfen, vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05- , juris, Rdnr. 15 ff. Die Ehe des Klägers mit seiner Ehefrau war schon im Heimatland geschlossen worden (Nr. 2). Anhaltspunkte dafür, dass die eheliche Lebensgemeinschaft, aus der mehrere Kinder hervorgegangenen sind, nicht geführt wird, bestehen nicht. Auch die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG liegen vor. Offen bleiben kann, ob der Kläger im Sinne der Alternative 2 den Asylantrag unverzüglich nach seiner Einreise gestellt hat. Denn der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Nr. 3 Alt. 1 AsylG. Danach reicht es - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen - zur Erstreckung des Schutzstatus auf den Antragstellenden aus, wenn er vor der Anerkennung seines stammberechtigten Ehegatten eingereist ist. Das Unverzüglichkeitsgebot für die Asylantragstellung gilt nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut nicht, vgl. dies betonend auch Marx, Kommentar zum Asylgesetz, 10. Auflage 2019, § 26 Rdnr. 16. Der teilweise in der Literatur aufgestellten einschränkenden Anforderung, dass "ein gewisser zeitlicher Zusammenhang zur Einreise oder Asylbeantragung des Stammberechtigten bestehen muss", da ansonsten der Grundgedanke des § 26, das gemeinsame Schicksal der Familienangehörigen, nicht mehr greife, vgl. Günther in Beck OK Ausländerrecht; Stand 1. Okt 2021, § 26 Rdnr. 11; Epple, GK - AsylG, Stand März 2019 § 26 Rdnr. 47; ähnlich auch Hailbronner in: Kommentar zum Ausländerrecht, Stand August 2021, § 26 AsylG Rdnr. 53, der noch diffuser davon spricht, es müsse eine "zeitliche Verknüpfung des Familienangehörigen mit Flucht und Schutzbeanspruchung/ Asylbeantragung des stammberechtigten Ausländers vorliegen, folgt die Einzelrichterin nicht. Zunächst findet diese Einschränkung im Wortlaut und in der Entstehungsgeschichte des Gesetzes keinerlei Grundlage. Als der Gesetzgeber im Zuge der Umsetzung der überarbeiteten Fassung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 die Fassung des § 26 AsylG zum insoweit jetzigen Wortlaut geändert hat, hat er das Erfordernis, dass der betreffende Ehegatte seinen Asylantrag, wenn er ihn nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt hat, vor oder gleichzeitig mit dem Stammberechtigten gestellt haben muss, aufgegeben und durch das Erfordernis der Einreise vor der Anerkennung des Asylberechtigten ersetzt, ohne dass sich hierzu in der Gesetzesbegründung über das Ziel der übersichtlicheren Gestaltung und erleichterten Rechtsanwendung besondere Gründe finden lassen, vgl. BT Drucks. 17/13063 S. 21 zu Nummer 19 (§ 26) vom 15. April 2013. Das Ziel einer erleichterten Rechtsanwendung würde ebenso wie das Ziel einer eindeutigen und klaren Regelung konterkariert, wenn man auf ein so unpräzises weiteres Merkmal des "gewissen zeitlichen Zusammenhangs" zur Einreise des Stammberechtigten abstellen wollte. Sollte der Sinn der Streichung in einer Begünstigung des zuvor Eingereisten im Sinne des Schutzes der Familieneinheit bestehen, weil sich in der Praxis gezeigt habe, dass die zumindest gleichzeitige Stellung des Asylantrags mit dem Stammberechtigten oft versäumt wurde, vgl. so Günther in Beck OK Ausländerrecht, Stand 1. Okt 2021, § 26 AsylG Rdnr. 11, so würde eine dennoch erfolgende Einschränkung des Anwendungsbereichs der Vorschrift über den Wortlaut hinaus dem Ziel der Vorschrift sogar entgegenlaufen. So geht auch Epple, in GK- AsylG, Stand Okt 2021, § 26 Rdnr 49, davon aus, dass ein gewisser zeitlicher Zusammenhang regelmäßig auch dann noch besteht, wenn der Ehegatte längere Zeit vor dem Stammberechtigten eingereist ist oder erst die Anerkennung des Stammberechtigten abwartet, bevor er selbst einen Asylantrag stellt. Die Einzelrichterin stellt insoweit auch auf die erste Einreise des Klägers in die Bundesrepublik Deutschland am 31. Januar 2017 ab. Diese war eindeutig vor der Einreise am 21. März 2021 und vor der Anerkennung seiner Ehefrau mit Bescheid vom 22. August 2017. Welche Einreise bei mehreren Einreisen maßgeblich ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des Gesetzes nicht. Für die zweite Alternative des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG wird ganz überwiegend auf die erste Einreise abgestellt, weil ansonsten keine unverzügliche Antragstellung vorliege, vgl. Epple, GK - AsylG, Stand März 2019, § 26 Rdnr. 49; Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand Januar 2019, § 26 AsylG Rdnr. 54. Allein diese Auslegung führt auch in der 1. Alternative des § 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG zu der erforderlichen Klarheit und erleichterten Rechtsanwendung und stimmt zudem mit den Bewertungen des Ausländerrechts überein. Ausländerrechtlich liegt eine rechtlich relevante Ausreise, die die Ausreisepflicht des § 50 AufenthG erfüllt und eine nachfolgende Wiedereinreise als selbständig zu betrachtende Einreise klassifiziert, erst dann vor, wenn der Betreffende die Bundesrepublik Deutschland entweder freiwillig mit der Absicht verlassen hat, seinen Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik Deutschland dauerhaft aufzugeben oder jedenfalls längere Zeit die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat, ohne dass besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dies unfreiwillig tut, vgl. Haedicke, HTK- Ausländerrecht, § 59 AufenthG, zur Erledigung der Abschiebungsandrohung, Stand 5. Oktober 2020, Rdnr. 28 ff; BVerwG, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 1 C 19.81 - , NVwZ 1985, 428. Allein ein bloßes Überschreiten der Grenze und eine alsbaldige Wiedereinreise erfüllt nicht den Tatbestand der Ausreise im Sinne des § 50 Abs. 3 AufenthG und führt damit auch nicht zur Gegenstandslosigkeit einer Abschiebungsandrohung. Hier hat der Kläger nach seiner ersten Einreise in die Bundesrepublik Deutschland einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu seinem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Sohn P. gestellt und im März 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 AufenthG erhalten. Sein damit verfolgtes Ziel, sein Familienleben in Deutschland zu führen, hat er durch die Rückreise in den Irak zwischen dem 3. und 12. Dezember 2017 nicht aufgegeben. Diese erfolgte zwar in gewisser Weise freiwillig, aber nicht mit dem Ziel sich dort wieder niederzulassen und sein Leben in der Bundesrepublik Deutschland aufzugeben, sondern aufgrund seiner persönlichen und moralischen Verpflichtung zur Fürsorge für seine im Heimatland verbliebenen weiteren minderjährigen Kinder, die er in die Bundesrepublik Deutschland holen wollte und geholt hat. Seine Abwesenheit war dementsprechend nur vorübergehend und führt nicht dazu, die zweite Grenzüberschreitung als relevante neue Einreise in die Bundesrepublik Deutschland zu bewerten. Daher kommt es auch hier allein auf die erste Einreise in die Bundesrepublik Deutschland vor Anerkennung seiner Ehefrau an. Da dem Kläger bereits die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist, ist auch der ablehnende Ausspruch zu Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids aufzuheben. Da die Klage bereits in ihrem Hauptantrag zum Erfolg führt, ist über den Hilfsantrag nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 ZPO.