Urteil
9 K 3029/20
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Klageänderung auf einen anderen Beklagten nach Ablauf der Klagefrist ist unzulässig, wenn die Parteienwechselerklärung nicht fristgerecht erfolgt ist.
• Bei privatrechtlich organisierten Ersatzschulen mit staatlicher Genehmigung liegt öffentlich-rechtliche Wirkung der Prüfungsentscheidung vor; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet.
• Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da der Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung einen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt.
• Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist zu versagen, wenn der Kläger das Versäumnis dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist.
• Mängel im Prüfverfahren können nicht zu einer Höherbewertung der erbrachten Leistung führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der nachträglichen Beklagtenauswechslung nach Ablauf der Klagefrist • Die Klageänderung auf einen anderen Beklagten nach Ablauf der Klagefrist ist unzulässig, wenn die Parteienwechselerklärung nicht fristgerecht erfolgt ist. • Bei privatrechtlich organisierten Ersatzschulen mit staatlicher Genehmigung liegt öffentlich-rechtliche Wirkung der Prüfungsentscheidung vor; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. • Die Klage ist als Verpflichtungsklage statthaft, da der Bescheid über das Nichtbestehen der Abiturprüfung einen selbstständigen Verwaltungsakt darstellt. • Wiedereinsetzung in die Klagefrist ist zu versagen, wenn der Kläger das Versäumnis dem Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zuzurechnen ist. • Mängel im Prüfverfahren können nicht zu einer Höherbewertung der erbrachten Leistung führen. Die Klägerin war Schülerin an einer staatlich genehmigten Ersatzschule und nicht bestandenem Abitur 2020 wegen Nichterreichens der Mindestpunktzahl. In der mündlichen Prüfung Englisch erhielt sie 5 Punkte; Nachprüfungen in weiteren Fächern führten trotz Verbesserungen nicht zum Bestehen. Sie legte Widerspruch ein, der von der Bezirksregierung Köln als unbegründet zurückgewiesen wurde. Ursprünglich klagte sie gegen das Land Nordrhein-Westfalen; nach Hinweis des Gerichts erklärte sie Klageänderung und wollte den Träger der Ersatzschule als Beklagten einsetzen. Diese Auswechslung erfolgte jedoch erst nach Ablauf der einmonatigen Klagefrist. Die Klägerin beantragte daher Neubewertung bzw. Wiederholung der Englischprüfung; die Beklagten beantragten Klageabweisung. • Verfahrenseinstellung gegen Beklagten zu 1: Die nachträgliche Beklagtenauswechslung ist als Rücknahme der gegen diesen gerichteten Klage zu werten, so dass das Verfahren insoweit einzustellen war (§92 Abs.3 VwGO). • Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Die Ersatzschule erbringt mit staatlicher Genehmigung hoheitliche Prüfungsakte; daher gelten die Vorschriften für öffentliche Schulen und die Entscheidung ist öffentlich-rechtlich relevant (§100 SchulG NRW). • Klageart und Klagebefugnis: Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig, da die Klägerin den Erlass des Verwaltungsakts (Feststellung des Bestehens der Abiturprüfung) begehrt; bei fehlerhafter Benotung besteht ein Anspruch auf ordnungsgemäße Leistungsbewertung (§§48 SchulG NRW, 16 Abs.2, 38 APO-GOSt). • Unzulässigkeit der Klageänderung: Eine subjektive Klageänderung zu einem anderen Beklagten ist gemäß §91 VwGO nur mit Einwilligung oder bei sachdienlicher Durchführung zulässig; hier fehlte die Einwilligung und die Änderung war nicht sachdienlich, weil sie die Klagefrist nach §74 Abs.1 VwGO nicht wahrt. Die Rechtsmittelbelehrung war ordnungsgemäß, sodass die Jahresfrist des §58 VwGO nicht greift. • Wiedereinsetzung und Verschulden: Der Wiedereinsetzungsantrag wurde versäumt; ein Rechtsirrtum des Prozessbevollmächtigten rechtfertigt Wiedereinsetzung nicht, das Verschulden ist der Klägerin zuzurechnen (§60 VwGO, §173 VwGO i.V.m. §82 Abs.2 ZPO). • Materielle Beurteilung (hilfsweise): Selbst bei zutreffender Behauptung prozessualer Mängel wären diese nicht geeignet, zu einer besseren Bewertung der tatsächlich erbrachten Leistung zu führen; eine Notensteigerung kann nicht allein wegen Verfahrensfehlern erfolgen. Das Verfahren wurde insoweit gegen den ersten Beklagten eingestellt; im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Klageänderung auf den Schulerträger nach Ablauf der Klagefrist war unzulässig und sachdienlich nicht gegeben, sodass die geänderte Klage keine Erfolgsaussicht hatte. Ein Anspruch auf Neubewertung oder Wiederholung der Englischprüfung besteht nicht, zumal ein Verfahrensmangel nicht automatisch zu einer höheren Leistungsbewertung führt. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.