Anerkenntnisurteil
6 K 2505/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0406.6K2505.20A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand : Der Kläger (geb. 1979, ledig) ist pakistanischer Staatsangehöriger aus Karachi. Nach seinen Angaben reiste er im 26. Mai 2019 nach Deutschland ein. Hier stellte er am 2. Juli 2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, wegen seiner Zugehörigkeit zur Ahmadi-Religionsgemeinschaft in Pakistan beleidigt bzw. bedroht worden zu sein. Er sei im März 2015 von Mullahs entführt worden, weil er zur Ahmadiyya-Gemeinde gehöre. Man habe ihn drei Tage festgehalten und täglich verprügelt. Danach sei er schwer krank gewesen. Bis zur Ausreise sei er immer wieder von Sunniten mit langen Bärten befragt worden. Er sei in der Ahmadiyya-Gemeinde sehr aktiv gewesen. So sei er für die Kontrollen zuständig gewesen, damit nur Ahmadis reinkommen. Mit Bescheid vom 7. Oktober 2020 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 2) sowie die Zuerkennung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Ziffer 4). Außerdem forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen; für den Fall der Nichteinhaltung der Ausreisefrist drohte es ihm die Abschiebung nach Pakistan oder in einen anderen aufnahmebereiten Staat an (Ziffer 5). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Kläger hat am 12. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung beruft er sich auf eine Verfolgung von Ahmadis in Pakistan und darauf, seinen Glauben auch in Deutschland aktiv auszuüben. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes vom 7. Oktober 2020 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland Pakistan sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 7. Oktober 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG (1.) noch ein Anspruch auf subsidiären Schutz nach § 4 AsylG (2.) oder auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu (3.). Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen ebenfalls nicht (4.). 1.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Ausländer u. a. dann internationaler Schutz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG in Form der Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 lit. a AsylG). Diese Voraussetzungen liegen für den Kläger im Hinblick auf die geltend gemachte Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft nicht vor. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Danach gehören zur geschützten Religionsfreiheit nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existenziellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung. Vgl. zu dem der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG zugrundeliegenden Art. 10 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes ‑ Qualifikationsrichtlinie (QRL) - vom 29. April 2004, neugefasst als Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011: EuGH, Urteil vom 05. September 2012, verb. Rs. C-71/11 und C-99/11, juris Rn. 62 ff.; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24; OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 36 m.w.N. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u. a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden sowie unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung. Eine gezielte Rechtsgutverletzung ist nicht erst dann gegeben, wenn die Verfolgungshandlung in die Rechtsgüter Leben, körperliche Unversehrtheit und physische Bewegungsfreiheit eingreift, vielmehr auch dann, wenn sie schwerwiegend in die geschützte Freiheit selbst, hier die Religionsfreiheit eingreift. Diesbezüglich kann eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung auch dann vorliegen, wenn dem Schutzsuchenden ein religiöses Existenzminimum im Sinne der Religionsausübung im häuslich-privaten und nachbarschaftlich-kommunikativen Bereich sowie das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in persönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen verbleiben. Andernfalls bliebe der nach §§ 3 Abs. 1, 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 10 Abs. 1 lit. b QRL und Art. 9 Abs. 1 Halbsatz 2 EMRK bezweckte Schutz der Religionsausübung auch in der Öffentlichkeit weitgehend wirkungslos. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 45 ff. m.w.N. Demgemäß gehören zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG darstellen können, nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit des Antragstellers, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in seine Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben. Vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012, verb. Rs. C-71/11 und C‑99/11, juris Rn. 63; BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 24. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen von (1.) dem Staat, (2.) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, oder (3.) von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Gemäß § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 37. Wenn der Asylsuchende frühere Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht geltend macht, dass sich die Verfolgung im Falle der Rückkehr in das Heimatland wiederholen werde, kommt ihm - auch wenn dies anders als nach bisheriger Gesetzeslage (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG a. F. i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG) nicht mehr ausdrücklich geregelt ist - die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugute. Die solchen früheren Handlungen oder Bedrohungen nach dieser Vorschrift zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2014 - 9 A 2561/10.A -, juris Rn. 39 m.w.N. Nach Maßgabe der vorstehend genannten Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich das erkennende Gericht der Rechtsprechung des VG Sigmaringen, vgl. Urteil vom 30. November 2020 - A 13 K 752/18, juris, zur Gruppenverfolgung von bekennenden Ahmadis in Pakistan nicht anschließt. Zwar kommt es in Pakistan immer wieder zu Übergriffen - vor allem - nichtstaatlicher Akteure gegenüber (bekennenden) Ahmadis, gegenüber denen der pakistanische Staat nicht oder nicht hinreichend einschreitet. Allerdings ist für das erkennende Gericht nicht erkennbar, dass solche Übergriffe auch nur annähernd ein solches Ausmaß erreichen, dass von einer für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderlichen Verfolgungsdichte ausgegangen werden könnte. Das erkennende Gericht ist weiter nicht davon überzeugt, dass der Kläger Pakistan im Mai 2019 wegen bereits erlittener oder unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen hat. Selbst wenn man unterstellt, dass der Kläger wegen seiner Religionszugehörigkeit im März 2015 für drei Tage entführt worden sein sollte, war dieses Ereignis jedenfalls nicht das entscheidende, kausale Ereignis für die erst etwa vier Jahre später erfolgte Ausreise aus Pakistan. Der Kläger war nach seinen eigenen Angaben bereits Ende 2016 wieder vollständig gesundheitlich genesen und dass eine frühere Ausreise aus finanziellen Gründen nicht möglich war, hat er nicht substantiiert dargelegt. Im Übrigen erfolgte die angebliche Entführung durch nichtstaatliche Akteure, so dass dieser Vorfall ohnehin keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz begründen könnte. Dass der Kläger im Fall der Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen seitens des pakistanischen Staates rechnen muss, die an seine Religion anknüpfen, steht ebenfalls nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. Bekennende Ahmadis sind zwar in Pakistan im Regelfall einer aktuellen Gefahr der Verfolgung in ihrer Religionsfreiheit ausgesetzt, die sich aus einer landesweit geltenden, speziell gegen die Ahmadis und gegen den Kern ihres Selbstverständnisses gerichteten Gesetzgebung des pakistanischen Staates ergibt. Jedenfalls die öffentliche Religionsausübung ist ihnen in Pakistan praktisch unmöglich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 56 ff. m.w.N; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris. Ahmadis werden in Pakistan aufgrund ihres Selbstverständnisses durch eine speziell gegen sie gerichtete Gesetzgebung diskriminiert (u.a. verfassungsunmittelbares Verbot sich als Muslime zu begreifen; verpflichtende Angabe "non-muslim" im Reisepass; speziell gegen Ahmadis gerichtete Vorschriften in den Sec. 298 B, 298 C und 295 C des pakistanischen Strafgesetzbuches - Pakistan Penal Code - und auf dieser Grundlage eingeleitete Strafverfahren; keine fairen Gerichtsverfahren in den unteren Instanzen). Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris Rn. 61 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 14. Diese Gesetzgebung und die sich daraus für die Ahmadis ergebenden Einschränkungen ihrer Religionsausübung stellen für einen dem Glauben eng und verpflichtend verbundenen Ahmadi, zu dessen Glaubensüberzeugung auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit gehört, eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG dar. Denn sie richten sich gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern und beeinträchtigen ihre Freiheit der Religionsausübung umfassend in allen Lebensbereichen. Insbesondere aus dem in Pakistan geltenden verfassungsunmittelbaren Verbot, sich als Muslime zu begreifen und zu verstehen, ergeben sich für die Ahmadis in allen Lebensbereichen Einschränkungen und Verbote, die ihr religiöses Selbstverständnis im Kern treffen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 63 ff. m.w.N.; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 14. Die gegen das Selbstverständnis der Ahmadis in seinem Kern gerichtete Rechtslage und Rechtsanwendungspraxis in Pakistan ist nicht nur aus sich heraus eine schwerwiegende Verletzung der Religionsfreiheit der Ahmadis, sondern auch deshalb eine dem pakistanischen Staat zuzurechnende schwerwiegende Menschenrechtsverletzung im Sinne von § 3a Abs. 1 AsylG, weil sie Übergriffe und Diskriminierungen auch nichtstaatlicher Akteure auf Ahmadis begünstigt. Derartige Übergriffe und Diskriminierungen nimmt der pakistanische Staat aktuell tatenlos hin. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 89 ff. m.w.N.; VG Stuttgart, Urteil vom 13. März 2013 - A 12 K 2890/12 -, juris; Auswärtiges Amt, Lagebericht Pakistan, Stand: August 2017, S. 19 f. Es ist allerdings höchstrichterlich geklärt, dass eine Verletzung der Religionsfreiheit die zur Einordnung als Verfolgungshandlung erforderliche Schwere in subjektiver Hinsicht nur dann aufweist, wenn für den Betroffenen die Befolgung einer bestimmten gefahrenträchtigen religiösen Praxis in der Öffentlichkeit zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig ist. Dies setzt nicht voraus, dass der Betroffene innerlich zerbrechen oder jedenfalls schweren seelischen Schaden nehmen würde, wenn er auf eine entsprechende Praktizierung seines Glaubens verzichten müsste. Jedoch muss die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es reicht nicht aus, dass der Asylbewerber eine enge Verbundenheit mit seinem Glauben hat, wenn er diesen - jedenfalls im Aufnahmemitgliedstaat - nicht in einer Weise lebt, die ihn im Herkunftsstaat der Gefahr der Verfolgung aussetzen würde. Maßgeblich für die Schwere der Verletzung der religiösen Identität ist die Intensität des Drucks auf die Willensentscheidung des Betroffenen, seinen Glauben in einer für ihn als verpflichtend empfundenen Weise auszuüben oder hierauf wegen der drohenden Sanktionen zu verzichten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67 = juris, Rn. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018 - 4 A 3144/18.A. Die konkrete Glaubenspraxis muss für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität und in diesem Sinne für ihn unverzichtbar sein. Es kommt darauf an, dass die jeweilige religiöse Betätigung von dem Betroffenen für sich selbst als verpflichtend empfunden wird. Dabei kann dem Umstand, dass die konkrete Form der Glaubensbetätigung (z. B. Missionierung) nach dem Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft, der der Schutzsuchende angehört, zu einem tragenden Glaubensprinzip gehört, eine indizielle Wirkung zukommen. Maßgeblich ist aber, wie der einzelne Gläubige seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn persönlich nach seinem Glaubensverständnis unverzichtbar ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12, a. a. O. Nach den sich danach ergebenden Maßstäben muss der Kläger aktuell in Pakistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen von Seiten des Staates rechnen, die an seine Religion anknüpfen. Dabei kann zwar unterstellt werden, dass der Kläger ein bekennendes Mitglied der Ahmadi-Gemeinschaft seines Heimatortes war. Das Gericht ist aufgrund der Angaben des Klägers beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung allerdings nicht davon überzeugt, dass für ihn als (gebürtigen) Ahmadi die öffentliche Glaubensbetätigung ein zentraler, innerlich verpflichtender und daher unverzichtbarer Bestandteil seiner religiösen Identität ist. Der Kläger konnte seinen Glauben in Karachi, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat, grundsätzlich ausüben. So hat er die Moschee seiner Gemeinde regelmäßig besucht und sich dort für die Sicherheit, d.h. bei der Durchführung von Eingangskontrollen, engagiert. Allerdings gab es keinen näheren Kontakt zu Nicht-Ahmadis und hat der Kläger mit Nicht-Ahmadis nicht über seinen Glauben gesprochen. Seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung lässt sich insgesamt nicht entnehmen, dass die fehlende Möglichkeit zur öffentlichen Ausübung der Religion - etwa durch „missionieren“ - bei ihm einen erheblichen inneren Konflikt bewirkt hat. Der Kläger gab in der mündlichen Verhandlung lediglich an, dass er ein „richtiges Sozialleben“ vermisst habe; man habe nicht an Trauer und Freude der Nicht-Ahmadis teilnehmen können. Eine andere rechtliche Beurteilung folgt nicht aus dem religiösen Engagement des Klägers in Deutschland. So nimmt er zwar regelmäßig an Online-Veranstaltungen der Gemeinde in Heinsberg teil und engagiert er sich als Assistent des stellvertretenden Vorsitzenden der Gemeinde. Ein Austausch mit Nicht-Ahmadis über religiöse Dinge hat aber auch hier in Deutschland kaum stattgefunden. Der Eindruck einer religiösen Person, für welche die öffentliche Glaubensausübung - auch in Pakistan - zur Wahrung seiner religiösen Identität besonders wichtig und in diesem Sinne unverzichtbar ist, konnte daher auch durch dieses Vorbringen nicht vermittelt werden. 2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Stichhaltige Gründe für die Annahme, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 AsylG, mithin die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3) drohen könnte, bestehen nicht und sind nach den vorstehenden Ausführungen auch sonst nicht ersichtlich. 3.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und/oder 7 Satz 1 AufenthG. Eine entsprechende Gefahrenlage - etwa wegen einer Erkrankung - ist nicht geltend gemacht worden und auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere ist es nach der (angeblichen) Entführung des Klägers im März 2015 nicht zu weiteren Übergriffen ihm gegenüber gekommen, obwohl er sich nach überstandener Erkrankung weiterhin im Bereich Sicherheit für seine Gemeinde engagiert hat. Daher kann auch nicht mit hinreichender beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Karachi - und erst recht nicht bei einer landesweiten Betrachtung - erneut eine Entführung oder eine vergleichbare Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure drohen würde. 4.) Nach alledem liegen auch die gesetzlichen Voraussetzungen für die im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung vor, §§ 34, 38 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Roitzheim