Beschluss
5 L 766/20.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2021:0217.5L766.20A.00
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Leitsätze
Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs.8 S. 3 AufenthG
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nach Widerruf der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs.8 S. 3 AufenthG 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2.Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: I. Der Antragsteller wendet sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gegen den Widerruf der ihm zuerkannten Flüchtlingseigenschaft. Der Antragsteller ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben reiste er Ende August 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ausweislich der vorliegenden syrischen Urkunden (Auszug aus dem syrischen Zivilregister, Bl. 8 der Ausländerakte sowie syrische Identitätsbescheinigung, Bl. 10 der Ausländerakte) ist der Antragsteller am 1. Januar 1998 geboren. Im Rahmen der mit Beschluss vom 1. September 2014 - kurz nach der Einreise des Antragstellers und noch vor der Einreichung der syrischen Urkunden - angeordneten Vormundschaft führte das Familiengericht (Amtsgericht …….., 000 000) aus, dass im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zugunsten des (damals) Minderjährigen, dessen Geburtstag im Jahr 1998 nicht bekannt sei, von dem Geburtsdatum 31. Dezember 1998 ausgegangen werde. Seit diesem Beschluss wird der Antragsteller von sämtlichen Behörden mit dem Geburtsdatum 31. Dezember 1998 geführt. Auch der Antragsteller gab dieses Datum in der Folgezeit als Geburtsdatum an. Am 11. März 2015 stellte der Antragsteller einen Asylantrag. Trotz des für ihn registrierten Eurodac-Treffers für Bulgarien vom 10. Januar 2014 (dokumentiert in der Ausländerakte Bl. 20, Mitteilung des Bundeskriminalamts vom 16. Dezember 2014) richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) keine Inforequest Anfrage an die bulgarischen Behörden, sondern hielt in einem Vermerk vom 18. September 2015 fest, dass nach aktueller Weisungslage bei Antragstellern aus dem Herkunftsland Syrien kein Inforequest zu stellen sei und eine Entscheidung nach Aktenlage erfolge. Ausweislich einer IFM-Nachricht EURODAC, die sich in der Widerrufsakte des Bundesamtes befindet, ist dem Antragsteller am 2. Juni 2014 in Bulgarien Schutz gewährt worden. Der Antragsteller verneinte in dem am 16. Februar 2016 beim Bundesamt eingegangenen Anhörungsbogen die Fragen, ob er in einem anderen Land einen Antrag auf Schutz gestellt oder Schutz erhalten habe. Mit Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2016 wurde ihm sodann im schriftlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Noch vor Abschluss des Asylverfahrens wurden aufgrund eines Tatgeschehens am 5. Dezember 2015 Ermittlungen gegen den Antragsteller eingeleitet, die - nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 23. Februar 2016 - zur Zulassung der Anklage wegen Vergewaltigung mit Beschluss des Amtsgerichts …… vom 7. Juni 2016 führten. Mit Urteil des Amtsgerichts……., Jugendschöffengericht, vom 18. Juli 2016 wurde der Antragsteller wegen Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB, 1, 3 JGG zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt und am gleichen Tag in Untersuchungshaft genommen. Mit Beschluss des Oberlandesgerichts ….. vom 30. September 2016 wurde der Antragsteller unter Auflagen und Weisungen vom weiteren Vollzug der Untersuchungshaft verschont und am 4. Oktober 2016 aus der Haft entlassen. Das Landgericht …… änderte im auf die Überprüfung des Rechtsfolgenausspruchs beschränkten Berufungsverfahren mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (000 …. 000), rechtskräftig seit dem 28. Oktober 2016, das Urteil des Jugendschöffengerichts dahingehend ab, dass es den Antragsteller zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilte. Die Bewährungszeit setzte es auf zwei Jahre fest. Das Jugendschöffengericht erließ mit Beschluss vom 8. November 2018 die Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit. Am 20. Dezember 2019 wurde der Antragsteller beim Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3a S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG befragt und mit Schreiben vom 26. Mai 2020 zum beabsichtigten Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung angehört. Unter dem 29. Juni 2020 beantragte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers Akteneinsicht sowie Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme und führte aus, es sei nicht ersichtlich, woraus sich eine Wiederholungsgefahr für eine vergleichbare Straftat des Antragstellers ergeben solle. Die angekündigte weitere Stellungnahme erfolgte trotz eingeräumter Fristverlängerung nicht. Mit Bescheid vom 25. September 2020, zugestellt am 5. Oktober 2020, widerrief die Antragsgegnerin die mit Bescheid vom 23. Februar 2016 (Az.: 000…000) zuerkannte Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (Ziffer 2) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Syrien vorliegen (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen sei, weil die Voraussetzungen für die Feststellung nicht mehr gegeben seien. Aufgrund seiner Straffälligkeit erfülle der Antragsteller den Ausschlussgrund des § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Das ihr zustehende Ermessen übe sie zu Lasten des Antragstellers aus. Die eigenständig zu treffende Prognose der Wiederholungsgefahr falle negativ aus. Neben der gerade bei Sexualstraftätern sehr hohen Rückfallwahrscheinlichkeit sei das planmäßige und zielgerichtete Vorgehen des Antragstellers, das auf schädliche Neigungen schließen lasse, zu berücksichtigen. Trotz heftiger Abwehrhandlungen seines Opfers habe er die Tat unter Anwendung von Gewalt und mit der Drohung, er bringe sein Opfer um, vollendet. Angaben zu besonderen sozialen Bindungen habe der Antragsteller nicht gemacht. Eine zielgerichtete berufliche Perspektive habe er nicht entwickelt; er habe einen Minijob als Barkeeper. Bei der im Rahmen des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zu treffenden Ermessensentscheidung seien die hohe Rückfallwahrscheinlichkeit und die gefährdeten Schutzgüter zu berücksichtigen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes lägen nicht vor, da schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigten, dass der Antragsteller eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AsylG darstelle. Hinsichtlich Syrien liege ein Abschiebungsverbot vor, da landesweit weiterhin von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt auszugehen sei. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Der Antragsteller hat am 15. Oktober 2020 Klage erhoben mit dem Begehren, den Bescheid des Bundesamtes vom 25. September 2020 aufzuheben und beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Er trägt vor: Der Widerruf sei rechtswidrig. Es bestehe in keiner Weise eine konkrete Wiederholungsgefahr. Die Tat liege nahezu fünf Jahre zurück, ohne dass er erneut straffällig geworden sei. Er habe die Bewährungszeit vorbildlich überstanden. Im Zeitpunkt der Tatbegehung sei er 15 Jahre alt gewesen; seine damalige Persönlichkeit könne nicht mit der eines nun 20-jährigen Erwachsenen verglichen werden. Er habe auch soziale Bindungen geknüpft. Seit über einem Jahr habe er eine Lebensgefährtin. Er lebe weiter bei seinem Bruder, der wegen des Vorfalls nach Aachen gezogen sei. Sein Bruder absolviere eine Ausbildung bei …… als Mechatroniker. Er habe einen großen Bekannten- und Familienkreis. Aufgrund seiner Vorstrafe und wegen der Pandemie habe er noch keinen Ausbildungsplatz erhalten. Er arbeite nunmehr Vollzeit in der Gastronomie. Wegen seiner Inhaftierung sei er von der Schule abgemeldet und für zwei Semester von der Wiederaufnahme gesperrt worden. Er habe dann den Schulbesuch wieder aufgenommen und den Hauptschulabschluss erreicht. Ein Heizungs- und Sanitärunternehmen habe ihm einen Ausbildungsplatz in Aussicht gestellt, wegen der Corona-Pandemie allerdings erst für das nächste Jahr. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Ausländerbehörde betreffend den Antragsteller und seinen Bruder sowie auf den Inhalt der beigezogenen Strafakten und des Bewährungsheftes Bezug genommen. Aus den Verwaltungsvorgängen betreffend den Bruder des Antragstellers, B. I. , ergibt sich, dass dieser kurz vor dem Antragsteller im Juli 2014 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und am 8. August 2014 einen Asylantrag gestellt hatte. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 6. November 2015 war ihm im schriftlichen Verfahren die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, obwohl er angegeben hatte, dass er sich von Oktober 2013 bis Mai 2014 als anerkannter Flüchtling in Bulgarien aufgehalten und einen bulgarischen Aufenthaltstitel für fünf Jahre besessen habe. Auch bestätigten die bulgarischen Behörden - nach Erlass des positiven Bundesamtsbescheides - auf die Inforequestanfrage, dass er am 1. April 2014 in Bulgarien den Flüchtlingsstatus zuerkannt bekommen habe. II. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil der Antragsteller trotz Erinnerung die nach § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erforderlichen Belege für seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt hat. 2. Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen, bei verständiger Auslegung des Antragsbegehrens (vgl. §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) dahin, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage lediglich gegen den in Ziffer 1 des streitgegenständlichen Bescheides vom 25. September 2020 erfolgten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft begehrt wird. Dies ergibt sich zunächst aus der Antragsbegründung, mit der sich der Antragsteller im Kern nur gegen den Widerruf der Flüchtlingseigenschaft wendet. Überdies hat die Klage gegen die in Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Ablehnung des subsidiären Schutzstatus kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung und das in Ziffer 3 des Bescheides angeordnete Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) hinsichtlich Syrien, beinhaltet eine den Antragsteller begünstigende Regelung, so dass die Auslegung des Klageantrags auch dem Rechtsschutzinteresse des Antragstellers entspricht. 3. Der so verstandene Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums (5 K 2542/20.A) gegen den in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. September 2020 erfolgten Widerruf der Flüchtlingseigenschaft anzuordnen, hat keinen Erfolg. a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zwar zulässig. Er ist insbesondere statthaft, weil die Klage gemäß § 75 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz (AsylG) keine aufschiebende Wirkung hat. Das Bundesamt hat seine Widerrufsentscheidung auf § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG gestützt mit der Folge, dass diese Entscheidung kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) des Saarlandes, Beschluss vom 7. Februar 2020 - 6 L 99/20 -, juris Rn 1; VG Würzburg, Beschluss vom 11. November 2019 - W 2 S 19.31963 -, juris Rn 14. Der Antragsteller hat den am 15. Oktober 2020 eingegangen Antrag auch fristgemäß gestellt. Für den am 5. Oktober 2020 den Prozessbevollmächtigten zugestellten Bundesamtsbescheid gilt - entsprechend der zutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung - die zweiwöchige Klagefrist des § 74 Abs. 1 1. Alt. AsylG, weil keiner der Fälle des § 34a oder § 36 AsylG vorliegt, in denen der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche zu stellen ist. Der Antrag ist damit grundsätzlich unbefristet zulässig. Vgl. VG des Saarlandes, Beschluss vom 23. Oktober 2019 - 6 L 1276/19 -, juris Rn 1. b) Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Gericht hat in den Fällen des § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO das Interesse des Antragstellers, einstweilen von einer Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts verschont zu bleiben, abzuwägen mit dem öffentlichen Interesse der Behörde, den Verwaltungsakt sofort vollziehen zu können. Maßgeblich für diese Interessenabwägung sind in erster Linie die sich nach einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ergebenden Erfolgsaussichten in der Hauptsache. Entsprechend fällt die Abwägung regelmäßig zu Gunsten der Behörde aus, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes öffentliches Interesse an seiner sofortigen Vollziehung besteht. Dagegen ist dem Aussetzungsantrag stattzugeben, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Lässt die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO allein gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage eine abschließende Beurteilung der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht zu, hat das Gericht eine eigenständige, von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen vorzunehmen. So liegt der Fall hier. Die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Widerrufsentscheidung lässt sich im Eilverfahren nicht beurteilen, weil insoweit im Hauptsacheverfahren eine weitere Sachaufklärung erforderlich ist. Die Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt mit Blick auf die tangierten Schutzgüter einerseits und die für den Antragsteller entstehenden Nachteile andererseits zu Lasten des Antragstellers aus. aa) Die Widerrufsentscheidung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Antragsteller wurde am 20. Dezember 2019 vom Bundesamt gemäß § 73 Abs. 3a S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG befragt und mit Schreiben vom 26. Mai 2020 zum beabsichtigten Widerruf seiner Flüchtlingsanerkennung angehört. Ob der Widerruf unverzüglich im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG erfolgt ist, kann dahinstehen, da der Antragsteller sich auf eine etwaige Verletzung dieser rein objektivrechtlichen, allein im öffentlichen Interesse liegenden Verpflichtung des Bundesamtes nicht berufen kann. Vgl. st. Rspr. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris Rn. 12 m.w.N. Gleiches gilt für die Prüfungsfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris Rn. 14 m.w.N. Nach dieser Vorschrift hat das Bundesamt spätestens nach Ablauf von drei Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Widerruf nach Absatz 1 oder eine Rücknahme nach Absatz 2 vorliegen. Im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen ist dieser Umstand der Ausländerbehörde spätestens innerhalb eines Monats nach dreijähriger Unanfechtbarkeit der begünstigenden Entscheidung mitzuteilen. Die Dreijahresfrist wäre hier zwar grundsätzlich versäumt, denn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte mit Bescheid vom 23. Februar 2016. Der zuerkennende Bescheid ist dem Vormund des Antragstellers jedenfalls noch im März 2016 bekannt gegeben worden, so dass die Dreijahresfrist des § 73 Abs. 2a Satz 1 AsylG im Zeitpunkt des Widerrufs vom 25. September 2020 abgelaufen gewesen wäre. Nach der Übergangsvorschrift des § 73 Abs. 7 AsylG endete die Frist für Entscheidungen, die - wie im Falle des Antragstellers - im Jahr 2016 unanfechtbar geworden sind, jedoch erst am 31. Dezember 2020. Der Widerruf ist somit fristgemäß erfolgt. Die einjährige Ausschlussfrist des § 49 Abs. 2 Satz 2 VwVfG i.V.m. § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist nicht zusätzlich anwendbar; sie wird von der Fristenregelung des § 73 AsylG verdrängt, denn der Gesetzgeber hat dem Bundesamt abschließend einen zeitlichen Rahmen vorgegeben, der nicht durch weitere (allgemeine) Fristen verengt werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris Rn. 17 m.w.N. bb) Maßgeblich für die materiell-rechtliche Beurteilung des angefochtenen Widerrufs ist gemäß § 77 Abs. 1 1. Halbsatz AsylG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. - vorliegend - der gerichtlichen Entscheidung, so dass der vom Bundesamt herangezogene § 73 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG in der zum 10. November 2016 in Kraft getretenen Fassung (Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, BGBl I, 2460-2463) grundsätzlich zur Anwendung kommt. Nach der Vorschrift des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen. Zu den Voraussetzungen, die nach § 73 Abs. 1 AsylG für die Asylanerkennung bzw. die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus maßgeblich sind, gehört nicht nur die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat, sondern auch das Nichtvorliegen eines Ausschlussgrundes von der Schutzgewährung; dies wird bestätigt in § 73 Abs. 2a Satz 5 AsylG, der explizit die Ausschlussgründe des § 60 Abs. 8 Satz 1 und Satz 3 AufenthG nennt. Vgl. auch Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, § 73 AsylG, Rn 74. Nach der Vorschrift des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG kann einem Ausländer die Rechtsstellung als Flüchtling versagt werden, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG ist erstmals zum 17. März 2016 in Kraft getreten (Gesetz zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung bei straffälligen Asylbewerbern) und mit Wirkung zum 10. November 2016 um Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung nach § 177 des Strafgesetzbuches erweitert worden (Fünfzigstes Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung, BGBl I, 2460-2463). Das verfassungsrechtliche Gebot der grundsätzlich unzulässigen echten Rückwirkung steht einem auf diese Norm gestützten Widerruf nicht entgegen, obwohl dem Antragsteller bereits vor in Kraft treten der Regelung mit Bescheid des Bundesamts vom 23. Februar 2016 der Flüchtlingsschutz zuerkannt worden war und die dem Widerruf konkret zugrunde liegende Tat bereits am 5. Dezember 2015, also ebenfalls vor in Kraft treten des Ausschlusstatbestandes, begangen worden ist. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG knüpft nämlich lediglich tatbestandlich auch an Ereignisse vor seinem Inkrafttreten an, die Rechtsfolgen der Regelung gelten aber erst zukünftig ab dem Inkrafttreten der Norm, so dass eine unechte Rückwirkung vorliegt. Dies folgt aus dem Wortlaut des Gesetzes und den Gesetzesmaterialien (BT-Drs. 18/7538 S. 18 f.). Danach greift der neu gefasste Ausschlussgrund nur dann, wenn der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Die rechtskräftige Verurteilung wegen einer Straftat in der Vergangenheit genügt also nicht, sondern es ist darüber hinaus eine längerfristige Gefahrenprognose für den einzelnen Ausländer zu treffen. Eine derartige unechte Rückwirkung ist verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Anderes kann aus den rechtsstaatlichen Grundsätzen des Vertrauensschutzes, der Rechtssicherheit und der Verhältnismäßigkeit folgen, wenn bei der gebotenen Abwägung zwischen dem enttäuschten Vertrauen des Betroffenen und der Bedeutung der Neuregelung für das Wohl der Allgemeinheit den Interessen des Betroffenen ein höheres Gewicht einzuräumen ist. Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - 6 C 24/06 -, juris Rn 39ff. Ein solches Übergewicht der Interessen des Betroffenen lässt sich hier jedoch nicht feststellen. Es überwiegt vielmehr das Interesse der Allgemeinheit an der möglichst weitgehenden Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung sowie der größtmöglichen Minimierung der prognostizierten Gefahr durch den betreffenden Ausländer für die Allgemeinheit. Im Hinblick auf die zu prognostizierende hohe Gefährdung für das besondere Schutzgut des Art. 2 Abs. 2 GG hat das Interesse des Betroffenen an der Aufrechterhaltung seines Schutzstatus zurückzutreten. Zudem handelt es sich bei der Entscheidung nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG um keinen automatischen Ausschlusstatbestand; vielmehr hat das Bundesamt eine Ermessensentscheidung zu treffen, bei der alle Besonderheiten des Einzelfalles zu berücksichtigen sind. Vgl. zur Frage der Rückwirkung: BayVGH, Beschluss vom 25. September 2017 - 20 ZB 17.30282 -, juris m.w.N.; anders für die Neuregelung des § 28 Abs. 2 AsylG: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 10/11 -, juris Rn 19f; zum Ermessen: BT-Drs. 18/7537, S. 6. Schließlich genießt ein anerkannter Asylberechtigter oder Flüchtling nach Wegfall der Anerkennungsvoraussetzungen und Vorliegen materieller Erlöschens- oder Widerrufsgründe auch völker- oder unionsrechtlich grundsätzlich kein schutzwürdiges Vertrauen auf Aufrechterhaltung seines formellen Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus, denn mit dem Widerruf wird nicht zugleich über seinen weiteren Aufenthalt entschieden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2012 - 10 C 4/11 -, juris Rn. 18. cc) Der Ermessensausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG hält sich in dem europarechtlich gezogenen Rahmen. Vgl. hierzu OVG Koblenz, Beschluss vom 28. April 2020 - 6 A 10318/20 -, juris Rn. 10 Nach Art. 14 Abs. 4 b) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Anerkennungsrichtlinie) können die Mitgliedstaaten die einem Flüchtling zuerkannte Rechtsstellung aberkennen, diese beenden oder ihre Verlängerung ablehnen, wenn er eine Gefahr für die Allgemeinheit dieses Mitgliedstaats darstellt, weil er wegen einer besonders schweren Straftat rechtskräftig verurteilt wurde. Eine Mindeststrafe, die zum Ausschluss von der Anerkennung führt, ist weder in der Richtlinie noch in Art. 33 Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegt. Bedenken gegen die Einstufung einer Straftat nach § 177 StGB als besonders schwere Straftat im Sinne der Anerkennungsrichtlinie sind angesichts des betroffenen hohen Schutzgutes der sexuellen Selbstbestimmung nicht ersichtlich. Der Ermessenstatbestand erfordert - wie bereits ausgeführt - entsprechend der Richtlinie die Feststellung, dass der Ausländer aufgrund seines persönlichen Verhaltens eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. dd) In materiell-rechtlicher Hinsicht erweist sich die Widerrufsentscheidung in Ziffer 1. des Bescheides des Bundesamts vom 25. September 2020 bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) allerdings weder als offensichtlich rechtmäßig noch rechtswidrig. Die Beklagte stützt ihre Widerrufsentscheidung auf § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.Vm. § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG. Offen bleiben kann insoweit, ob die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ursprünglich rechtswidrig war, etwa weil dem Antragsteller bereits internationaler Schutz in Bulgarien gewährt worden ist und ein sogenannter Drittstaatenbescheid hätte ergehen müssen (siehe hierzu unten). § 73 Abs. 1 AsylG betrifft zwar entsprechend der allgemeinen verwaltungsrechtlichen Terminologie (vgl. §§ 48, 49 VwVfG) in erster Linie die Aufhebung rechtmäßiger Verwaltungsakte. Entsprechend der Rechtslage im allgemeinen Verwaltungsrecht, nach der ein rechtswidriger Verwaltungsakt in entsprechender Anwendung des § 49 VwVfG widerrufen werden kann, wenn die Widerrufsvoraussetzungen vorliegen, gilt der dieser Auffassung zugrunde liegende Erst-recht-Schluss aber uneingeschränkt auch für die Vorschrift des § 73 AsylG. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 9 C 12/00 -, juris Rn. 13 m.w.N,. Nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist offen, ob der Tatbestand der Ausschlussnorm des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG erfüllt ist. Der Antragsteller ist zwar wegen einer unter die Ausschlussnorm fallenden Straftat - hier: § 177 StGB - zu einer die Mindeststrafe von einem Jahr deutlich überschreitenden Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Denn das Landgericht ………. hat den Antragsteller mit Urteil vom 20. Oktober 2016 (000 …….. 000), rechtskräftig seit dem 28. Oktober 2016, wegen Vergewaltigung gemäß §§ 177 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 Nr. 1 StGB (a.F.), 1, 3 JGG zu einer Jugendstrafe von 2 Jahren, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, verurteilt. Ob der Antragsteller wegen dieser Verurteilung auch - wie von § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG vorausgesetzt - eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt, beurteilt sich nach der vom Betroffenen konkret ausgehenden, ernsthaft drohenden Wiederholungsgefahr vergleichbarer Straftaten im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Vgl. BVerwG (noch zu § 51 AuslG 1990), Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6/00 -, juris Rn. 12ff und (zu § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt AufenthG) Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn. 15. Bei dieser Prognose sind die besonderen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, aber auch die Persönlichkeit des Täters, seine Entwicklung und seine Lebensumstände bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Dabei ist die der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG zugrundeliegende Wertung zu beachten, dass schon die besondere Art eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens oder – wie vorliegend - die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 177 StGB die Annahme stützt, dass es sich bei dem Ausländer um einen besonders gefährlichen Täter handelt, der eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Der Änderungsgesetzgeber hat – im Gegensatz zum zwingenden Ausschlussgrund des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG - insbesondere wegen der Ereignisse der Silvesternacht 2015/2016 nicht maßgeblich an die Höhe der Mindeststrafgrenze angeknüpft, sondern an die Art der Tat und zudem bewusst die Verurteilung zu einer Jugendstrafe – wie hier – einbezogen. Überdies kommt es nicht darauf an, ob die Freiheits- oder Jugendstrafe zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Vgl. BT-Drs.18/7537, S. 9. Das Gericht hat (ebenso wie das Bundesamt) eine eigenständige Prognose zur Wiederholungsgefahr zu treffen. Es ist an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Auch ist das Potenzial, sich während der Bewährungszeit straffrei zu führen, nur ein in die Prognose einzustellender Faktor, genügt aber für sich genommen nicht. Maßgeblich ist vielmehr, ob der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf tatsächlich vorhandene Integrationsfaktoren verweisen kann, die mit Blick auf einen längeren Zeithorizont eine positive Prognose rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 - 1 C 10/12 -, juris Rn. 18ff. Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesamt eine konkrete Wiederholungsgefahr aufgrund einer nicht ausreichenden Tatsachengrundlage bejaht. Es hat zwar zu Recht hinsichtlich der Schwere der konkreten Straftat auf die hier vorliegenden Besonderheiten der Tatbegehung abgestellt. Auch das Gericht geht nach Aktenlage davon aus, dass der Antragsteller bei vollem Bewusstsein planmäßig, zielgerichtet und trotz erheblicher Gegenwehr den sexuellen Verkehr mit seinem Opfer unter Gewaltanwendung und mit der Drohung, er bringe die junge Frau um, erzwungen hat. Erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsteller zur Tatbegehung das vor dem Vorfall in gewissem Umfang vorhandene Vertrauensverhältnis zum Opfer, bei dem es sich um eine ehemalige Mitschülerin handelte, ausgenutzt hat. Soweit der Antragsteller im Eilverfahren darauf abstellt, er sei im Zeitpunkt der Tatbegehung 15 Jahre alt gewesen und seine damalige Persönlichkeit könne nicht mit der eines nun 20-jährigen Erwachsenen verglichen werden, trägt dies schon deshalb nicht, weil der Antragsteller im Tatzeitpunkt am 5. Dezember 2015 unter Zugrundelegung des im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren zu seinen Gunsten angenommenen Geburtsdatums, dem 31. Dezember 1998 die Tat kurz vor Vollendung des 17. Lebensjahres begangen hat und unter Zugrundelegung des in den syrischen Dokumenten (Auszug aus dem syrischen Zivilregister sowie syrische Identitätsbescheinigung) beurkundeten Geburtsdatums 1. Januar 1998 kurz vor der Vollendung des 18. Lebensjahres stand. Das Gericht misst insbesondere dem Geständnis des Antragstellers - hinsichtlich der anzustellenden Prognose - keine große Bedeutung bei. Der Antragsteller hat die Tat hartnäckig geleugnet und letztlich offensichtlich erst unter dem Druck der Berufungsverhandlung vor dem Landgericht, beraten von seinem Verteidiger durch ein Geständnis die letzte Möglichkeit ergriffen, eine Reduzierung des Strafmaßes zu erreichen. Zudem hat er weiter die Todesdrohung gegen sein Opfer bestritten. Hierzu führt das Landgericht im Urteil vom 20. Oktober 2016, Blatt 5 aus: "Die Kammer hat aber aufgrund der insoweit vollkommen glaubhaften Aussage der Geschädigten im Rahmen der Berufungsverhandlung, in der sie unter anderem gerade diesen Aspekt des Geschehens noch einmal anschaulich und im Zusammenhang schilderte, keinen Zweifel daran, dass auch insoweit die in erster Instanz getroffenen Feststellungen zur Tat zutreffend sind und der Angeklagte eine solche Drohung ausgesprochen hat." Weiter hat das Landgericht - wie bereits das Amtsgericht - eine Schwere der Schuld des Antragstellers im Sinne von § 17 Abs. 2 JGG bejaht. Das Gericht vermag nach Aktenlage keine besonderen Integrationsleistungen in beruflicher und privater Hinsicht beim Antragsteller zu erkennen. Seine sozialen Bindungen liegen schwerpunktmäßig im kurdisch-familiären Umfeld (Bruder, Cousin, Onkel); insoweit kommt erschwerend hinzu, dass das Gericht nach Durchsicht der Strafakten der Überzeugung ist, dass seine Tat aus diesem Umfeld gedeckt wurde. Weiter bewegt sich der Antragsteller jedenfalls beruflich im Shishamilieu, wo auch die Tat begangen wurde. Schließlich gibt der vom Antragsteller im Eilverfahren vorgelegte Lebenslauf, der Teil einer Bewerbung für eine Ausbildung zum Industriemechaniker gewesen sein soll, Anlass zu Bedenken hinsichtlich der Persönlichkeit des Antragstellers. Soweit der Antragsteller dort angibt, bis zum August 2014 die Schule in Syrien besucht zu haben, kann dies schon deshalb nicht der Wahrheit entsprechen, weil der Antragsteller am 10. Januar 2014 in Bulgarien einen Asylantrag gestellt hat. Weiter gibt der Antragsteller an, von Januar 2016 bis Januar 2017 als Barkeeper in der "N. M. , X. " gearbeitet zu haben. Hierbei handelt es sich um den Ort der am 5. Dezember 2015 vom Antragsteller begangenen Vergewaltigung. Im Strafverfahren wurde eine Beschäftigung des Antragstellers in der Shishabar von den sämtlich aus dem persönlichen Umfeld des Antragstellers stammenden Zeugen bestritten. In den Gründen des Berufungsurteils vom 20. Oktober 2016 ist unter II. festgehalten, dass der Antragsteller Unterhaltsleistungen des Jobcenters beziehe; eine Arbeitstätigkeit des Antragstellers wird nicht erwähnt. Vom 18. Juli 2016 bis zum 4. Oktober 2016 befand sich der Antragsteller zudem in Untersuchungshaft. Ob sich allerdings allein aus diesen Umständen eine hinreichend konkrete Wiederholungsgefahr für die Begehung gleichartiger Straftaten durch den Antragsteller ergibt, ist zweifelhaft. Seit der abgeurteilten Tat sind fünf Jahre und seit dem Erlass der Jugendstrafe nach Ablauf der Bewährungszeit mit Beschluss des Jugendschöffengerichts vom 8. November 2018 mehr als zwei Jahre vergangen, ohne dass der Antragsteller erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch gibt es im beigezogenen Bewährungsheft Anhaltspunkte, die für eine Verarbeitung der Tat, die grundsätzlich Voraussetzung für eine positive Sozialprognose ist, sprechen könnten. So bescheinigt die Bewährungshelferin dem Antragsteller durchgängig eine kooperative Zusammenarbeit und führt - allerdings nur einmalig im Bericht vom 10. April 2017 - aus, dass der Antragsteller sich offen und bereit zeige, über die ihm zur Last gelegte Tat zu sprechen und sie zu reflektieren. Entscheidend für die von der Kammer für erforderlich gehaltene weitere Sachaufklärung ist, dass die Entstehungsbedingungen der Tat, die ein Verständnis des Tatbildes und des Tatgeschehens ermöglichen würden, bislang ungeklärt sind. Nach Aktenlage spricht alles dafür, dass der Antragsteller die Tat relativ genau geplant hatte. Aus welchen Motiven heraus dies geschehen ist und welche Rolle - möglicherweise - die kurdische Volkszugehörigkeit und das familiäre Umfeld des Antragstellers spielten, ist völlig unklar. Ob der Antragsteller selbst gelernt hat, eine problembezogene Strategie zu entwickeln, die ähnliche Geschehensabläufe verhindert, ist jedenfalls zweifelhaft. Eine entsprechende Therapie hat der Antragsteller offensichtlich nicht absolviert. Soweit die Bewährungshelferin im Bericht vom 29. Januar 2018 auf die Thematisierung des Alkoholkonsums abstellt, greift dies nach Auffassung der Kammer zu kurz. Zutreffend hat das Amtsgericht insoweit ausgeführt: "Die gesamte Tatbegehung ist durch ein planvolles, zielgerichtetes und nicht ein durch Alkoholkonsum spontan ablaufendes Geschehen geprägt." Die vom Amtsgericht mit nachvollziehbarer Begründung geforderte "längere Gesamterziehung" des Antragstellers hat nach Aktenlage nicht stattgefunden. Inwieweit die vom Landgericht für erforderlich gehaltene erzieherische Einwirkung in der Bewährungszeit stattgefunden bzw. tatsächlich zu einer Einwirkung auf den Antragsteller geführt hat, ist unklar. Vgl. zur Bedeutung der Aufarbeitung der Tat auch : BayVGH, Beschluss vom 30. März 2020 - 10 ZB 19.2012 -, juris Rn. 5ff betreffend die Ausweisung nach Verurteilung zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe von 2 Jahren wegen Vergewaltigung. Hinsichtlich der Bewährung des Antragstellers ist zudem § 34 Bundeszentralregistergesetz in den Blick zu nehmen, nach dem die Frist, nach deren Ablauf eine Verurteilung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird, bei Verurteilungen wegen einer Straftat nach § 177 StGB zu einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, zehn Jahre beträgt. Diese - lange - Frist ist Ausdruck der - statistisch gesehen - hohen und langanhaltenden Rückfallwahrscheinlichkeit entsprechender Täter. Die Kammer hält vor diesem Hintergrund im Hauptsacheverfahren die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Rückfallprognose des Antragstellers für zwingend erforderlich. Auf die nur im Rahmen des § 114 Satz 1 VwGO einer gerichtlichen Überprüfung zugängliche, nicht zu beanstandende Ermessensausübung des Bundesamtes kommt es im Rahmen des Eilverfahrens somit nicht an. Die von den - offenen - Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige, eigenständige Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dem Antragsteller ist in der angegriffenen Entscheidung Abschiebungsschutz zuerkannt worden. Sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ist derzeit nicht gefährdet. Die in der Tat zum Ausdruck gekommene kriminelle Energie des Antragstellers und das Gewicht der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter der sexuellen Selbstbestimmung und der körperlichen Unversehrtheit sowie die - im Regelfall lebenslangen - Folgen für die potentiellen Opfer sprechen gegen die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Das Gericht hat den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und auch von der Behörde nicht angeführte Widerrufsgründe einzubeziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 17/12 -, juris Rn 9. Hier käme grundsätzlich auch der (zwingende) Aufhebungsgrund des § 73 Abs. 2 AsylG in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung zurückzunehmen, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Vorliegend hat der Antragsteller im Asylverfahren unrichtige Angaben gemacht. Ausweislich des von ihm ausgefüllten Fragebogens, eingegangen beim Bundesamt am 16. Februar 2016, hat der Antragsteller die Fragen "Haben Sie schon in einem anderen Land einen Antrag auf Schutz vor Verfolgung gestellt?" und "Haben Sie in diesem Land Schutz erhalten?" jeweils mit nein beantwortet. Tatsächlich war dem Antragsteller auf seinen am 10. Januar 2014 in Sofia gestellten Asylantrag am 2. Juni 2014 in Bulgarien Schutz gewährt worden. Sein in Deutschland gestellter Asylantrag war damit gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Allerdings fehlt es an der Kausalität zwischen der falschen Darstellung des Antragstellers und der Statusgewährung, denn das Bundesamt hat es pflichtwidrig unterlassen trotz des in den Akten dokumentierten, vor Erlass der Anerkennungsentscheidung bekannten Eurodac-Treffers über ein Inforequest den Status des Antragstellers in Bulgarien abzuklären. Vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 10. Auflage, § 73 Rn. 80ff zur erforderlichen Kausalität zwischen den Angaben und der Statusentscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gemäß § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 80 AsylG).