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Urteil

4 K 906/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:1209.4K906.19.00
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Leitsätze

Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Keine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG bei Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer für die in Aussicht genommene Stelle, Maßstab für die Vorgangsprüfung. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der am 12. März 1981 geborene Kläger ist albanischer Staatsangehöriger und begehrt mit der vorliegenden Klage die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er ist verheiratet und hat zwei Kinder, den am 13. Juni 2013 geborenen G. und den am 28. Februar 2017 geborenen Ö. . Der Antrag des Kindes G. und der Ehefrau H. auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde mit Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Oktober 2015 abgelehnt. Bezüglich Ö. erließ der Beklagte am 17. Juli 2017 eine Ordnungsverfügung, mit der er die vollziehbare Ausreiseverpflichtung des Kindes Ö. feststellte und diesem die Abschiebung nach Albanien androhte. Nach Bestandskraft dieser Ordnungsverfügungen werden die Kinder und die Mutter geduldet. Der Kläger reiste am 30. Dezember 2012 zum ersten Mal in die Bundesrepublik Deutschland ein, wurde jedoch am 8. März 2013 als ins Ausland fortgezogen abgemeldet. Am 13. September 2018 zog der Kläger wieder in die Bundesrepublik Deutschland und meldete sich einen Tag später in F. an. Mit Antrag seines Bevollmächtigten vom 5. Oktober 2018 begehrte er bei dem Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Er legte dazu verschiedene Dokumente vor, seine italienische Carta d`Identita, eine italienische Aufenthaltserlaubnis (Permesso di Soggiorno – soggiornante die lungo periodo – UE) vom 6. Oktober 2017 und seinen albanischen Pass in Kopie. Er teilte mit, dass er bei seiner bereits seit sechs Jahren in Deutschland lebenden Ehefrau und den zwei Kindern in F. leben wolle. Er habe auch bereits eine Arbeitsstelle gefunden. Hierzu überreichte er den Entwurf eines Arbeitsvertrages mit der N. Gruppe und der Bemerkung: „Unterzeichnung nach Erhalt der Beschäftigungserlaubnis mit Unterschrift“. Danach wird ihm ein Arbeitsvertrag mit der Firma N. aus L. als Shuttledienstfahrer/ Überführungs- und Umsetzungsfahrer sowie Ordner im Bereich Medien, Film und TV - Produktionen und als Sicherheitskraft in Vollzeit zum Entgelt von 13 € brutto je Stunde zum Bruttomonatslohn von 2500 € unbefristet und ohne Probezeit in Aussicht gestellt. Einen Anspruch auf einen bestimmten Einsatzort habe der Kläger nicht. Ausweislich einer gesonderten "Bestätigung der Firma N. " zum Arbeitsvertrag nach erteilter Arbeitserlaubnis vom 2. Oktober 2018, adressiert an den Kläger, führte der Leiter Finanzen und Controlling N. Ü. aus: "Wir möchten noch einmal darauf hinweisen, dass wir seit fast drei Monaten nun einen EU-Bürger suchen oder einen deutschen Mitarbeiter, der dieselben Sprachkenntnisse vorweisen kann wie Sie, Herr V. , doch wir finden niemanden. Es gibt bis heute keinen Bewerber, der Italienisch, Englisch, Albanisch und Deutsch spricht. Da wir für unsere Produktionsformate zurzeit europaweit tätig sind, erfordert die Stelle unabdingbar die Sprachkenntnisse, die Herr V. mit sich bringt und vorweisen kann. Zusätzlich wird Herr V. als Eintrittskontrolleur in einem Flüchtlingsheim, wo albanische Flüchtlinge wohnhaft sind. (gemeint wohl eingesetzt) Hier ist es unabdingbar, über die Mentalität und Sprachkenntnisse zur Verfügung." (wohl gemeint Bescheid zu wissen)…… (Für) "Die freien Stellen, die wir offen haben, eignen sich keine anderen Bewerber, da die Mitarbeiter Albanisch, Englisch, Deutsch, Griechisch, Italienisch sprechen können müssen durch die internationalen Medienproduktionen." Ausweislich der von der N. – Gruppe ausgefüllten Stellenbeschreibung für die Beigeladene sind als Kenntnisse Fertigkeiten und Erfahrungen lediglich der Führerschein Klasse 3+ erforderlich. Der Arbeitgeber bestätigt darin, dass er bereit sei bevorrechtigte Arbeitnehmer einzustellen, bemerkte auf dem Formular jedoch, dass keine Bewerber vorhanden seien. Der Beklagte übersandte die Stellenbeschreibung mit dem Arbeitsvertrag am 13. November 2018 mit der Bitte um Prüfung an die Beigeladene . Diese teilte mit Schreiben vom 21. November 2018 mit, dass die Zustimmung zur Beschäftigung des Klägers nicht erteilt werde. Zur Begründung bezog sie sich auf § 39 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG (nachteilige Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt und Vorrang), Beschäftigungsverordnung (Verordnungstatbestand nicht erforderlich) und führte aus, dass nach dem Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur L. für die Beschäftigung bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Daraufhin hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis an. Eine weitere Stellungnahme des Klägers erfolgte nicht. Mit Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2019 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab. Eine Abschiebungsandrohung ist in der Ordnungsverfügung nicht enthalten. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass wegen dessen italienischen Aufenthaltstitels zwar die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG in Betracht komme. Es fehle aber schon an der Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Ausweislich der Angaben des Klägers plane dieser, seinen Lebensunterhalt durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis habe die Beigeladene aber abgelehnt. An diese Sachentscheidung sei der Beklagte gebunden. Andere Nachweise zur Sicherung des Lebensunterhalts habe er nicht vorgelegt. Atypische Gründe, die eine Abweichung zu seinen Gunsten ermöglichen würden, seien nicht erkennbar. Auch Gründe für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Rechtsgrundlage seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Insbesondere sei die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen nicht möglich, da Ehefrau und Kinder vollziehbar ausreisepflichtig seien. Hiergegen hat der Kläger am 19. März 2019 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass der Beklagte die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wegen fehlender Zustimmung der Beigeladenen zu Unrecht nicht erteilt habe. Die Beigeladene sei bereits nicht zu beteiligen, da er keine qualifizierte Berufsausbildung anstrebe, vergleiche § 18 Abs. 2 AufenthG. Er verweist hierzu auf die Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. Januar 2012 Az – 3 B 2325/11 - und das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 23. April Dezember 2014 Az. - 8 K 1515/12 -. Danach sei auch bei einer angestrebten unqualifizierten Beschäftigung des Drittstaatsangehörigen die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit Arbeitserlaubnis nach Einzelfallprüfung nach Ermessen nach § 39 Abs. 2 AufenthG möglich. Art. 14 Abs. 3 der Daueraufenthaltsrichtlinie 2003/109 EG (kurz DARL) sei dabei europarechtskonform auszulegen. Dies habe zur Folge dass bei Beschäftigungsverhältnissen wie dem angestrebten die Bundesagentur für Arbeit überhaupt nicht zu beteiligen sei. Eine zwischenstaatliche Vereinbarung liege mit der Daueraufenthaltsrichtlinie vor. Danach dürfe dem Kläger nach Durchführung einer Arbeitsmarktprüfung die Aufnahme jeder Art von Beschäftigung erlaubt werden. Allein die geforderten Sprachkenntnisse reichten nicht aus um die angestrebte Beschäftigung als eine qualifizierte einzuordnen. Damit könne er seinen Lebensunterhalt sichern und alle sonstigen Erteilungsvoraussetzungen seien ebenfalls erfüllt. Insbesondere liege das Einkommen i.H.v. 2300 € brutto monatlich oberhalb des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Familie. Jedenfalls zeigten die Formulierungen in der Bestätigung zum Arbeitsvertrag vom 2. Oktober ("unabdingbar"), dass die geforderten italienischen, englischen, albanischen und deutschen Sprachkenntnisse Einstellungsvoraussetzung seien. Dies sei bei der Vorrangprüfung zu berücksichtigen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Februar 2019 zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise den Beklagten zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides. Mit Beschluss vom 13. Juni 2019 hat die Kammer die M. beigeladen. Diese hat keinen Antrag gestellt und ergänzend ausgeführt, dass sie es für schwer möglich halte, für eine unqualifizierte Beschäftigung Bewerber mit Kenntnissen in den genannten vier Sprachen zu finden. Dies könne aber auch für die hier in Rede stehende Beschäftigung als Eintrittskontrolleur/ Shuttledienstfahrer und Überführungsfahrer nicht das entscheidende Einstellungskriterium sein. Auf die anlässlich der Ladung zur mündlichen Verhandlung gestellte Frage der Einzelrichterin, ob die geltend gemachten Ablehnungsgründe auch derzeit noch gälten, hat die Beigeladene mit Schreiben vom 2. Dezember 2020 mitgeteilt, dass sich kein neuer Tatbestand ergeben habe, so dass es bei der bisherigen Entscheidung verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 27. Februar 2019 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 5 VwGO. Offen bleiben kann, ob der Beklagte in der Ordnungsverfügung vom 27. Februar 2019 tatsächlich einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen abgelehnt hat. Der Tenor der Ordnungsverfügung nennt keine Vorschrift. Der Kläger dürfte in seinem Antrag vom 5. Oktober 2018 eine Aufenthaltserlaubnis unter sämtlichen denkbaren Gesichtspunkten gestellt haben. Einen Anspruch auf Erteilung einer familiären Aufenthaltserlaubnis nach den §§ 27 ff. AufenthG kann der Kläger jedoch schon deshalb nicht von seinen Familienangehörigen ableiten, weil diese selbst keinen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland besitzen. Auch ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG oder auf ermessensfehlerfreie Neuentscheidung hierüber steht dem Kläger nicht zu. Zwar erfüllt seine italienische Aufenthaltserlaubnis die Voraussetzung einer langfristigen Aufenthaltsberechtigung im Sinne des § 38a AufenthG (permesso di lungo periodo – UE). Es fehlt jedoch an der auch für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erforderlichen Regelerteilungsvoraussetzung der eigenständigen Sicherung des Lebensunterhalts nach § 5 Abs. 1 S. 1 Nr.1 AufenthG. Eine Lebensunterhaltssicherung durch die vom Kläger angestrebte Beschäftigung bei der Firma N. Gruppe ist nicht möglich, weil die Ausübung dieser Beschäftigung ihm nach den Vorschriften der §§ 38a, 39 AufenthG nicht erlaubt werden kann. Dies gilt sowohl für die Zeit bis zum 29. Februar 2020 als auch für die Zeit ab dem 1. März 2020, für die sich die maßgeblichen Regelungen des Aufenthaltsgesetzes in einer hier nicht relevanten Weise unterscheiden. Gemäß § 38 a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die M. – die hier Beigeladene - der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der hier beigeladenen M. zulässig ist (fast gleichlautend mit Verweis auf § 39 Abs. 3 AufenthG die ab 1. März 2020 geltende Folgefassung unter ausdrücklichem Verweis auf die erforderliche Vorrangprüfung). Nach § 39 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in der bis zum 29. Februar 2020 geltenden Fassung (aF) kann die M. der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 zustimmen, wenn sich nach Nr. 1 (a) durch die Beschäftigung von Ausländern keine nachteiligen Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt, insbesondere hinsichtlich der Beschäftigungsstruktur, der Regionen und der Wirtschaftszweige ergeben und (b) für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen oder nach Nr. 2 sie durch Prüfung nach Nr. 12 für einzelnen Berufsgruppen oder einzelne Wirtschaftszweige (generell) festgestellt hat, dass die Besetzung der offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch vertretbar ist und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Bedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird. Daran fehlt es hier. Weder ist hier eine generelle Prüfung der Beigeladenen nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erkennbar oder geltend gemacht, wonach für einzelne Berufsgruppen oder Wirtschaftszweige, zu denen die angebotene Beschäftigung gehört, festgestellt worden ist, dass die Besetzung von offenen Stellen mit ausländischen Bewerbern arbeitsmarkt- und integrationspolitisch vertretbar ist noch steht fest, dass deutsche oder andere bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht zur Verfügung stehen. Vielmehr hat die Beigeladene nach Zugriff auf die Daten des Arbeitsmarktservice L. im Gegenteil ausweislich des Schreibens vom 21. November 2018 gerade das Vorliegen bevorrechtigter Arbeitnehmer festgestellt. Das Gericht hat keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Beigeladene hierbei fehlerhaft vorgegangen sein könnte, auch wenn die Begründung äußerst knapp mit Verweis auf die Arbeitsmarktdaten des Arbeitgeberservice der Arbeitsagentur Köln erfolgt. Bei dieser Abfrage hat die Beigeladene offensichtlich nur die in der Stellenbeschreibung und im Arbeitsvertrag aufgeführten Kenntnisse und Anforderungen an die Stellenbesetzung, nämlich die geforderte Führerscheinklasse III + aufgeführt. Bei einer solchen Beschäftigung, für die als Qualifikation lediglich die Führerscheinklasse III+ erforderlich ist, ist die Feststellung des Vorliegens bevorrechtigter Arbeitssuchender durch einfache Dateiabfrage möglich und das Vorliegen einer größeren Zahl von bevorrechtigten Arbeitssuchenden auch naheliegend. Die Beigeladene ist hierbei auch von einer zutreffenden Beschreibung der geforderten Fähigkeiten ausgegangen. Um eine Vorrangprüfung vornehmen zu können, ist zunächst eine hinreichend konkrete Beschreibung der zu besetzenden Stelle erforderlich. Der konkrete Arbeitsplatz muss dem allgemeinen Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Die Ausschreibung einer Stelle muss in einem sachlichen Bezug zu dem zu vergebenden Arbeitsplatz stehen und darf nicht auf einen versteckten Ausschluss potentiell verfügbarer, bevorrechtigter Arbeitnehmer hinauslaufen, die bei objektiver Betrachtung für die ausgeschriebene Stelle geeignet erscheinen, vgl. Hailbronner, Kommentar zum Ausländerrecht, Stand April 2020 § 39 Rdnr. 43ff m.w.N. Danach ist die Beigeladene nachvollziehbar und zu Recht nur von den in der Stellenbeschreibung geforderten Führerscheinkenntnissen ausgegangen und hat die in der allein an den Kläger gerichteten "Bestätigung zum Arbeitsvertrag" vom 2. Oktober 2018 weiter als unabdingbar geforderten Sprachkenntnisse zu Recht ohne weitere Nachfrage nicht mit einbezogen. Insoweit kann schon deshalb nicht von einer generellen Anforderung an die zu besetzende Stelle gesprochen werden, weil keinerlei konkrete und abstrakte Beschreibung der geforderten Sprachkenntnisse erfolgt. Dies wäre bei einer ernst gemeinten Anforderung schon deswegen zu erwarten gewesen, weil für eine Stelle als Fahrer/Ordner und Sicherheitsfachkraft sicherlich im Wesentlichen nur Grundkenntnisse der Sprachen verlangt werden können. Insofern wäre bei einer generellen Einstellungsvoraussetzung eine abstrakte Beschreibung des Grads der geforderten Sprachkenntnisse zu erwarten gewesen, an der es aber fehlt. Dazu heißt es vielmehr in der genannten Bestätigung, dass der geforderte Mitarbeiter dieselben Sprachkenntnisse aufweisen solle, "wie Sie, Herr V. ". Dies zeigt, dass es sich nicht um eine allgemeine Anforderung an die zu besetzende Stelle handelt, sondern um einen verkappten Ausschluss potentieller Bewerber von der Besetzung der Stelle, für die der Arbeitgeber eigentlich nur den Kläger einstellen möchte. So sind in der Stellenbeschreibung bei der Rubrik "Kenntnisse, Fertigkeiten, Erfahrungen" keinerlei Ausführungen erfolgt. Im Entwurf des Arbeitsvertrags heißt es hierzu nur in § 4, dass der Kläger als Shuttledienstfahrer, Überführungs- und Umsetzungsfahrer sowie Ordner im Bereich Medien, Film- und TV- Produktionen sowie als Sicherheitskraft ohne Anspruch auf einen bestimmten Einsatzort beschäftigt werden solle. Auch hier ist von (bestimmten) Sprachkenntnissen keine Rede. Diese Bewertung ist auch deswegen gerechtfertigt, weil in keiner Weise nachvollziehbar ist, dass die geforderten Sprachkenntnisse mit den sonstigen Anforderungen der Stelle übereinstimmen. Es ist nicht plausibel, wieso der Stelleninhaber gerade diese vier, vom Kläger beherrschten Sprachen (Deutsch, Englisch, Italienisch, Albanisch) sprechen können soll, zumal nach den weiteren Ausführungen in der Bestätigung auch griechische Sprachkenntnisse erforderlich sein sollen. Allein mit Blick auf die zur Begründung des Arbeitgebers angeführte europaweite Tätigkeit wären neben Englisch genauso gut Französisch, Spanisch, Portugiesisch, Polnisch etc. denkbar gewesen. Auch wieso für die Eintrittskontrolle in einem Flüchtlingsheim gerade diese, insbesondere albanische Sprachkenntnisse erforderlich sein sollen, erschließt sich nicht. In einer Flüchtlingsunterkunft sind üblicherweise Asylbewerber unterschiedlichster Nationalitäten untergebracht, die zudem ständig wechseln. Eine Eintrittskontrolle erfolgt hier im Wesentlichen durch Kontrolle der von der Ausländerbehörde ausgestellten vorläufigen Ausweispapiere wie Ankunftsnachweis oder Aufenthaltsgestattung mit Lichtbild. Die Zustimmung der Beigeladenen ist auch nicht deshalb entbehrlich, weil dies für die in Rede stehende Beschäftigung durch Rechtsverordnung nach § 42 oder durch zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt wäre, vgl. § 38a Abs. 3 AufenthG a.F. Eine generelle Zustimmung oder Zustimmungsmöglichkeit zur Beschäftigung albanischer Staatsangehöriger als Fahrer/ Bewacher nach der Beschäftigungsverordnung oder einer zwischenstaatlichen Vereinbarung ist nicht erkennbar. Insbesondere erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen für eine Zustimmung zu jeglicher Beschäftigung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeschV für die Jahre 2016 – 2020, unabhängig davon, dass danach ab März 2020 eine Zustimmung auch nur unter der Voraussetzung einer negativen Vorrangprüfung erteilt werden könnte. Auch für die Zeit davor darf die Zustimmung zur Beschäftigung von Albanern nach § 26 Abs. 2 Satz 2 BeschV nur dann erteilt werden, wenn der Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels anders als beim Kläger bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung im Herkunftsstaat gestellt wurde. Nichts anderes gilt für die Zeit ab dem 1. März 2020 . Nach § 38a Abs. 3 Satz 1 AufenthG in der ab dem 1. März 2020 geltenden Fassung (n.F.) berechtigt die Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn die M. der Beschäftigung nach § 39 Abs. 3 AufenthG zugestimmt hat; die Zustimmung wird mit Vorrangprüfung erteilt. Die Vorrangprüfung beinhaltet nach § 39 Abs. 3 Nr. 3 AufenthG die Prüfung, ob für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen. Wie oben gezeigt, ist dies nicht der Fall. Eine Entbehrlichkeit der Zustimmung der M. nach § 39 Abs. 1 S. 1 AufenthG ist nicht erkennbar. Daran ändert der Verweis des Prozessbevollmächtigten des Klägers auf Art. 14 Abs. 3 DARL nichts. Art. 14 Abs. 3 DARL ermächtigt die Mitgliedstaaten vielmehr gerade zu der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers kritisierten und in § 39 Abs. 3 AufenthG n.F. bzw. § 39 Abs. 2 AufenthG a.F. umgesetzten Vorrangprüfung als Zugangsvoraussetzung für eine Weiterwanderung in einen anderen Mitgliedstaat. Die Daueraufenthaltsrichtlinie ersetzt demnach keine Zustimmung zur Beschäftigung, sondern ermöglicht lediglich die Beschäftigung weitergewanderter Drittstaatsangehöriger, die in einem ersten EU – Land daueraufenthaltsberechtigt sind, wenn und unter der Voraussetzung, dass eine solche vom jeweiligen Mitgliedstaat vorgesehene Arbeitsmarktprüfung erfolgreich durchgeführt wurde. Daran fehlt es hier wie oben gezeigt. Andere Möglichkeiten der Lebensunterhaltssicherung hat der Kläger nicht geltend gemacht, Gründe für das Vorliegen eines atypischen Falls sind nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung. B e s c h l u s s Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG auf 5.000,- € festgesetzt.