Beschluss
4 L 655/20
VG AACHEN, Entscheidung vom
1mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
• Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; beides fehlt hier.
• Eine analoge Anwendung des § 50 Abs.1 Satz1 Nr.2 AsylG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes eintritt, kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt.
• Die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung endet nicht gemäß § 47 Abs.1 AsylG, § 49 Abs.2 AsylG oder dem zitierten Erlass, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für Entlassung und Verteilung nicht erfüllt sind.
Entscheidungsgründe
Keine Befreiung von Wohnpflicht in Aufnahmeeinrichtung bei kraft Gesetzes eintretender aufschiebender Wirkung • Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, wenn die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO setzt einen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus; beides fehlt hier. • Eine analoge Anwendung des § 50 Abs.1 Satz1 Nr.2 AsylG auf Fälle, in denen die aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes eintritt, kommt nicht in Betracht, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. • Die Verpflichtung zur Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung endet nicht gemäß § 47 Abs.1 AsylG, § 49 Abs.2 AsylG oder dem zitierten Erlass, solange die gesetzlichen Voraussetzungen für Entlassung und Verteilung nicht erfüllt sind. Der Antragsteller, ein alleinstehender Asylbewerber, beantragte Prozesskostenhilfe und ersuchte um einstweilige Anordnung, ihn von der Verpflichtung zur Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zu befreien und innerhalb des Landes zu verteilen. Er war am 4. November 2019 eingereist und sein Asylantrag wurde abgelehnt, wobei nach § 75 AsylG die Klage kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antragsteller berief sich darauf, dass diese kraft Gesetzes eintretende aufschobende Wirkung die Befreiung von der Wohnpflicht nach § 50 Abs.1 AsylG rechtfertigen oder zumindest analog zu behandeln sei. Das Gericht prüfte insbesondere die Voraussetzungen des § 123 VwGO für eine einstweilige Anordnung sowie die Anwendbarkeit und mögliche Analogie von § 50 Abs.1 AsylG und berücksichtigte außerdem einschlägige Vorschriften wie §§ 47 ff. AsylG und einen landesrechtlichen Runderlass. • Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund: Nach § 123 Abs.1 VwGO müsste der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anspruch auf Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung und Verteilung zusteht; dies ist nicht erfolgt. • Keine Anwendung von § 47 Abs.1 AsylG: Die Wohnpflicht nach § 47 Abs.1 Satz1 AsylG gilt bis zur Entscheidung des Bundesamtes bzw. bis zu gesetzlich bestimmten Höchstdauern; die 18‑monatige Höchstfrist war noch nicht erreicht. • Keine Voraussetzungen des § 50 Abs.1 AsylG: § 50 regelt die Entlassung und Verteilung bei Anerkennung von Schutz oder bei gerichtlicher Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs.5 VwGO; beides liegt nicht vor. • Analogie ausgeschlossen: Eine Analogie zu § 50 Abs.1 Nr.2 AsylG scheidet aus, weil keine planwidrige Regelungslücke vorliegt und der Gesetzgeber die Norm bewusst restriktiv gefasst hat; gesetzliche Systematik und Gesetzgebungsgeschichte sprechen gegen eine Erweiterung. • Ungleichbehandlung nicht relevant: Eine bloße Ungleichbehandlung zu Fällen offensichtlicher Unbegründetheit rechtfertigt keine Analogie; differenzierte gesetzliche Regelungen (z. B. §§ 47 Abs.1a,1b, § 61 Abs.1 Satz2 Nr.4 AsylG) zeigen eine bewusste Differenzierung. • Interessenlage und Schutz des Normsystems: Die kraft Gesetzes eintretende aufschiebende Wirkung ist nicht mit der vom Gericht angeordneten aufschiebenden Wirkung vergleichbar, sodass eine analoge Ausdehnung der Entlassungsfolge rechtslogisch nicht zu rechtfertigen ist. • Weitere Ausschlussgründe: § 49 Abs.2 AsylG (öffentliche Sicherheit/Ordnung) greift nicht, und der zitierten landesrechtliche Runderlass begründet keinen eigenständigen Anspruch auf Entlassung und Verteilung. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wurde abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der sinngemäß gestellte Antrag auf einstweilige Anordnung, den Antragsteller von der Verpflichtung zur Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung zu befreien und landesintern zu verteilen, wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellte fest, dass die Wohnpflicht nach § 47 Abs.1 AsylG fortbesteht, die Voraussetzungen des § 50 Abs.1 AsylG nicht vorliegen und eine analoge Anwendung dieser Vorschrift nicht möglich ist. Ein Entfall der Wohnverpflichtung nach § 49 Abs.2 AsylG oder aufgrund des zitierten Erlasses kommt ebenfalls nicht in Betracht. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.