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Beschluss

9 K 2653/19

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:1016.9K2653.19.00
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Tenor

1. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 9/10 und dem Beklagten zu      1/10 auferlegt.

2. Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern zu 9/10 und dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. 2. Der Streitwert wird auf bis 7.000,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Nach teilweiser Klagerücknahme und übereinstimmender Erledigung des Rechtsstreits war nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Die Aufteilung der Kosten orientiert sich an der Höhe der Streitwerte (s.u.). Soweit der Kläger zu 2. die Klage im Erörterungstermin, auch im Namen der Klägerin zu 1., zurückgenommen hat, tragen die Kläger die Kosten des Verfahrens (9/10) gemäß § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit das Verfahren für erledigt erklärt wurde (im Hinblick auf die Anfechtung des Feuerstättenbescheids sowie der diesbezüglich begehrten Erstattung des bereits gezahlten Rechnungsbetrags), entspricht es gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Beklagten aufzuerlegen (1/10). Dieser hat den Bescheid aufgehoben und ist somit dem Begehren der Kläger nachgekommen. Der Argumentation seines Prozessbevollmächtigten, er habe keinen Anlass zur Klage gegeben, ist insoweit nicht zu folgen. Zwar hat der Beklagte mehrfach angeboten, die fehlerhafte Feuerstättenschau erneut durchzuführen. Die Aufhebung des rechtswidrigen Feuerstättenbescheids hingegen erfolgte erst nach Klageerhebung im Erörterungstermin und stand zuvor auch nicht in Rede. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1 bis 3, 63 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei bewertet das Gericht den Antrag des Klägers auf Entziehung der Bevollmächtigung als Bezirksschornsteinfeger sowie auf Zuweisung eines anderen Kehrbezirks mit dem Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,00 €. Der Klageantrag zu 2. auf Verpflichtung des Beklagten zur Durchführung einer Feuerstättenschau sowie der jährlich anfallenden Kehrarbeiten wird in Anlehnung an § 14b SchfHwG mit 500,00 € bewertet, ebenso der Antrag auf Aufhebung des streitgegenständlichen Feuerstättenbescheids. Die Anträge auf Rückzahlung der bereits gezahlten Rechnungsbeträge sind gemäß § 52 Abs. 3 GKG mit dem jeweiligen bezifferten Betrag in die nach § 39 Abs. 1 GKG zu bildende Summe der Streitwerte einzustellen. Insgesamt ist daher die Wertstufe bis 7.000,00 € maßgeblich.