Urteil
1 K 2327/19.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0814.1K2327.19A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 31. Juli 2019 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die 1985 geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Nach eigenen Angaben verließ sie Syrien im Jahr 2014 zusammen mit ihrem Ehemann und ihren Kindern und hielt sich vier Jahre im Libanon auf. Ihr Ehemann sei im Jahr 2016 nach Deutschland gereist und mit Bescheid vom 9. März 2016 als Flüchtling anerkannt worden. Sie sei mit den Kindern mit einem Visum zur Familienzusammenführung am 28. September 2018 in die Bundesrepublik eingereist. Als sie am 3. Oktober 2018 versucht hätte, in D. bei der Ausländerbehörde einen Antrag auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis zu stellen, habe man sie gebeten, einen Monat später wieder zukommen und ihr dann am 5. November 2018 einen Termin für den 14. Dezember 2018 vergeben. Auf den Rat von Flüchtlingshelfern hin habe sie am 9. November 2018 einen Antrag auf Familienasyl bei der Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes gestellt. Dort habe man den Antrag für schwebend unwirksam gehalten, weil sie keinen Aufenthaltstitel besessen hätte. Die Ausländerbehörde D. habe eine andere Rechtsauffassung als das Bundesamt vertreten und mit Schreiben vom 2. Januar 2019 an ihre Prozessbevollmächtigte den Asylantrag für wirksam gehalten; daher habe sie unter Bezug auf § 55 Abs. 2 AsylG die eigene Zuständigkeit verneint und habe angenommen, die Außenstelle Düsseldorf des Bundesamtes werde den Antrag an die zuständige Außenstelle Köln weiterleiten. Der Versuch, das Bundesamt zu bitten, der Ausländerbehörde mitzuteilen, dass kein wirksamer Asylantrag gestellt worden sei, sei gescheitert. Die förmliche Asylantragstellung verzeichnete das Bundesamt am 19. April 2019. Mit Bescheid vom 31. Juli 2019 erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstaus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Klägerin könne sich nicht auf § 26 AsylG berufen, weil der Asylantrag nicht unverzüglich nach der Einreise gestellt worden sei. Die Klägerin hat am 13. August 2019 Klage erhoben und ausgeführt, sie sei bereits am 3. Oktober 2018 bei der Ausländerbehörde gewesen und anschließend auf Dezember 2018 vertröstet worden. Ihre Kinder hätten mit Bescheid vom 31. Juli 2019 den Familienflüchtlingsschutz erhalten. Sie habe ihren Antrag ohne schuldhaftes Zögern gestellt. Dass ihr auch ohne Durchlaufen eines Asylverfahrens ein Aufenthaltsrecht zugestanden hätte, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 31. Juli 2019 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland wurden in das Verfahren eingeführt. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 31. Juli 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung hat die Klägerin einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG im Wege des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 AsylG. Nach § 26 Abs. 1 und 5 AsylG wird dem Ehegatten eines anerkannten Flüchtlings die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 1 AsylG), die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der anerkannte Flüchtling politisch verfolgt wird (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG), der Ehegatte vor der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft eingereist ist oder er seinen Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt hat (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AsylG) und die Zuerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Klägerin war mit ihrem Ehemann bereits im Heimatland verheiratet, und diesem wurde die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt. Dies folgt aus den Akten des Bundesamtes. Auch die weiteren Voraussetzungen liegen vor. Die Einreise der Klägerin erfolgte im September 2018 im Wege der Familienzusammenführung nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an den Ehemann, und die Antragstellung erfolgte unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern im Sinne von § 121 BGB. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss ein unverzüglicher Asylantrag zwar nicht sofort, aber - unter Berücksichtigung der persönlichen Lebensumstände - alsbald gestellt werden. Dabei ist einerseits eine angemessene Überlegungsfrist zuzubilligen, andererseits aber auch das von § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG als Ordnungsvorschrift verfolgte öffentliche Interesse, möglichst rasch Rechtsklarheit zu schaffen, zur Geltung zu bringen. Im Hinblick auf die im gesamten Asylverfahrensrecht verkürzten Fristen hält das Bundesverwaltungsgericht eine Frist von zwei Wochen in der Regel für angemessen und ausreichend, ein späterer Antrag ist regelmäßig nur dann rechtzeitig, wenn sich aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall ergibt, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte. Von einem gewissenhaften Asylsuchenden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet vorläufig und nur zur Durchführung eines Asylverfahrens gestattet ist, ist zu erwarten, dass er sich, ggf. durch Einholung von Rechtsrat, Klarheit verschafft und den erforderlichen Antrag sodann stellt. Vgl. VG Hannover, Urteil vom 5. Juni 2020 - 12 A 1293/18 -, juris Rn. 28 ff., m.w.N. Entgegen der Rechtsansicht des Bundesamtes im vorliegenden Verfahren ist der unverzüglich zu stellende "Asylantrag" im Sinne des § 26 AsylG nicht (nur) der förmliche, beim Bundesamt zu stellende Asylantrag im Sinne von § 14 AsylG, sondern jeder Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG. Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 1. Juli 2019 - 9 LA 87/19 -, juris Rn. 11; Bayerischer VGH, Beschluss vom 17. Januar 2019 - 20 ZB 18.32762 -, juris Rn. 10; VG Aachen, Urteil vom 5. März 2020 - 5 K 2046/18.A -, juris Rn. 22. Ein Asylantrag im Sinne von § 13 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn sich dem schriftlich, mündlich oder auf andere Weise gegenüber einer staatlichen Stelle geäußerten Willen des Ausländers nehmen lässt, dass er im Bundesgebiet Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat begehrt, indem ihm eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht. Einen solchen Asylantrag im Sinne von § 13 AsylG hat die Klägerin mit Schreiben vom 8. November 2019 gestellt. Dass der Antrag knapp nach sechs Wochen nach der Einreise am 28 September 2019 gestellt worden ist, kann der Klägerin nicht vorgeworfen werden. Die verzögerte Bearbeitung des klägerischen Begehrens durch das Ausländeramt D. ist Ursache für die Antragstellung am 8. November 2019. Die Klägerin hatte bereits am 3. Oktober 2019 bei der Ausländerbehörde vorgesprochen und wurde auf den nächsten Monat vertröstet. Bei der Vorsprache am 5. November 2018 wurde ein Termin am 14. Dezember 2018 angeboten, sodass sie sich nunmehr gehalten sah, einen Asylantrag zu stellen. Schließlich ist die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes beim Ehemann der Klägerin nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Dabei kann offen bleiben, ob erst die unanfechtbare Beseitigung des originären Schutzstatus dazu berechtigt, Familienflüchtlingsschutz nicht zu gewähren, vgl. Marx, Kommentar zum AsylG, 9. Auflage 2017, § 26 Rnr. 18, oder ob es ausreicht, dass ein förmliches Widerrufsverfahren mit den entsprechenden Anhörungspflichten nach § 73 Abs. 4 AsylG eingeleitet worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 1 C 8.05 -, NVwZ 2006, 1180; Schröder, in: Hofmann, Ausländerrecht, 2. Auflage 2016, AsylG § 26 Rnr. 18; Günther, in: Kluth/Heusch, Ausländerrecht, AsylG § 26 Rnr. 13. Nach Aktenlage ist vorliegend weder ein Verfahren eingeleitet worden noch wurde die Statusberechtigung des Ehemannes unanfechtbar beseitigt. Ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Übrigen, also außerhalb des Familienflüchtlingsschutzes, nicht in Betracht kommen dürfte. Insoweit wird auf die ständige Rechtsprechung der Kammer verwiesen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei gem. § 83b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.