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Beschluss

3 L 308/20.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2020:0512.3L308.20A.00
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Leitsätze

Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und droht es dem Antragsteller im ablehnenden Bescheid die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlässt, ist diese Praxis mit den Verfahrensgarantien unvereinbar, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi" für diesen Fall vorgesehen sind.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 987/20.A ‑ gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Lehnt das Bundesamt einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und droht es dem Antragsteller im ablehnenden Bescheid die Abschiebung in sein Heimatland für den Fall an, dass er das Bundesgebiet nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheids verlässt, ist diese Praxis mit den Verfahrensgarantien unvereinbar, die der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - "Gnandi" für diesen Fall vorgesehen sind. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums ‑ 3 K 987/20.A ‑ gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. April 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der Antrag mit dem sinngemäßen Inhalt, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen ‑ 3 K 3996/18.A ‑ erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2020 enthaltene Abschiebungsandrohung nach Ghana anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ist zulässig. Die in der Hauptsache erhobene Asylklage ist, soweit sie sich gegen Ziffer 5 des angegriffenen Bescheids richtet, als Anfechtungsklage statthaft. Der Antragsteller begehrt insoweit die Aufhebung eines zur Durchsetzung seiner Ausreise erlassenen Verwaltungsakts, vgl. § 42 Abs. 1, 1. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). So droht die Antragsgegnerin dem Antragsteller die Abschiebung in sein Herkunftsland Ghana an, und setzt dabei eine Ausreisefrist von einer Woche, die ab Bekanntgabe der negativen Asyl- und Abschiebungsschutzentscheidung läuft. Die gesetzte Ausreisefrist, die schon ab Bekanntgabe des angegriffenen Asylbescheides laufen soll, ist zwischenzeitlich nicht wirksam abgeändert worden. Zwar hat die Antragsgegnerin dem Gericht mit Schriftsatz vom 30. April 2020 im zugehörigen Klageverfahren ‑ 3 K 3996/18.A ‑ Folgendes mitgeteilt: „Im Hinblick auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfrage, ob sich aus dem Urteil des EuGH vom 19.06.2018 – C-181/16 (Gnandi) – ergibt, dass die Ausreisefrist noch nicht mit der Bekanntgabe des Ablehnungsbescheides des Bundesamtes zu laufen beginnen darf, wird die im angefochtenen Bescheid verfügte Abschiebungsandrohung wie folgt geändert: ,Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erlassen.‘ Die zuständige Ausländerbehörde wurde entsprechend informiert.“ Eine (formell) wirksame Neuregelung des Laufs der Ausreisefrist ist damit aber nicht verbunden. Ob ein Verwaltungsakt (formelle) Wirksamkeit erlangt bzw. diese verloren hat, ist nach den allgemeinen Verfahrensgrundsätzen zu bestimmen, die der Bundesgesetzgeber in § 43 VwVfG niedergelegt hat. Nach dieser Vorschrift wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird (Abs. 1 Satz 1). Ferner wird er mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird (Abs. 1 Satz 2). Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (Abs. 2). Gemessen daran ist die „Änderung des Laufs der Ausreisefrist“ nicht wirksam geworden. Es fehlt an einer Bekanntgabe an den Antragsteller als Adressaten. Diese Bekanntgabe hat durch eine förmliche Zustellung zu erfolgen. Das folgt aus §§ 43, 41 Abs. 1, Abs. 5 VwVfG i.V.m. § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG: „Entscheidungen, die der Anfechtung unterliegen, sind den Beteiligten unverzüglich zuzustellen.“ Der statthaften Anfechtungsklage fehlt die aufschiebende Wirkung. Die mit ihr angegriffene Abschiebungsandrohung ist nach dem Asylgesetz sofort vollziehbar, weil in Ziffern 1 bis 3 des angegriffenen Bescheids der Asylantrag des Antragstellers insgesamt als „offensichtlich unbegründet“ ablehnt wird, vgl. §§ 75 Abs. 1, 36 AsylG. Der zulässige Antrag ist begründet. Dies folgt schon aus der rechtswidrig gesetzten Ausreisepflicht. Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Auf die vom Antragsteller geltend gemachte psychische Erkrankung bzw. Suizidgefahr kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Im Einzelnen: Die nach § 80 Abs. 5 VwGO i. V. m. § 36 Abs. 3 AsylG gebotene Abwägung der gegenläufigen Vollziehungsinteressen geht zu Lasten der Antragsgegnerin aus. Das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsandrohung setzt sich gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Aufenthaltsbeendigung durch. Das besondere Gewicht des privaten Aussetzungsinteresses ergibt sich daraus, dass das Bundesamt die Abschiebungsandrohung entsprechend der Sollvorschrift in § 34 Abs. 2 S. 1 AsylG mit der Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz in einem Asylbescheid verbunden hat, ohne die für diesen Fall geltenden unionsrechtlichen Verfahrensgarantien zu beachten. Zwar hat der deutsche Asylgesetzgeber im Fall der Ablehnung von Asylbegehren als offensichtlich unbegründet den in § 80 Abs. 1 VwGO verankerten Grundsatz der aufschiebenden Wirkung von Anfechtungsklagen mit der Regelung in § 36 AsylG ausdrücklich durchbrochen und geht damit auch bei einer gemeinsamen Entscheidung über Asylablehnung und Abschiebungsandrohung von der sofortigen Vollziehbarkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen aus. Der Antragsteller kann sich aber zur Durchsetzung seines Aussetzungsbegehrens mit Erfolg auf das im primären Unionsrecht verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf in Verbindung mit dem Grundsatz der Nichtzurückweisung berufen, vgl. Art. 47 sowie Art. 18 und 19 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta). Dies folgt aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs. Die Kammer stützt sich insbesondere auf die Entscheidungsgründe, mit denen der Europäische Gerichtshof (Große Kammer) mit Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - in der Rechtssache „Gnandi“ die einschlägigen Verfahrensgarantien des Unionsrechts für den flüchtlingsrechtlichen Eilrechtsschutz verbindlich ausgelegt hat. Dabei ist zunächst klarzustellen, dass es sich bei der hier angegriffenen asylrechtlichen Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist (§§ 34, 36 Abs. 1 AsylG) um eine Rückkehrentscheidung i. S. d. Art. 3 Nr. 4 der Richtlinie 2008/115/EG vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie - RRL -) handelt, nämlich um eine behördliche Entscheidung mit welcher der illegale Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen festgestellt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt oder festgestellt wird. Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. August 2018 - 1 C 21.17 -, juris Rn. 18; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2018 - 11 S 2125/18 - juris, Rn. 10. Nach Art. 6 Abs. 6 RRL haben die Mitgliedstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Möglichkeit, wie im vorliegenden Fall geschehen (§ 34 Abs. 2 Satz 1 AsylG), mit einer einzigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung eine Entscheidung über die Beendigung eines legalen Aufenthalts sowie eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Diese Möglichkeit besteht jedoch unbeschadet der nach Kapitel III RRL und nach anderen einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts und des einzelstaatlichen Rechts verfügbaren Verfahrensgarantien. Vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 60; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 49. Der Europäische Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Rechts auf Nichtzurückweisung aus Art. 18 und 19 Abs. 2 GR-Charta, der gemäß Art. 18 GR-Charta und Art. 78 Abs. 1 AEUV zu beachtenden Genfer Flüchtlingskonvention und des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Art. 47 GR-Charta. Vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 53. Danach steht die RRL dem Erlass einer Rückkehrentscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen, die mit der ablehnenden Entscheidung über dessen Asylantrag verbunden wird und die damit vor der Entscheidung über den Rechtsbehelf gegen die Ablehnung ergeht, nur dann nicht entgegen, sofern der betreffende Mitgliedstaat die durch den Gerichtshof im Einzelnen bestimmten Vorgaben erfüllt. Danach müssen die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass der Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz seine volle Wirksamkeit entfaltet, wobei der Grundsatz der Waffengleichheit zu wahren ist. Es genügt nicht, dass der betroffene Mitgliedstaat davon absieht, die Rückkehrentscheidung zwangsweise umzusetzen. Es sind alle Rechtswirkungen der Rückkehrentscheidung sowohl während der Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs, als auch - für den Fall, dass er eingelegt wird - bis zur Entscheidung über ihn, auszusetzen. Vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 61 f.; Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 50; bestätigt auch durch Urteile vom 26. September 2018 - C-175/17 - juris, Rn. 33 und - C-180/17 - juris, Rn. 29. Insbesondere darf die in Art. 7 RRL vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat. Insgesamt ist es Aufgabe der Mitgliedstaaten, ein faires und transparentes Rückkehrverfahren zu gewährleisten. Dazu haben die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen, dass in transparenter Weise über die Einhaltung der Garantien informiert wird, die sich aus dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Einzelnen ergeben. Vgl. Europäischer Gerichtshof (Große Kammer), Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - juris, Rn. 65. Die vorgenannten Grundsätze hat der Europäische Gerichtshof auch auf Drittstaatsangehörige übertragen, deren Antrag auf internationalen Schutz - wie im Falle des Antragstellers - im Einklang mit Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie - VRL -) als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 52. Zwar trifft es in diesem Fall zu, dass der Betroffene nach Art. 46 Abs. 5 und 6 VRL kein volles Bleiberecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaates bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hat. Er muss jedoch im Einklang mit den Anforderungen des Art. 46 Abs. 6 VRL ein Gericht anrufen können, das darüber zu entscheiden hat, ob er in diesem Hoheitsgebiet verbleiben darf. Nach Art. 46 Abs. 8 VRL muss der betreffende Mitgliedstaat dem Antragsteller gestatten, bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in diesem Verfahren in seinem Hoheitsgebiet zu verbleiben. Vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 5. Juli 2018 - C-269/18 PPU - juris, Rn. 53. Gemessen daran ist die deutsche Ausgestaltung des einstweiligen Rechtschutzverfahrens gegen die Abschiebungsandrohung im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht in jeder Hinsicht unionsrechtskonform. Vgl. zum Vorstehenden den nach Übertragung gemäß § 76 Abs. 3 AsylG ergangenen Kammerbeschluss des angerufenen Spruchkörpers: Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 15. Januar 2019 – 3 L 1715/18.A –, juris sowie Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A - juris; Anpassungsbedarf sieht auch Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, 325; zu weitgehend jedoch: Hruschka, Umfassender Rechtschutz im Asylverfahren, in: Asylmagazin 2018, 290. Rechtswidrig erscheint die in Ziffer 5 des angegriffenen Asylbescheids gewählte Formulierung zur Festsetzung der einwöchigen Ausreisefrist. Diese lautet: „Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen“. Danach muss für den Antragsteller als Adressaten des Bescheids der Eindruck entstehen, dass die gesetzte Ausreisefrist von einer Woche mit Bekanntgabe der Entscheidung in Gang gesetzt werde und damit parallel zur einwöchigen Rechtsbehelfsfrist laufe. Ein Hinweis dazu, ob der Lauf der Ausreisefrist durch das Einleiten eines einstweiligen Rechtschutzverfahrens gehemmt wird oder ob die Ausreisefrist nach dem Abschluss dieses Verfahrens von neuem beginnt, erfolgt nicht. Dieser Mangel an Transparenz über den Lauf der Ausreisefrist wirkt insoweit fort, als im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung unklar bleibt, ob die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach negativem Abschluss des einstweiligen Rechtschutzverfahrens noch eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren wird und ‑ wenn ja - in welcher Länge. Sie setzt den Betroffenen faktisch unter Abschiebungsdruck, und zwar schon ab Bekanntgabe der ablehnenden Asylbehördenentscheidung und nicht erst - wie nach den vorgenannten Rechtsschutzgarantien des Unionsrechts erforderlich - ab Zustellung der ablehnenden gerichtlichen Entscheidung über den einstweiligen Rechtschutzantrag. Dem kann nicht durch einen Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu §§ 10 und 11 AsylVfG a. F. begegnet werden, derzufolge einem Asylbewerber nach dem Ende der Aussetzung der Abschiebung nicht nochmals eine Ausreisefrist gewährt werden muss. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 16. Mai 1986 - 1 C 16.85 - juris, Rn. 21 f.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylG, § 36 AsylG, Rn. 48. Sie ist überholt, weil sie zu einer Asylrechtslage ergangen ist, welche die hier maßgeblichen Vorgaben des Unionsrechts noch nicht enthielt. Vgl. Wittkopp, Abschiebung abgelehnter Asylbewerber im Einklang mit Unionsrecht - Das Urteil „Gnandi“ des EuGH, in: ZAR 2018, 325 (328). Auch eine unionsrechtskonforme Auslegung der geltenden Rechtslage, vgl. für eine derartige unionsrechtliche Korrektur der gesetzten Frist zur freiwilligen Ausreise: Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - A 2 K 10728/18 - juris, Rn. 5 unter Verweis auf Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 23. Oktober 2018 - A 3 K 799/18 -; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 - 31 L 682/18.A - juris, Rn. 27, vermag den im vorliegenden Verfahren festzustellenden Mangel an Transparenz nach Ansicht der Kammer nicht zu beseitigen. Die den Antragsteller belastende Unklarheit über den Lauf der ihm gesetzten Ausreisepflicht geht nicht vorrangig auf das Asylgesetz zurück, sondern auf die konkrete Formulierung, welche die Antragsgegnerin dazu in Ziffer 5 ihres Bescheids gewählt hat. Zudem lässt sich diese Intransparenz nicht durch die Gestaltung des gerichtlichen Asyleilverfahrens unionsrechtskonform ausgleichen. Dazu mag der Hinweis genügen, dass der Gedanke der Verfahrensbeschleunigung im gerichtlichen Aussetzungsverfahren nach § 36 Abs. 3 AsylG prägend ist. Danach soll die Entscheidung im schriftlichen Verfahren innerhalb einer Woche ab Ablauf der Ausreisefrist ergehen, vgl. § 36 Abs. 3 S. 5 AsylG. Eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig, vgl. § 36 Abs. 3 S. 4 AsylG. Schließlich hält es die Kammer nicht für zulässig, auf die Unklarheit hinsichtlich des Laufs der behördlich gesetzten Ausreisefrist dadurch zu reagieren, dass die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers für die Dauer von einer Woche angeordnet wird. Ebenso ablehnend: Verwaltungsgericht Arnsberg, Beschluss vom 17. Dezember 2018 - 3 L 1935/18.A - juris, Rn. 29 ff. Eine derartige Eilentscheidung zur „Behebung eines behördlichen Fehlers“ dürfte schon deshalb ausgeschlossen sein, weil sie den Streitgegenstand des Aussetzungsverfahrens überschreitet. So ist der Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung des ihn belastenden Verwaltungsakts „Abschiebungsandrohung mit einwöchiger Ausreisefrist“ gerichtet. Diese Rechtschutzform beruht wie die zugehörige Anfechtungsklage auf einem Aufhebungsverlangen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht Aufgabe des Gerichts, durch eine „passgenaue“ Aussetzung der Vollziehung faktisch diejenige Ausreisefrist zu schaffen, die die zuständige Behörde hätte gewähren müssen. Keine Zweifel hat die Kammer, dass sich der Antragsteller auf die Defizite bei der Umsetzung der unionsrechtlichen Transparenzvorgaben im vorliegenden Aussetzungsverfahren berufen kann, da ihm insoweit subjektiv-öffentliche Rechtspositionen zustehen. Dies ergibt sich daraus, dass der Europäische Gerichtshof die vorgenannten Gewährleistungen der EU-Grundrechtecharta entnimmt, die Individualrechte vermittelt. Die Kammer fühlt sich in ihrer vorgenannten Rechtsaufassung im Ergebnis durch ein ‑ soweit ersichtlich ‑ noch nicht in den einschlägigen Datenbanken veröffentlichtes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar 2020 ‑ 1 C 19.19 – bestätigt. Dort heißt es unter Randnummer 36 und 37 zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung nach Ghana, die – wie hier – nach Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet mit einer einwöchigen Ausreisefrist ab Bekanntgabe des Asylbescheides ergangen ist: „Die in dem angefochtenen Bescheid gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise ist jedenfalls deswegen objektiv rechtswidrig, weil sie mit der Bekanntgabe der ablehnenden Asylentscheidung zu laufen begonnen hat. Die vom EuGH herausgearbeiteten Verfahrensgarantien fordern, dass die in Art. 7 RL 2008/115/EG vorgesehene Frist für die freiwillige Ausreise nicht zu laufen beginnen darf, solange der Betroffene ein Bleiberecht hat (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 62). Nach dem Grundsatz der Waffengleichheit sind dabei während der Frist für die Einlegung des Rechtsbehelfs und, falls er eingelegt wird, bis zur Entscheidung über ihn u.a. alle Wirkungen der Rückkehrentscheidung auszusetzen (EuGH, Urteil vom 19. Juni 2018 - C-181/16 - Rn. 61). Das Fristlaufverbot und das Bleiberecht erfassen mithin auch den Zeitraum, in dem ein Rechtsmittel noch nicht eingelegt ist, und stehen für diesen dem Lauf der behördlich zu setzenden Ausreisefrist entgegen; Rechtsmittelfrist und Ausreisefrist dürfen nicht gleichzeitig laufen. Damit nicht vereinbar ist, dass der angefochtene Bescheid für den Fristlauf ausdrücklich auf die Bekanntgabe abstellt, und zwar erkennbar im Einklang mit der Systematik des § 36 AsylG. Zwar regelt § 36 Abs. 1 AsylG den Beginn der zu setzenden Wochenfrist nicht ausdrücklich. § 36 Abs. 3 Satz 5 AsylG setzt aber eindeutig voraus, dass die Ausreisefrist (§ 36 Abs. 1 AsylG) vor der Rechtsbehelfsfrist (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) nicht nur anläuft, sondern auch während des gerichtlichen Verfahrens ablaufen kann.“ Abschließend ist klarzustellen: Die vom Einzelrichter hier vorgenommene Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat gemäß § 37 Abs. 2 AsylG zur Folge, dass die Ausreisefrist für den Antragsteller, wie unionsrechtlich zulässig, erst mit dem unanfechtbaren Abschluss des Asyl(klage)verfahrens beginnt und sich auf 30 Tage verlängert. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens, vgl. §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylG. Der Beschluss ist unanfechtbar.