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Beschluss

7 L 270/20

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2020:0410.7L270.20.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfah-rens. 2. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Die Entscheidung ergeht wegen besonderer Eilbedürftigkeit nach Maßgabe der §§ 123 Abs. 2 Satz 3, 80 Abs. 8 VwGO als Vorsitzendenentscheidung. Es liegt ein dringender Fall im Sinne der letztgenannten Norm liegt vor. § 80 Abs. 8 VwGO ist unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) auszulegen. Maßgeblich kommt es darauf an, ob der Spruchkörper wegen einer bis zum notwendigen Entscheidungszeitpunkt bestehenden Verhinderung nicht mehr in der erforderlichen Zahl von drei ihm zugewiesenen Berufsrichtern, ggf. unter Hinzuziehung von nach dem Geschäftsverteilungsplan berufenen Vertretern, entscheiden kann. 4 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2011 – 18 B 440/11 –, juris m.N. 5 Der im vorgenannten Sinne notwendige Entscheidungszeitpunkt ist nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung des in Art. 19 Abs. 4 GG enthaltenen Gebots effektiven Rechtsschutzes zu bestimmen. Dabei kommt dem Rechtsschutzantrag und dem Vorbringen des Antragstellers maßgebliche Bedeutung zu. Eine Vorsitzendenentscheidung nach § 80 Abs. 8 VwGO ist nur zulässig, wenn die Beteiligung der für den Normalfall vorgesehenen weiteren Berufsrichter zu einer mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbaren Verzögerung führen würde. 6 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.04.2011 – 18 B 440/11 –, juris m.N. 7 Von diesen Grundsätzen ausgehend ist die Dringlichkeit i.S.d. § 80 Abs. 8 VwGO zweifelsfrei gegeben. Das Ziel des am späten Nachmittag des Gründonnerstag, dem 09. April 2020, gestellten Eilantrags ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Durchführung einer Gedenkveranstaltung am Samstag, dem 11. April 2020. Eine Entscheidung der Kammer wäre aber frühestens am Osterdienstag, dem 14. April 2020 zu realisieren. Mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes wäre das nicht zu vereinbaren. 8 II. 9 Der zulässige Antrag des Antragstellers, 10 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung unter Aufhebung ihres Ablehnungsbescheides vom 09. April 2020 zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung für die Durchführung einer Gedenkveranstaltung am 11. April 2020 anlässlich der Selbstbefreiung des Konzentrationslagers Buchenwald vor 75 Jahren zu erteilen, 11 ist nicht begründet. 12 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auch schon vor Klageerhebung eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts der Antragspartei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 des § 123 Abs. 1 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung – vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen – notwendig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl einen Anordnungsgrund, das heißt ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes in Form der Gefährdung eines eigenen Individualinteresses, als auch einen Anordnungsanspruch voraus, das heißt die bei summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage hinreichende Aussicht auf Erfolg oder zumindest auf einen Teilerfolg des geltend gemachten Begehrens in der Hauptsache. Die Antragspartei hat die hierzu notwendigen Tatsachen glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). 13 Gemessen daran kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht in Frage. 14 Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Es lässt sich im Wege der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung nicht feststellen, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) vom 22. März 2020 (GV. NRW. S. 178a) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 30. März 2020 (GV. NRW. S. 201) zusteht. Nach dieser Vorschrift können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der Fassung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) zuständigen Behörden für Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz Ausnahmen zulassen, wenn die Veranstalter die Einhaltung der für den Schutz der Bevölkerung vor Infektionen erforderlichen Maßnahmen (insbesondere Mindestabstände) sichergestellt haben. 15 Die Vorschrift des § 11 Abs. 3 Satz 1 CoronaSchVO ist als Ermesssensregelung ausgestaltet. Selbst wenn also auf Tatbestandsseite die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gegeben sein sollten, so obliegt es grundsätzlich der Antragsgegnerin, darüber unter Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. Ein strikter, im Wege der einstweiligen Anordnung durchsetzbarer Anspruch des Antragstellers ist demgemäß nur dann gegeben, wenn bei Berücksichtigung aller in das Ermessen einzustellenden Belange die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung als einzig denkbare rechtmäßige Entscheidung in Betracht kommt (Ermessensreduzierung „auf Null“). 16 Vgl. jüngst VG Ansbach, Beschluss vom 10.07.2019 – AN 18 E 19.50571 –, juris Rn. 21; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 20. Auflage 2019, § 40 Rn. 69 ff. m.w.N. 17 Daran fehlt es hier. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles lässt sich nicht feststellen, dass allein die Erteilung der Ausnahmegenehmigung rechtsfehlerfrei wäre. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die seitens des Antragstellers geltend gemachten Gründe es zwingend erfordern, die Durchführung der geplanten Veranstaltung zuzulassen: 18 Mit Blick auf die (Selbst-)Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald am 11. April 1945 kommt dem 75. Jahrestag an eben diesem 11. April zwar eine hohe Bedeutung zu. Dass allerdings schon deswegen eine terminliche Verschiebung „ausgeschlossen“ ist, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Sie teilt nicht die der Annahme des Antragstellers zugrundeliegende Prämisse, dass nach diesem Tag ein angemessenes Gedenken an die Befreiung des Konzentrationslagers Buchenwald nicht mehr oder nur eingeschränkt möglich sein wird. Gerade weil das öffentliche Leben derzeit massiv eingeschränkt ist, wird der Verein mit großem Verständnis der Öffentlichkeit rechnen können, wenn eine Gedenkveranstaltung – in der geplanten Form oder in anderer Weise – „nachgeholt“ wird. Verwiesen sei in diesem Zusammenhang auf die am 09. April 2020 online gestellte Medieninformation des Stiftungsdirektors der Stiftung Gedenkstätten Buchenwald und Mittelbau-Dora Prof. Dr. Volkhard Knigge zu den Veranstaltungen aus Anlass der 75. Jahrestage der Befreiung der Konzentrationslager Buchenwald und Mittelbau-Dora am 11. April 1945 / 11. April 2020. 19 Vgl. https://www.buchenwald.de/47/date/2020/04/09/medieninformation/ 20 Darin erläutert der Stiftungsdirektor die Absage der zahlreichen geplanten Veranstaltungen wegen der Ausbreitung des Coronavirus und betont zugleich die Bedeutung der gegenwartsrelevanten historischen Erinnerung an den Nationalsozialismus. Weiter führt er aus: 21 „Es besteht Einvernehmen mit dem Freistaat Thüringen und dem Bund als den Zuwendungsgebern der Stiftung, dass die Überlebenden, die in diesem Jahr kommen wollten, sobald dies wieder möglich sein wird, neuerlich eingeladen werden und die 76. Jahrestage der Befreiung im April 2021 wegen des Ausfalls der diesjährigen Veranstaltungen entsprechend groß und nachhaltig gestaltet werden. Dies ist ein wichtiges politisches Zeichen. 22 Auch wenn es ins Herz schneidet und besonders schmerzt, dass die Begegnung mit den Überlebenden nun nicht stattfinden kann, gibt die durch die Pandemie entstandene Situation jeder und jedem doch die Gelegenheit ein Zeichen zu setzen: Erinnerung und das Eintreten für Mitmenschlichkeit und Demokratie sind nicht an Jahrestage oder herausgehobene Gedenkakte gebunden. Sie haben ihren Platz im Alltag – immer und jederzeit. 23 Der Umstand, dass es sich um eine Veranstaltung im kleineren Rahmen handelt, begründet ebenfalls nicht die Annahme eines Anspruchs auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Die Antragsgegnerin hat sich in ausführlicher Abwägung zwischen dem Grundrecht des Antragstellers auf Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Abs. 1 GG und dem Recht auf Leben bzw. körperliche Unversehrtheit dafür entschieden, letzterem dem Vorrang einzuräumen. Rechtsfehler sind dabei nicht zu erkennen. Dabei ist in den Blick zu nehmen, dass die CoronaSchVO zwar u.a. das Recht der Versammlungsfreiheit massiv einschränkt. Allerdings sind diese Einschränkungen sachlich begründet. 24 Vgl. jüngst OVG Bremen, Beschluss vom 09.04.2020 – 1 B 97/20 –, juris Rn. 21 ff. m.w.N.; Hess.VGH, Beschluss vom 07.04.2020 – 8 B 892/20.N –, juris Rn. 34 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 06.04.2020 – 13 B 398/20.NE –, juris Rn. 35 ff. m.w.N. 25 Überdies ist absehbar, dass es alsbald – im günstigsten Fall bereits mit dem Außerkrafttreten der Verordnung gemäß § 17 CoronaSchVO mit Ablauf des 19. April 2020 – zu einer Lockerung bzw. letztlich zu einem Wegfall auch dieser Beschränkung kommen wird. 26 Der Verweis des Antragstellers auf die Zulassung von Mahnwachen von Atomkraftgegnern in Gronau und Münster überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat in ihrer Antragserwiderung plausibel darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung in Münster abgebrochen werden musste, weil die zugelassene Teilnehmerzahl nicht eingehalten wurde. Ungeachtet dessen ist zu betonen, dass die Antragsgegnerin als eigenständiger Träger hoheitlicher Gewalt an die Kriterien, nach denen die beiden Städte die Veranstaltungen zugelassen haben, nicht gebunden ist. Als wesentlich erweist sich vielmehr, dass das Ermessen der Antragsgegnerin, wie gezeigt, nicht auf die Erteilung einer Genehmigung reduziert ist. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Die Kammer sieht von einer Herabsetzung des Regelwertes ab, da die Entscheidung auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist.