Beschluss
4 L 177/20
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2020:0402.4L177.20.00
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Leitsätze
Eine Abschiebung ist auszusetzen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 33 des Visakodex einen Anspruch auf Verlängerung des ihm erteilten Schengen-Visums hat.
Tenor
1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
2.Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Abschiebung ist auszusetzen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 33 des Visakodex einen Anspruch auf Verlängerung des ihm erteilten Schengen-Visums hat. 1.Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2.Der Streitwert wird auf 1.250,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, die Abschiebung der Antragstellerin bis zum 9. Mai 2020 auszusetzen, hat keinen Erfolg. Die Kammer versteht ihn dahingehend, dass die Antragstellerin ausschließlich die Aussetzung der Abschiebung bis zum 9. Mai 2020 mit der Begründung begehrt, sie habe einen Anspruch auf die entsprechende Verlängerung ihres Schengen-Visums. Dieses Rechtschutzziel wird in ihrer Antragsbegründung erkennbar. Vom Petitum nicht erfasst ist insoweit die Abschiebungsandrohung in Ziffer 2. des streitgegenständlichen Bescheids, auch wenn die Länge der Ausreisefrist sowohl im Rahmen des Antragsschriftsatzes vom 27. Februar 2020 als auch im Rahmen des Klage- und Eilverfahren betreffenden Schriftsatzes vom 15. März 2020 als Beleg für eine fehlerhafte Ermessensausübung durch den Antragsgegner angeführt wird. Gegen die Annahme, dass auch die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung geltend gemacht werden soll, spricht, dass ein Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO gemäß § 123 Abs. 5 VwGO insoweit nicht statthaft wäre. Danach gelten die Absätze 1 bis 3 insbesondere nicht für Fälle des § 80 VwGO. Ein solcher Fall liegt hier in Bezug auf die Abschiebungsandrohung vor. Insoweit ist Rechtschutz gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen, da es sich um einen belastenden Verwaltungsakt und eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt, womit die Klage gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i. V. m. § 112 des Justizgesetzes NRW keine aufschiebende Wirkung hat. Der so verstandene Antrag ist zulässig, insbesondere ist er gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Dies ist unter anderem der Fall, wenn ein Antrag des Rechtschutzsuchenden auf Erteilung eines Aufenthaltstitels die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3, 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht ausgelöst hat und nur so sichergestellt werden kann, dass eine ausländerrechtliche Regelung, die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, dem Begünstigten zugutekommt, vgl. dazu ausführlich: Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschluss vom 11. Januar 2016 - 17 B 890/15 - juris, Rn. 6 ff. m. w. N. So liegt der Fall hier. Die Antragstellerin macht geltend, sie habe einen Anspruch darauf, dass der Antragsgegner das ihr am 14. Januar 2020 durch die deutsche Botschaft in Dhaka erteilte Schengen-Visum verlängert. Bei diesem Visum handelt es sich um einen Aufenthaltstitel i. S. d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG, vgl. zuletzt: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. November 2019 - 1 C 22.18 - juris, Rn. 17. Ihr Verlängerungsantrag vom 25. Februar 2020 hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3, 4 AufenthG nicht ausgelöst. Auf § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG konnte sie sich nicht berufen, da sie nicht berechtigt war, sich im Bundesgebiet aufzuhalten, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Insbesondere war sie als Staatsangehörige der Volksrepublik Bangladesch nicht gemäß Art. 4 Abs. 1 i. V. m. Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, von der Visumpflicht befreit. Auch § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kam wegen § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht zur Anwendung. Danach gilt die im dortigen Satz 1 vorgesehene Fiktionswirkung nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG, wie es die Antragstellerin besaß. Die Verlängerung eines Schengen-Visums setzt auch den Aufenthalt im Bundesgebiet voraus. Dies zeigt sich bereits an der Regelung zur für die Verlängerung zuständigen Stelle. Die Verlängerung richtet sich gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nach Art. 33 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex). Zuständig sind gemäß Art. 33 Abs. 4 Visakodex – anders als für die Erteilung, vgl. Art. 4 Abs. 1 Visakodex – nicht die Konsulate der Mitgliedstaaten, sondern die Ausländerbehörden des Mitgliedstaates, in dessen Hoheitsgebiet sich der Drittstaatsangehörige zum Zeitpunkt der Beantragung der Verlängerung befindet. Zudem besteht der Zweck der Verlängerung erkennbar darin, dass bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ein Verlassen des Schengenraums nicht erforderlich ist. Andernfalls könnte der Antragsteller auf die Erteilung eines neuen Visums beim zuständigen Konsulat des Heimatlandes verwiesen werden. Eine Verlängerungsoption wäre dann nicht erforderlich. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm ein Anspruch auf die begehrte Handlung zusteht (Anordnungsanspruch) und die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Anordnungsgrund), vgl. § 123 Abs. 1 und 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 und § 294 der Zivilprozessordnung. Die Antragstellerin hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Sie hat gegenüber dem Antragsgegner keinen Anspruch auf eine Verlängerung ihres Schengen-Visums gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 1 oder 2 Visakodex. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 AufenthG können Schengen-Visa nach Maßgabe des Visakodex bis zu einer Gültigkeit von 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen verlängert werden. Gemäß Art. 33 Abs. 1 Visakodex wird die Gültigkeitsdauer eines erteilten Visums (zwingend) verlängert, wenn ein Visuminhaber das Vorliegen höherer Gewalt oder humanitärer Gründe belegt hat, aufgrund deren er daran gehindert ist, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Visums bzw. vor Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer zu verlassen. Nach Art. 33 Abs. 2 Visakodex können die Gültigkeits- und/oder Aufenthaltsdauer eines erteilten Visums verlängert werden, wenn der Visuminhaber schwerwiegende persönliche Gründe belegt, die eine Verlängerung der Gültigkeit oder der Aufenthaltsdauer rechtfertigen. Art. 33 Abs. 1 und Abs. 2 Visakodex stehen zueinander in einem Stufenverhältnis. Während die Gründe des Abs. 1 Satz 1 einen gebundenen Anspruch des Antragstellers auf eine Verlängerung begründen, die im Übrigen kostenlos zu gewähren ist (vgl. Satz 2), steht die Entscheidung über eine Verlängerung aufgrund der in Abs. 2 genannten Gründe im Ermessen der Behörde. Sie ist überdies gebührenpflichtig, vgl. Abs. 2 Satz 2. Die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 1 Visakodex sind nicht erfüllt. Im keine eigenständigen Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten begründenden Handbuch für die Bearbeitung von Visumanträgen und die Änderung von bereits erteilten Visa (im Folgenden: Visahandbuch), vgl. Anhang 1 der Commission Implementing Decision No. C(2019) 3464 of 14 May 2019 amending Commission Decision No C(2010)1620 final of 19 March 2010 establishing the Handbook for the processing of visa applications and the modification of issued visas, wird als Beispiel für einen Fall höherer Gewalt die kurzfristige Änderung des Flugplans durch die Fluggesellschaft (z. B. wegen der Wetterverhältnisse, Streik) genannt. Als Beispiele für mögliche humanitäre Gründe werden eine plötzliche schwere Erkrankung des Visuminhabers oder eine plötzliche schwere Erkrankung oder der Tod eines engen Verwandten aufgezählt. Weitere Anhaltspunkte für die Auslegung des Begriffs der „humanitären Gründe“ ergeben sich überdies in der Zusammenschau mit den in Art. 33 Abs. 2 Visakodex genannten Gründen. Da in Art. 33 Abs. 1 Visakodex eine für den Antragsteller günstigere Rechtsfolge (gebundene Entscheidung) geregelt ist, müssen die dort genannten "humanitären Gründe" von größerem Gewicht sein, als die in Absatz 2 vorausgesetzten „schwerwiegenden persönlichen Gründe“. Sie müssen höherer Gewalt nahe kommen, vgl. Fritz/Vormeier, in: GK-AufenthG, § 6 AufenthG (Stand: 1. Juli 2019), Rn. 141, mithin in vergleichbarer Weise zwingend sein. Daran fehlt es hier. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien liegen keine Gründe für eine zwingende Verlängerung des Visums vor. Höhere Gewalt steht einer zeitnahen Ausreise der Antragstellerin nicht entgegen. Insbesondere sind keine tatsächlichen Gründe ersichtlich, die ihrer zeitnahen Ausreise in ihr Heimatland Bangladesch entgegenstehen. So zeigt eine Internet-Recherche, dass trotz der Corona-Pandemie weiterhin diverse Flugverbindungen zwischen den internationalen Flughäfen Frankfurt a.M. und Dhaka in Bangladesch bestehen, die auch von mehreren Fluggesellschaften bedient werden. Auch humanitäre Gründe legt die Antragstellerin nicht dar. Ihr Verweis auf den Gesundheitszustand ihres in Deutschland lebenden Lebensgefährten T. J. genügt insoweit nicht. Es fehlt bereits an einer engen verwandtschaftlichen Beziehung zu ihm, insbesondere sind beide nicht miteinander verheiratet. Der Verweis darauf, dass die „Hochzeit bereits in Planung“ sei, bleibt vage und unsubstantiiert. Auch eine plötzliche schwere Erkrankung ihres Lebensgefährten hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Ärztliche Unterlagen, denen sich eine nachvollziehbare Diagnose entnehmen lässt, vermag sie nicht beizubringen. Zwar verweist sie auf seinen Grad der Behinderung von 50 v. H. Den erwähnten Schwerbehindertenausweis des Lebensgefährten (oder eine Ablichtung) legt sie jedoch nicht vor. Dem vorgelegten Medikationsplan zufolge nimmt er zwar insgesamt elf verschiedene Medikamente ein. Die Auflistung der Medikamente lässt jedoch keine Rückschlüsse auf den Schweregrad der Erkrankungen zu. So werden die genannten Medikamente größtenteils zur Behandlung solcher Krankheiten eingesetzt, die eine große Bandbreite an Schweregraden aufweisen und bei deren medikamentöser Behandlung die Beschwerden erheblich gelindert werden können. Dies gilt insbesondere für den implizit geltend gemachten Bluthochdruck (Ramipril, ASS al 100, Amlodipin), für Diabetes (Metformin, Normalinsulin, Basalinsulin), erhöhte Blutfettwerte (Atorvastatin), Sodbrennen (Omeprazol), sowie die explizit angeführte Depression bzw. Nervenkrankheiten (Mirtazapin, Duloxetin, Dominal). Dass der Lebensgefährte, wie die Antragstellerin behauptet, an schweren Depressionen leidet, ist nicht ansatzweise belegt. Die – zuletzt auch am zweiten Auge – erfolgte Katarakt-Operation (grauer Star) stellt nach dem aktuellen Stand des medizinischen Fortschritts einen Routineeingriff dar. Auch die Fachärztin für Allgemeinmedizin I. sieht eine Betreuung und Unterstützung des Lebensgefährten offenbar nicht als zwingend an („Aus ärztlicher Sicht (…) zu befürworten“). Entscheidend tritt hinzu, dass die Operation des Lebensgefährten nach Lage der Akten zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung an beiden Augen bereits erfolgt ist. Seit der Operation am linken Auge am 4. März 2020 ist bereits mehr als ein Monat vergangen, sodass viel dafür spricht, dass der eventuelle Nachsorgebedarf erheblich gesunken ist. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die medizinischen Gründe offenbar selbst der Antragstellerin zum Zeitpunkt ihres Antrags auf Verlängerung des Schengen-Visums nicht vor Augen standen. Im Rahmen des Verlängerungsantrags hat sie diese nämlich nicht erwähnt und sich nur auf den von ihr gebuchten Sprachkurs bezogen. Auch die Voraussetzungen des Art. 33 Abs. 2 Visakodex sind nicht erfüllt. Da die Erkrankung des Lebensgefährten nicht hinreichend dargelegt und überdies zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts eine ausreichende Besserung der Folgen der akuten Operation zu erwarten ist, vermag sie auch keinen schwerwiegenden persönlichen Grund der Antragstellerin zu begründen. Gleiches gilt im Ergebnis für den von ihr gebuchten Sprachkurs. Insoweit führt sie an, sie habe sich am 8. Februar 2020 für den Sprachkurs Deutsch A1 bei der Volkshochschule angemeldet. In der Folge habe sich für sie herausgestellt, dass der Sprachkurs bis zum 7. Mai 2020 zu absolvieren sei. Dies sei ihr erst nach der Einreise bekannt geworden. Als sie, die sie die deutsche Sprache nicht beherrsche, den Kurs auf der Internetplattform der Volkshochschule gebucht habe, sei ihr nicht aufgefallen, über welchen Zeitraum der Sprachkurs stattfinde. Aufgrund der kurzfristigen Buchung vor der Ausreise habe sie lediglich auf das Datum des Kursbeginns geachtet. Die Antragstellerin hat den Sprachkurs letztlich grob fahrlässig gebucht, ohne dass ihr die Dauer des Kurses bekannt war. Es dürfte auch wenig dafürgesprochen haben, dass ein solcher Kurs lediglich den Zeitraum der eigentlichen Gültigkeitsdauer des Visums von nicht einmal zwei Wochen in Anspruch nimmt. Ein schwerwiegender persönlicher Grund liegt in diesem ausschließlich der Antragstellerin zuzurechnenden Umstand nicht, zumal der Sprachkurs kein einmaliges Ereignis darstellt, sondern jederzeit nachholbar ist, und sich der finanzielle Verlust bei einer Kursgebühr von 76,- € in Grenzen hält. Auch wenn die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach dem Rechtschutzbegehren, wie es die Kammer versteht, nicht Gegenstand des vorliegen Verfahrens ist, weist die Kammer ergänzend und zur Vermeidung weiterer Rechtstreitigkeiten darauf hin, dass jedenfalls die in der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist von weniger als 24 Stunden ab Bekanntgabe des Bescheids rechtswidrig sein dürfte. Sie dürfte nicht mehr von § 59 Abs. 1 AufenthG gedeckt sein, demzufolge die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen ist, die hier nicht gewährt wurde. Zwar kann ausnahmsweise eine kürzere Frist gesetzt oder von der Fristsetzung abgesehen werden, wenn dies im Einzelfall zur Wahrung überwiegender öffentlicher Belange zwingend erforderlich ist, insbesondere wenn der begründete Verdacht besteht, dass der Ausländer sich der Abschiebung entziehen will, oder von dem Ausländer eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht. Gründe dieser Art vermag der Antragsgegner nicht aufzuzeigen. Sie dürften auch sonst nicht ersichtlich sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 2. Der Streitwert wird auf 1.250,- Euro festgesetzt, vgl. § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.